Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 32 W (pat) 84/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 52 626.1

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung der Richters Dr. