Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 24 W (pat) 262/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 50 287.7
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 8. Dezember 1998 und vom 25. Mai 1999 aufgehoben, soweit
die Anmeldung für die Waren "Stilleinlagen" zurückgewiesen
worden ist. 10.99
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister mit den Farben weiß und blau eingetragen werden soll die
nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
für die Waren
"Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege,
insbesondere
Hautcremes, Öle und Lotionen; Mittel für die Körperhygiene,
insbesondere Öltücher, Feuchttücher,
feuchte Waschlappen;
Hautpflege- und Reinigungstücher, soweit in Klasse 3 enthalten;
Badezusätze,
nicht
für medizinische
Zwecke; Seifen;
Wattestäbchen;
Shampoos;
alle
vorgenannten Waren
insbesondere für Babys und Kleinkinder bestimmt; Stilleinlagen;
Wundschutzcremes; Babyhöschenwindeln, überwiegend aus
Papier oder Zellstoff".
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg
versagt. Sie hat dazu ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher
Unterscheidungskraft. "Babyline" stelle eine Bestimmungsangabe dar in dem
Sinne, daß die beanspruchten Waren auf die spezifischen Bedürfnisse von Babys
ausgerichtet sein könnten. Namentlich auch die geschlossene Schreibweise
entbehre der Originalität. Die graphische Einbindung dieses Wortes in eine
bogenförmige Einfassung sei eine naheliegende Gestaltung, die lediglich als Mittel
dekorativer Hervorhebung des Schriftzugs wirke. Von gestalterischer Beliebigkeit
sei auch die Farbwirkung des Zeichens.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.
Sie macht geltend, die angemeldete Marke entbehre nicht
jeglicher
Unterscheidungskraft, denn
in
ihrer Kombination aus Wort-, Bild- und
Farbelementen weise sie einen hinreichend schutzfähigen Überschuß auf, um als
betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können, zumal an die erforderliche
Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen zu stellen seien, weil ein
Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten
farbigen Wort-/Bildmarke nicht
erkennbar sei. In ihrer Gesamtheit weise die Marke das erforderliche Maß an
Originalität und Kennzeichnungskraft auf. Insbesondere die Farbkombination
dunkelblau/weiß wirke so eigenartig und sei für den Gesamteindruck so
wesentlich, daß sie beim Verkehr die Vorstellung eines
individuellen
Betriebskennzeichens hervorrufe.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.
1. Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung der Marke für die Waren "Mittel
zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Hautcremes, Öle und Lotionen;
Mittel für die Körperhygiene, insbesondere Öltücher, Feuchttücher, feuchte
Waschlappen; Hautpflege- und Reinigungstücher, soweit in Klasse 3 enthalten;
Badezusätze, nicht für medizinische Zwecke; Seifen; Wattestäbchen; Shampoos;
alle vorgenannten Waren insbesondere für Babys und Kleinkinder bestimmt;
Wundschutzcremes; Babyhöschenwindeln, überwiegend aus Papier oder Zellstoff"
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Insoweit ist der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Die angemeldete Marke erschöpft sich
letztlich in einer einfach gestalteten Angabe zur Bestimmung der vorgenannten
Waren. Sie besteht aus dem Wort "babyline" und einem graphischen Gebilde.
"Babyline" ist von beschreibender Bedeutung und bringt lediglich zum Ausdruck,
daß es sich bei den fraglichen Waren um ein Sortiment bzw eine Kollektion von
Artikeln handelt, deren Zielgruppe Säuglinge bzw Kleinkinder sind (vgl EuG
MarkenR 2000, 70, 71 f "Companyline"; BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON
LINE"; GRUR 1998, 394, 396 "Active Line"). Diese warenbeschreibende
Bedeutung von "babyline" ist auch für den Verkehr ohne weiteres erkennbar,
wobei auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durschschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl hierzu auch BGH
GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"), der in dem englischen Wort
"line" das sprachlich verwandte deutsche Wort "Linie" und nicht - wie die
Anmelderin meint - eine Verkleinerungsform sieht (vgl BGH aaO "Active Line").
Die über das reine Wort "babyline" hinausgehende Gestaltung der angemeldeten
Marke ist auch nicht geeignet, die Gesamtmarke unterscheidbar zu machen. Dies
gilt ohne weiteres für die Kleinschreibung des genannten Worts, welche in der
Werbung gang und gäbe ist. Auch die gewölbte Schreibweise des Worts und
dessen Umfeld in Form einer spruchbandartigen Hintergrundgestaltung verläßt in
keiner Weise den herkömmlichen Formenschatz der Werbe- und Gebrauchsgrafik.
Es handelt sich hierbei um einfache graphische Gestaltungselemente die - wie
dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf
Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler,
schmückender Form verwendet werden (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 "St. Pauli
Girl"). Ebenso ist die gewählte Farbgebung in blau und weiß ohne jede
individualisierende Funktion.
