Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.08.2005 – 32 W (pat) 238/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 238/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 302 38 936
(hier: verbundene Löschungsverfahren S 177/03, S 214/03 und S 314/03)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und
Dr. Albrecht auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2005
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 2004 insoweit aufgehoben, als die
Marke 302 38 936 auf Grund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1) und 2) für
"unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel;
Torf (Dünger);
Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnischwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes;
Shampoos, Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer; Deodorants und Schweißhemmer für den privaten Gebrauch;
Pflegecremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnenschutzlotionen
für kosmetische
Zwecke zur Hautbräunung; Haarlotionen, Haarlacke; Makeups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative
Abfüllungen für Kosmetikzwecke; Reinigungs-, Polier-, Spül-,
Scheuermittel für Haushaltszwecke; Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und -cremes; Lederwichse; Kosmetiktücher; Schmiermittel; Motorenöle und
-kraftstoffe; Kerzen; Wachse, soweit in Klasse 4 enthalten;
pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygieneprodukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide,
Herbizide; Augenmedikamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze; diätetische Nahrungszusätze für
medizinische Zwecke; Babynahrung; Vitaminprodukte; Produkte zur Reinigung und Geruchsverbesserung von Luft,
Geruchsverbesserer für Fahrzeuge, Geruchsverbesserer für
nichtprivaten Gebrauch, soweit in Klasse 5 enthalten; Sonnenschutzlotionen für pharmazeutische Zwecke; Aluminiumfolie;
magnetische Dekorationen; fest angebrachte Serviettenspender aus Metall; Geldklammern aus Metall für Banknoten;
Küchenaluminiumfolien, soweit in Klasse 6 enthalten; Maschinen zur Herstellung kohlensäurehaltiger Getränke; elektrische Dosenöffner; elektrische Messer, elektromechanische
Maschinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elektrische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke; elektrische Küchenmaschinen; elektrische Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushaltswaschmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähmaschinen; Staubsauger und Zubehör, soweit in Klasse 7 enthalten; Bauteile von Kraftmaschinen; (handbetriebene) Handwerkzeuge und -geräte;
elektrische oder nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren, soweit in Klasse 8 enthalten; Gabeln und Löffel; Haarentfernergeräte; Pinzetten; Lockenstäbe; Küchenscheren; Schraubendreher;
Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen
und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete;
Kompasse;
Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-
Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen; Computerbildschirme;
Modems; elektronische Taschenübersetzer; Diktiergeräte;
elektronische Notebooks; Scanner; Drucker; Photokopierer;
Faxgeräte; Telephone; Anrufbeantworter; Videotelephone;
Zellulartelephone; Rechenmaschinen; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren,
Blitzlampen (Fotografie), Batterien;
leere digitale oder analoge Ton- und Bildträger, unbespielte
Videodisketten, unbespielte Videobänder, unbespielte Magnetbänder, unbespielte Magnetplatten, unbespielte DVDs,
unbespielte Disketten, unbespielte optische Disketten, unbespielte Kompaktdisketten, unbespielte CD-ROMs;
elektrische Bügeleisen; private diagnostische Apparate und
Geräte für medizinische Zwecke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische Zwecke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen; Kondome;
Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel für medizinische
Zwecke; Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen; dekorative Lampen; Lampenschirme; Glühlampen;
Glühbirnen; Leuchten; Fahrradlampen; Kühlschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde; Elektrokocher; Grillgeräte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elektrische Kaffeemaschinen;
elektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische
Friteusen; elektrische Wäsche- und Haartrockner; Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als Teile von Klimaanlagen; Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen,
Wohnmobile, Busse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote;
Ballone, Luftschiffe; Fahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12
enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten;
Sportfelgen und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in
Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen;
Kinderbuggies, Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; Fahrzeugkraftmaschinen und -bauteile für Landfahrzeuge;
Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische
Musikinstrumente;
Papiertischdecken; Servietten; Tischwäsche aus Papier; Papiertüten; Geschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten
aus Papier; Papier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten
(nicht aus Textilien), Papierhandtücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Papiertaschentücher; Babywindeln
aus Papier; Schreibwaren- und Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier, Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notizpapier;
Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buchhüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Leuchtpapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier; Büro- und Heftklammern; Papierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte;
Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte; Druckformen; Bürobedarf
(außer Möbeln); Korrekturflüssigkeiten; Radiergummis; Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; Büro- und Heftklammern; Reißzwecken; Klebeband
für Schreibwaren;
Spender für Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren;
Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer; Stempel;
Tinte, Kreide, Dekorationen für Stifte und Lineale, soweit in
Klasse 16 enthalten; Leder und Lederimitat; Regenschirme;
Sonnenschirme; Sporttaschen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind, die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; Transporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; ballförmige Taschen
aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen; Geldbörsen;
Schecktaschen; Kamerataschen; Spiegel;
Sitzkissen und Zubehöre für Automobile, soweit in Klasse 20
enthalten; Möbel; Sitzmöbel für innen und außen; Regale
(Möbel); Warenverkaufsstände; Küchenhandtuchspender
(nicht aus Metall); Kleiderbügel; Bücherregale; Ständer für
Schreibwaren; Kissen, Schlafsäcke; (nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältnisse, nicht aus
Edelmetall oder damit beschichtet; isolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Spender für Küchenhandtücher (aus Metall);
Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; Schlafsäcke (gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kissenbezüge;
Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe; Handtücher; Badetücher; Geschirrhandtücher; Strandmatten; Decken; Stofftaschentücher; Wandbehänge; Tischwäsche aus Textilien;
Etiketten (Stoff); Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden;
Pullover; T-Shirts; Kleider; Röcke; Unterwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen; Sweater; Mützen; Kappen;
Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trainingsanzüge;
Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge; Kleinkind- und Kinderspielbekleidung; Socken und Strümpfe;
Strumpfbänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder,
Handschuhe und Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten; Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Haarnetze, Haarbänder; Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer
Haarschmuck; Teppiche, Vorleger, Matten (auch für Autos);
Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbeläge, Kunstrasen,
Fußmatten (nicht Teppiche); Stoffpuppen und -tiere; Spielzeugautos; Ballone; Sporttaschen und -behälter zum Tragen
von Sportartikeln; Partyhüte
(Spielzeug); Handschuhe,
Schweißbänder und Stirnbänder, soweit in Klasse 28 enthalten; Konfetti;
Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte;
gekochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse;
genießbare Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites;
verarbeitete Nüsse; Marmeladen; eingemachtes Obst und
Gemüse; Konfitüren; Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte;
Käse; diätische Nahrungszusätze
für nichtmedizinische
Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelementen, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker; Honig; Kaffee-
Ersatz; Mehl; Getreidepräparate; Getreide; Brot; feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Kracker; Bonbons; Eiskrem; Konfekt;
Reis; Maischips; Senf; Essig; (Würz-) Saucen; Gewürze;
Salz; Nahrungsmittelzusätze auf der Basis von Kohlenhydraten (nicht für medizinische oder diätetische Zwecke); diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der
Basis von Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von
Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Tiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches Gemüse;
Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Torf
(natürlich) und Torfstreu für Tiere;
alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht-
und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier;
alkoholische Getränke (Bier ausgenommen);
Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigaretten; Tabak;
Tankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugreinigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung;
Fahrzeugreparatur;
Versorgung mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseitigungsdienste; Verteilung von Lösungsmitteln, Paraffin,
Wachs, Bitumen und Erdöl, mit Ausnahme von flüssigem
Erdgas für Dritte;
Entwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photographien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für Photographien; Leasen oder Mieten von Maschinen
und Geräten zum photographischen Entwickeln, Drucken,
Vergrößern oder Endbearbeiten;
Organisation von Schönheitswettbewerben;
Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler Musik
im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-Webseiten
im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik über Telekommunikation;
Bereitstellung digitaler Musik aus dem Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik aus MP3-Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung;
medizinische, zahnmedizinische und klinische Dienste; Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und Schönheitssalondienste"
gelöscht wurde.
Insoweit werden die Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1) und 2) zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Gegen
die
am
7. August 2002
von
der
…
angemeldete und am 20. März 2003
für
folgende - gemäß Schriftsatz vom
18. Juli 2005 noch beanspruchte -Waren und Dienstleistungen
"unbelichtete Filme; Gerbstoffe; künstliche Süßungsmittel; Diapositive; Torf (Dünger); Kosmetika; Seifen; kosmetische Badezusätze; Parfums; Kölnischwasser; Vor- und Nachrasurlotionen; Rasiercremes; Shampoos, Haarspülungen; Zahnpasta, Mundwässer;
Deodorants und Schweißhemmer für den privaten Gebrauch; Pflegecremes, Hautcremes, Gesichtsreinigungscremes, Make-up-Entferner; Sonnenschutzlotionen für kosmetische Zwecke zur Hautbräunung; Haarlotionen, Haarlacke; Make-ups, Lidschatten, Gesichtspuder, Kosmetikstifte; dekorative Abfüllungen für Kosmetikzwecke;
Reinigungs-, Polier-, Spül-, Scheuermittel für Haushaltszwecke;
Waschpulver; synthetische Haushaltsreiniger; Schuhpolitur und
-cremes; Lederwichse; Kosmetiktücher; Schmiermittel; Motorenöle
und -kraftstoffe; Kerzen; Wachse, soweit in Klasse 4 enthalten;
pharmazeutische Produkte; medizinischer Kaugummi; Material für
Zahnfüllungen, zahntechnisches Wachs; medizinische Hygieneprodukte; Damenhygieneprodukte; Fungizide, Herbizide; Augenmedikamente; medizinischer Tee; medizinische Nahrungszusätze;
