Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 24 W (pat) 68/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 657 206
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die Gewährung des Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland für die
IR-Marke 657 206
BULL'S EYE
mit dem Warenverzeichnis
" 3 Savons; parfumerie, huiles essentielles, cosmétiques, lotions
pour les cheveux; dentifrices.
9 Lunettes.
18 Cuir et imitations du cuir, produits en ces matières non compris dans d'autres classes; peaux d'animaux; malles et valises;
parapluies, parasols et cannes; fouets et sellerie.
25 Vêtements, chaussures, chapellerie"
ist, beschränkt auf die Waren der Klassen 9, 18 und 25, Widerspruch erhoben
aufgrund der ua für die Waren
"Turn- und Sportbekleidung, Taschen, Rücksäcke, Tauchbrillen,
Schwimmbrillen, Tauchstiefel"
eingetragenen, nachstehend wiedergegebenen Marke 2 912 995
siehe Abb. 1 am Ende
Die Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen mit der Begründung, die zum Vergleich stehenden
Marken seien nicht verwechselbar. Die jüngere Marke unterscheide sich hinreichend von der Widerspruchsmarke, auch wenn deren Wortbestandteil "Blue Eye"
den Gesamteindruck der Marke bestimme. Insbesondere gelte dies in klanglicher
Hinsicht. Trotz des gemeinsamen Bestandteils "Eye" differiere das Klangbild der
weiteren Bestandteile, unterstützt durch den ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt der Marken. Eine Prägung der Marken durch die Bestandteile "Eye" komme
nicht in Betracht. Schließlich scheide auch eine assoziative Verwechslungsgefahr
insbesondere unter dem Gesichtspunkt mittelbarer begrifflicher Verwechslungsgefahr aus.
Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt.
Sie hält die beiden Marken jedenfalls klanglich für verwechselbar, zumal zumindest die angegriffene Marke nicht über einen ohne weiteres erkennbaren Sinngehalt verfüge.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der IR-Marke
657 206 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die
angegriffenen Waren zu verweigern.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
der Akten Bezug genommen.
II
Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.
Zu Recht hat die Markenstelle in dem angefochtenen Beschluß den Widerspruch
Zwar können die vom Widerspruch erfaßten Waren der angegriffenen Marke
weitgehend im Identitätsbereich von Waren der Widerspruchsmarke liegen. Auch
kann der Widerspruchsmarke eine normale Kennzeichnungskraft zuerkannt werden. Jedoch können die beiden Marken nicht als ähnlich angesehen werden.
Daß die angegriffene Marke "BULL'S EYE" sich ausreichend von der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtkombination unterscheidet, bedarf keiner besonderen Begründung. Aber auch bei unterstellter Prägung des Gesamteindrucks der
Widerspruchsmarke durch deren Wortbestandteil "Blue Eye" liegt die angegriffene
Marke nicht im Ähnlichkeitsbereich der Widerspruchsmarke, selbst wenn mit der
Widersprechenden die Bedeutung von "bull's eye" als "Bullauge, Volltreffer" nicht
als allgemein geläufig angesehen wird. Denn die Unterschiede in diesen beiden
Wortfolgen liegen in deren erstem Teil und fallen dadurch im allgemeinen stärker
auf als der identische zweite Teil (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 9
Rdn 83). Sie sind
in klanglicher Hinsicht ausreichend, um ein Verhören
auszuschließen. Die Lautfolge "Bulls" ist von deutlich anderem Klangcharakter als
"Blue". Das gilt für die als regelmäßig zu unterstellende englische Wiedergabe
("Bul" gegenüber "Bluh") ebenso wie für eine Aussprache nach der Schrift.
Insbesondere unterscheiden sich diese Lautgebilde durch eine deutlich unterschiedliche Länge des einzigen Vokals "u". Hinzu kommt neben der Klangrotation
"ul/lu" vor allem das zusätzliche "s", welchem ein "e" ohne jeglichen vergleichbaren Lautwert gegenübersteht. Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kann auf
einzelne Wortbestandteile kombinierter Wort-Bild-Zeichen ohnehin nicht gestützt
werden (vgl BGH GRUR 1999, 241, 244 "Lions"; GRUR 1999, 735, 737 "LION
DRIVER").
Dem den beiden Wortfolgen gemeinsamen Bestandteil "EYE/Eye" kommt eine
selbständig kollisionsbegründende Wirkung nicht zu. Die Feststellung, der Gesamteindruck eines mehrteiligen Zeichens werde durch ein Element geprägt, ist
nur gerechtfertigt, wenn die weiteren Markenteile so in den Hintergrund treten, daß
sie für den Gesamteindruck des Zeichens vernachlässigt werden können (BGH
MarkenR 2000, 20, 21 f "RAUSCH/ELFI RAUCH" mwNachw). Davon kann jedoch
bei den hier fraglichen Wortfolgen hinsichtlich der beiden anderen Teile "BULL'S"
und "Blue" nicht ausgegangen werden. Abgesehen davon, daß die beiden
Wortfolgen auch für diejenigen Teile des Verkehrs, welche deren Sinngehalt nicht
ohne weiteres erkennen, unverkennbar über eine geschlossene Form verfügen,
stehen die Kennzeichnungskraft ebenso wie die Stellung sowie die Länge von
"BULL'S" und "Blue" gegenüber "EYE/Eye" der Annahme entgegen, sie könnten
für den kennzeichnenden Charakter der beiden Marken als unerheblich
angesehen werden.
Aus diesen Erwägungen kann auch nicht auf das Wortelement "Eye" der Widerspruchsmarke die Annahme einer durch gedankliche Verbindung hervorgerufenen
Verwechslungsgefahr gestützt werden. Für einen hierfür erforderlichen Hinweischarakter auf die Widersprechende gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl dazu
Althammer/Ströbele, aaO, Rdn 186 mwNachw).
Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage besteht kein Anlaß, aus Gründen der
Billigkeit gemäß § 71 Abs 1 MarkenG einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten
des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Mr/Bb
Abb. 1