Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 27.09.2004 – 30 W (pat) 146/03

30. Senat

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 146/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 769 850

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. September 2004 unter Mitwirkung der Richterin Winter als Vorsitzende sowie des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2003 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Für die international registrierte Marke ANOTHER WORLD wird nach Teilverzicht

im Beschwerdeverfahren in der Bundesrepublik Deutschland die Schutzbewilligung begehrt für:

Appareils de jeux vidéo conçus pour être utilisés seulement avec

récepteur de télévision, notamment appareils de jeux vidéo

portables et dispositifs de commande pour ces produits,

notamment manettes de jeu; appareils électroniques pour le

dvertissement conçus pour être utilisés avec un récepteur de

télévision:

circuits intégrés de traitement vidéo pour appareils de jeux vidéo.

Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

nachgesuchten Schutz verweigert. Die Marke weise in der Bedeutung "eine andere Welt" beschreibend auf Eigenschaften der Waren hin, die im Zusammenhang

mit Computerspielen dazu dienen könnten, den Nutzer in eine andere Welt zu führen.

Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält

sie die Marke in ihrer Gesamtheit für schutzfähig, weil sie für die hier maßgeblichen Waren keine beschreibende Angabe sei.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der IR-Marke kann nach § 113, § 107, § 37 Abs 1, § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG iVm MMA Art 5, PVÜ Art 6 quinquies B Nr 2 der Schutz nicht versagt werden. Fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wie auch ein der Eintragung entgegenstehendes

Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG lassen sich bei der schutzsuchenden Marke in ihrer Gesamtheit und im Zusammenhang mit den noch maßgeblichen Waren nicht feststellen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zukommt oder es sich

um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st Rspr vgl BGH GRUR 2003, 1050 – Cityservice;

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch). Hiervon ist auch bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft von Wortfolgen oder Werbeslogans auszugehen. Dabei ist

in jedem Fall zu prüfen, ob der (Werbe-) Slogan einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihm über diesen hinaus eine, wenn auch noch so

geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren zukommt. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb auch bei Werbeslogans lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art

auszugehen (vgl BGH GRUR 2000, 321, 322 - Radio von hier; GRUR 2000, 323,

324 - Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns; GRUR 2001,

1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER). Unter Berücksichtigung

dieser vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Beurteilungsgrundsätze kann der

angemeldeten Marke für die konkret beanspruchten Waren die Unterscheidungskraft nicht gänzlich abgesprochen werden.

Die angemeldete englischsprachige Wortfolge ANOTHER WORLD bedeutet, wie

die Markenstelle bereits ausgeführt hat, im Deutschen "eine andere Welt". Auch

kann davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die beiden zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehörenden

Worte in dieser Bedeutung ohne weiteres verstehen werden.

Soweit "world" bzw "Welt" als gebräuchliche Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit

einem hinsichtlich Qualität und Vielfalt umfassenden Warensortiment verstanden

werden sollte, wie den Hinweisen der Markenstelle auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts wie "digiPhoto World" (30 W (pat) 191/00) oder "Wasserwelt"

(32 W (pat) 20/00) entnommen werden könnte, lässt sich hierauf eine Schutzversagung indessen nicht stützen. Denn eine Bezeichnung für einen kaufmännischen

Betrieb stellt nicht auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen

Betrieb veräußerten Waren dar (vgl BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF

BLUES).

Allerdings bezieht sich die Marke ANOTHER WORLD – wovon die Markenstelle

auch ausgegangen ist - nicht ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb. Denn das

englische Wort "world" wird ebenso wie das deutsche Wort "Welt" neben dem

Hinweis auf die Erde gedanklich regelmäßig mit einem in sich geschlossenen Lebensbereich verbunden (zB Unterwelt, Arbeitswelt, Sportwelt; im Englischen zB

business world). Aber auch in dieser Bedeutung kann dem Ausspruch ANOTHER

WORLD bzw der deutschen Übersetzung ("eine andere Welt ") in bezug auf die

Waren, für die nach Teilverzicht noch Schutz in der Bundesrepublik Deutschland

beansprucht wird, keine unmittelbare, ausschließlich produktbeschreibende Aussage entnommen werden. So bleibt im Wort "another" die Art der Andersheit unbestimmt, was die Marke von konkreteren, wenn auch inhaltlich eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit enthaltenden Bezeichnungen wie "bessere Welt" oder

