Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 162/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 162/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 32 553.7
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann
als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen: 6.70
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden ist
"Großer Preis von Deutschland"
für
"Sportliche und kulturelle Aktivitäten".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung nach vorausgegangener Beanstandung und Vorlage von Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer Verkehrsdurchsetzung mit Beschluß vom 21. März 2000 durch eine Beamtin des höheren
Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete
Marke
sei
nicht
unterscheidungskräftig. Die Wortzusammensetzung
"Großer Preis von Deutschland" werde der Verkehr im Zusammenhang mit den
beanspruchten Dienstleistungen dahingehend verstehen, daß es sich um einen
inländischen Wettbewerb vorwiegend autorennsportlicher Art handele, bei dem
der Sieger einen Preis gewinne. Dieser Begriff werde allgemein verstanden, da es
auf mehreren Gebieten Wettbewerbe gebe, die mit der Verleihung eines Preises
verbunden seien. So gebe es im Unterhaltungsbereich den "Grand Prix de la
chanson", der von den angesprochenen Kreisen als "Großer Preis des Schlagers"
verstanden werde. Darüber hinaus bestehe ein Freihaltungsbedürfnis, da es auch
anderen Anbietern von nationalen Wettbewerben unbenommen sein müsse, diesen allgemein verständlichen Begriff zu verwenden. Zudem gebe es bereits die
vergleichbaren Begriffe "Großer Preis von Europa", "Großer Preis von
Luxemburg" und "Großer Preis von Schleswig-Holstein".
Eine Durchsetzung des angemeldeten Zeichens sei nicht glaubhaft gemacht worden. Aus den vorgelegten Eintrittskarten, Briefbögen, Broschüren, Photos sei nicht
ersichtlich, daß der Begriff "Großer Preis von Deutschland" markenmäßig benutzt
werde. Es seien auf allen eingereichten Unterlagen auch andere Angaben zu
erkennen, die markenmäßig benutzt werden könnten. Darüber hinaus seien auch
Umsatzzahlen usw nicht beigebracht worden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die Dienstleistungen
im Rahmen des Prüfungsverfahrens auf
"Aktivitäten im Bereich des Formel-1-Rennsports; Formel-1-
Rennsportveranstaltungen"
eingeschränkt hat.
Sie macht geltend, die Unterscheidungskraft sei gegeben, weil es sich bei der
Veranstaltung "Großer Preis von Deutschland" um einen seit 1950 kontinuierlich
einmal jährlich ausgetragenen Wettbewerb handele. Eine zweite Formel-1-Rennsportveranstaltung in der Bundesrepublik Deutschland werde seit 1955 von einem
anderen Unternehmen an einem anderen Veranstaltungsort unter der Bezeichnung "Großer Preis von Europa" oder "Großer Preis von Luxemburg" angeboten.
Von diesen anderen Veranstaltungen unterscheide sich aber der Begriff "Großer
Preis von Deutschland" ohne Zweifel. Eine Veranstaltung dieses Namens könne
aufgrund von vertraglichen Bindungen zu den an der Formel-1-Weltmeisterschaft
teilnehmenden Teams und aufgrund sportlicher Regelungen der FIA als internationaler Motorsportorganisation nur von der Anmelderin ausgetragen werden.
Demgemäß sei ein Freihaltungsbedürfnis zu verneinen. Auch ein Vergleich mit
dem "Großen Preis von Europa" und "Großer Preis von Luxemburg" könne eine
Zurückweisung der Anmeldung nicht rechtfertigen, da diese Wettbewerbe jährlich
neu vergeben würden und nicht an einen einzelnen Veranstalter gebunden seien.
Die Verkehrsdurchsetzung ergebe sich ua daraus, daß der Wettbewerb seit 1950
kontinuierlich ausgetragen werde. Seit dem Jahr 1977 (mit Ausnahme des Jahres 1985) werde der Wettbewerb auf dem Hockenheimring ausgetragen. Sie
selbst sei seit dem Jahre 1986 P… der Veranstaltung. Seit diesem Zeitraum
benutze sie die Anmeldemarke als besondere Geschäftsbezeichnung. Sie erziele
aus dem Verkauf der Eintrittskarten einen jährlichen Umsatz von … bis
… Millionen DM. Für Werbemaßnahmen wende sie einen jährlichen Betrag
zwischen … und … Dm auf. Aus der Benutzung des Begriffes
"Großer Mobil-1-Preis von Deutschland" auf den eingereichten Unterlagen ergebe
sich nicht, daß der Begriff "Großer Preis von Deutschland" nicht auch in
Alleinstellung benutzt werde. Die Firma M… habe zur Vermarktung des von
ihr hergestellten Motoröls vielmehr das Recht erworben, daß der Name dieses
Produktes von der Anmelderin in den Namen der Veranstaltung eingefügt werde.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG), in der
Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da die Vorschriften des § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung entgegenstehen.