diätetische Nahrungszusätze für medizinische Zwecke; Babynahrung; Vitaminprodukte; Produkte zur Reinigung und Geruchsverbesserung von Luft, Geruchsverbesserer für Fahrzeuge, Geruchsverbesserer für nichtprivaten Gebrauch, soweit in Klasse 5 enthalten; Sonnenschutzlotionen für pharmazeutische Zwecke; Aluminiumfolie; dekorative Schlüsselanhänger aus Metall; Figurinen
aus Metall; Ornamente aus Metall; magnetische Dekorationen;
Statuen, Statuetten, Skulpturen aus gewöhnlichem Metall oder
Legierungen davon; Spielscheiben ("Pogs") aus Metall; Schmucknadeln und Anstecker aus unedlem Metall; fest angebrachte Serviettenspender aus Metall; Geldklammern aus Metall für Banknoten; Trophäen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft aus gewöhnlichem Metall oder Legierungen davon; Küchenaluminiumfolien, soweit in Klasse 6 enthalten; Maschinen zur Herstellung
kohlensäurehaltiger Getränke; elektrische Dosenöffner; elektrische
Messer, elektromechanische Maschinen zur Nahrungsmittelherstellung; Haushaltsrührgeräte; elektrische Schneebesen für Haushaltszwecke; elektrische Fruchtpressen
für Haushaltszwecke;
elektrische Küchenmaschinen; elektrische Mixer für Haushaltszwecke; Geschirrspüler; Haushaltswaschmaschinen; Wäscheschleudern; Bügelmaschinen; Nähmaschinen; Staubsauger und
Zubehör, soweit in Klasse 7 enthalten; Bauteile von Kraftmaschinen; (handbetriebene) Handwerkzeuge und -geräte; elektrische
oder nichtelektrische Rasierer, einschließlich Rasierklingen; Messerwaren, soweit in Klasse 8 enthalten; Gabeln und Löffel; Haarentfernergeräte; Pinzetten; Lockenstäbe; Küchenscheren; Schraubendreher;
Videospiele; Arkadenspiele, soweit in Klasse 9 enthalten; Videospielkassetten; aufgezeichnete Computersoftware einschließlich
Software für Spiele; Computerprogramme und -datenbanken,
sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 9 nur, soweit sie in
Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen;
Brillen, Sonnenbrillen, Etuis und Bänder für Sonnenbrillen und Brillen; Ferngläser; Magnete und dekorative Magnete; Kompasse;
Geräte zur Aufnahme, Übermittlung und Wiedergabe von Bild und
Ton; Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-
Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende
Geräte; Computertastaturen; Computerbildschirme; Modems;
elektronische Taschenübersetzer; Diktiergeräte; elektronische Notebooks; Scanner; Drucker; Photokopierer; Faxgeräte; Telephone;
Anrufbeantworter; Videotelephone; Zellulartelephone; Rechenmaschinen; Kreditkartengeräte; Bankautomaten; Videokameras,
Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren,
Blitzlampen (Fotografie), Batterien;
elektronische Handspiele ausschließlich zur Verwendung mit
Fernsehgeräten; Videospielgeräte; Bildschirmschonerprogramme
für Computer; leere digitale oder analoge Ton- und Bildträger, unbespielte Videodisketten, unbespielte Videobänder, unbespielte
Magnetbänder, unbespielte Magnetplatten, unbespielte DVDs, unbespielte Disketten, unbespielte optische Disketten, unbespielte
Kompaktdisketten, unbespielte CD-ROMs; Hologramme; (codierte) Magnetkarten; Speicherkarten; Mikrochipkarten; magnetische
Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-,
Scheck- und Abrechnungskarten;
elektrische Bügeleisen; Sicherheitsalarme; elektronische Verkaufsautomaten; Luftsäcke als Windanzeiger; Entfernungsmessgeräte; Geschwindigkeitsmess- und -anzeigegeräte; in elektronischer Form, über CD-ROM, Datenbanken oder das Internet gelieferte Veröffentlichungen;
private diagnostische Apparate und Geräte für medizinische
Zwecke; medizinische Messapparate und -instrumente; Massagegeräte zum privaten Gebrauch; Gymnastikgeräte für medizinische
Zwecke; medizindiagnostische Anzeigegeräte; Säuglingsflaschen;
Kondome; Stützbandagen; Eis- und Wärmebeutel für medizinische
Zwecke;
Taschenlampen, insbesondere Blitzlampen; Tischlampen; dekorative Lampen; Lampenschirme; Glühlampen; Glühbirnen; Leuchten;
Fahrradlampen; Kühlschränke; Gefriergeräte; Herde; Gasherde;
Elektrokocher; Grillgeräte, Küchenherde, Mikrowellengeräte; elektrische Kaffeemaschinen; elektrische Kochkessel; elektrische Brotröster; elektrische Friteusen; elektrische Wäsche- und Haartrockner; Heizgeräte; Luftbefeuchter, Luftreiniger; Wasserfilter; Trinkwasserbrunnen; Ventilatoren (Klimatisierung) oder als Teile von
Klimaanlagen; Fahrräder, Motorräder, Automobile, Lastwagen,
Wohnmobile, Busse, Kühlfahrzeuge, Flugzeuge und Boote; Ballone, Luftschiffe; Fahrzeugzubehöre, soweit in Klasse 12 enthalten; Sonnenblenden, soweit in Klasse 12 enthalten; Sportfelgen
und -reifenabdeckungen, Sitzbezüge, soweit in Klasse 12 enthalten; Fahrzeugabdeckungen; Kinderwagen; Kinderbuggies, Fahrzeugsitze für Babies und Kinder; Fahrzeugkraftmaschinen und
-bauteile für Landfahrzeuge;
Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons aus Metall, Anhänger aus Edelmetall; Broschen aus Edelmetall; Schmucknadeln
(Juwelierware); Krawattenklammern und -nadeln aus Edelmetall;
Manschettenknöpfe aus Edelmetall; Gedenkmünzen aus Edelmetall; Becher und Teller aus Edelmetall; Statuen und Skulpturen;
Teekannen aus Edelmetall; Spielscheiben ("Pogs") aus Edelmetall; Aschenbecher und Zigarettenetuis aus Edelmetall; dekorative
Schlüsselanhänger aus Edelmetall; Siegertrophäen, soweit in
Klasse 14 enthalten; Münzen, verkäufliche Team- und Spielernadeln (Juwelierware);
Musikinstrumente, Spieldosen; elektrische und elektronische Musikinstrumente;
Veranstaltungsprogramme, Veranstaltungsalben, Fotoalben, Autogrammbücher, Eintrittskarten, Sammelkarten, sämtliche vorgenannten Waren der Klasse 16 nur, soweit sie in Bezug zu oder im
räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Papiertischdecken; Servietten;
Tischwäsche aus Papier; Papiertüten; Einladungskarten; Grußkarten; Geschenkpapier; Papierdeckchen und Platzmatten aus Papier; Papier- oder Plastikmülltüten; Tüten zur Nahrungsmittelaufbewahrung; Kaffeefilter aus Papier; Etiketten (nicht aus Textilien),
Papierhandtücher; feuchte Papierhandtücher; Toilettenpapier; Papiertaschentücher; Babywindeln aus Papier; Schreibwaren- und
Schulbedarf (Apparate ausgenommen); Schreibmaschinenpapier,
Kopierpapier, Briefumschläge, Themenblöcke, Notizblöcke, Notizpapier; Schreibpapier, Schmierpapier; Einbandpapier; Ordner, Aktendeckel, Buchhüllen; Malblocks, Zeichenblocks, Spiel- und Rätselbücher; Leuchtpapier; Klebezettel; Krepppapier; Seidenpapier;
Büro- und Heftklammern; Papierfahnen; Papierfähnchen; Papierlaternen; Schreibinstrumente; Füller; Stifte; Kugelschreiber; Füllersets; Stiftsets; Filzstifte; Füller mit Rollspitze; Markierstifte; Stempelkissen, Gummistempel; Malkasten; Mal- und Zeichenstifte;
Druckformen; gedrucktes Lehrmaterial; Adressenbücher; Tagebücher; Terminkalender; Straßenkarten; Rubbelkarten; Schecks; gedruckte Fahrpläne; Flugblätter und Comic Strips; Autoaufkleber;
Aufkleber; Aufkleberalben; Kalender; Poster; Postkarten; Werbeschilder und -transparente und -materialien aus Papier; Bügelbilder; Abziehbilder;
Bürobedarf (außer Möbeln); Korrekturflüssigkeiten; Radiergummis;
Bleistiftspitzer; Ständer für Schreibutensilien; Büro- und Heftklammern; Reißzwecken; Klebeband für Schreibwaren; Spender für
Klebeband; Hefter; Schablonen; Papierscheren; Dokumentenhalter; Klemmtafeln; Notizblockhalter; Bücherstützen; Bücherständer;
Stempel;
Kredit-, Telefon-, Bankautomaten-, Reise- und Unterhaltungs-,
Scheck- und Abrechnungskarten aus Papier oder Karton; Tinte,
Kreide, Dekorationen für Stifte und Lineale, soweit in Klasse 16
enthalten; Leder und Lederimitat; Regenschirme; Sonnenschirme;
Sporttaschen (andere als diejenige, die Produkten angepasst sind,
die sie enthalten sollen); Freizeittaschen; Reisetaschen, Rucksäcke; Transporttaschen; Schultaschen; Gürteltaschen; Handtaschen; ballförmige Taschen aus Leder; Strandtaschen; Koffer; Aktentaschen; Kosmetikkoffer (leer); Toilettentaschen; Schlüsseltaschen; Dokumententaschen; Ausweismäppchen; Brieftaschen;
Geldbörsen; Schecktaschen; Kamerataschen; Spiegel; Artikel aus
Plastik, soweit in Klasse 20 enthalten; Statuen, Figurinen, Anhängerschilder (uncodiert), z.B. Namensschilder, Schlüsselkarten (uncodiert), Kreditkarten (uncodiert), dekorative Schlüsselanhänger,
alle aus Plastik;
Sitzkissen und Zubehöre für Automobile, soweit in Klasse 20 enthalten; Möbel; Sitzmöbel für innen und außen; Regale (Möbel);
Warenverkaufsstände; Küchenhandtuchspender (nicht aus Metall); Kleiderbügel; aufblasbare Werbeobjekte, soweit in Klasse 20
enthalten; Bücherregale; Ständer für Schreibwaren; Spielscheiben
("Pogs"), nicht aus Metall; Kissen, Schlafsäcke und Trophäen anlässlich der Fußballweltmeisterschaft, soweit in Klasse 20 enthalten; (nicht elektrische) Haushalts- oder Küchenutensilien und -behältnisse, nicht aus Edelmetall oder damit beschichtet; Bierkrüge,
Becher, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teller, Untersetzer,
keines davon aus Edelmetall; Teekannen (nicht aus Edelmetall);
isolierte Küchenhandschuhe; Haushaltshandschuhe; Flaschenöffner; Getränkeflaschen; Thermoskannen; nicht elektrische Nahrungs- und Getränkekühler; Spender für Küchenhandtücher (aus
Metall); Kämme und Haarbürsten; Zahnseide; Statuen, Skulpturen
und Trophäen aus Porzellan, Terrakotta oder Glas, die mit der
Fußballweltmeisterschaft im Zusammenhang stehen; Schlafsäcke
(gesteppt); Bettlaken; Steppdecken; Überwürfe; Kissenbezüge;
Vorhänge; Duschvorhänge; Vorhangstoffe; Handtücher; Badetücher; Geschirrhandtücher; Strandmatten; Decken; Stofftaschentücher; Wandbehänge; Flaggen und Fahnen (nicht aus Papier);
Wimpel (nicht aus Papier); Tischwäsche aus Textilien; Etiketten
(Stoff); Bekleidung; Schuhe; Kopfbedeckung; Hemden; Strickhemden; Pullover und Trikots; T-Shirts; ärmellose Trikots; Kleider;
Röcke; Unterwäsche; Badekleidung; kurze Hosen; lange Hosen;
Sweater; Mützen; Kappen; Hüte; Schals; Kopftücher; Schirmmützen; Trainingsanzüge; Sweatshirts; Jacken; Blazer; Regenkleidung; Mäntel; Uniformen; Krawatten; Schürzen; Lätzchen; Schlafanzüge; Kleinkind- und Kinderspielbekleidung; Socken und
Strümpfe; Strumpfbänder; Hosenträger; Schweißbänder, Stirnbänder, Handschuhe und Gürtel, soweit in Klasse 25 enthalten;
Borten; Quasten; Bänder; Knöpfe; Nadeln; Nähkästchen; Medaillen für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen aus Edelmetall);
Medaillons und Anstecker für Kleidung (mit Ausnahme derjenigen
aus Edelmetall), Broschen für Kleidung; Nadeln für Mützen (mit
Ausnahme derjenigen aus Edelmetall); Haarnetze, Haarbänder;
Haarnadeln; Haarschleifen oder anderer Haarschmuck; Medaillons aus unedlem Metall für Kleidung; Nadeln aus unedlem Metall;
Anstecker aus Plastik; Teppiche, Vorleger, Matten (auch für
Autos); Geflechte, Linoleum und andere Materialien zum Belegen
eines vorhandenen Bodens; Holzbodenbeläge, Kunstrasen, Fußmatten (nicht Teppiche); Tische für Tischfußball; Stoffpuppen und
-tiere; Spielzeugautos; Puzzles; Ballone; aufblasbare Spielzeuge;
Spielscheiben ("Pogs"); Fußballausrüstung, nämlich Sportartikel
für den Fußballsport, soweit in Klasse 28 enthalten; Fußbälle;
Knieschoner; Ellenbogenschoner; Schulterschoner; Schienbeinschoner; Fußballtore; Sporttaschen und -behälter zum Tragen von
Sportartikeln; Partyhüte (Spielzeug); Schaumgummihände, soweit
in Klasse 28 enthalten; Handschuhe, Schweißbänder und Stirnbänder, soweit in Klasse 28 enthalten; Spiele und Spielzeug;
Sportbälle; Brettspiele; handbetriebene elektronische Spiele, andere als diejenigen, die nur für den Gebrauch mit Fernsehgeräten
ausgelegt sind; Konfetti, Spielkarten;
Fleisch; Fisch; Geflügel; Wild; konservierte Fleischextrakte; gekochtes Obst und Gemüse; Dosenfrüchte und -gemüse; genießbare Öle und Fette; Kartoffelchips; Pommes frites; verarbeitete
Nüsse; Marmeladen; eingemachtes Obst und Gemüse; Konfitüren;
Milch; Milchprodukte; Molkereiprodukte; Käse; diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Spurenelementen, Mineralstoffen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; Kaffee; Tee; Kakao; Zucker;
Honig; Kaffee-Ersatz; Mehl; Getreidepräparate; Getreide; Brot;
feine Backwaren; Kuchen; Kekse; Kracker; Bonbons; Eiskrem;
Konfekt; Reis; Maischips; Senf; Essig; (Würz-) Saucen; Gewürze;
Salz; Nahrungsmittelzusätze auf der Basis von Kohlenhydraten
(nicht für medizinische oder diätetische Zwecke); diätische Nahrungszusätze für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von
Kohlehydraten, Ballaststoffen unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 30 enthalten; Tiernahrung; Grassamen; frische Früchte; frische Beeren; frisches Gemüse;
Blumen; Tierstreu; Rasen, Rasenwachstumsgrundlage; Torf (natürlich) und Torfstreu für Tiere;
alkoholfreie Getränke; Sirup und Pulver zur Herstellung alkoholfreier Getränke; Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
