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BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 28 W (pat) 16/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Markenanmeldung R 55 292/14 Wz

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen das am 19. Februar 1994 für die Waren "Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14

enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente sowie deren Teile; Uhrarmbänder" angemeldete Zeichen RADIUS wurde

von der Inhaberin der IR-Marke 2R 154 838 RADO, eingetragen für "Montres et

mouvements de montres en tous genres" Widerspruch erhoben. Die Markenstelle

für Klasse 14 Wz hat mit Beschluß vom 29. März 1999 den Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, es bestehe keine Verwechslungsgefahr gemäß § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG, denn trotz Warenidentität oder hochgradiger Warenähnlichkeit, seien die Abweichungen in den Endungen bei den sich gegenüberstehenden

relativ kurzen und übersichtlichen Zeichenwörtern im Gesamteindruck unüberseh-

und unüberhörbar.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie führt aus, bei bestehender Warenidentität sei noch zusätzlich die erhöhte

Kennzeichnungskraft von RADO zu beachten. RADO gehöre zu den bekanntesten

Uhrenmarken überhaupt. Sie legt Unterlagen aus Marktstudien vor, die eine

Bekanntheit in Höhe von 35 % bzw 40 % belegen. Darüber hinaus trägt sie vor,

daß insbesondere im klanglichen Eindruck der Abstand nicht gewahrt sei. Die

Endungen der beiden Markenwörter seien nicht deutlich voneinander zu unterscheiden, denn die Vokale "O" und "IU" liegen nahe beieinander und der Schlußkonsonant "S" des Anmeldezeichens trete als üblicher Pluralkonsonant nicht markant hervor. Man betrachte ihn als eigentlich nicht zur Marke gehörig. Schriftbildlich gelte Gleiches. Die große Markenähnlichkeit führe insbesondere deshalb zu

Verwechslungen, weil die Zeichenworte auf den Uhren stets sehr klein angebracht

seien.

Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Anmeldung von der Eintragung zurückzuweisen.

Die Anmelderin beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

Sie bestreitet eine erhöhte Kennzeichnungskraft von RADO, denn diese stehe

deutlich in ihrem Bekanntheitsgrad hinter Marken wie Junghans, Rolex, Seiko,

Swatch und Casio zurück. RADO möge zwar eine regelmäßig und gut benutzte

Marke sein, eine über den normalen Bereich hinausgehende Bekanntheit im Verkehr werde aber bestritten. Darüber hinaus gebe es noch andere Marken mit

einem Bestandteil wie RADIO oder RADIAL. Sie verweist auf weitere ähnlich

gelagerte Fälle, in denen ebenfalls keine Verwechslungsgefahr angenommen

worden war. Trotz der Übereinstimmung am Wortanfang sei der klangliche

Gesamteindruck bei den kurzen Markenwörtern durch eine deutliche Abweichung

in den beiden Endbestandteilen ausreichend unterschiedlich geprägt. Anhand der

Rechtsprechung des Bundespatentgerichts sei erkennbar, daß bei kurzen Wörtern in der Regel Unterschiede in der zweiten Worthälfte ausreichten um eine

Verwechslungsgefahr auszuschließen. Darüber hinaus sei die Klangprägnanz des

hellen Vokals I im Wortbereich "DIUS" deutlich. In schriftbildlicher Hinsicht sei die

Verwechslungsgefahr ebenfalls auszuschließen, denn die angemeldete Marke sei

erkennbar länger als die Widerspruchsmarke und weise in ihrem bildlichen Eindruck im Endbestandteil keinerlei Übereinstimmungen auf.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig jedoch unbegründet, denn

zwischen den Marken besteht keine Verwechslungsgefahr gemäß §§ 152, 42

Abs 2, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung

stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren

sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR 1998

S 387, 389 - Sabel Puma; BGH GRUR 1995 S 216, 219 - Oxygenol II).

Es stehen sich identische bzw sehr ähnliche Waren gegenüber. Diese werden

auch von breitesten Verkehrskreisen erworben. Die dabei von einem informierten

Verbraucher an den Tag gelegte Aufmerksamkeit wird bei der großen Bandbreite

des Wertes dieser Waren vom Senat als durchschnittlich angesetzt.

