Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 139/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 139/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 28 399.0
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Business Enneagramm
für die Dienstleistungen
"Anwendung des persönlichkeitstypologischen Modells des
Enneagramms auf den beruflichen Bereich, z. B. in Seminaren und Coachings".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie angeführt, daß der angemeldete Begriff nicht unterscheidungskräftig sei. Die
Marke setze sich aus den Bestandteilen "Business" und "Enneagramm" zusammen, die den angesprochenen Verkehrskreisen, dem esoterisch interessierten
Publikum, geläufig seien, wobei "Business" zu dem breiten inländischen Bevölkerungsschichten geläufigen Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre
und als Hinweis auf den geschäftlichen Bereich verstanden werde und
"Enneagramm" den esoterisch interessierten Personen als Erklärungssystem der
menschlichen Persönlichkeit bekannt sei. Da es sich auch nicht um eine phantasievolle Zusammenstellung der Begriffe handele, fehle jegliche Unterscheidungskraft.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, er sei in
seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da die Markenrolle übervoll von
Marken sei, die sprachliche Begriffe darstellten. Im Vergleich zu solchen Eintragungen habe die Dienstleistung des Anmelders ein erheblich höheres Maß an
Originalität in sich. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes verstoße gegen dessen Geist. Eine Marke könne nicht erst schutzfähig sein, wenn niemand mehr auf die Idee kommen könne, was sich dahinter
wohl verbergen sollte. Es sei gerade die Aufgabe einer Marke, Assoziationen zu
der beworbenen Leistung herzustellen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung der
Wortfolge "Business Enneagramm" für die Dienstleistung "Anwendung des persönlichkeitstypologischen Modells des Enneagramms auf den beruflichen Bereich,
z. B. in Seminaren und Coachings" steht das Eintragungshindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 -PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349
- YES; BGH BlPMZ 2000, 190
- St. Pauli Girl). Bei der Beurteilung
ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch
so geringe Unterscheidungskraft reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu
überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581,
S 70 =
BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Demnach
fehlt diese (konkrete)
Unterscheidungseignung dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistung ein
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.
Dies ist hier der Fall, da "Business Enneagramm" gerade in knapper Form die
beanspruchte Dienstleistung,
nämlich
die
"Anwendung
des
persönlichkeitstypologischen Modells des Enneagramms auf den beruflichen Bereich,
z. B. in Seminaren und Coachings" beschreibt. Wie von der Markenstelle
zutreffend festgestellt, hat "Business" als Hinweis auf den geschäftlichen und damit beruflichen Bereich Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch
"Enneagramm" ist den angesprochenen Verkehrskreisen, dem esoterisch interessierten Publikum, als "auf der Einteilung des menschlichen Charakters in neun
Grundtypen beruhendes Erklärungssystem der menschlichen Persönlichkeit, das
durch einen in neun Teile gegliederten Kreis symbolisiert wird (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997), bekannt. Da auch die Kombination eines Begriffs aus
der Esoterik mit "Business" nicht überraschend ist, wie der von der Markenstelle
herangezogene Artikel aus "Esothera" 9/99 belegt, fehlt dem angemeldeten
Zeichen jegliche Unterscheidungskraft. Die Ausführungen des Anmelders in der
Beschwerdeschrift vermögen dies nicht in Frage zu stellen. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes entspricht ohne weiteres
der Rechtsprechung des Bundesgrichtshofs.
Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Markenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden,
weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch
weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319 -
Autofelge).
Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Wf