Wasser; andere nichtalkoholische Getränke; Frucht- und Gemüsesäfte; geeiste Fruchtgetränke; Bier, helles Bier; alkoholische Getränke (Bier ausgenommen);
Streichhölzer; Feuerzeuge; Zigarettenetuis, Aschenbecher, Raucherartikel aus unedlem Metall; Zigaretten; Tabak;
Erstellen von Sportaufzeichnung und Statistiken, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 nur, soweit sie in Bezug
zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang
mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Betrieb von Stellenvermittlungsagenturen; Dienstleistungen einer Personalvermittlung;
Dienstleistungen einer Werbungsveröffentlichungsagentur; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen einer Werbeagentur über das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Werbeverbreitung; Vorspannmietdienste;
Werbeplatzmietdienste; Vorspannwerbedienste; Dienste für Fernseh- und Radiowerbung; Werbung in Form von Trickfilmen;
Dienstleistungen einer Promotionsagentur; Dienstleistungen einer
Promotionsagentur für Sport und Öffentlichkeitsarbeit; Marktforschungsdienste; Markterhebungsdienste; Organisation der Werbung für Handelsmessen; Archivierungsdienste für stehende und
bewegte Bilder; Werbung für Fußballveranstaltungen; Betrieb eines elektronischen Marktes im Internet durch online-Vermittlung
von Verträgen über die Anschaffung von Waren; Werbungs- und
Promotions-Dienstleistungen und Informations-Dienstleistungen,
Geschäftsinformations-Dienstleistungen, sämtliche geliefert online
aus einer computergestützten Datenbasis oder dem Internet oder
einer kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammenstellung von Werbungen zur Benutzung als Webseiten im
Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung
im Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Durchführung von Auktionen im Internet oder kabellosen,
elektronischen Kommunikationsvorrichtung; geschäftliche Administrationsleistungen zur Bearbeitung von Handelsleistungen über
das Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Präsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu
gewerblichen und/oder Werbezwecken; finanzielle Unterstützung
von Sportveranstaltungen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen,
sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Kreditkartendienste; Ausgabe von Kreditkarten; Reisescheckdienste; Finanzierungsdienste; Bankdienste; Kredit- und Darlehensvermittlung; Versicherungsdienste; Leasing-
und Mietdienste; Leasing von Bild- und Tonaufzeichnungen; Informationsleistungen im Zusammenhang mit Finanz- und Versicherungsleistungen, online-bereitgestellt aus einer Computer-Datenbasis oder dem Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Homebanking; Internetbanking oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung;
Tankstellendienste, nämlich Schnellreparaturdienste; Fahrzeugreinigung; Schmieren des Fahrzeugs; Fahrzeugwartung; Fahrzeugreparatur;
Kommunikations- und Telekommunikationsdienste; Kommunikation durch Mobiltelefone; Kommunikation durch Telex; Kommunikation durch mit Telekommunikationsnetzwerken verbundenen
elektronischen Computerterminals, Datenbanken und
Internet
oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung;
Kommunikation durch Fernschreiber; Kommunikation durch Telefon; Kommunikation durch Telefax; Funkruf; Kommunikation durch
Telekonferenz; Bereitstellen von Dienstleistungen zu Fernsehübertragungen, zu Kabelfernsehübertragungen und zu Rundfunkübertragungen; Dienstleistungen einer Presseagentur sowie Informations- oder Nachrichtenübertragungsagentur; Übertragen einer
kommerziellen Internetseite über Internet oder über kabellose,
elektronische Kommunikationsvorrichtungen; Bereitstellen eines
Computer-Zugangs zu "schwarzen Brettern" (Informations- und
Annoncenanschlagtafeln) und Echtzeit-Chatforen; Radio- und
Fernsehprogramm- und Verbreitungsdienste über das Internet
oder kabellosen elektronischen Kommunikationsvorrichtung; elektronische Nachrichtenübertragung; Übertragung von Nachrichten
und Bildern über Computer; Betrieb von Chatrooms im Internet
oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen,
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Vermietung von Telefongeräten, Fax und anderen Kommunikationsgeräten; Verschaffung von Zugriff auf fremde Websites im Internet
oder über kabellose, elektronische Kommunikationsvorrichtungen;
Bereitstellen eines Zugriffs auf private und geschäftliche Einkaufs-
und Bestelldienste über Computer und/oder interaktive Kommunikationstechnologien; Telekommunikation von Information (einschließlich Webseiten), Computerprogrammen und anderen Daten; Leistungen des elektronischen Postversandes; Gewährung
von Nutzerzugriff auf das Internet oder kabellosen, elektronischen
Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Telekommunikationsverbindungen zum Internet oder Datenbasen;
Bereitstellung von Zugriffen zu Webseiten mit digitaler Musik im
Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung von Zugriffen zu MP3-Webseiten im Internet
oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik über Telekommunikation; Vermietung
von Zugriffszeit auf eine zentrale Computer-Datenbank; Betrieb
eines Reisebüros, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der
Klasse 39 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen; Fluglinien-, Bahn-, Bus- und Wohnmobilbeförderungsdienste; Boottransport; Bootsausflugdienste; Fahrzeugmietdienste;
Parkplatzdienste; Taxidienste; Frachtversanddienste; Versorgung
mit Wasser, Wärme, Gas oder Elektrizität; Müllbeseitigungsdienste; Beförderung und Zustellung von Zeitungen, Magazinen
und Büchern; Post-, Kurier- und Lieferdienste; Lagerdienste; Verteilung von Lösungsmitteln, Paraffin, Wachs, Bitumen und Erdöl,
mit Ausnahme von flüssigem Erdgas für Dritte;
Entwickeln von Filmen für Spielfilme; Vergrößern von Photographien; Drucken von Photographien, Entwickeln von Filmen für
Photographien; Leasen oder Mieten von Maschinen und Geräten
zum photographischen Entwickeln, Drucken, Vergrößern oder
Endbearbeiten;
Änderung, Maß-Anfertigung von Bekleidungsstücken; Druckdienste; Unterhaltung, Wett- und Spieldienste, die sich auf Sport
beziehen oder damit in Zusammenhang stehen; Unterhaltungsdienste bei oder im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen; kulturelle Aktivitäten; Organisation von kulturellen Veranstaltungen
und Aktivitäten; Sitzreservierung für Shows und Sportveranstaltungen; interaktive Unterhaltung; Bereitstellung von Informationen im
Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen, nämlich unterhaltungs- und bildungsbezogene Informationen; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen;
Online-Veröffentlichung elektronischer Bücher und Zeitschriften,
sämtliche vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 41 nur, soweit sie in Bezug zu oder im räumlichen, sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften stehen;
Ausbildungsdienste; Vermietung von Sporteinrichtungen; Mietdienste für Audio- und Videoausrüstungen; Produktion von Zeichentrickfilmen; Produktion von Zeichentrick-Fernsehprogrammen;
Timing von Sportveranstaltungen; Organisation von Schönheitswettbewerben; Dienstleistungen eines Wettbüros; Durchführung
von Gewinnspielen; Durchführung und Organisation von Vorzugsprogrammen für Kunden und Zugangssteuerung bei Sportstadien
durch Ausgabe von Sponsorenkarten, welche persönliche Daten
des Inhabers enthalten; Bereitstellung digitaler Musik aus dem
Internet oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellung digitaler Musik aus MP3-Webseiten im Internet
oder kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtung; Bereitstellen von Spielen, Computerprogrammen, Computerspielen
und elektronischen Spielen über das Internet oder kabellosen,
elektronischen Kommunikationsvorrichtungen sowie diesbezügliche weitere Leistungen, online-Spieledienste; Organisation von
sportlichen Veranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften;
Betrieb eines Wettbüros; Dolmetschdienste; Präsentation von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen zu kulturellen und/oder Unterrichtszwecken; Vermietung von Filmen und Bild- und Tonaufnahmen; Foto-, Audio- und Videoaufnahmeproduktionsdienste; Vermietung von Zugriffszeiten auf einen zentralen Datenbankrechner;
Dienstleistungen eines Computer-Beraters; Datenverarbeitung
(Programmieren); Entwicklung von Computersoftware; Lizenzvergabe von geistigen Eigentumsrechten; Computerverleih; Schaffung, Gestaltung und Schreiben, sämtlich für die Zusammenstellung von Webseiten im Internet oder kabellosen, elektronischen
Kommunikationsvorrichtung; Erstellung und Pflege von Webseiten; Erstellung und Wartung von Computersoftware; Zusammenstellung, Erstellung und Pflege eines Registers von Domain-
Namen; Vermietung von Zugriffszeit auf eine Computer-Datenbasis; Bereitstellen von Datenbanken; Betrieb einer Datenbank;
Datenbankverwaltungsdienste; Lizenzvergabedienste für Datenbanken; Bereitstellung von Speicherplatz auf Webseiten oder
kabellosen, elektronischen Kommunikationsvorrichtungen zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen; Betrieb von Suchmaschinen;
Bereitstellen von Getränken und Nahrung, insbesondere mit Fast
Food, in Cafeterien und Restaurants; Bedienungsdienste, insbesondere für Getränke und Nahrung; Cateringdienste, Dienstleistungen eines Hotels; Unterkunft- und Verpflegungsdienste; Bereitstellen von Business-Einrichtungen für Unterhaltungszwecke,
nämlich Vermietung von Versammlungsräumen; medizinische,
zahnmedizinische und klinische Dienste; Arzneimitteluntersuchungen; Damen-, Herrenfriseur- und Schönheitssalondienste; Wach-
und Sicherheitsdienste; Uniformverleih"
eingetragene Wortmarke 302 38 936
WM 2006
haben die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1) am 23. Juli 2003 und die Antragstellerin zu 2) am 2. September 2003 Löschungsanträge gestellt (S 177/03 und
S 214/03), außerdem am 15. Dezember 2003 die Antragstellerin zu 3) einen Teil-Löschungsantrag (S 314/03).
Dazu haben sie ausgeführt, die angegriffene Marke sei entgegen § 3 und § 8 Abs. 2
Nrn. 1 und 2 MarkenG eingetragen worden. Die Markenanmeldung sei sittenwidrig
gewesen.
Der Marke läge auch für Merchandisingartikel die Aussage zu Grunde, mit ihr gekennzeichnete Waren würden aus Anlass der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 angeboten.
Die Verbraucher seien daran gewöhnt, dass zu großen Ereignissen Gedenkmünzen
u.ä. erschienen; die Ausnutzung der Popularität solcher Veranstaltungen sei werbeüblich.
Die Markeninhaberin habe das angegriffene Zeichen nur zusammen mit ihrem Logo
und/oder ihrer Kurzbezeichnung "FIFA" lizenziert. Eine Verwendung ohne solche Zusätze sei bislang nicht nachweisbar; es handle sich nur um ein Defensivzeichen.
Das Erfordernis, Waren und Dienstleistungen nach ihrer Herkunft zu unterscheiden,
müsse auch für "Eventmarken" gelten.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat den Löschungsanträgen widersprochen
und später deren Zurückweisung beantragt.
Die Markenabteilung 3.4 hat die drei Löschungsverfahren durch Beschluss vom
25. Juni 2004 verbunden.
Nach mündlicher Anhörung hat die Markenabteilung mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 die Marke 302 38 936 auf Grund der Löschungsanträge der Antragstellerinnen zu 1) und 2) jeweils insgesamt gelöscht.
Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin zu 3) hat die Markenabteilung die
Marke für die Waren der Klasse 14 "Juwelierwaren; Armbanduhren, Uhren; Medaillons, Anhänger; Broschen, Schmucknadeln (Juwelierware); verkäufliche Team- und
Spielernadeln (Juwelierware); Schmucknadeln; Krawattenklammern und –nadeln;
Manschettenknöpfe; Gedenkmünzen; Becher und Teller; Siegertrophäen, Statuen
und Skulpturen; Teekannen; Spielscheiben ("Pogs"); Aschenbecher und Zigarettenetuis; dekorative Schlüsselanhänger; Münzen, alle vorgenannten Waren aus Edelmetall", sowie für "Anstecker, Bierkrüge, Figurinen und Ornamente, Medaillen, alle
vorgenannten Waren aus Edelmetall" gelöscht.
Die Entscheidung ist u.a. damit begründet, der angegriffenen Marke entnehme der
Verbraucher nur einen Hinweis auf die 2006 stattfindende Weltmeisterschaft im Fußball. Ihr fehle insgesamt, auch im Hinblick auf Merchandising-Produkte, jede Unterscheidungskraft.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 29. Oktober 2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung u.a. vorgetragen, die Antragsteller hätten selbst vergleichbare Marken angemeldet.
