Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 26 W (pat) 179/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 395 45 950
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 24. Juni 1996 für die Waren "Kleine Geräte sowie Behälter für
Haushalt und Küche; Bürsten, einschließlich Zahnbürsten" eingetragene Wortmarke 395 45 950
DR. BEST CONTOUR
ist Widerspruch erhoben worden:
1. aus der Marke 394 00 178
CONTURA,
die für "Zahnbürsten; elektrische Zahnbürsten; Zahnstocher; Halter für Zahnstocher; Futterale, Halter und Behälter für alle vorgenannten Waren sowie Teile aller
vorgenannten Waren" geschützt ist,
2. aus der am 30. September 1981 eingetragenen Marke DD 64 36 69
und
3. aus der Marke DD 653 895
CONTOUR
CONTOUR PLUS
- die Marken zu 2. und 3. jeweils ua geschützt für "Rasierapparate, Rasierklingen".
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat gegenüber der Marke zu 2. den Nichtbenutzungseinwand erhoben, worauf die Widersprechende Unterlagen zur Benutzung dieser Widerspruchsmarke für "Rasierklingen" eingereicht hat.
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Verwechslungsgefahr zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken verneint und die
Widersprüche aus allen drei Widerspruchsmarken mit Beschluß vom
23. August 1999 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt: Unabhängig von der Warensituation käme eine Verwechslungsgefahr nur
dann in Betracht, wenn zum Ähnlichkeitsvergleich der Marken aus der angegriffenen Marke das Wort "CONTOUR" isoliert herausgegriffen werden könnte. Ein
solcher isolierter Vergleich dieses Markenwortes mit den Widerspruchmarken sei
im vorliegenden Fall jedoch nicht zulässig. Ausgehend von dem Grundsatz, daß
zur Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen
sei, wäre Voraussetzung für einen isolierten Ähnlichkeitsvergleich einzelner
Markenwörter, daß diesen eine den Gesamteindruck der jeweiligen Kombinationsmarke prägende Kennzeichnungskraft zukomme, wobei bei bloßer Gleichgewichtigkeit mit anderen Markenbestandteilen eine prägende Bedeutung eines
Elements nicht angenommen werden könne. Eine derart prägende Bedeutung
komme dem Wort "CONTOUR" in der jüngeren Marke nicht zu. Einer derartigen
Annahme stehe entgegen, daß das Wort "CONTOUR" englisch und französisch
= Kontur = Umriß(Linie) insbesondere für Zahnbürsten einen dem Verkehr erkennbar stark beschreibenden Anklang besitze, denn die Umrißlinie, die Kontur,
die etwa der Bürstenkopf oder der ergonomische Griff einer Zahnbürste aufweise,
stelle ein wesentliches Produktmerkmal dar. Andererseits weise der weitere Markenbestandteil "DR. BEST" durch die Personifizierung trotz seines beschreibenden Anklangs Kennzeichnungskraft auf. Es komme hinzu, daß "DR. BEST" nicht
der Firmenname oder das Firmenschlagwort der Inhaberin der angegriffenen
Marke sei, so daß dieser Bestandteil auch nicht als Herstellerangabe hinter einer
das einzelne Produkt individualisierenden Kennzeichnung zurücktrete. Selbst
wenn man diesem Bestandteil eine ähnlich auf den Hersteller hinweisende Funktion beimessen würde, wäre der Verkehr wegen der ausgeprägten Kennzeichnungsschwäche des Bestandteils "CONTOUR" genötigt, sich mit an dem
Bestandteil "DR. BEST" zu orientieren.
Hiergegen wenden sich die beiden Widersprechenden mit ihren Beschwerden. Sie
halten die Vergleichsmarken
für verwechselbar. Der Markenbestandteil
"DR. BEST" sei zwar nicht der eingetragene Firmenname der Inhaberin der jüngeren Marke, entscheidend sei jedoch, daß der Verkehr diesen Bestandteil als Herstellername oder zumindest als Herstellerkurzbezeichnung auffassen bzw von einer herstellerähnlichen Dachmarke ausgehen werde, die grundsätzlich für alle
Produkte dieses Unternehmens Verwendung finde. Neben der herstellerähnlichen
Dachmarke "DR. BEST" verwende die Beschwerdegegnerin für alle ihre Zahnpflegeprodukte zahlreiche Zweit- bzw Untermarken. Dieser Umstand veranlasse
die Verbraucher dazu, nur die betreffende jeweilige markenspezifische Kennzeichnung zu gebrauchen. Auf dem Warengebiet der Mundhygiene sei eine Vielzahl von Produkten auf dem Markt, die alle mit dem Firmennamen versehen seien,
wobei die Einzelerzeugnisse durch eine Unterbezeichnung differenziert würden.
