Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 477/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 394 10 813

hier: Löschungsverfahren S 55/97

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters

Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des

Richters Sekretaruk

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

G r ü n d e

I.

Gegen die seit 29. September 1995 für "Taschenlampen" eingetragene dreidimensionale Marke

siehe Abb. 1 am Ende

ist wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses Löschungsantrag gestellt worden. Zur Begründung wird ausgeführt,

daß es sich lediglich um eine dreidimensionale Warenabbildung handele, die von

Haus aus nicht geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Für

eine eventuelle Verkehrsdurchsetzung fehle jeglicher Vortrag.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hält die angemeldete Form für unterscheidungskräftig, da erstmalig ein kompaktes Erscheinungsbild der unterschiedlichen Funktionsteile erreicht worden sei. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da es vielfältige Möglichkeiten gebe, Stabtaschenlampen

herzustellen. Im übrigen ist sie der Auffassung, daß die beanspruchte Form sich

im Verkehr zu ihren Gunsten durchgesetzt habe.

Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß zwar der dreidimensionale Anteil schutzunfähig sei,

jedoch die Marke auch aus den eingeprägten und deutlich sichtbaren Schriftzug

auf der Taschenlampe "MAG-LITE" bestehe, was für die Schutzfähigkeit des

Gesamtzeichens ausreiche.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie ist der Auffassung, daß eine dreidimensionale Marke nicht allein durch

das Anbringen eines Schriftzugs Schutzfähigkeit erlangen könne. Der Schutz

eines Wortes müsse vielmehr durch eine Wortmarke erfolgen. Für die Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Gestaltung sei maßgebend, ob gerade diese

unterscheidungskräftig sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung in den

Niederlanden und Belgien.

Die Löschungsantragstellerin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält sowohl die Gesamtmarke als auch deren Bestandteile für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.

Beide Beteiligten regen hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine

Löschung der Marke nach § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor.

1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt – in seiner Gesamtheit – nicht jegliche

Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – Logo mwN).

Dabei ist davon auszugehen, daß die naturgetreue, wenn auch nicht fotografisch

genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten

Ware auf dem hier in Betracht zu ziehenden Warengebiet nicht geeignet ist, die

Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH BlPMZ 1997, 318, 119 – Autofelge mwN). Dieser Erfahrungssatz, von dem der Bundesgerichtshof im Falle

eines zweidimensionalen Zeichens ausgegangen ist, hat auch im Falle von dreidimensionalen Gestaltungen Geltung, da kein Grund erkennbar ist, weshalb die

angesprochenen Verbraucher bei Konfrontation mit einer dreidimensionalen

Warenabbildung abweichende Vorstellungen entwickeln könnten als bei einer

Wiedergabe der Ware als Bild (vgl BPatGE 39, 219, 222 "Stabtaschenlampe"). Ob

die von der Markeninhaberin geltend gemachten besonderen Gestaltungsmerkmale wirklich ausreichen, um diesen Erfahrungssatz zu entkräften, kann für diese

Entscheidung dahinstehen. Das eingetragene Zeichen besteht neben der dreidimensionalen Gestaltung ersichtlich auch aus einem Schriftzug, der deutlich das

Wort "MAG-LITE" beinhaltet, dessen unternehmenshinweisender Charakter auch

von der Löschungsantragstellerin nicht in Frage gestellt wird. Es gibt auch keinen

Grund, den Wortbestandteil der Marke nicht als schutzbegründend zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Löschungsantragstellerin ist eine kombinierte

3D-Wortmarke nicht deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen, weil unterschiedliche Markenkategorien miteinander kombiniert werden. Vielmehr ist davon

auszugehen, daß gemäß § 3 Abs 1 MarkenG als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der

Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt

werden können. Die dreidimensionale Gestaltung nimmt dabei keine Sonderstellung ein. Außer Frage steht die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildzeichen, deren

Bestandteile unterschiedlich kennzeichnungskräftig sein können, einschließlich

der Konstellation, daß einzelne Markenteile nicht schutzfähig sind mit der Folge,

daß die Eintragungsfähigkeit von der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens

abhängt. Dies ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, wonach ebenso wie bei Wort-, Wort-/Bild- oder Bildzeichen auch bei 3D-Marken nicht schutzfähige (etwa beschreibende) Bestandteile am Markenschutz nicht

Teil haben und deshalb für sich eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen

vermögen (BGH, MarkenR 2000, 178, 179 – MAG-LITE).

Eine abweichende Rechtsprechung, wonach eine Kombination von dreidimensionaler Gestaltung und Wort als Marke nicht schutzfähig ist, kann den von der

Antragstellerin genannten Entscheidungen ausländischer Gerichte und des HABN

nicht entnommen werden. Es steht außer Zweifel, daß es unterscheidungskräftige

dreidimensionale Gestaltungen gibt. Eine Aussage über die Frage, ob kombinierte

3D/Wortmarken schutzfähig sind, wird nicht getroffen.

2. Die angegriffene Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen, die im

Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art der Waren dienen

können. Vielmehr besteht kein schützenswertes Interesse der Mitbewerber, die

dreidimensionale Gestaltung in Verbindung mit dem Wort "MAG-LITE" beschreibend zu benutzen.

3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG zuzulassen.

4. Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten Kosten aufzuerlegen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Mü/Hu

Abb. 1