Markenschutz sei für die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu prüfen.
Ein künstlich geschaffener Event sei nicht vergleichbar mit Festen wie Ostern o.ä..
Die vorliegende Marke, die eine Abkürzung und eine konkretisierende Jahreszahl
enthalte, sei auch nicht vergleichbar mit Gattungsbegriffen wie "Lotto". Belege für
andere mit "WM 2006" bezeichnete Veranstaltungen fehlten. Die Marke identifiziere
Merchandising als Sponsoring-Leistung. Sie stehe mit ihrer Marke für die Qualität so
gekennzeichneter Produkte ein und stelle überdies sicher, dass bestimmte Produkte,
etwa Tabakwaren, gar nicht mit dem Event in Verbindung kämen.
Ein Sponsorenhinweis sei keine konkrete Beschreibung, auch nicht sonstiger Merkmale.
Wollte man ein Freihaltungsbedürfnis für die Berichterstattung in den Medien annehmen, so träfe dies praktisch alle Marken, da über sie wie über Firmenbezeichnungen
berichtet werde.
Sie selbst veranstalte die Weltmeisterschaft für Obdachlose und die Beachsoccer-
Weltmeisterschaft. Im Übrigen bezeichne jeder Veranstalter seinen so speziellen
Wettbewerb mit weiteren Angaben. Ein Freihaltungsbedürfnis an "WM 2006" bestehe
nicht, hierfür habe sie eine faktische Monopolstellung.
In Internetdomains nutze sie selbst die angegriffene Marke in Alleinstellung. Eine
Lizenz, die Exklusivität gewährleiste, könne man den Kunden derzeit nicht anbieten.
Hilfsweise werde Verkehrsdurchsetzung für "Organisation von sportlichen Veranstaltungen, nämlich Fußballweltmeisterschaften" unter Bezug auf die vorgelegten GfK-
Studien geltend gemacht. Auf die Frage nach dem Ausrichter entfielen dort ausreichend Nennungen auf die FIFA, den DFB und die Bundesrepublik Deutschland; letztere seien keine Fehlzurechnungen, da sie – die FIFA - zur Durchführung ihr angeschlossene nationale Verbände und die Regierung des Austragungslandes hinzuziehe. Auf eine Zuordnung zu einem Veranstalter komme es aber ohnehin nicht an.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 18. Oktober 2004 aufzuheben und die Löschungsanträge zurückzuweisen.
Die Antragstellerinnen beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führen ergänzend zur Antragsbegründung u.a. aus, der Vorwurf unlauteren Verhaltens gehe ins Leere. Der Zusammenhang mit einer Fußballweltmeisterschaft verhindere jede Unterscheidungskraft. Eine Eventbezeichnung sei nicht vergleichbar mit
einem Clubnamen.
Die vorgelegten Gutachten belegten keine Verkehrsdurchsetzung, zeigten aber, dass
kaum jemand die angegriffene Bezeichnung der FIFA zuordne und als Marke erkenne.
Die Beteiligten regen - mit Ausnahme der Antragstellerin zu 1) - hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Wegen sonstiger Einzelheiten sowie zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf
die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf den Akteninhalt Bezug genommen, insbesondere auf die Gutachten der GfK 653 122 (November 2003), 654 111
(November 2004) sowie 655 072 (Juli 2005) mit Zahlen zur Verkehrsdurchsetzung.
II
Zulässigkeit der Beschwerde und der Löschungsanträge
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig; sie hat den Löschungsanträgen
jeweils rechtzeitig widersprochen (§ 54 Abs. 2 MarkenG) und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Nach § 50 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu löschen,
wenn sie entgegen § 3 oder § 8 MarkenG eingetragen wurde und wenn das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde fortbesteht.
Liegt ein Nichtigkeitsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für
die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder
Dienstleistungen gelöscht (§ 50 Abs. 4 MarkenG).
Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,
wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt nur deren
positive Feststellung eine Löschung. Im Zweifel ist zu Gunsten der Marke zu entscheiden (Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).
Die Löschungsanträge waren zulässig; den Antrag kann jedermann stellen (§ 54
Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Im Hinblick auf diesen Popularcharakter können in der Person des Antragstellers begründete Einreden gegen die Zulässigkeit eines Löschungsantrags nur in Ausnahmefällen, wie eventuell Nichtangriffsverpflichtungen,
geltend gemacht werden, nicht aber widersprüchliches Verhalten (vgl. BPatG GRUR
1999, 746, 747
- OMEPRAZOK; BPatG Beschluss vom 30. September 2003,
Az: 24 W (pat) 28/03
- ANWALTSTELEFON.DE; STRÖBELE/HACKER, Markengesetz,
7. Aufl., § 54 Rdnr. 7; INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 54 Rdnr. 3).
Rechtmissbräuchliches Verhalten, bösgläubige Markenanmeldung und
Benutzungswille
Im Übrigen ist es ebenso wenig rechtsmissbräuchlich, bei unklarer Rechtslage hinsichtlich der Schutzfähigkeit einer Marke diese mit Löschungsantrag anzugreifen und
gleichzeitig - für den Fall eines Scheiterns damit - selbst Markenschutz anzustreben,
wie die angegriffene Marke im Rahmen einer Reihe von vergleichbaren Kennzeichnungen anzumelden und zu verteidigen. Eine Löschung nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG kommt deswegen nicht in Betracht.
Mit der zu fordernden hohen Sicherheit kann nicht festgestellt werden, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke keinen Benutzungswillen hat, zumal dieser grundsätzlich vermutet wird. Er muss sich auch nicht auf eine Verwendung der Marke
durch ihren Inhaber selbst beziehen; es reicht die Absicht, die Marke der Benutzung
durch einen Dritten zuzuführen (STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 50
Rdn. 28 m.w.Nachw.). Die Vermutung eines solchen Benutzungswillens ist vorliegend nicht widerlegt. Es erscheint dem Senat plausibel, dass der vorhandene Benutzungswille wegen der Unklarheiten hinsichtlich des Bestands der Marke derzeit nicht
in die Tat umgesetzt wird und die Inhaberin der angegriffenen Marke selbst ihre
Marke überwiegend nur mit dem Zusatz "FIFA" oder ihrem Logo nutzt, um einen einheitlichen Auftritt mit ihren Lizenznehmern (Sponsoren) zu erreichen.
3 Markenfähigkeit
Der Löschungsantrag nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 3 MarkenG hat keinen Erfolg. Es
kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Marke nach § 3 Abs. 1
MarkenG schutzunfähig war und ist.
Dazu müsste sie ungeeignet (gewesen) sein, irgendwelche Waren oder Dienstleistungen ihrer betrieblichen Herkunft nach von denen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH, GRUR 2000, 321, 322 - RADIO VON HIER; GRUR 2001, 240
- SWISS-ARMY).
Die abstrakte Unterscheidungseignung fehlt einem Zeichen aber nur in den seltensten Fällen, etwa ganz allgemeinen Werbeanpreisungen oder unübersichtlichen bzw.
ornamentalen Zeichengebilden (vgl. Beschluss des Senats GRUR 2004, 685
- LOTTO; STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 10; HACKER, GRUR Int.
2004, 215 f; INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 117).
"WM 2006" ist als Kombination aus zwei Buchstaben bzw. einer Abkürzung und einer
Jahreszahl grundsätzlich abstrakt markenfähig, wie zahlreiche so gebildete Zeichen
zeigen (z.B. MK 3, VK 01, VZ 01, CP 1963, MS 2000, SPM 64).
Freihaltungsbedürfnis
Die Markenabteilung hat jedoch zu Recht eine Löschung der angegriffenen Marke
ausgesprochen (§ 50 Absätze 1 und 2 MarkenG), soweit diese entgegen § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG eingetragen wurde. Dieses Eintragungshindernis bestand für einen
Teil der beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Zeitpunkt der Eintragung und
besteht insoweit bis heute.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen können.
Der Vergleich von Nr. 1 und Nr. 2 des § 8 Abs. 2 MarkenG zeigt, dass anders als
beim Schutzhindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach Nr. 1 die
Nr. 2 eine hohe Hürde für die Erlangung des Markenschutzes errichtet. Die Formulierungen in Nr. 2 "dienen können" und "Bezeichnung sonstiger Merkmale" bilden
einen sehr weit gefassten Versagungsgrund und stehen damit im Kontrast zu "jegliche Unterscheidungskraft" in Nr. 1. Während dort schon ein Minimum an Unterscheidungskraft ausreicht, das Schutzhindernis zu überwinden, muss andererseits jegliche
beschreibende Funktion einer Marke zur Subsumtion unter die zweite Alternative des
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG führen (vgl. SEKRETARUK, Farben als Marken, 2005, S. 54
Rdn. 96). Unter "Merkmale" fallen alle für den Warenverkehr wichtigen und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsamen Umstände mit Bezug zu den
Waren (vgl. BGH GRUR 2000, 231, 233 - FÜNFER). So reicht es aus, wenn nicht unerhebliche Teile des mit der Marke angesprochenen Publikums deren beschreibende
Bedeutung verstehen.
4.1 Monopolstellung
Rechtlich begründete oder faktische Monopolstellungen sind bei der Frage nach dem
Freihaltungsbedürfnis nicht zu berücksichtigen (BGH GRUR 1995, 732, 734 - FÜLL-
KÖRPER; BPatG Beschluss vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 198/01 - GROSSER
PREIS VON DEUTSCHLAND). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entfiele daher selbst dann nicht, wenn keine ernsthaften Mitbewerber zu erwarten wären
(vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500 Tz 54 ff - POSTKANTOOR). § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
hat im Allgemeininteresse das Ziel, als Produktmerkmalsbezeichnung geeignete Zeichen nicht nur einem Unternehmen als Marke zu überlassen. Die Feststellung, dass
ein Zeichen als Merkmalsbezeichnung dienen kann, ist eine unwiderlegbare Vermutung für das Bestehen des Allgemeininteresses an seiner ungehinderten Verwendung und hat zwangsläufig die Eintragungsversagung zur Folge (vgl. Beschluss des
Senats GRUR 2004, 685 - LOTTO).
Eine zu "SCHLOSSFESTSPIELE SOMMERHAUSEN" (BPatG Beschluss vom 16. Oktober 1996, Az: 29 W (pat) 50/95) und "EXPO 2000 HANNOVER" (BPatG Beschluss vom
14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96) vergleichbare Monopolstellung können die
Inhaber der angegriffenen Marke nicht geltend machen, da dort jeweils eine enge örtliche Begrenzung gegeben war sowie Alleineigentum des Markeninhabers vorlag
bzw. eine behördliche Genehmigung erforderlich gewesen wäre.
Dagegen wäre es vorliegend sogar denkbar, dass ein anderer Veranstalter eine weitere Fußballweltmeisterschaft (in anderem Rahmen) ausrichtet (vgl. Senatsbeschluss
vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON). Aus manchen Sportarten, wie etwa Boxen oder Schach, ist das Publikum sogar daran gewöhnt, dass in
ein und derselben Sportart verschiedene Verbände parallele Weltmeistertitel vergeben. Eine eventuelle Vorstellung, jemand dürfe allein Zeichen, die sich auf Weltmeisterschaften beziehen, vergeben oder nutzen, wäre nicht durch die Marke ausgelöst,
sondern durch eine Fehlvorstellung (vgl. OLG Hamburg GRUR 1997, 298 - WM '94;
GRUR-RR 2004, 362 - WM 2006 GERMANY).
4.2 Beschreibender Charakter
"WM" als Abkürzung für "Weltmeisterschaft" ist ebenso wie "Weltmeisterschaft"
selbst eine im Sport übliche Bezeichnung für einen internationalen Wettbewerb.
Die Jahreszahl 2006 kann diese generelle Aussage nicht einschränken. Weil Weltmeisterschaften oft in regelmäßigem Turnus stattfinden, beschreibt sie zu verschiedenen Terminen veranstaltete Wettkämpfe nach dem Jahr ihrer Durchführung.
"WM 2006" beschreibt damit insgesamt einen internationalen Wettkampf im Jahr
2006. Es unterscheidet sich somit von einer Marke wie "GRAND SLAM CUP" (BPatG
Beschluss vom 14. November 1995, Az: 27 W (pat) 100/94), bei der die Kombination
mit "CUP" nicht nachweisbar war.