"humanere Welt" unterscheidet (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt; I ZB 31/97 – Bücher für eine humanere Welt). Der der IR-Marke entnehmbare Bedeutungsgehalt ist damit von vornherein eher unscharf. Anders auch

als zB bei Büchern, Filmen, Videos uä, deren inhaltlicher Gegenstand eine irgendwie andere Welt sein kann, bezeichnet der Ausspruch weder Beschaffenheit,

Eigenschaften, Gegenstand, Bestimmung oder sonstige Merkmale der hier maßgeblichen elektronischen Produkte als solche. Dass die Apparate wie auch die

integrierten Schaltkreise bei Verwendung für Computerspiele den Nutzer in eine

andere Welt versetzen können, führt nicht zu einer Beschreibung dieser Waren,

denn die Bilder, die den Spieler in eine andere Welt versetzen, werden allein

durch die Software erzeugt, und nur bezüglich dieser Waren kommt mit dem Ausspruch ein Produktbezug in betracht (vgl BGH GRUR 2001, 735 – Test it). Ein

konkreter und unmittelbarer Aussagegehalt mit Bezug auf die beanspruchten Waren kann der Marke damit nicht entnommen werden.

Der Senat konnte auch keine Feststellungen dahingehend treffen, dass der angemeldeten Wortfolge, jedenfalls in Alleinstellung, eine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art innewohnt oder es sich etwa um einen gebräuchlichen Werbespruch handelt, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Wenngleich der Spruch "eine andere Welt" auch einen positiven bzw positiv stimmenden Begriffsinhalt besitzen mag - was im Bereich von Video-Spielen mit bedeutenden Bereichen wie Horror und Krieg nicht

einmal so im Vordergrund steht - , ist dieser doch in erster Linie unbestimmt, sehr

allgemein und interpretationsbedürftig und läßt keinen naheliegenden Produktbezug, etwa im Sinn einer allgemeinen Qualitätsanpreisung oder eines allgemeinen

Werbeversprechens für die in Rede stehenden elektronischen Apparate und integrierten Schaltkreise erkennen. Dem entspricht das Ergebnis der vom Senat

durchgeführten Internet-Recherche (Google-Suche zu den Suchwörtern "another

world" und "eine andere Welt"), nach der sich weder der Gebrauch des englischen

Ausdrucks "Another world" noch der des entsprechenden deutschen Ausdrucks

"eine andere Welt" in Alleinstellung zu Werbezwecken feststellen läßt. Vielmehr

erfolgt eine Verwendung des englischen sowie des deutschen Ausdrucks zum

Beispiel im Titel eines Pop-Songs (englisch), als Name eines Videospiels, dass

dem deutschen Spiel "Schiffe versenken" entspricht (englisch), im Zusammenhang

mit Urlaub und Reisen mit einem ergänzenden Zusatz wie "Flying to another

world" (zB Reno, Tahoe), "abtauchen/eintauchen in eine andere Welt" (zB Tunesien, Toskana) oder in sozialpolitischen Zusammenhängen mit "another world is

possible" oder "eine andere Welt ist möglich" (im Zusammenhang mit Montagsdemos gegen Hartz IV vgl www.attac.de). Eine verständliche, allgemein anpreisende Werbeaussage der Marke ANOTHER WORLD in Alleinstellung ist damit für

die hier noch maßgeblichen Waren nicht erkennbar

(vgl auch BPatG

24 W (pat) 56/02 – Wonderful World, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Mangels eines die maßgeblichen Waren unmittelbar beschreibenden Aussagegehalts kann der schutzsuchenden IR-Marke auch nicht nach der Vorschrift des § 8

Abs 2 Nr 2 MarkenG der nachgesuchte Schutz verweigert werden.

Winter

Paetzold

Hartlieb

Hu