Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 32 W (pat) 477/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 394 10 813
hier: Löschungsverfahren S 55/97
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des
Richters Sekretaruk
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Gegen die seit 29. September 1995 für "Taschenlampen" eingetragene dreidimensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist wegen fehlender Unterscheidungskraft und des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses Löschungsantrag gestellt worden. Zur Begründung wird ausgeführt,
daß es sich lediglich um eine dreidimensionale Warenabbildung handele, die von
Haus aus nicht geeignet sei, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Für
eine eventuelle Verkehrsdurchsetzung fehle jeglicher Vortrag.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hält die angemeldete Form für unterscheidungskräftig, da erstmalig ein kompaktes Erscheinungsbild der unterschiedlichen Funktionsteile erreicht worden sei. Ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da es vielfältige Möglichkeiten gebe, Stabtaschenlampen
herzustellen. Im übrigen ist sie der Auffassung, daß die beanspruchte Form sich
im Verkehr zu ihren Gunsten durchgesetzt habe.
Die Markenabteilung 3.4 hat den Löschungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß zwar der dreidimensionale Anteil schutzunfähig sei,
jedoch die Marke auch aus den eingeprägten und deutlich sichtbaren Schriftzug
auf der Taschenlampe "MAG-LITE" bestehe, was für die Schutzfähigkeit des
Gesamtzeichens ausreiche.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Löschungsantragstellerin. Sie ist der Auffassung, daß eine dreidimensionale Marke nicht allein durch
das Anbringen eines Schriftzugs Schutzfähigkeit erlangen könne. Der Schutz
eines Wortes müsse vielmehr durch eine Wortmarke erfolgen. Für die Schutzfähigkeit einer dreidimensionalen Gestaltung sei maßgebend, ob gerade diese
unterscheidungskräftig sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung in den
Niederlanden und Belgien.
Die Löschungsantragstellerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke zu löschen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält sowohl die Gesamtmarke als auch deren Bestandteile für unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig.
Beide Beteiligten regen hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine
Löschung der Marke nach § 50 Abs 1 Nr 3 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG liegen nicht vor.
1. Dem angemeldeten Zeichen fehlt – in seiner Gesamtheit – nicht jegliche
Unterscheidungskraft.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl BGH WRP 2000, 741, 742 – Logo mwN).
Dabei ist davon auszugehen, daß die naturgetreue, wenn auch nicht fotografisch
genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten
Ware auf dem hier in Betracht zu ziehenden Warengebiet nicht geeignet ist, die
Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (BGH BlPMZ 1997, 318, 119 – Autofelge mwN). Dieser Erfahrungssatz, von dem der Bundesgerichtshof im Falle
eines zweidimensionalen Zeichens ausgegangen ist, hat auch im Falle von dreidimensionalen Gestaltungen Geltung, da kein Grund erkennbar ist, weshalb die
angesprochenen Verbraucher bei Konfrontation mit einer dreidimensionalen
Warenabbildung abweichende Vorstellungen entwickeln könnten als bei einer
Wiedergabe der Ware als Bild (vgl BPatGE 39, 219, 222 "Stabtaschenlampe"). Ob
die von der Markeninhaberin geltend gemachten besonderen Gestaltungsmerkmale wirklich ausreichen, um diesen Erfahrungssatz zu entkräften, kann für diese
Entscheidung dahinstehen. Das eingetragene Zeichen besteht neben der dreidimensionalen Gestaltung ersichtlich auch aus einem Schriftzug, der deutlich das
Wort "MAG-LITE" beinhaltet, dessen unternehmenshinweisender Charakter auch
von der Löschungsantragstellerin nicht in Frage gestellt wird. Es gibt auch keinen
Grund, den Wortbestandteil der Marke nicht als schutzbegründend zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Löschungsantragstellerin ist eine kombinierte
3D-Wortmarke nicht deshalb vom Markenschutz ausgeschlossen, weil unterschiedliche Markenkategorien miteinander kombiniert werden. Vielmehr ist davon
auszugehen, daß gemäß § 3 Abs 1 MarkenG als Marke alle Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der
Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen geschützt
werden können. Die dreidimensionale Gestaltung nimmt dabei keine Sonderstellung ein. Außer Frage steht die Schutzfähigkeit von Wort-/Bildzeichen, deren
Bestandteile unterschiedlich kennzeichnungskräftig sein können, einschließlich
der Konstellation, daß einzelne Markenteile nicht schutzfähig sind mit der Folge,
daß die Eintragungsfähigkeit von der Unterscheidungskraft des Gesamtzeichens
abhängt. Dies ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmen, wonach ebenso wie bei Wort-, Wort-/Bild- oder Bildzeichen auch bei 3D-Marken nicht schutzfähige (etwa beschreibende) Bestandteile am Markenschutz nicht
Teil haben und deshalb für sich eine Verwechslungsgefahr nicht zu begründen
vermögen (BGH, MarkenR 2000, 178, 179 – MAG-LITE).
Eine abweichende Rechtsprechung, wonach eine Kombination von dreidimensionaler Gestaltung und Wort als Marke nicht schutzfähig ist, kann den von der
Antragstellerin genannten Entscheidungen ausländischer Gerichte und des HABN
nicht entnommen werden. Es steht außer Zweifel, daß es unterscheidungskräftige
dreidimensionale Gestaltungen gibt. Eine Aussage über die Frage, ob kombinierte
3D/Wortmarken schutzfähig sind, wird nicht getroffen.
2. Die angegriffene Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen, die im
Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zur Bezeichnung der Art der Waren dienen
können. Vielmehr besteht kein schützenswertes Interesse der Mitbewerber, die
dreidimensionale Gestaltung in Verbindung mit dem Wort "MAG-LITE" beschreibend zu benutzen.
3. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG zuzulassen.
4. Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten Kosten aufzuerlegen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Mü/Hu
Abb. 1