Dritten muss es daher unbenommen bleiben, frei von Zeichenrechten mit der Bezeichnung "WM 2006" darauf hinzuweisen, dass sich ihre Angebote auf eine Weltmeisterschaft im Jahr 2006 beziehen, dabei zum Einsatz kommen oder sich bei einer
solchen Veranstaltung bewährt haben (vgl. BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000;
BUSCH MarkenR 2004, 333 f). Diese Beurteilung gilt gerade auch in Anbetracht der
großen wirtschaftlichen Bedeutung einer Fußballweltmeisterschaft. Die Bundesregierung erwartet in diesem Zusammenhang einen Wirtschaftsschub durch neue technologische Entwicklungen ("RHEINISCHER MERKUR" Nr. 23 2005/S. 13; SZ Sonderveröffentlichung 2005 "DIGITALES LEBEN" S. 7 ff; den Beteiligten jeweils zugeleitet).
Die Beschränkung einzelner Dienstleistungen auf einen Zusammenhang mit Fußballweltmeisterschaften kann an einem Freihaltungsbedürfnis nichts ändern. Diese Einschränkungen betreffen jeweils keine objektiven, dauerhaft charakteristischen Eigenschaften (vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 491, § 9 Rdn. 89).
Willkürliche Zweckbestimmungen, die sich - wie hier - nicht aus der Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen ergeben oder bei diesen bestimmte Eigenschaften weder voraussetzen noch ausschließen, berühren das Freihaltungsbedürfnis
nicht (vgl. BPatG BlPMZ 1981, 412 - HP; STRÖBELE GRUR 1987, 75, 79 f
m.w.Nachw.). Den Schutzgegenstand der Marke verändern solche Einschränkungen
nämlich nicht. Die Waren und Dienstleistungen bleiben einem uneingeschränkten Abnehmerkreis zugänglich. Eine Zweckbeschränkung im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis allein bewirkt weder eine Beschränkung der Benutzbarkeit noch eine Einschränkung der Art nach (vgl. BPatG BPatGE 22, 75 - LETROSIN/LETRALINE; BlPMZ
1986, 226 - MAGTOXIN/MACOCYN; BGH GRUR 1961, 181, 182 - MON CHERI; GRUR
1975, 258, 259 - IMPORTVERMERK).
Bei der Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses spielt es auch keine Rolle, ob es
Synonyme gibt, welche dieselben Merkmale bezeichnen können, oder ob diese
Merkmale wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Nach Art. 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG muss die Marke zwar, um unter das dort genannte Eintragungshindernis zu
fallen, "ausschließlich" aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung
von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch
verlangt dies nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500 LS 5,
Tz. 57, 102 - POSTKANTOOR).
Die Inhaberin der angegriffenen Marke kann sich auch nicht darauf berufen, die beschreibende Verwendung von "WM 2006" sei Dritten gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG unbenommen. § 8 Abs. 2 Nr. 2 und § 23 Nr. 2 MarkenG haben unterschiedliche Regelungsgehalte. § 23 Nr. 2 MarkenG enthält als Vorschrift über die Schranken eines
bestehenden Markenschutzes im Sinn von §§ 14 ff MarkenG lediglich eine zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozess gegenüber möglicherweise
zu Unrecht eingetragenen Marken und damit eine Beschränkung des Markeninhabers im Zivilprozess (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 - FLÄMINGER). Im Gegensatz
dazu soll § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im Registerverfahren Fehlmonopolisierungen verhindern (vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 23 Rdn. 19 ff
m.w.Nachw.). § 23 MarkenG stellt kein Argument gegen die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche gründliche und umfassende Prüfung der Schutzhindernisse
im Registrierungsverfahren dar
(vgl. STRÖBELE/HACKER, aaO., § 8
Rdn. 246).
Die Eintragungen identischer oder ähnlicher Marken in anderen Ländern bzw. durch
das Harmonisierungsamt sind zwar ein Indiz gegen ein Freihaltungsbedürfnis (und
für Unterscheidungskraft), rechtfertigen aber hier keine andere Beurteilung. Sie führen schon grundsätzlich nicht zu einer rechtlichen Bindung (vgl. BGH BlPMZ 1989,
192 - KSÜD; GRUR 1997, 527, 528 - AUTOFELGE; BlPMZ 1998, 248, 249 - TODAY;
EuGH GRUR 2004, 428, 431 f, Tz. 60 ff - HENKEL). Die hierzu von der Inhaberin der
angegriffenen Marke genannten Eintragungen beziehen sich aber ohnehin zum Teil
auf Bezeichnungen, die nicht vergleichbar sind mit der Bedeutung von "WM" im
deutschen Sprachraum. "WM" ist nicht in allen Sprachen eine beschreibende Abkürzung für "Weltmeisterschaft", etwa weil es dort "Worldcup" heißt.
4.3 Bezeichnung der Art und des Inhalts
4.3.1 Veranstaltungen
Nach den zutreffenden Feststellungen der Markenabteilung besitzt die angegriffene
Marke für Sportveranstaltungen einen eindeutigen Sinngehalt. Es ist seit längerem
üblich, Weltmeisterschaften auf die Weise zu bezeichnen, dass ein Veranstaltungsjahr hinzugefügt wird. Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterhaltung,
kulturellen Aktivitäten sowie Organisation von Sportwettbewerben, nämlich Fußballweltmeisterschaften, stellt die angegriffene Marke daher eine Bezeichnung der Art
sowie eine sonstige Merkmalsbeschreibung dar (vgl. BGH MarkenR 2004, 342, 344
- EURO 2000; BPatG Beschlüsse vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97
- U.S. OPEN und vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON).
Das Freihaltungsbedürfnis umfasst auch die üblicherweise mit einer solchen Veranstaltung verbundenen Dienstleistungen, wie Reisedienste, Werbung, Vermittlung von
Sporteinrichtungen sowie Bewirtung, Verpflegung und Unterhaltung von Gästen (Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2003, Az: 32 W (pat) 419/02 - DEUTSCHE
HOSPIZ-GALA).
4.3.2 Inhaltsangabe
Die angegriffene Marke ist ferner als Angabe zum Inhalt beschreibend für Medienprodukte sowie Dienstleistungen, welche die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand haben (so schon Beschluss des Senats
vom 16. April 2003, Az: 32 W (pat) 24/02 - FOOTBALL WITHOUT FRONTIERS), vorliegend
also für Daten enthaltende Programme, Veröffentlichungen in allen möglichen Medien, auch Diapositive, Bildschirmschoner, Gruß-, Rubbel- und Sammelkarten, Aufkleber, Bügel- und Abziehbilder, Kalender, Poster, Drucksachen aller Art, auch Lehrmaterial, Programme, Einladungskarten, Alben sowie Autogramm-, Adress- und Tagebücher, Straßenkarten und Fahrpläne.
Berichte über Veranstaltungen sind insoweit nicht vergleichbar mit solchen über Marken und über Firmenbezeichnungen, die keine anderweitig beschreibend verwendbare Aussage beinhalten. Zahlreiche Berichte in allen möglichen Medien über aktuelle und frühere Fußballweltmeisterschaften unter entsprechenden Titeln belegen
das Freihaltungsbedürfnis an der Veranstaltungsbezeichnung (z.B.: Fußball WM
Enzyklopädie 1930 - 2006, 2. Aufl. 2004; ZIMMERMANN, Das Endspiel von Bern, Fußball-WM 1954, 2 Audio-CDs; FASSBENDER/SEELER, Fußball Weltmeisterschaften
1954 - 1994, 1 Videocassette).
Auch für Spiele und Spielzeug, Puzzles, Spielkarten, Spielgeräte, Videokassetten
und Software für Spiele, online-Spieledienste, Bereitstellen von Spielen über das
Internet, Tischfußball, Spielscheiben ("Pogs"), die jeweils eine Weltmeisterschaft zum
Inhalt haben oder entsprechende Bildmotive (z.B. Spieler oder Spielszenen) aufweisen können, besteht ein Freihaltungsbedürfnis.
Gleiches gilt für Organisation von Wett- und Spieldiensten, da sie sich auf die Ergebnisse der mit der angegriffenen Marke beschriebenen Wettbewerbe beziehen können; Wetten auf Spielausgänge, Turniersieger u.ä. sind üblich.
Ferner besteht ein Freihaltungsbedürfnis als Inhaltsangabe für Archivierung und Veröffentlichung in allen möglichen Medien, Datenbankdienste, Erstellen von Aufzeichnungen, Statistiken und Informationen, Produktion und Präsentationen von medialen
Angeboten, obwohl diese Tätigkeiten eigentlich nicht mit der Inhaltsangabe betroffener Produkte beschrieben werden. Im Zusammenhang mit großen Veranstaltungen
können solche Dienstleistungen thematisch begrenzt sein, weil z.B. die jeweilige
Dienstleistung möglichst zeitnah zum Wettbewerb erfolgen soll und die besondere
technische Vorkehrungen verlangt oder Know-how voraussetzt, das nur autorisierte
Personen haben können (anders BPatG GRUR 2004, 333 - ZEIG DER WELT DEIN
SCHÖNSTES LÄCHELN). Der Bundesgerichtshof hat entsprechend in der "REICH UND
SCHÖN"-Entscheidung (GRUR 2001, 1042) für dort strittige und mit den vorliegenden
vergleichbare Dienstleistungen, wie Filmproduktion, angenommen, der Verbraucher
werde einen titelartigen Aussageinhalt wegen der Nähe der Dienstleistungen zum
Werktitel und des mit ihm bezeichneten Inhalts der Produktionen auf die betreffenden
Dienstleistungen selbst beziehen.
Gleiches gilt für die solche Dienstleistungen unterstützende Technik und Software
sowie Datenbanken mit den dazugehörigen Dienstleistungen und solchen im Bereich
Kommunikation - soweit sie sich nicht auf Musik beziehen - und einer Presse- und
Informationsagentur, für Nachrichtenübermittlung, Fernseh- und Rundfunkübertragung, Vermietung von Kommunikationsgeräten, "schwarzen Brettern" und Chats, für
Einkaufs- und Bestelldienste, Herstellung und Präsentationen von Aufnahmen, Lizenzvergabe, Archivierung, Leasinggeschäfte und Entwicklung von Software.
Dass gerade Übertragungstechnik, Produktionsdienste, welche die mediale Auswertung und Vermarktung derartiger Veranstaltungen zum Gegenstand haben, konkret
für eine Weltmeisterschaft entwickelt und bei Bewährung unter Hinweis darauf vertrieben werden, zeigen die oben (siehe oben 4.2) bereits zitierten Berichte in
Rheinischer Merkur und SZ DIGITALES LEBEN (jeweils aaO.).
Dies gilt vorliegend ebenso für die dazu eingesetzten Geräte zur Aufnahme, Übermittlung und Wiedergabe von Bild und Ton und ebenso hinsichtlich Vermietung von
Ausrüstungen zur Aufnahme von Bildern, sowie Druckdienste. Auch hier wird der
angesprochene Kundenkreis eine Beschreibung der Gegenstände dieser Dienstleistungen auf die betreffenden Dienstleistungen beziehen (s.o. BGH aaO. - REICH UND
SCHÖN), zumal die zitierten Berichte die Entwicklung von Konzepten zu solch technischen Dienstleistungen, wie z.B. Übertragung von Spielszenen über wireless Lan
oder SMS, zur Digitalisierung der Rundfunkübertragung und hochauflösendem Fernsehen gerade im Zusammenhang mit der Fußballweltmeisterschaft belegen, was
auch dazu führt, dass die angegriffene Marke insoweit eine Bestimmungsangabe ist.
Diese Auffassung widerspricht nicht der vom Bundesgerichtshof zu "GUTE ZEITEN –
SCHLECHTE ZEITEN" (GRUR 2001, 1043) geäußerten Ansicht, da dies dort mangels
Unterscheidungskraft für den engeren Medienbereich offen geblieben ist. Für den
weiteren Bereich besteht der hier für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses
maßgebliche Unterschied darin, dass eine sportliche Großveranstaltung, ebenso wie
eine
Preisverleihung
(vgl.
BPatG
Beschluss§
vom
29. März 1995,
Az: 29 W (pat) 25/92 - ACADAMY AWARDS), Gegenstand der Berichterstattung in den
Medien sein wird, während eine Fernsehserie zunächst einmal das Programm selbst
ist.
4.4 Bestimmungsangabe und Bezeichnung sonstiger Merkmale
Der beschreibende Charakter eines Veranstaltungsnamens betrifft als Bestimmungsangabe bzw. Bezeichnung sonstiger Merkmale nämlich nicht nur die Durchführung
des Events als solche, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und
-leistungen.