Die angemeldete Wortzusammensetzung "Großer Preis von Deutschland" ist nicht
unterscheidungskräftig (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne
dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (vgl Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, Sonderheft BlPMZ 1994, S 64). Indes wird die angemeldete Marke selbst
diesen geringen Anforderungen nicht gerecht. Bei "Großer Preis von Deutschland"
handelt es sich im Hinblick auf die nach Einschränkung noch beanspruchten
Dienstleistungen um eine im Vordergrund stehende Sachangabe. "Großer Preis"
ist eine im Sport übliche Bezeichnung für eine herausragende Veranstaltung. Insbesondere im Bereich des Automobil- und Pferdesports wird diese Bezeichnung
üblicherweise verwendet, meist mit einem geographischen Zusatz (vgl Der Sportbrockhaus, 4. Aufl, S 204 f). Der Verkehr sieht deshalb in "Großer Preis von
Deutschland" lediglich den Hinweis auf eine konkrete Veranstaltung. Gerade weil
der "Große Preis" an verschiedenen Orten mit unterschiedlichen Bezeichnungen
wie "Europa" oder "Luxemburg" stattfindet, wird der Verkehr anhand des geographischen Zusatzes allenfalls die zu verschiedenen Terminen veranstalteten Wettbewerbe unterscheiden, nicht indes hierin einen Hinweis auf einen bestimmten
Veranstalter sehen. Wie die Anmelderin selbst einräumt, ist sie erst seit dem
Jahre 1986 mit der Promotion des großen Preises von Deutschland befaßt, obwohl diese Veranstaltung bereits seit dem Jahre 1950 kontinuierlich stattfindet.
Gerade dieser Wechsel in der Berechtigung zur Veranstaltung und Promotion des
Wettbewerbs zeigt, daß der Verkehr, der in der Regel keine Kenntnis von irgendwie gearteten vertraglichen Bindungen hat, bei Konfrontation mit der angemeldeten Marke nur an die Veranstaltung, nicht aber an einen bestimmten konkreten
Veranstalter bzw P… denkt. Vielmehr wird für die angesprochenen Verkehrskreise weit überwiegend bei "Großer Preis von Deutschland" die übliche
Bezeichnung dieses Wettbewerbs und damit die Sachangabe im Vordergrund
stehen, so daß der Gedanke an ein Betriebskennzeichen fern liegt.
Darüber hinaus ist die angemeldete Marke freihaltungsbedürftig im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG. Zutreffend ist die Markenstelle davon ausgegangen, daß es
Wettbewerbern unbenommen bleiben muß, frei von Zeichenrechten Dritter darauf
hinweisen zu können, daß sich die beanspruchten Dienstleistungen auf einen
"Großen Preis von Deutschland" beziehen. Hierbei kommt es entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht auf irgendwie geartete vertragliche Verbindungen
an. Rechtlich begründete oder faktische Monopolstellungen sind bei der Frage des
Freihaltungsbedürfnisses nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1995, 732, 734
"Füllkörper"). Im vorliegenden Fall wird dies umso deutlicher dadurch, daß die
vertraglichen Verbindungen zu der maßgeblichen Motorsportorganisation und den
Teams uU beendet werden könnten, so daß die Anmelderin bei gleichzeitigem
Fortbestand der Marke einen neuen Vertragspartner an der Verwendung von
"Großer Preis von Deutschland" hindern könnte. Demgemäß können etwaige
Monopolrechte der Anmelderin ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG nicht beseitigen.
Die mithin bestehenden Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG werden nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8
Abs 3 MarkenG beseitigt. Aus dem Vorbringen und den Unterlagen zur Glaubhaftmachung ist nicht ersichtlich, daß sich die angemeldete Marke als Kennzeichen gerade der Anmelderin durchgesetzt hat. Dies ist indes Voraussetzung für
eine Überwindung der Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.
Dies dient dem Schutz dessen, der möglicherweise
tatsächlich eine
Verkehrsbekanntheit erzielt hat, gegenüber Dritten, die sonst lediglich von fremder
Leistung profitieren könnten (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 128).
Insoweit bestehen erhebliche Zweifel, daß sich die angemeldete Marke für die
beanspruchten Dienstleistungen zugunsten der Anmelderin
im Verkehr
durchgesetzt haben könnte. Soweit sich die Anmelderin darauf beruft, der "Große
Preis von Deutschland" werde seit dem Jahre 1950 veranstaltet, kann ein hierdurch bedingter Bekanntheitsgrad nicht auf die Anmelderin zurückzuführen sein,
weil sie erst seit dem Jahre 1986 mit der Promotion der Veranstaltung befaßt ist.
Darüber hinaus könnten selbst seit 1986 aufgewendete Werbemaßnahmen im
Zweifel nur dem Veranstalter selbst zugute kommen, da sich die beanspruchten
Dienstleistungen auf "Aktivitäten im Bereich des Formel-Rennsports beziehen. Die
Anmelderin ist indessen nur mit der Werbung bzw Absatzförderung befaßt, die
allenfalls eine entsprechende Bekanntheit zugunsten des Veranstalters bewirkt
haben könnte. Eine entsprechende vertragliche Verbindung zwischen Veranstalter
und Anmelderin würde auch nicht zwingend dazu führen, daß die Anmelderin
selbst sich auf Verkehrsdurchsetzung berufen könnte (Althammer/Ströbele, aaO,
§ 8 Rdn 129).
Schließlich ist aus den vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich, inwieweit die
beteiligten Verkehrskreise die Wortzusammensetzung
"Großer Preis von
Deutschland" einem bestimmten Veranstalter bzw P… zuordnen könnten.
Ein Durchsetzungsgrad, der nicht unter 50 % liegen darf, ist den vorgelegten
Unterlagen nicht zu entnehmen. Deshalb fehlt es an einer ausreichenden Glaubhaftmachung für eine Verkehrsdruchsetzung, so daß der angemeldeten Marke die
Eintragung zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen war.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Wf