Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 127/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 127/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 59 253.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Der Beschluß des Deutschen Patentamts vom 29. Juni 1998
wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Ginko"
für
"Dienstleistungen eines Service-Providers für Kommunikationsnetze; Vermittlung von Datenbankdienstleistungen;
Vermietung der Zugriffszeit zu Datenbanken; Vermittlung von
Zugriffsrechten und Zugriffszeiten auf das Internet sowie
damit
im Zusammenhang stehende Nebenleistungen
und/oder Zusatzdienste, insbesondere Zurverfügungstellung
von Standleitungen für den Internetzugang, Betrieb von Web
(Kurzform für world-wide-web)-Servern für Dritte, Bereitstellung und Inbetriebnahme von FTP-Archiven für im Internet übertragene Daten sowie Beantragung und Verwaltung
einer Domaine (gemeinsamer Name, unter dem eine gewisse Anzahl von Rechnern (Hosts) angesprochen wird) für
Dritte, Bereitstellung von E-Mail (electronic mail)-Funktionen
für Dritte, Durchführen von Maßnahmen zur Erhöhung der
Datensicherheit der Internetnutzer"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung
nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluß vom 29. Juni 1998 durch eine
Beamtin des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die angemeldete Wortmarke "Ginko" beschreibe die Art der Dienstleistungen, nämlich Dienstleistungen eines Service-Providers für Kommunikationsnetze, die sich mit der Thematik des Ginkobaumes und der Wirkungsweise
der Bestandteile dieses Baumes beschäftigten. "Ginko" sei eine weniger verbreitete, aber sowohl im DUDEN Universalwörterbuch A-Z, 3. Auflage 1996, als
auch im DUDEN Das Fremdwörterbuch, 6. Auflage 1997, verzeichnete Schreibweise von "Gingko" und mithin ein den Nadelhölzern verwandter, in Japan und
China heimischer Zierbaum mit fächerartigen Blättern. "Ginko" als Bezeichnung
der Dienstleistungen eines Service-Providers werde deshalb von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken und selbst bei nur
flüchtiger Betrachtungsweise als Hinweis auf Dienstleistungen eines Service-Providers verstanden, der eine Mailbox zum Thema des Ginkobaumes und der
Wirkungsweise seiner Bestandteile betreibe und den Zugang zu dieser Mailbox
gewähre. Aufgrund seiner Eignung, auf die Art der Dienstleistungen hinzuweisen,
sei "Ginko" im Interesse der Mitbewerber der Anmelderin freizuhalten. Auch ein
Disclaimer in dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis könne das Freihaltebedürfnis nicht ausräumen. Eine solche Einschränkung sei weder wirtschaftlich
ohne weiteres nachvollziehbar noch rechtlich eindeutig abgrenzbar. Insbesondere
sei unklar, ob nur Dienstleistungen ausgeschlossen werden sollten, die auf Ginko
beruhten, oder solche, die für Ginko bestimmt seien oder dabei nützlich seien.
Letztlich fehle der angemeldeten Marke wegen ihres beschreibenden Charakters
das zur Eintragung erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Der angesprochene Verkehr werde die angemeldete Marke als Hinweis auf Dienstleistungen eines Service-Providers verstehen, der eine Mailbox zu der Thematik von
Ginko und dessen Wirkungsweise betreibt.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Zur Begründung
führt er aus, bei "Ginko" handele es sich um die Abkürzung einer Firma, nämlich
"Gesellschaft für Internet-Kommunikation mbH", die vom Anmelder gegründet
worden sei. Es werde darauf hingewiesen, daß für den gleichen Anmelder für die
entsprechenden Dienstleistungen der Klasse 42 die Marke "Ginster" problemlos
eingetragen worden sei. In beiden Fällen handle es sich um Pflanzen, die sich
theoretisch in Internetangeboten thematisieren ließen. Die Wortmarke "Ginko"
diene nicht dazu, im Verkehr die Art der Dienstleistungen eines Service-Providers
für Kommunikationsnetze zu bezeichnen. "Ginko" weise das notwendige Maß an
Unterscheidungskraft
für die konkret angemeldeten Dienstleistungen auf.
Ebenfalls liege keinerlei Freihaltungsbedürfnis vor. Ein Service-Provider biete
ausschließlich technische Dienstleistungen an, deshalb sei hierfür "Ginko" auch
nicht freihaltungsbedürftig.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluß der Markenstelle der Klasse 42 vom
29. Juni 1998 aufzuheben.
Hilfsweise schränkt er das Dienstleistungsverzeichnis auf
"Dienstleistungen eines Service-Providers für Kommunikationsnetze, nämlich das Internet; Vermittlung von Datenbankdienstleistungen; Vermittlung von Zugriffsrechten und
Zugriffszeiten auf das Internet sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen und/oder Zusatzdienste,
nämlich Zurverfügungstellung von Standleitungen für den
Internetzugang, Betrieb von Web (Kurzform für world-wideweb)-Servern für Dritte, Bereitstellung und Inbetriebnahme
von FTP-Archiven für im Internet übertragene Daten sowie
Beantragung und Verwaltung einer Domaine (gemeinsamer
Name, unter dem eine gewisse Anzahl von Rechnern (Hosts)
angesprochen wird) für Dritte, Bereitstellung von E-Mail
(electronic mail)-Funktionen
für Dritte, Durchführen von
Maßnahmen zur Erhöhung der Datensicherheit der Internet-
Nutzer"
ein.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
397 59 253.1 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der
Sache erweist sie sich auch als begründet, da der Eintragung die absoluten
Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht entgegenstehen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende
Marke "Ginko" nicht gegeben.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(§ 3
Abs 1 MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke insbesondere
angesichts der neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht abgesprochen werden (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Die Tatsache, daß "Ginkgo"
oder auch "Ginko" ein in Japan und China heimischer Zierbaum ist (vgl Duden,
Die deutsche Rechtschreibung, 1991, S 306; Duden, Rechtschreibung der
deutschen Sprache 1996, 317), erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen
nicht den Eindruck, daß hiermit die im Hauptantrag aufgeführten Dienstleistungen
beschrieben werden. Für sämtliche Dienstleistungen wirkt "Ginko" keineswegs
unmittelbar beschreibend. Insoweit ist für den Verkehr wenig naheliegend, in
Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen anzunehmen, diese befaßten
sich speziell mit dem asiatischen Zierbaum. Um zu dieser beschreibenden Angabe
zu gelangen, bedarf es vielmehr einer analysierenden Betrachtungsweise, die
indes
einer Schutzversagung wegen
fehlender Unter-scheidungskraft
entgegensteht.
Der begehrten Eintragung der Marke steht auch nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen, wonach von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein Freihaltungsbedürfnis besteht.
Eine solche Eignung als beschreibende Angabe ist vorliegend entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht ersichtlich, da ein Hinweis auf "Ginko" als spezielles Thema der beanspruchten Dienstleistung fernliegend ist. Dementsprechend
haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die schutzsuchende
Bezeichnung auf dem vorliegenden Dienstleistungssektor Verwendung findet oder
in Zukunft benötigt werden könnte.
Nach alledem war der Beschwerde des Anmelders stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Wf