Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 39/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 26 836.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richter der Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
20. Oktober 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
für die Waren
und die Dienstleistungen
just musix
"Bespielte Tonträger"
"Werbung, Unterhaltung".
Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. In der Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei
der angemeldeten Wortfolge um eine konkret waren- bzw dienstleistungsbezogene Sachangabe handele, deren deutsche Übersetzung "gerade jetzt Musik"
von breitesten Verkehrskreisen erkannt werde. Bei dieser Sachlage werde der
Verkehr keine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen vornehmen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, daß schon
der Markenbestandteil "musix" eine deutliche Abwandlung des deutschen Wortes
"Musik" und auch des englischen Wortes "music" sei. Abgewandelte Wörter seien
weder als Sachangabe wegen fehlender Unterscheidungskraft ausgeschlossen
noch benötige ein Wettbewerber gerade dieses Wort in seiner abgewandelten
Form. Auch führe die Hinzufügung von "just" zu einer weiteren Unschärfe des Gesamtbegriffs, so daß kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die von der Markenstelle
gezogenen Schlußfolgerungen bestehe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge
in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft
(§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Die angemeldete Wortfolge ist nicht deshalb von der Eintragung ausgeschlossen,
weil sie zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen kann. Weder die Markenstelle noch der
Senat konnten Feststellungen treffen, daß auf dem Gebiet der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen der beanspruchte Begriff in seiner konkret verwendeten Form Verwendung findet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der verfremdete Begriff nicht zur Merkmalsbezeichnung durch die Wettbewerber geeignet
ist und damit ein Freihaltebedürfnis nicht angenommen werden kann.
Der Wortfolge "just musix" fehlt auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift der § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr eine als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH GRUR 1995, 408, 409 - Protech;
BGH Markenrecht 1999, 349 - YES; BGH BlPMZ 2000, 190 - St. Pauli Girl). Bei
der Beurteilung dieser Frage ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab
auszugehen, das heißt jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsgrundsache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).
Kann demnach einer Wortfolge kein für die in Frage stehenden Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und
handelt es sich auch nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür,
daß die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese (konkrete) Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Wortfolge für die in Betracht zu ziehenden Waren und Dienstleistungen nicht
abgesprochen werden. Eine warenbeschreibende Sachangabe, die auf bestimmte
Eigenschaften der Waren selbst Bezug nimmt, kann in der beanspruchten Form
weder den Feststellungen der Markenstelle entnommen werden, noch konnte der
Senat selbst in dieser Richtung Tatsachen ermitteln. Insbesondere gelangt man
auf die von der Markenstelle herangezogene Bedeutung "gerade jetzt Musik"
ausschließlich über mehrere analysierdende Zwischenschritte, insbesondere
durch die gedankliche Rückgängigmachung der Verfremdung des Markenbestandteils "musix", was dem Verkehr nach der Lebenserfahrung jedoch nicht einfach unterstellt werden darf und bei der markenrechtlichen Prüfung außer Acht zu
bleiben hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei "just musix"
auch nicht um ein allgemeines Wort der Alltagsprache, so daß vor dem Hintergrund des Eintragungsanspruchs der Anmelderin nach § 33 MarkenG dem angemeldeten Zeichen nicht jegliche Eignung, betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden kann.
Der angefochtene Beschluß war somit aufzuheben.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Hu