Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 139/00

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 139/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 28 399.0

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Business Enneagramm

für die Dienstleistungen

"Anwendung des persönlichkeitstypologischen Modells des

Enneagramms auf den beruflichen Bereich, z. B. in Seminaren und Coachings".

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie angeführt, daß der angemeldete Begriff nicht unterscheidungskräftig sei. Die

Marke setze sich aus den Bestandteilen "Business" und "Enneagramm" zusammen, die den angesprochenen Verkehrskreisen, dem esoterisch interessierten

Publikum, geläufig seien, wobei "Business" zu dem breiten inländischen Bevölkerungsschichten geläufigen Grundwortschatz der englischen Sprache gehöre

und als Hinweis auf den geschäftlichen Bereich verstanden werde und

"Enneagramm" den esoterisch interessierten Personen als Erklärungssystem der

menschlichen Persönlichkeit bekannt sei. Da es sich auch nicht um eine phantasievolle Zusammenstellung der Begriffe handele, fehle jegliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor, er sei in

seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, da die Markenrolle übervoll von

Marken sei, die sprachliche Begriffe darstellten. Im Vergleich zu solchen Eintragungen habe die Dienstleistung des Anmelders ein erheblich höheres Maß an

Originalität in sich. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes verstoße gegen dessen Geist. Eine Marke könne nicht erst schutzfähig sein, wenn niemand mehr auf die Idee kommen könne, was sich dahinter

wohl verbergen sollte. Es sei gerade die Aufgabe einer Marke, Assoziationen zu

der beworbenen Leistung herzustellen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung der

Wortfolge "Business Enneagramm" für die Dienstleistung "Anwendung des persönlichkeitstypologischen Modells des Enneagramms auf den beruflichen Bereich,

z. B. in Seminaren und Coachings" steht das Eintragungshindernis der fehlenden

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende

Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren

eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der

Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden

Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408 -PROTECH; BGH MarkenR 1999, 349

- YES; BGH BlPMZ 2000, 190

- St. Pauli Girl). Bei der Beurteilung

ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d. h. jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht an sich aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581,

S 70 =

BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Demnach

fehlt diese (konkrete)

Unterscheidungseignung dann, wenn der in Frage stehenden Dienstleistung ein

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann.

Dies ist hier der Fall, da "Business Enneagramm" gerade in knapper Form die

beanspruchte Dienstleistung,

nämlich

die

"Anwendung

des

persönlichkeitstypologischen Modells des Enneagramms auf den beruflichen Bereich,

z. B. in Seminaren und Coachings" beschreibt. Wie von der Markenstelle

zutreffend festgestellt, hat "Business" als Hinweis auf den geschäftlichen und damit beruflichen Bereich Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Auch

"Enneagramm" ist den angesprochenen Verkehrskreisen, dem esoterisch interessierten Publikum, als "auf der Einteilung des menschlichen Charakters in neun

Grundtypen beruhendes Erklärungssystem der menschlichen Persönlichkeit, das

durch einen in neun Teile gegliederten Kreis symbolisiert wird (Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl, 1997), bekannt. Da auch die Kombination eines Begriffs aus

der Esoterik mit "Business" nicht überraschend ist, wie der von der Markenstelle

herangezogene Artikel aus "Esothera" 9/99 belegt, fehlt dem angemeldeten

Zeichen jegliche Unterscheidungskraft. Die Ausführungen des Anmelders in der

Beschwerdeschrift vermögen dies nicht in Frage zu stellen. Die von der Markenstelle herangezogene Auslegung des Markengesetzes entspricht ohne weiteres

der Rechtsprechung des Bundesgrichtshofs.

Aus der eventuell erfolgten Eintragung von schutzunfähigen Marken in das Markenregister kann für das vorliegende Verfahren kein Anspruch hergeleitet werden,

weil jede Anmeldung einer eigenen Prüfung unterliegt und etwa zu Unrecht erfolgte frühere Eintragungen der Anmelderin nicht das Recht verschaffen, auch

weiterhin derartige Eintragungen zu erwirken (BGH BlPMZ 1997, 318, 319 -

Autofelge).

Demnach war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Wf