Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 24 W (pat) 262/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 50 287.7

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 8. Dezember 1998 und vom 25. Mai 1999 aufgehoben, soweit

die Anmeldung für die Waren "Stilleinlagen" zurückgewiesen

worden ist. 10.99

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister mit den Farben weiß und blau eingetragen werden soll die

nachstehend wiedergegebene Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

für die Waren

"Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege,

insbesondere

Hautcremes, Öle und Lotionen; Mittel für die Körperhygiene,

insbesondere Öltücher, Feuchttücher,

feuchte Waschlappen;

Hautpflege- und Reinigungstücher, soweit in Klasse 3 enthalten;

Badezusätze,

nicht

für medizinische

Zwecke; Seifen;

Wattestäbchen;

Shampoos;

alle

vorgenannten Waren

insbesondere für Babys und Kleinkinder bestimmt; Stilleinlagen;

Wundschutzcremes; Babyhöschenwindeln, überwiegend aus

Papier oder Zellstoff".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung den Erfolg

versagt. Sie hat dazu ausgeführt, die angemeldete Marke entbehre jeglicher

Unterscheidungskraft. "Babyline" stelle eine Bestimmungsangabe dar in dem

Sinne, daß die beanspruchten Waren auf die spezifischen Bedürfnisse von Babys

ausgerichtet sein könnten. Namentlich auch die geschlossene Schreibweise

entbehre der Originalität. Die graphische Einbindung dieses Wortes in eine

bogenförmige Einfassung sei eine naheliegende Gestaltung, die lediglich als Mittel

dekorativer Hervorhebung des Schriftzugs wirke. Von gestalterischer Beliebigkeit

sei auch die Farbwirkung des Zeichens.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Sie macht geltend, die angemeldete Marke entbehre nicht

jeglicher

Unterscheidungskraft, denn

in

ihrer Kombination aus Wort-, Bild- und

Farbelementen weise sie einen hinreichend schutzfähigen Überschuß auf, um als

betrieblicher Herkunftshinweis dienen zu können, zumal an die erforderliche

Unterscheidungskraft keine hohen Anforderungen zu stellen seien, weil ein

Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten

farbigen Wort-/Bildmarke nicht

erkennbar sei. In ihrer Gesamtheit weise die Marke das erforderliche Maß an

Originalität und Kennzeichnungskraft auf. Insbesondere die Farbkombination

dunkelblau/weiß wirke so eigenartig und sei für den Gesamteindruck so

wesentlich, daß sie beim Verkehr die Vorstellung eines

individuellen

Betriebskennzeichens hervorrufe.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet.

1. Zu Recht hat die Markenstelle die Anmeldung der Marke für die Waren "Mittel

zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere Hautcremes, Öle und Lotionen;

Mittel für die Körperhygiene, insbesondere Öltücher, Feuchttücher, feuchte

Waschlappen; Hautpflege- und Reinigungstücher, soweit in Klasse 3 enthalten;

Badezusätze, nicht für medizinische Zwecke; Seifen; Wattestäbchen; Shampoos;

alle vorgenannten Waren insbesondere für Babys und Kleinkinder bestimmt;

Wundschutzcremes; Babyhöschenwindeln, überwiegend aus Papier oder Zellstoff"

gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Insoweit ist der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzusprechen. Die angemeldete Marke erschöpft sich

letztlich in einer einfach gestalteten Angabe zur Bestimmung der vorgenannten

Waren. Sie besteht aus dem Wort "babyline" und einem graphischen Gebilde.

"Babyline" ist von beschreibender Bedeutung und bringt lediglich zum Ausdruck,

daß es sich bei den fraglichen Waren um ein Sortiment bzw eine Kollektion von

Artikeln handelt, deren Zielgruppe Säuglinge bzw Kleinkinder sind (vgl EuG

MarkenR 2000, 70, 71 f "Companyline"; BGH GRUR 1996, 68, 69 "COTTON

LINE"; GRUR 1998, 394, 396 "Active Line"). Diese warenbeschreibende

Bedeutung von "babyline" ist auch für den Verkehr ohne weiteres erkennbar,

wobei auf das Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durschschnittsverbrauchers abzustellen ist (vgl hierzu auch BGH

GRUR 2000, 506, 508 "ATTACHÉ/TISSERAND"), der in dem englischen Wort

"line" das sprachlich verwandte deutsche Wort "Linie" und nicht - wie die

Anmelderin meint - eine Verkleinerungsform sieht (vgl BGH aaO "Active Line").

Die über das reine Wort "babyline" hinausgehende Gestaltung der angemeldeten

Marke ist auch nicht geeignet, die Gesamtmarke unterscheidbar zu machen. Dies

gilt ohne weiteres für die Kleinschreibung des genannten Worts, welche in der

Werbung gang und gäbe ist. Auch die gewölbte Schreibweise des Worts und

dessen Umfeld in Form einer spruchbandartigen Hintergrundgestaltung verläßt in

keiner Weise den herkömmlichen Formenschatz der Werbe- und Gebrauchsgrafik.

Es handelt sich hierbei um einfache graphische Gestaltungselemente die - wie

dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung aber auch auf

Warenverpackungen oder Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler,

schmückender Form verwendet werden (vgl BGH GRUR 2000, 502, 503 "St. Pauli

Girl"). Ebenso ist die gewählte Farbgebung in blau und weiß ohne jede

individualisierende Funktion.