Im Verhältnis zu Zahnbürsten stelle "CONTURA" eine Phantasiebezeichnung dar.
Ein direkter beschreibender Bezug sei für den Verkehr nicht erkennbar.
Demnach beantragen die beiden Widersprechenden übereinstimmend,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Dagegen stellt die Markeninhaberin den Antrag,
die Beschwerden der Widersprechenden zurückzuweisen.
Gegenüber dem Widerspruch aus der Marke zu 2. "CONTOUR" bestreitet sie eine
Warenähnlichkeit von "Rasierklingen" mit den Waren der angegriffenen Marke. Im
übrigen könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Verkehr den Bestandteil
"DR. BEST" als Dachmarke ansehen und deshalb bei einer Benennung
vernachlässigen werde. Selbst wenn man davon ausgehe, daß sich der Verkehr
bezüglich der angegriffenen Marke ausschließlich an "CONTOUR" orientiere, sei
zu beachten, daß dieser Bestandteil ebenso wie
"CONTURA" kennzeichnungsschwach sei, weil er auf die Relevanz der Form der damit gekennzeichneten Produkte hinwiese, so daß den Widerspruchsmarken nur ein äußerst
geringer Schutzumfang zukomme. Die Unterschiede zwischen "CONTURA" und
"CONTOUR" reichten aus, um Verwechslungen hinreichend auszuschließen.
II.
Die zulässigen Beschwerden erweisen sich in der Sache als unbegründet, denn
auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen der jüngeren Marke
"DR. BEST CONTOUR" und den drei Widerspruchsmarken
"CONTURA",
"CONTOUR" und "CONTOUR PLUS" keine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1
Nr 2 MarkenG.
1. Widerspruch aus der Marke "CONTURA":
Grundsätzlich ist die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen
gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH
GRUR 1998, 387 - Sabél/PUMA; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen wird, daß die beiderseitigen
Marken zur Kennzeichnung gleicher Waren, nämlich "Zahnbürsten", eingesetzt
werden und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "CONTURA"
allenfalls geringfügig vermindert ist, weil sie mit dem Sinngehalt "Umrißlinie, Linienführung" für die angesprochenen breiten Abnehmerkreise nur einen vagen
beschreibenden Hinweis auf die Formgebung des Bürstenkopfs oder des Griffs
der betreffenden Zahnbürsten darstellt, jedoch nichts über die konkrete, spezielle
"Linienführung" aussagt, wird die jüngere Marke auch strengen Anforderungen an
den Markenabstand gerecht.
Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist von dem
Grundsatz auszugehen, daß auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen abzustellen ist (vgl EuGH aaO - Sabél/Puma;
BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze, mwNachw), ohne daß es darauf
ankommt, welches Zeichen prioritätsälter
ist
(BGH GRUR 1999, 583
-
LORA DI RECOARO). Hiervon ausgehend scheidet eine Verwechslungsgefahr
der Marken in ihrer Gesamtheit offensichtlich aus.
Der genannte Grundsatz schließt aber nicht aus, daß einem einzelnen Zeichenbestandteil ausnahmsweise eine besondere, das Gesamtzeichen prägende
Kennzeichnungskraft beizumessen ist, wenn diesem Bestandteil in der Marke eine
selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die
Erinnerung an das Gesamtzeichen wach zu rufen, während die weiteren Elemente
der Marke nur eine eher untergeordnete Bedeutung haben und deshalb bei
Übereinstimmung von Zeichen in dem jeweils prägenden Bestandteil die Gefahr
einer Verwechslung der beiden (Gesamt-)Bezeichnungen zu bejahen ist (vgl BGH
WRP 2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH, mwNachw). Die Feststellung der Prägung des Gesamteindrucks eines mehrteiligen Zeichens durch einen Bestandteil
setzt mithin voraus, daß die weiteren Bestandteile so in den Hintergrund treten,
daß sie zum Gesamteindruck des Zeichens nichts beitragen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann im vorliegenden Fall nicht
davon ausgegangen werden, daß der Bestandteil "CONTOUR", der der Widerspruchsmarke "CONTURA" ähnelt, den Gesamteindruck der angegriffenen Marke
"DR. BEST CONTOUR" kollisionsbegründend prägt. Gegen diese Annahme
spricht vielmehr, daß der Anfangsbestandteil "DR. BEST" keine Herstellerangabe
darstellt, bei der grundsätzlich eine gewisse Gefahr besteht, daß sie im Rahmen
der markenmäßigen Orientierung in den Hintergrund tritt, mit der Folge, daß der
Verkehr in dem weiteren Markenbestandteil (hier: CONTOUR) die eigentliche
Produktkennzeichnung sieht und sich markenmäßig nur hieran orientiert (vgl BGH
GRUR 1996, 404 - Blendax Pep" und 1997, 897 - IONOfil).
