Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 20/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 20/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 04 697.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Wasserwelt
für die Waren
"Saunaanlagen, nämlich Saunakabinen, Dampfkabinen,
feuchtwarme Bäder, keramische Bäder, Aromabäder, Wärmekabinen, Saunaöfen; Zubehör der vorgenannten Waren,
nämlich Duschen, Fußbäder, Tauchbecken, Massagebänke,
Ruhebänke, Sonnenbänke, Kleiderspinde; elektrische und
elektronische Steuerungen für Saunaöfen".
Die Markenstelle für Klasse 11 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon
einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung hat
sie angeführt, daß "Wasserwelt" für die beanspruchten Waren eine unmittelbar
beschreibende Angabe darstelle, da lediglich darauf hingewiesen werde, daß die
Saunaanlagen und das genannte Zubehör ein umfassendes Angebot (= Welt) im
Zusammenhang mit Wasser darstellen, bzw daß die Waren für einen Einsatz in
einem Bereich bestimmt sind, wo Wasser einen in sich geschlossenen Lebensbereich darstellt (= Welt). Deshalb bestehe für den beanspruchten Begriff ein Freihaltebedürfnis. Aus den selben Gründen fehle ihm jegliche Unterscheidungskraft.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung hierzu hat sie weder eingereicht noch angekündigt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats
fehlt dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG, da es eine im Vordergrund stehende Sachangabe im Hinblick auf die beanspruchten Waren darstellt. Wie von der Markenstelle zutreffend
ausgeführt, gehören Saunaanlagen und deren Zubehör zum Bereich der Wasser(dampf)anwendungen; der Markenbestandteil "Welt" ist ein in der Werbung üblicher Ausdruck für ein großes Warenangebot. Diese tatsächlichen Feststellungen
hat die Anmelderin nicht in Zweifel gezogen, weshalb sich weitere Ausführungen
erübrigen.
Ob neben der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG besteht, kann
bei dieser Sachlage dahinstehen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Wf