4.4.1 Sport- und Fanartikel
Das Publikum versteht "WM 2006" im Zusammenhang mit solchen Waren und
Dienstleistungen als Hinweis darauf, diese hätten etwas mit einer Weltmeisterschaft
im Jahr 2006 zu tun, und zwar zunächst einmal in der Weise, dass sie dabei zum
Einsatz kommen (vgl. BGH GRUR 2004, 775 - EURO 2000; BUSCH MarkenR 2004,
333 f). So ist beispielsweise bekannt, dass für Fußballwettbewerbe Bälle konzipiert
werden und allein diese verwendet werden dürfen. Damit besteht ein Freihaltungsbedürfnis für Bälle, Sportausrüstung, wie Handschuhe, Schoner etc., für Fußballtore,
Flaggen, Fahnen, Fähnchen und Wimpel aus Papier oder Stoff sowie für Schaumgummihände.
Das gilt auch für Trophäen (Medaillen, Figuren) aus verschiedenen Materialien, Eintritts- und Einladungskarten; Straßenkarten, Schecks sowie Fahrpläne, die jeweils für
eine Veranstaltung speziell gestaltet werden (so auch BPatG Beschluss vom 13. Januar 1987, Az: 24 W (pat) 264/85 – FIFA).
4.4.2 Schuhe und Bekleidung
Entsprechendes gilt für Schuhe und Bekleidung und damit zusammenhängende
Dienstleistungen. Bekleidung umfasst als Oberbegriff Trikots, Handschuhe sowie
Schoner. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht, weil denkbar ist, dass der jeweilige Veranstalter dafür Standards vorgibt, wie der Streit um den Ausschluss Kameruns durch
die FIFA wegen eines einteiligen Trikots zeigt. Bekleidungsausstattung und Uniformverleih kann sowohl Sportler, als auch "offizielle" Teilnehmer und Personal betreffen,
die bei sportlichen Großveranstaltungen oft einheitlich ausgestattet werden.
4.4.3 Berechtigungssysteme
Zum Einsatz bei einer Großveranstaltung bestimmt und entsprechend beschriftet
sein können auch Namensschilder, Schlüsselkarten, Karten mit Ausweis- oder Speicherfunktionen, die Teilnehmer (Journalisten etc.) als berechtigt ausweisen und Besuchern der Veranstaltungen zum Bezahlen dienen können. Dies betrifft ferner die
dazugehörigen Kreditkartenlesegeräte (Bankautomaten, Verkaufsautomaten etc.) sowie die Dienstleistungen bei der Abwicklung der damit vorgenommenen Tätigkeiten
(Bezahlen, Benutzung etc.), Abwicklung, Ausgabe sowie Bank- und Versicherungsdienste.
Gleiches gilt für Systeme und Geräte, die im Zusammenhang mit Parkplatz-, Taxi-,
Wach- und Sicherheitsdiensten sowie Reservierung zum Einsatz kommen, wie
Alarme, sowie für die damit erbrachten Dienstleistungen und für Dolmetschdienste,
den Betrieb eines elektronischen Marktes und Lagerdienste.
4.4.4 Reisedienstleistungen
Bei Reise- und Beförderungsdiensten, Transport, Fahrzeugmietdiensten und Versand kann die angegriffene Marke zusätzlich Anlass und Einsatzzweck beschreiben,
weil sie dabei aussagt, dass eine Reise zum Austragungsort einer Weltmeisterschaft
im Jahr 2006 organisiert wird und hierfür Reservierungen vermittelt werden.
4.4.5 Messungen
Für die Durchführung von Messungen stellt "WM 2006" (so schon Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON) ebenfalls eine
Bestimmungsangabe dar. Solche Messungen erfordern nämlich die Berücksichtigung
aller Besonderheiten, wie Regeln, örtliche Gegebenheiten etc., und werden eingebunden in die Datenübertragung. So können etwa Abstandsmessungen bei Freistößen erfolgen und in Fernsehbildern visualisiert werden. Dies gilt vorliegend ebenso
für die dazu eingesetzten Geräte.
4.4.6 Promotion
Ferner können die Dienstleistungen der finanziellen Unterstützung von Sportveranstaltungen, Werbung und Marktforschung sowie zu Werbezwecken eingesetztes
Material, wie auch Schilder, Transparente sowie Werbeobjekte und -mittel, für eine
mit der angegriffenen Marke beschriebene Veranstaltung bestimmt sein.
Der angesprochene Verbraucher differenziert hier nicht klar zwischen Werbemittlung
und Gegenstand der Werbung. Er wird vielmehr annehmen, die angegriffene Marke
beschreibe den Tätigkeitsschwerpunkt des Dienstleisters, der bei Großveranstaltungen durchaus derart begrenzt sein kann, zumal es sich um einen vom jeweiligen Veranstalter autorisierten Werbedienstleister handeln kann, der z.B. allein über die
Rechte an der Bandenwerbung verfügt. Der Anbieter unterscheidet sich bzw. seine
Angebote von den entsprechenden Dienstleistungen bzw. Konkurrenten. Es gibt
auch eine besondere Sparte dieser Dienstleistungen, die sich auf Sportwerbung spezialisiert hat.
Werbeschilder und –transparente können z.B. für die Bandenwerbung im Rahmen
einer Fußballweltmeisterschaft einheitlich hergestellt werden.
Hier kann der Verbraucher also annehmen, dass so gekennzeichnete Dienstleistungen der Werbemittlung auf eine mit der angegriffenen Marke beschriebene Veranstaltung bezogen sind und/oder für deren Sponsoren erbracht werden.
4.4.7 Arbeitsvermittlung und Ausbildung
Personal- und Stellenvermittlung spielt im Zusammenhang mit Großveranstaltungen
eine bedeutsame Rolle, so dass auch hier eine spezialisierte Tätigkeit vorliegen
kann, welche die angegriffene Marke hinsichtlich ihrer Bestimmung beschreibt.
Auch für Ausbildung ist der Name eines Wettbewerbs beschreibend. Zwar erlernt
man eine Sportart und nicht die Teilnahme an einer Meisterschaft. Ausbildung kann
aber anlässlich oder mit Bezug zu einer Veranstaltung erfolgen. So bieten Freizeitparks, Sportschulen etc. für Jugendliche Trainingscamps an und werben damit, dass
bekannte Sportler dort ihre Erfahrungen weitergeben. Diese können sich ihr
Renommée bei Weltmeisterschaften erworben haben. Auch bietet es sich an, im
Anschluss an die Lehrgänge gemeinsam - auf Großbildleinwänden - Berichte über
eine entsprechende Weltmeisterschaft anzuschauen.
4.4.8 Andenken
Das Publikum ist daran gewöhnt, dass Gedenkmünzen u.ä. zu Anlässen allgemeinen
Interesses, wie sportlichen Ereignissen, Jahrtausendwechsel, Papstwahl usw., erscheinen. Dementsprechend versteht es die angegriffene Marke dabei als beschreibende Angabe des Anlasses der Veröffentlichung (ebenso OLG Hamburg GRUR-RR
2004, 362 - WM 2006 GERMANY). Dieser Bereich umfasst neben den Gedenkmünzen
auch Juwelierwaren sowie Uhren, Schmuckstücke, Nadeln und Anstecker, Aschenbecher und Zigarettenetuis und andere Raucherartikel, Becher, Teller, Bierkrüge,
Untersetzer, Tassen und Trinkgläser, Platten und Teekannen, Spielscheiben ("Pogs")
und dekorative Schlüsselanhänger, Trophäen, auch Statuen, Statuetten, Skulpturen,
Figurinen und Ornamente - aus jeglichem Material - sowie Artikel aus Plastik, soweit
in Klasse 20 enthalten, weil dies ein umfassender Oberbegriff ist, unter den auch die
genannten Andenken fallen können.
Obwohl das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 14 keine Anstecker,
Bierkrüge, Figurinen und Ornamente, Medaillen, alle aus Edelmetall, enthält und der
Löschungsantrag der Antragstellerin zu 3) darauf folgerichtig nicht gerichtet war, hat
die Markenabteilung die angegriffene Marke auch für diese Waren "auf den Löschungsantrag zu 3)" gelöscht. Insoweit ist der angegriffene Beschluss wirkungslos,
ohne dass der Löschungsantrag zu 3) insoweit zurückgewiesen werden muss.
4.4.9 Technische Geräte und Dienstleistungen
Kein Freihaltungsbedürfnis besteht für technische Geräte, die alltäglich Verwendung
finden, wie Fernsehgeräte; Radios; Videorecorder; CD-Spieler; DVD-Spieler; Lautsprecher; Kopfhörer; Computer; datenverarbeitende Geräte; Computertastaturen;
Computerbildschirme; Modems; elektronische Taschenübersetzer; Diktiergeräte;
elektronische Notebooks; Scanner; Drucker; Photokopierer; Faxgeräte; Telephone;
Anrufbeantworter; Videotelephone; Zellulartelephone; Rechenmaschinen; Videokameras, Camcorders; photographische Ausrüstung, Kameras, Projektoren, Blitzlampen (Fotografie), Batterien, weil sie zwar für eine Berichterstattung erforderlich sein
können, aber nicht mit der Inhaltsangabe der Berichte beschrieben werden. Sie sind,
anders als die oben behandelten Medienprodukte bzw. -dienstleistungen, nicht thematisch beschränkt.
Damit ist insoweit kein Löschungsgrund gegeben.
4.4.10 Merchandising-Artikel und -Angebote
Das aufgezeigte Bedürfnis, die angegriffene Marke für bestimmte Veranstaltungen
und deren Durchführung dienende Angebote freizuhalten, rechtfertigt es auch nicht,
die Eintragung für dazu hergestellte Waren oder dabei angebotene Dienstleistungen,
die sonst keinen Bezug zu der Veranstaltung haben, als freihaltungsbedürftig zu versagen (BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES). Das Freihaltungsbedürfnis muss
für die beanspruchten Waren und Leistungen nachgewiesen sein (vgl. BGH GRUR
1990, 517 - SMARTWARE; GRUR 2005, 578 - LOKMAUS). Der Gefahr einer Aushöhlung
der freizuhaltenden Angabe durch für andere – selbst ähnliche - Waren oder Leistungen eingetragene Marken ist nicht im Eintragungs- oder Löschungsverfahren,
sondern im Verletzungsverfahren zu begegnen (BGH GRUR 1977, 717, 718
- COKIES; GRUR 1997, 634, 636 - TURBO II).
Insoweit ist ein ausschließlich beschreibender Sinngehalt weder ersichtlich noch
naheliegend (vgl. auch BPatG Beschluss vom 8. August 1995, Az: 27 W (pat) 287/93
- ADMIRAL’S CUP CHALLENGE; anders BPatG Beschluss vom 18. Januar 1995,
Az: 26 W (pat) 168/93 - DAVIS CUP; vom 13. Januar 1987, Az: 24 W (pat) 264/85
- FIFA; Mitt 1970, 70 - OLYMPIA-CUVÈE). Es wird kein Interessent ernsthaft annehmen, dass solche Angebote ausschließlich (oder auch nur vorwiegend) für einen
Wettkampf geeignet sind, weil die insoweit in Rede stehenden Produkte, anders als
etwa Bälle, keine Eigenschaften aufweisen, die für eine spezielle Veranstaltung charakteristisch sind (Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03
- BERLIN-MARATHON; OLG München ZUM-RD 1999, 325 - FESTSPIELHAUS).
Zwar mögen sog. Merchandising-Artikel für das Ereignis hergestellt und auch dort
unter die Leute gebracht werden, was die Vorstellung einer bloßen Werbeaktion vermitteln kann. Soweit aber die Produkte nur die Funktion haben, Werbefläche für die
Botschaft des Sportereignisses zu sein, liegt darin noch kein markenmäßiger Gebrauch, so dass die angegriffene Marke deshalb auch nicht als beschreibend anzusehen ist.
Selbst eine Bezeichnung, die der Beschreibung eines kaufmännischen Betriebes dienen kann und insofern freizuhalten ist, muss nicht notwendig auch der Bezeichnung
der in einem solchen Betrieb veräußerten Waren dienen (BGH GRUR 1999, 988
- HOUSE OF BLUES). Dies gilt erst recht für die Beschreibung einer Veranstaltung hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die keinen direkten Bezug zum Event
selbst haben.
Selbst wenn die Verbraucher eine Assoziation zwischen dem Markenwort, den
Schutz beanspruchenden Waren und Dienstleistungen und dem Event herstellen
würden, wäre dies hier nicht relevant, da eine Assoziation mit dem Event den Verbraucher nicht unmittelbar über Eigenschaften oder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen unterrichtet.