Eine den Gesamteindruck der jüngeren Marke bestimmende Bedeutung kann dem
Markenbestandteil "CONTOUR" auch nicht mit der Begründung zugeschrieben
werden, der Bestandteil "DR. BEST" wirke wie eine Dachmarke oder ein Firmenname, was für den Verkehr die Annahme nahelege, die Markeninhaberin verwende ihn zusammen mit produktbezogenen Sortennamen, weshalb diesem anderen Zeichenteil eine das Gesamtzeichen prägende Bedeutung zukomme (vgl
dazu BGH BlPMZ 1996, 499 - DRANO/P3-drano). Abgesehen davon, daß einer
Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil ohnehin nicht stets eine prägende
Kraft abzusprechen ist (vgl BGH aaO - IONOFIL), tritt hier die Angabe "DR. BEST"
nicht in den Hintergrund. Denn entweder ist sie dem Verkehr bereits als Marke für
"Zahnbürsten" bekannt oder er wertet den weiteren Bestandteil "CONTOUR" als
Zeichenelement mit zumindest warenbeschreibendem Anklang, dessen
Kennzeichnungskraft dadurch geschwächt ist (s oben). Bei der Kombination eines
von Hause aus kennzeichnungskräftigen Stammbestandteils (hier: DR. BEST) mit
einem die Ware beschreibenden Zusatz kann und wird sich der Verkehr jedoch
zumindest nicht allein an der die Warenbeschaffenheit andeutenden Angabe
orientieren. Dies gilt um so mehr, als auf den hier in Rede stehenden Warensektor
häufig einer Stammmarke warenbeschreibende Sortenzusätze hinzugefügt
werden, die sich allein zur Bezeichnung eines bestimmten Produkts nicht eignen
und die deshalb auch nicht eine zusammengesetzte Bezeichnung allein zu prägen
vermögen. So werden beispielsweise Zahnbürsten der Marke "aronal" mit
Zusätzen wie "Compact", "öko-dent" und "Kinder" vertrieben. In die Reihe dieser
Angaben über die Art von Zahnbürsten fügt sich auch die Bezeichnung
"CONTOUR" zwanglos ein.
2. Widerspruch aus der Marke "CONTOUR":
Bei dieser Widerspruchsmarke ist eine Verwechslungsgefahr ebenfalls zu verneinen. Nach den von der Widersprechenden eingereichten Benutzungsunterlagen
wird diese Marke nur für "Rasierklingen" benutzt. Es bestehen erhebliche Zweifel,
ob derartige Waren noch mit den "Bürsten" der angegriffenen Marke als ähnlich
anzusehen sind. Im Hinblick auf den großen Warenabstand ist deshalb trotz der
Übereinstimmung dieser Widerspruchsmarke mit dem Bestandteil "CONTOUR"
die Gefahr von Verwechslungen zu verneinen, wobei im übrigen auf die Ausführungen zu 1. Bezug genommen wird.
3. Widerspruch aus der Marke "CONTOUR PLUS":
In diesem Fall ist eine Verwechslungsgefahr erst recht zu verneinen, zumal die
Widerspruchsmarke noch einen weiteren Markenbestandteil ("PLUS") enthält, was
zu einer größeren Markenferne führt.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs 1 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Reker
Kraft
Vorsitzender Richter Schülke ist infolge Urlaubs Unterder an schriftsleistung gehindert
Kraft
Mr/prö