Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.06.2000 – 5 W (pat) 441/99

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

wegen des Gebrauchsmusters 94 13 523

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 28. Juni 2000. unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie der

Richter Dipl.-Ing. Dr. C. Maier und Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber

beschlossen:

Der Antrag des Beschwerdegegners vom 25. November 1999 auf

Kostenentscheidung wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 1999, durch den ihr Löschungsantrag gegen das Gebrauchsmuster 94 13 523 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. Weil jedoch die Beschwerdegebühr nicht entrichtet worden

ist, ist durch Beschluß des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom

15. November 1999 festgestellt worden, daß die Beschwerde vom 9. März 1999

gemäß § 18 Abs 2 GebrMG als nicht erhoben gilt.

Am 25. November 1999 hat der Beschwerdegegner Kostenentscheidung erbeten

und beantragt, der Beschwerdeführerin gemäß § 84 Abs 2 PatG iVm § 97 ZPO die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, der Antrag auf Kostenentscheidung sei gegenstandslos, weil die Beschwerde - wie der Beschluß vom 15. November 1999 rechtskräftig festgestellt habe -

als nicht erhoben gelte.

II.

Der Antrag auf Kostenentscheidung bleibt erfolglos, weil es einer Rechtsgrundlage

für eine Kostenentscheidung ermangelt.

Der Antrag ist nicht als Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers

vom 15. November 1999 anzusehen. Denn es wird nicht der Bestand dieser Entscheidung angegriffen. Vielmehr wird in Anknüpfung an die mit dieser Entscheidung erfolgte Feststellung über die Fiktion der Beschwerde als nicht erhoben eine

Entscheidung über einen anderen Gegenstand, nämlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens erbeten.

Das Gesetz sieht für diesen Fall keine Kostenentscheidung vor. Zwar bestimmt

über die Beschwerde gegen einen im Löschungsverfahren ergangenen Beschluß

stets auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden ist. § 18 Abs 3 Satz 2

GebrMG erfaßt aber nur die Fälle, in denen überhaupt eine Entscheidung über die

Beschwerde (als zulässig oder unzulässig, begründet oder unbegründet) ergeht.

Im Fall des Fehlens der Beschwerdegebühr wird aber die Beschwerde gesetzlich

als nicht erhoben fingiert, so daß für eine Entscheidung über die Beschwerde kein

Raum mehr ist. Überdies bewirkt die gesetzliche Fiktion, daß die mit einer Beschwerdeerhebung verbundenen rechtlichen Folgen als nicht eingetreten gelten.

Zu diesen rechtlichen Folgen sind auch die kostenrechtlichen Wirkungen einer

Beschwerdeerhebung zu zählen. Anders als bei vorzeitiger Beendigung des Beschwerdeverfahrens durch Beschwerderücknahme, die die Kostentragungspflicht

des Beschwerdeführers entsprechend § 515 Abs 3 Satz 1 ZPO auslöst, entfallen

auch Kostentragungspflichten, wenn die Fiktion der Nichterhebung der Beschwerde eintritt; etwaige schadensersatzrechtliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt, doch ist über sie im patentgerichtlichen Verfahren nicht zu entscheiden.

Goebel

Maier

Huber

He