Ein Freihaltungsbedürfnis besteht auch nicht deshalb, weil möglicherweise Dritte die
Bezeichnung als Hinweis auf ihre Sponsoreneigenschaft verwenden wollen (vgl.
BPatG Beschluss vom 14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96
- EXPO 2000
HANNOVER). Die Erwägung, der Verkehr glaube, Konkurrenten seien in ähnlicher
Weise Förderer wie die offiziellen Sponsoren, die dafür bezahlt hätten, ist kein Kriterium, das mit der angegriffenen Marke im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG beschrieben werden könnte.
Zwar ist bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse auch ein aktuell noch nicht
bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltungsbedürfnis zu beachten (BGH GRUR 1996,
771, 772 - THE HOME DEPOT; GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; GRUR 1999, 988
- HOUSE OF BLUES). Solche konkrete Anhaltspunkte fehlen aber vorliegend. Es ist
nicht zu erkennen, dass sich in Zukunft (vor, während oder nach der Veranstaltung)
das Bedürfnis einstellen wird, "allgemeine" Waren und Dienstleistungen mit der angegriffenen Marke zu bezeichnen.
Unterscheidungskraft
Soweit kein Freihaltungsbedürfnis besteht, ist nicht mit der für eine Löschung erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass es der angegriffenen Marke an jeglicher Unterscheidungskraft fehlt. Dies gilt insbesondere für den Anmeldezeitpunkt, der vom Termin der FIFA-Fußballweltmeisterschaft 2006 noch weiter weg lag.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen. Hat eine Marke keinen für die fraglichen
Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich bei ihr auch nicht um einen gebräuchlichen Begriff, den die
Verbraucher stets nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, so
fehlt ihr nicht jegliche Unterscheidungseignung und damit nicht jegliche Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE).
Unterscheidungskraft ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern im Spiegel der Anschauung der maßgeblichen Verbraucherkreise, die von den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Markt in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
beeinflusst wird. Dabei sind alle in das Verfahren eingeführten Unterlagen zu berücksichtigen (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 500 - POSTKANTOOR). Unterscheidungskraft
setzt nicht voraus, dass ein Zeichen originell oder phantasievoll ist.
Unproblematisch nicht unterscheidungskräftig war und ist die angegriffene Marke für
Veranstaltungen, bei der sie die Art (s.o. 4.3) beschreibt, sowie für Waren und
Dienstleistungen, hinsichtlich derer sonst ein Freihaltungsbedürfnis (s.o. 4.4.1 bis
4.4.8) gegeben war und ist (vgl. EuGH, aaO., Rdn. 86). Auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft bestand und besteht damit für diesen Teil
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bis heute.
Ein gebräuchlicher Begriff ist die angegriffene Marke allerdings weder für diese Waren und Dienstleistungen, noch für die in 0 genannte Technik und für Merchandising-
Angebote (s.o. 0). Bezeichnungen sind nur dann gebräuchlich, wenn das Publikum
sie stets nur in ihrer herkömmlichen Bedeutung verwendet (BGH GRUR 1999, 1093
- FOR YOU; GRUR 1999, 1089 - YES). Es handelt sich um einen eng auszulegenden
Ausnahmetatbestand, der den Grundsatz einschränkt, dass auch Wörter mit einem
klar definierten Bedeutungsinhalt eintragbar sind, wenn sie für die jeweiligen Waren
und Dienstleistungen nicht beschreibend sind (vgl. INGERL/ROHNKE, Markengesetz,
2. Aufl., § 8 Rdn. 143).
Aus dem Erlass des OlympSchG und der dafür gegebenen Begründung folgt nicht
zwingend das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei der vorliegend zu beurteilenden Marke. Zwar mag der Begriff "weltmeisterlich" gebräuchlich sein; dies macht die
angegriffene Marke in der eingetragenen Form aber noch nicht zu einem üblichen
Begriff.
Schon die Bekanntheit der FIFA-Fußballweltmeisterschaft wird einem beachtlichen
Teil des Publikums Anlass geben, mit der Marke bezeichnete Waren und Dienstleistungen dem Veranstalter – wer immer das sein mag – zuzuordnen (vgl. Beschlüsse
des Senats vom 21. April 2004, Az: 32 W (pat) 200/01 und 247/02 - FORMEL 1
GROSSER PREIS VON DEUTSCHLAND). Wegen der starken Medienbeachtung, die der oft
mit der angegriffenen Marke in Kurzform bezeichnete Event erfährt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls ein maßgeblicher Teil der Verbraucher
"WM 2006" für eine Marke hält (ebenso Beschluss des Senats GRUR 2004, 685
- LOTTO).
"WM 2006" ist auch kein Werbeslogan und keine sonstige Aufforderung zum Kauf
bzw. zum Ordern.
Der Europäische Gerichtshof verlangt, bei der Beurteilung absoluter Schutzhindernisse auf die Herkunftsfunktion abzustellen, die er so definiert, dass die Marke dem
Verbraucher ermöglichen muss, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (EuGH GRUR
2001, 1148, 1149 [Tz. 22 - 24] - BRAVO; GRUR 2003, 514, 517 [Tz. 40] - LINDE,
WINWARD UND RADIO; GRUR 2003, 604, 608 [Tz. 62] - LIBERTEL; GRUR 2004, 428,
431 [Tz. 48] - HENKEL; GRUR 2004, 943, 944 [Tz. 23] - SAT.2; GRUR 2004, 1027,
1029 [Tz. 33] - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT).
Für diese Beurteilung kommt es aber allein auf die Waren- und Dienstleistungen an,
für die Markenschutz beansprucht ist (vgl. BGH GRUR 2005, 417 - BERLINCARD).
Der Bundesgerichtshof hat zwar mit seiner "EURO 2000"-Entscheidung (MarkenR
2004, 342) den Markenschutz für die Bezeichnung von Sportereignissen eingeschränkt, aber nur soweit es um Sportgeräte und die Durchführung von Sportveranstaltungen geht.
Das Verständnis der angegriffenen Marke wird hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, für die sie nicht glatt beschreibend ist, in den hier maßgeblichen Publikumskreisen unterschiedlich sein, wobei auch von Bedeutung ist, wie nahe oder fern
diese dem Sport stehen
(vgl. Beschluss des Senats vom 16. April 2003,
Az: 32 W (pat) 24/02 - FOOTBALL WITHOUT FRONTIERS). Wer mit den Gepflogenheiten
der Sportbranche vertraut ist und weiß, dass Vereine sowie Verbände ihre Namen,
Embleme und Logos markenmäßig, vor allem für Sportartikel sowie für sog. Fan-Bedarf aller Art verwenden oder verwenden lassen (vgl. BPatG GRUR 1997, 654
- MILAN; EuGH GRUR 2003, 55 - ARSENAL), wird die angegriffene Bezeichnung als
Marke auffassen.
Dass diese auch den Eindruck eines Andenkens vermittelt, reicht nicht aus, der Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, denn es ist keineswegs ungewöhnlich, zum Prestigegewinn ("ich war dabei") Marken zu zeigen.
Gerade auf dem Sportsektor ist bekannt, dass Sponsoren Veranstaltungen unterstützen (BPatG Beschluss vom 13. Januar 1987, Az: 24 W (pat) 264/85 – FIFA), und der
Veranstalter mit seiner Marke für eine gewisse Qualität der Produkte der Sponsoren
einsteht, die auch in einer Art Unbedenklichkeitsgarantie bestehen kann (keine
suchterzeugenden und gesundheitsschädlichen Produkte, keine Diskriminierung,
keine Kinderarbeit etc.).
Bei Prominenten (und zwar gerade auch bei Sportgrößen) ist der Verbraucher ebenfalls daran gewöhnt, dass sie ihre Namen entsprechend zur Verfügung stellen (vgl.
STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 161 m.w.Nachw.), und nimmt
deshalb Unterscheidungskraft an.
Bei geteilter Verkehrsauffassung über die Unterscheidungskraft einer Marke kann
"jegliche" Unterscheidungskraft schon dann nicht fehlen, wenn nur einige nicht unbeachtliche Teile des inländischen Publikums Unterscheidungskraft annehmen (vgl.
EuGH GRUR 1999, 723 - CHIEMSEE). Diese Auffassung stützen auch die Grundsätze
der Rechtsprechung zu § 3 UWG a.F., weil für die Einstufung als irreführend ein
"nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise" ausreichte, und dort bereits 10 %
als genügend galten (vgl. HEFERMEHL, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 3 Rdn. 27). Insoweit bestehen hinsichtlich des Umfangs der maßgeblichen Verkehrskreise Unterschiede zu dem für die Verkehrsdurchsetzung (siehe unten 7.2) nach § 8 Abs. 3
MarkenG zu
fordernden (a.A. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdn. 108, 110 m.w.Nachw.).
Hinsichtlich des qualitativen Elements ist eine markenmäßig gebrauchte Bezeichnung zu unterstellen (vgl. Beschluss des Senats Mitt. 2003, 516 - GELB/BLAU). Nach
der Lebenserfahrung gibt es vorliegend naheliegende Möglichkeiten, die angegriffene Marke so zur Kennzeichnung zu verwenden, dass der Verbraucher sie als Marke
versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 240 - SWISS-ARMY; INGERL/ROHNKE, Markengesetz,
2. Aufl., § 8 Rdn. 116).
Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Umfang eine
Verbindung zwischen dem Veranstalter des Events und dem Hersteller des mit der
Marke versehenen Produktes - wie auch bei (anderen) Lizenzbeziehungen - annimmt
(vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 362, 363 f - WM 2006 GERMANY; BPatG Beschluss
vom
8. August 1995,
Az: 27 W (pat) 287/93
- ADMIRAL'S CUP
CHALLENGE; vom 3. Dezember 1997, Az: 29 W (pat) 23/97 - U.S. OPEN; vom
14. März 1997, Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 Hannover; vom 28. Juni 2000,
Az: 32 W (pat) 198/01 - GROSSER PREIS VON DEUTSCHLAND; vom 4. August 2004,
Az: 32 W (pat) 32/03 - BERLIN-MARATHON; a.A. BPatG Beschluss vom 18. Januar 1995,
Az: 26 W (pat) 168/93
- DAVIS
CUP;
vom
23. Mai 2001,
Az: 28 W (pat) 119/00 - OLYMPIC LIMITED EDITION; OLG Hamburg GRUR 1997, 297,
298 f - WM '94; BUSCH MarkenR 2004, 333, 334).
Ebenso ist den Verbrauchern das Franchise-System bekannt. Auch in Konzern- oder
Lizenzverhältnisse eingebundene Unternehmen gelten als eine einheitliche Produktquelle (vgl. EuGH GRUR Int. 1994, 614, Tz. 37 - IDEAL STANDARD II).
Ein Markeninhaber muss nicht alle beanspruchten Waren selbst herstellen und nicht
alle beanspruchten Dienstleistungen selbst erbringen, sondern nur Verantwortung für
deren Qualität übernehmen (EuGH GRUR 2003, 55 - ARSENAL; EuGH GRUR Int.
2002, 842 Nr. 30 - PHILIPS m.w.Nachw.; BGH GRUR 1999, 497 - TIFFANY). Dass die
FIFA diese Verantwortung für die Qualität der von ihr beanspruchten Waren und
Dienstleistungen übernimmt, kann nicht ausgeschlossen werden. Wie sie dies bewerkstelligt und ob sie ausreichend kontrolliert, ist nicht im Löschungsverfahren zu
prüfen.
Ebenso ist es nicht Gegenstand der Prüfung der originären Unterscheidungskraft im
Löschungsverfahren, ob und in welcher Weise die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen aller Art
tatsächlich
verwendet wird
(BPatG
Beschluss§
vom
14. März 1997,
Az: 33 W (pat) 199/96 - EXPO 2000 HANNOVER). Dies spielt erst bei Prüfung der Verkehrsdurchsetzung eine Rolle.
Ein gewisses - hier allerdings nicht ausschlaggebendes - Indiz für Unterscheidungskraft ist ferner der Umstand, dass die angegriffene Marke bzw. ihr entsprechende
Marken in anderen Ländern Schutz genießen (vgl. INGERL/ROHNKE, Markengesetz,
2. Aufl., § 8 Rdn. 116; a.A. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 54).
Ähnliches gilt - jedenfalls hinsichtlich der Unterscheidungskraft - für das durch die
GfK-Gutachten belegte Verständnis der Verbraucher.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die hier relevanten Waren und Dienstleistungen zum Teil an ein breites Publikum richten, das allgemein kaum Neigung zu
vertieften Überlegungen zeigt. Es versteht "WM 2006" in ausreichendem Maße als
Herkunftshinweis (Beschluss des Senats vom 4. August 2004, Az: 32 W (pat) 32/03
- BERLIN-MARATHON).
