Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 24 W (pat) 68/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 657 206

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Gewährung des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland für die

IR-Marke 657 206

BULL'S EYE

mit dem Warenverzeichnis

" 3 Savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions

pour les cheveux; dentifrices.

9 Lunettes.

18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises;

parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.

25 Vêtements, chaussures, chapellerie"

ist, beschränkt auf die Waren der Klassen 9, 18 und 25, Widerspruch erhoben

aufgrund der ua für die Waren

"Turn- und Sportbekleidung, Taschen, Rücksäcke, Tauchbrillen,

Schwimmbrillen, Tauchstiefel"

eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen Marke 2 912 995

siehe Abb. 1 am Ende

Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden

Marken seien nicht verwechselbar. Die jüngere Marke unterscheide sich hinreichend von der Widerspruchsmarke, auch wenn deren Wortbestandteil "Blue Eye"

den Gesamteindruck der Marke bestimme. Insbesondere gelte dies in klanglicher

Hinsicht. Trotz des gemeinsamen Bestandteils "Eye" differiere das Klangbild der

weiteren Bestandteile, unterstützt durch den ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt der Marken. Eine Prägung der Marken durch die Bestandteile "Eye" komme

nicht in Betracht. Schließlich scheide auch eine assoziative Verwechslungsgefahr

insbesondere unter dem Gesichtspunkt mittelbarer begrifflicher Verwechslungsgefahr aus.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.

Sie hält die beiden Marken jedenfalls klanglich für verwechselbar, zumal zumindest die angegriffene Marke nicht über einen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt verfüge.

Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der IR-Marke

657 206 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die

angegriffenen Waren zu verweigern.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt

der Akten Bezug genommen.

II

Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Zu Recht hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß den Widerspruch

zurückgewiesen,(§ 43 Abs 2 Satz 2 iVm §§ 107, 114 MarkenG). Die zum Vergleich stehenden Marken unterliegen nicht der Gefahr von Verwechslungen iSv

Zwar können die vom Widerspruch erfaßten Waren der angegriffenen Marke

weitgehend im Identitätsbereich von Waren der Widerspruchsmarke liegen. Auch

kann der Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft zuerkannt werden. Jedoch können die beiden Marken nicht als ähnlich angesehen werden.

Daß die angegriffene Marke "BULL'S EYE" sich ausreichend von der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtkombination unterscheidet, bedarf keiner besonderen Begründung. Aber auch bei unterstellter Prägung des Gesamteindrucks der

Widerspruchsmarke durch deren Wortbestandteil "Blue Eye" liegt die angegriffene

Marke nicht im Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke, selbst wenn mit der

Widersprechenden die Bedeutung von "bull's eye" als "Bullauge, Volltreffer" nicht

als allgemein geläufig angesehen wird. Denn die Unterschiede in diesen beiden

Wortfolgen liegen in deren erstem Teil und fallen dadurch im allgemeinen stärker

auf als der identische zweite Teil (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9

Rdn 83). Sie sind

in klanglicher Hinsicht ausreichend, um ein Verhören

auszuschließen. Die Lautfolge "Bulls" ist von deutlich anderem Klangcharakter als

"Blue". Das gilt für die als regelmäßig zu unterstellende englische Wiedergabe

("Bul" gegenüber "Bluh") ebenso wie für eine Aussprache nach der Schrift.

Insbesondere unterscheiden sich diese Lautgebilde durch eine deutlich unterschiedliche Länge des einzigen Vokals "u". Hinzu kommt neben der Klangrotation

"ul/lu" vor allem das zusätzliche "s", welchem ein "e" ohne jeglichen vergleichbaren Lautwert gegenübersteht. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kann auf

einzelne Wortbestandteile kombinierter Wort-Bild-Zeichen ohnehin nicht gestützt

werden (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions"; GRUR 1999, 735, 737 "LION

DRIVER").

Dem den beiden Wortfolgen gemeinsamen Bestandteil "EYE/Eye" kommt eine

selbständig kollisionsbegründende Wirkung nicht zu. Die Feststellung, der Gesamteindruck eines mehrteiligen Zeichens werde durch ein Element geprägt, ist

nur gerechtfertigt, wenn die weiteren Markenteile so in den Hintergrund treten, daß

sie für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können (BGH

MarkenR 2000, 20, 21 f "RAUSCH/ELFI RAUCH" mwNachw). Davon kann jedoch

bei den hier fraglichen Wortfolgen hinsichtlich der beiden anderen Teile "BULL'S"

und "Blue" nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, daß die beiden

Wortfolgen auch für diejenigen Teile des Verkehrs, welche deren Sinngehalt nicht

ohne weiteres erkennen, unverkennbar über eine geschlossene Form verfügen,

stehen die Kennzeichnungskraft ebenso wie die Stellung sowie die Länge von

"BULL'S" und "Blue" gegenüber "EYE/Eye" der Annahme entgegen, sie könnten

für den kennzeichnenden Charakter der beiden Marken als unerheblich

angesehen werden.

Aus diesen Erwägungen kann auch nicht auf das Wortelement "Eye" der Widerspruchsmarke die Annahme einer durch gedankliche Verbindung hervorgerufenen

Verwechslungsgefahr gestützt werden. Für einen hierfür erforderlichen Hinweischarakter auf die Widersprechende gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl dazu

Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 186 mwNachw).

Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der

Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten

des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

Mr/Bb

Abb. 1