Soweit die Anmelderin davon ausgeht, daß im Hinblick auf ein angebliches Fehlen

eines Freihaltungsbedürfnisses

angemeldeten Marke

besonders

geringe Anforderungen

an

deren

Unterscheidungskraft zu stellen seien, vermag ihr der Senat bereits im Ansatz

nicht zu folgen. Für das Verhältnis der Schutzhindernisse der fehlenden

Unterscheidungskraft einerseits und des Vorliegens einer freihaltungsbedürftigen

beschreibenden Angabe andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen

Gemeinschaften ausdrücklich

festgestellt, daß eine Differenzierung der

Unterscheidungskfraft nach dem Grad eines möglichen Freihaltungsbedürfnisses

unzulässig ist (EuGH GRUR 1999, 723, 727 "Chiemsee" unter Nr. 48 der

Entscheidungsgründe). Dieses Gebot der

rechtlichen Trennung beider

Schutzausschließungsgründe

des

Art 3

Abs 1

Buchst b

und

c

Markenrechtsrichtlinie bzw § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG gilt für jeden Fall, also

gleichermaßen für eine Erhöhung wie für eine Reduzierung der Anforderungen an

die

erforderliche

Unterscheidungskraft

durch

Erwägungen

des

Freihaltungsbedürfnisses. Die häufig geäußerte Auffassung, wonach eine

Wechselwirkung

dahingehend

bestehe,

daß

einerseits

bei

stark

freihaltungsbedürftigen Angaben

an

die Unterscheidungskraft

höhere

Anforderungen anzusetzen seien, welche andererseits bei geringem oder gar

fehlendem Freihaltungsbedürnis stark reduziert werden müßten, kann insoweit

nicht aufrecht erhalten werden. Hierbei darf auch nicht außer acht gelassen

werden, daß beide Eintragungshindernisse begrifflich streng auseinanderzuhalten

sind (vgl BPatG GRUR 1997, 530, 531 "Rohrreiniger"; HABM Mitt 1998, 931, 932

"TeleBingo"; Mitt 1998, 396, 397 "SUPREME"). So bemißt sich die Frage der

Unterscheidungskraft ausschließlich danach, ob die beteiligten Verkehrskreise in

der angemeldeten Marke einen betrieblichen Herkunftshinweis sehen. Dagegen ist

für das Freihaltungsbedürfnis an einer beschreibenden Angabe lediglich das

bererchtigte Interesse der Mitbewerber maßgeblich; die Beurteilung der Marke

durch die Abnehmer kann dagegen allenfalls mittelbar von Bedeutung sein. Damit

trägt die pauschale, nicht näher begründete Feststellung, angesichts eines

fehlenden Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Marke sei auch deren

Unterscheidungskraft zu bejahen, dem eigenständigen Charakter von § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG nicht hinreichend Rechnung und spricht dieser Vorschrift praktisch

jeglichen eigenen Anwendungsbereich ab, was weder mit dem Markengesetz

noch mit der Markenrechtsrichtlinie (in der maßgeblichen Auslegung der

"Chiemsee"-Entscheidung des EuGH, aaO) in Einklang zu bringen ist.

2. Bezüglich der in der Beschlußformel aufgeführten Waren "Stilleinlagen" stehen

jedoch der Eintragung der angemeldeten Marke die Vorschriften des § 8 Abs 2

Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Wort-/Bildmarke stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige

beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser

Vorschrift werden nur solche Marken erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug

aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige

Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände

bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"). Der angemeldeten

Merke fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug. Denn der

Wortbestandteil "babyline" weist - wie oben ausgeführt - auf die Zielgruppe der

Säuglinge bzw Kleinkinder hin. Die fraglichen "Stilleinlagen" dagegen werden von

stillenden Müttern an sich selbst benutzt und kommen so allenfalls mittelbar

Säuglingen zugute. Nachdem somit die in der angemeldeten Marke enthaltene

Bestimmungsangabe "babyline" mit Bezug auf die "Stilleinlagen" keine unmittelbar

beschreibende Angabe darstellt, ist insoweit ein Bedürfnis am freien Gebrauch der

angemeldeten Marke zumal in der gewählten Gestaltung zu verneinen (vgl BGH

GRUR 1999; 988, 989 "HOUSE OF BLUES").

Der angemeldeten Marke kann insoweit auch die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Wie ausgeführt ist

dem Ausdruck "babyline"

für Stilleinalgen" ein

im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt (vgl BGH GRUR 2000, 231, 232 "FÜNFER") nicht

zuzuordnen. Im Zusammenhang mit diesen, gerade nicht für Babys, sondern für

Mütter bestimmten Waren sprechen auch keine sonstigen Umstände gegen die

Eignung der angemeldeten Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis

verstanden zu werden, zumal es sich bei "babyline" insoweit nicht um eine bloße

Werbeaussage allgemeiner Art handelt, die auch ohne nähere analysierende

Betrachtungsweise nur als solche aufgefaßt werden kann.

Der Beschwerde ist somit für den Bereich der Waren "Stilleinlagen" stattzugeben;

im übrigen ist sie zurückzuweisen.

Dr. Ströbele

Werner

Dr. Schmitt

br/prö

Abb. 1