Üblich gewordene Bezeichnung
Die angegriffene Marke besteht - selbst soweit ein Freihaltungsbedürfnis bejaht
wurde - nicht nur aus Angaben, die im allgemeinen Sprachgebrauch zur Bezeichnung der in Rede stehenden Waren üblich im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG
geworden sind. Auch hier ist ein Warenbezug erforderlich (vgl. EuGH GRUR 2001,
1148, Tz. 26, 28 - BRAVO). Die Bedeutung des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erschöpft
sich darin, allgemein sprachgebräuchliche oder verkehrsübliche Bezeichnungen für
die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen von der Eintragung auszuschließen (BGH GRUR 1999, 365 - HOUSE OF BLUES; GRUR 1998, 412, 413
- ANALGIN). Dabei handelt es sich zum einen um ursprünglich unterscheidungskräftige Freizeichen und zum anderen - insofern überschneiden sich die Anwendungsbereiche des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 MarkenG - um Gattungsbezeichnungen (vgl.
BGH GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Beides liegt hier nicht vor.
Durchsetzung im Verkehr
Soweit ein Eintragungshindernis besteht, wird es vorliegend nicht durch Verkehrsdurchsetzung beseitigt. Aus dem Vorbringen und den Unterlagen zur Glaubhaftmachung ist nicht ersichtlich, dass sich die markenfähige (s.o. 3) Marke für ihre Inhaberin infolge einer Benutzung für "Organisation von sportlichen Veranstaltungen,
nämlich Fußballweltmeisterschaften" als Kennzeichen durchgesetzt hat.
Die Geltendmachung der Verkehrsdurchsetzung ist sowohl erstmalig im Beschwerdeverfahren möglich (vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 519)
als auch erneut, wenn sie zunächst im Verfahren vor der Markenabteilung nicht
weiterverfolgt wurde.
Die Ablehnung einer Verkehrsdurchsetzung ist aber nicht schon wegen einer Monopolstellung der Markeninhaberin möglich. Eine Monopolstellung wäre kein Hindernis,
Markenschutz zu erwerben (vgl. EuGH GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - PHILIPS; BGH
GRUR 1960, 83
- NÄHRBIER; STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8
Rdn. 482; vgl. auch Beschluss des Senats GRUR 2004, 685 – LOTTO).
7.1 Benutzung
Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung scheitert aber am Fehlen einer markenmäßigen Verwendung. Die Marke wird bisher immer nur zusammen mit "FIFA" und
(teilweise zusätzlich) mit deren Logo verwendet. Dies aber stellt bei einer freihaltungsbedürftigen Angabe keine ausreichende, der Identifizierung der Ware oder
Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend dienende Benutzung dar, da "FIFA" und Logo zumindest deutlich kennzeichnungskräftiger sind und
dem Verbraucher nicht nahelegen, daneben auch "WM 2006" als (Zweit-)Marke zu
verstehen (vgl. EuGH Urteil vom 7. Juli 2005, Az: C-353/03 - HAVE A BREAK; BPatG
BlPMZ 2005, 271, II.3.a - VISAGE). Für die Feststellung einer Verkehrsdurchsetzung
ist es aber unerlässlich, dass die Kennzeichnung tatsächlich markenmäßig verwendet wird und so als betriebliches Unterscheidungsmittel die Herkunftsfunktion erfüllt.
Teilweise wird sogar eine Benutzung über einen längeren Zeitraum hinweg gefordert
(vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 464; FEZER, Markenrecht,
3. Aufl., § 8 Rdn. 422).
Auf die bei der Prüfung des Benutzungswillens (siehe oben 2) gewürdigten Gründe
für das Unterlassen einer Benutzung, kommt es hier nicht an.
7.2
Zuordnung zur Markeninhaberin
Es fehlt außerdem an einer beachtlichen Durchsetzung.
Bei den insoweit strittigen Dienstleistungen handelt es sich um solche, für die als
Verbraucher fußballinteressierte Kreise in Frage kommen. Auch in diesen Kreisen ist
aber keine Verkehrsdurchsetzung gegeben, weil keine ausreichende Zuordnung zur
Inhaberin der angegriffenen Marke erkennbar ist. Dies verlangt aber § 8 Abs. 3
MarkenG, der dem Schutz dessen dient, der eine Verkehrsbekanntheit erzielt hat,
gegenüber Dritten, die sonst lediglich von seiner Leistung profitieren könnten
(STRÖBELE/HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdn. 476; INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 328; FEZER, Markenrecht, 3. Aufl., § 8 Rdn. 423; EuGH
GRUR Int. 2002, 842 Tz. 65 - PHILIPS; BPatG GRUR 1998, 57, 58 - NICHT IMMER,
ABER IMMER ÖFTER).
Dass die in den GfK-Studien Befragten die angegriffene Marke überwiegend als Bezeichnung (der Veranstaltung selbst) kennen, reicht für die Überwindung eines Freihaltungsbedürfnisses daher nicht aus.
Den Namen des Markeninhabers braucht der Befragte zwar nicht zu kennen (BPatG
GRUR 1997, 833 - DIGITAL; BPatGE 17, 127 - CFC; BGH GRUR 1965, 146 - RIPPEN-
STRECKMETALL II). Schädlich sind aber irrtümliche Nennungen anderer Unternehmen.
Sie zeigen nämlich, dass die Verbraucher die erforderliche Zuordnung zu einem
Unternehmen nicht vornehmen (vgl. INGERL/ROHNKE, Markengesetz, 2. Aufl., § 8
Rdn. 328).
Nach den GfK-Gutachten 654111 und 654122 sind aber nur maximal 58 % der Befragten der Auffassung, "WM 2006" bzw. "WM DEUTSCHLAND 2006" wiesen auf
einen bestimmten Ausrichter hin, und nicht einmal 40 % nennen hierbei die FIFA
oder den DFB. Von den 379 Befragten, die an Fußball interessiert sind und denen
die Bezeichnung "WM 2006" bekannt war, ordnen 19,9 % die Veranstaltung dem
DFB, 19,4 % der FIFA und 14,1 % der Bundesrepublik Deutschland zu. Dies ist nicht
ausreichend.
§ 8 Abs. 3 MarkenG eröffnet die Möglichkeit, die Schutzhindernisse des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und einer Produktmerkmalsangabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu überwinden. Es geht also jeweils um die
Umkehrung eines Schutzhindernisses. Von daher ist jedenfalls zur Überwindung des
Freihaltungsbedürfnisses ein Durchsetzungsgrad von mehr als 50 % erforderlich.
Es gibt zwar insoweit keine Festlegung auf bestimmte Prozentsätze (vgl. BGH GRUR
1991, 609, 610 - SL; BlPMZ 2001, 322 - REICH UND SCHÖN; STRÖBELE/HACKER,
MarkenG, 7. Aufl. 2003, § 8 Rdnr. 501 f.). Für den erforderlichen Grad an Verkehrsdurchsetzung ist es aber – wie auch für die Beurteilung des Freihaltungsbedürfnisses - unerheblich, ob im Einzelfall (subjektiver) Bedarf an der Verwendung der fraglichen Bezeichnung durch Dritte besteht und in welchem Umfang Konkurrenten auftreten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723 Tz. 48 - CHIEMSEE; FEZER, Markenrecht, 3. Aufl.,
§ 8 Rdnr. 436). Mit Rücksicht darauf, dass die Eintragung einer Merkmalsbezeichnung zu einer Beeinträchtigung des Allgemeininteresses an der ungehinderten Verwendung von Merkmalsbezeichnungen führt und dass die Hauptfunktion der Marke
darin besteht, den Verbrauchern die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, muss ein Zeichen für mehr
als 50 % der beteiligten Kreise zur Marke mutiert sein (vgl. Beschlüsse des Senats
GRUR 2004, 685 - LOTTO; vom 28. Juni 2000, Az: 32 W (pat) 162/00 - GROSSER
PREIS VON DEUTSCHLAND). Auch die "CHIEMSEE"-Entscheidung stellt an die Verkehrsdurchsetzung von geographischen Herkunftsangaben, die vergleichbar zum Bezeichnen eines bestimmten Events sind, strenge Anforderungen, und der Bundesgerichtshof hat in seiner ersten Entscheidung nach "CHIEMSEE" an einem Mindestdurchsetzungsgrad von 50 % festgehalten (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN).
Damit genügen dem Senat die vorliegenden Werte von weniger als 50 % im Zusammenhang mit der freihaltungsbedürftigen Dienstleistung nicht, um insoweit eine Verkehrsdurchsetzung anzunehmen. Dies gilt um so mehr, als die angegriffene Marke
- wenn man dies überhaupt als Markenbenutzung ansehen könnte – jedenfalls bisher
nur zusammen mit der kennzeichnungskräftigen Marke "FIFA" oder einem Logo
erfolgt (vgl. BGH GRUR 1968, 581, 584 - BLUNAZIT; RG GRUR 1943, 128, 130
- DEXTRO).
Zurechenbar sind zwar Nennungen von verbundenen Unternehmen und von solchen
Unternehmen, die die Bezeichnung auf Grund einer Lizenz des Anmelders benutzen,
dies könnte vorliegend aber nur den DFB umfassen. Die Nennungen der Bundesrepublik Deutschland dagegen zeigen kein markenmäßiges Verständnis. Zwar bezieht die FIFA die Regierungen der Länder als Veranstalter mit ein, Markenrechte
erhalten diese aber nicht.
Die Gutachten zeigen ferner, dass weitere Konkretisierungen, wie "DEUTSCHLAND"
oder "FUSSBALL", zu einem höheren Durchsetzungsgrad führen, während die knappe
Bezeichnung der angegriffenen Marke "WM 2006" offenbar Raum für weite Interpretationen lässt. Dem OLG Hamburg (GRUR 1997, 297 - WM ’94) erschien es deshalb
sogar als abwegig, dass "WM" gerade auf die FIFA hinweisen solle. Von daher ist
allenfalls ein höherer Grad an Durchsetzung zu fordern, keinesfalls aber weniger als
50 %, die im Regelfall zu verlangen sind (vgl. STRÖBELE/HACKER, Markengesetz,
7. Aufl., § 8 Rdnr. 506 m.w.Nachw.).
Die gegebenen Werte sind auch nicht deshalb ausreichend, weil "WM 2006" überproportional stark Eingang in die allgemeine Medienberichterstattung gefunden hat (anders BPatG Beschluss vom 10. Dezember 2003, Az: 28 W (pat) 121/01 - FREUDE AM
FAHREN). Der Europäische Gerichtshof will zwar alle denkbaren objektiven Umstände
in die Gesamtbetrachtung einbeziehen, nämlich sämtliche Maßnahmen der Inhaber,
die Marke auf dem Markt zur Geltung zu bringen, den mit der Marke gehaltenen
Marktanteil und mit ihr erzielten Umsatz, die Intensität, geographische Verbreitung
und Dauer der Benutzung sowie den Werbeaufwand usw. (vgl. EuGH GRUR 1999,
723, Tz. 51 - CHIEMSEE).
Der EuGH hält aber ausdrücklich die Einholung demoskopischer Gutachten für geboten, wenn die Beurteilung der Verkehrsgeltung sonst Schwierigkeiten bereitet. Das ist
hier der Fall. Zum einen ist fraglich, ob eine Zuordnung der angegriffenen Marke zu
ihrer Inhaberin darauf beruht, dass "WM 2006" für eine Eventbezeichnung oder für
eine Marke gehalten wird. Zum anderen liegen hier keine Maßnahmen der Inhaberin
der angegriffenen Marke vor, wie schon beim Benutzungswillen (unter 2 bzw. 7.1)
festgestellt wurde, bzw. erfolgt eine Benutzung mit anderen Zeichen(bestandteilen).
Damit fehlen die für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung ohne Publikumsbefragung geforderten eindeutigen Fakten.
Auf eine Zeitrangverschiebung bei nachträglicher Durchsetzung kommt es somit
nicht an.
Kosten
Die Kostenentscheidung der Markenabteilung ist nicht zu beanstanden. Gleichfalls
sind Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Rechtsbeschwerde
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 MarkenG zugelassen, weil der Fall
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die einer höchstrichterlichen Klärung
bedürfen.
Viereck
Kruppa
Dr. Albrecht
Hu/Cl/Fa