Soweit die Anmelderin davon ausgeht, daß im Hinblick auf ein angebliches Fehlen
eines Freihaltungsbedürfnisses
(iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) an der
angemeldeten Marke
besonders
geringe Anforderungen
an
deren
Unterscheidungskraft zu stellen seien, vermag ihr der Senat bereits im Ansatz
nicht zu folgen. Für das Verhältnis der Schutzhindernisse der fehlenden
Unterscheidungskraft einerseits und des Vorliegens einer freihaltungsbedürftigen
beschreibenden Angabe andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ausdrücklich
festgestellt, daß eine Differenzierung der
Unterscheidungskfraft nach dem Grad eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses
unzulässig ist (EuGH GRUR 1999, 723, 727 "Chiemsee" unter Nr. 48 der
Entscheidungsgründe). Dieses Gebot der
rechtlichen Trennung beider
Schutzausschließungsgründe
des
Art 3
Abs 1
Buchst b
und
c
Markenrechtsrichtlinie bzw § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG gilt für jeden Fall, also
gleichermaßen für eine Erhöhung wie für eine Reduzierung der Anforderungen an
die
erforderliche
Unterscheidungskraft
durch
Erwägungen
des
Freihaltungsbedürfnisses. Die häufig geäußerte Auffassung, wonach eine
Wechselwirkung
dahingehend
bestehe,
daß
einerseits
bei
stark
freihaltungsbedürftigen Angaben
an
die Unterscheidungskraft
höhere
Anforderungen anzusetzen seien, welche andererseits bei geringem oder gar
fehlendem Freihaltungsbedürnis stark reduziert werden müßten, kann insoweit
nicht aufrecht erhalten werden. Hierbei darf auch nicht außer acht gelassen
werden, daß beide Eintragungshindernisse begrifflich streng auseinanderzuhalten
sind (vgl BPatG GRUR 1997, 530, 531 "Rohrreiniger"; HABM Mitt 1998, 931, 932
"TeleBingo"; Mitt 1998, 396, 397 "SUPREME"). So bemißt sich die Frage der
Unterscheidungskraft ausschließlich danach, ob die beteiligten Verkehrskreise in
der angemeldeten Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Dagegen ist
für das Freihaltungsbedürfnis an einer beschreibenden Angabe lediglich das
bererchtigte Interesse der Mitbewerber maßgeblich; die Beurteilung der Marke
durch die Abnehmer kann dagegen allenfalls mittelbar von Bedeutung sein. Damit
trägt die pauschale, nicht näher begründete Feststellung, angesichts eines
fehlenden Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Marke sei auch deren
Unterscheidungskraft zu bejahen, dem eigenständigen Charakter von § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG nicht hinreichend Rechnung und spricht dieser Vorschrift praktisch
jeglichen eigenen Anwendungsbereich ab, was weder mit dem Markengesetz
noch mit der Markenrechtsrichtlinie (in der maßgeblichen Auslegung der
"Chiemsee"-Entscheidung des EuGH, aaO) in Einklang zu bringen ist.
2. Bezüglich der in der Beschlußformel aufgeführten Waren "Stilleinlagen" stehen
jedoch der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des § 8 Abs 2
Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Die Wort-/Bildmarke stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige
beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser
Vorschrift werden nur solche Marken erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug
aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige
Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände
bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"). Der angemeldeten
Merke fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug. Denn der
Wortbestandteil "babyline" weist - wie oben ausgeführt - auf die Zielgruppe der
Säuglinge bzw Kleinkinder hin. Die fraglichen "Stilleinlagen" dagegen werden von
stillenden Müttern an sich selbst benutzt und kommen so allenfalls mittelbar
Säuglingen zugute. Nachdem somit die in der angemeldeten Marke enthaltene
Bestimmungsangabe "babyline" mit Bezug auf die "Stilleinlagen" keine unmittelbar
beschreibende Angabe darstellt, ist insoweit ein Bedürfnis am freien Gebrauch der
angemeldeten Marke zumal in der gewählten Gestaltung zu verneinen (vgl BGH
GRUR 1999; 988, 989 "HOUSE OF BLUES").
Der angemeldeten Marke kann insoweit auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Wie ausgeführt ist
dem Ausdruck "babyline"
für Stilleinalgen" ein
im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsgehalt (vgl BGH GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER") nicht
zuzuordnen. Im Zusammenhang mit diesen, gerade nicht für Babys, sondern für
Mütter bestimmten Waren sprechen auch keine sonstigen Umstände gegen die
Eignung der angemeldeten Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis
verstanden zu werden, zumal es sich bei "babyline" insoweit nicht um eine bloße
Werbeaussage allgemeiner Art handelt, die auch ohne nähere analysierende
Betrachtungsweise nur als solche aufgefaßt werden kann.
Der Beschwerde ist somit für den Bereich der Waren "Stilleinlagen" stattzugeben;
im übrigen ist sie zurückzuweisen.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
br/prö
Abb. 1