Die von der Widersprechenden für sich in Anspruch genommene erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist angesichts des Bestreitens der

Anmelderin nicht liquide. Die im Verfahren vorgelegten Unterlagen genügen

jedenfalls den Anforderungen eines Vollbeweises für eine erhöhte Kennzeichnungskraft nicht, insbesondere wenn man sie an den sich aus den vorgelegten

Marktstudien vorgetragenen Bekanntheitszahlen anderer Konkurrenten mißt und

sie in Beziehung zu dem ganzen betroffenen Marktsegment setzt (GRUR 1967,

246 - Vitapur).

Deshalb verbleibt es bei dem grundsätzlich sowieso aufgrund der vorhandenen

Warenidentität zu fordernden normal deutlichen und erheblichen Abstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen.

Bei der Prüfung der Zeichen im Hinblick auf ihre klangliche, bildliche und begriffliche Ähnlichkeit ist grundsätzlich vom Gesamteindruck auszugehen den sie hervorrufen, wobei die dominierenden Abweichungen den Übereinstimmungen abwägend gegenüberzustellen sind. Demnach weicht die Widerspruchsmarke jedoch

sowohl in ihrem klanglichen wie auch schriftbildlichen Gesamteindruck so deutlich

von der angemeldeten Marke ab, daß Verwechslungen nach Ansicht des Senats

ausgeschlossen sind.

Daß die Zeichen sich in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich sind ist offensichtlich,

denn RADO ist ein Phantasiewort, wohingegen "RADIUS" ein Wort mit Sinngehalt

darstellt.

Schriftbildlich weisen die sich gegenüberstehenden Zeichen derart deutlich wahrnehmbare Unterschiede auf, daß sie beim Vergleich mit den übereinstimmenden

Anfangsbuchstaben "RAD" dominierend für die Zeichen sind. Die Marke RADO

schließt mit dem bauchigen "O" ab, das in seiner runden Form dem vorhergehenden Buchstaben "D" ähnlich ist, wodurch der den zweiten Wortteil bestimmende

Eindruck von Rundungen verdoppelt wird. Hingegen sind die Endbuchstaben

"US", insbesondere die Schlangenform des "S" in ihrer bildlichen Wahrnehmung

ohne weiteres erkennbar anders. Dazu kommt die unterschiedliche Länge der

Zeichenwörter sowie der zusätzliche und optisch nicht leicht zu übersehende

Vokal "I" und zwar in Verbindung mit dem ihm nachfolgenden "U", was zu drei

Oberlängenstrichen im Wortbild führt. Im Gegensatz dazu weist die Widerspruchsmarke bei einer Schreibweise in Versalien - wie angemeldet - keinen

alleinstehenden Oberlängenstrich auf. Ihrem bildlichen Gesamteindruck nach sind

die Zeichen auch dadurch hinlänglich verschieden, daß sie aus 4 bzw 6 Buchstaben bestehen, was zu einer unterschiedlichen Silbenzahl und damit zu einem

anderen visuellen Erscheinungsbild insgesamt führt. Diese optischen Unterschiede werden durch die begriffliche Assoziation des Wortes "Radius" als allgemein verständlicher Begriff für "Durchmesser" verstärkt. Auch wenn dieses Wort

keinen unmittelbaren Bezug zu den Waren aufweist, so ist mit ihm dennoch eine

Vorstellung assoziiert, die dem Wort "RADO" als Phantasiewort gänzlich fehlt. Bei

der Prüfung der Zeichen auf ihre bildliche Ähnlichkeit hin kann nicht die Tatsache

entscheidend sein, daß die Zeichenwörter auf den Waren sehr klein aufgebracht

sind und daher die Unterschiede möglicherweise schwerer zu erkennen sind, denn

Marken treten im Verkehr auch noch in anderer Weise in Erscheinung als auf den

Waren und sind daher nicht zwangsläufig schlecht erkennbar.

Im Hinblick auf klangliche Ähnlichkeit der Zeichen gilt Gleiches zum Gesamteindruck. Die unterschiedliche Länge der Wörter, resultierend aus Buchstaben- und

Silbenzahl und der sich daraus ergebende unterschiedliche Sprechrhythmus zwischen RA-DO und RA-DI-US sowie der zusätzliche helle Vokal "I" in der Wortmitte

gewährleisten den erforderlichen deutlichen Abstand. Darüber hinaus ist die

Endsilbe "US" der Anmeldemarke klanglich ohne weiteres anders zu vernehmen

als die Silbe "DO" der Widerspruchsmarke. Daß auch hier die Begrifflichkeit von

Radius ein Rolle spielt ist nicht unerheblich.

Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.

Vorsitzender Richter Stoppel ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Grabrucker

Grabrucker

Richterin Martens ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben.

Grabrucker

Fa