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BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 20/00

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 20/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 04 697.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Wasserwelt

für die Waren

"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen,

feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren,

nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke,

Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und

elektronische Steuerungen für Saunaöfen".

Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon

einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie angeführt, daß "Wasserwelt" für die beanspruchten Waren eine unmittelbar

beschreibende Angabe darstelle, da lediglich darauf hingewiesen werde, daß die

Saunaanlagen und das genannte Zubehör ein umfassendes Angebot (= Welt) im

Zusammenhang mit Wasser darstellen, bzw daß die Waren für einen Einsatz in

einem Bereich bestimmt sind, wo Wasser einen in sich geschlossenen Lebensbereich darstellt (= Welt). Deshalb bestehe für den beanspruchten Begriff ein Freihaltebedürfnis. Aus den selben Gründen fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung hierzu hat sie weder eingereicht noch angekündigt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats

fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG, da es eine im Vordergrund stehende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren darstellt. Wie von der Markenstelle zutreffend

ausgeführt, gehören Saunaanlagen und deren Zubehör zum Bereich der Wasser(dampf)anwendungen; der Markenbestandteil "Welt" ist ein in der Werbung üblicher Ausdruck für ein großes Warenangebot. Diese tatsächlichen Feststellungen

hat die Anmelderin nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich weitere Ausführungen

erübrigen.

Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, kann

bei dieser Sachlage dahinstehen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Wf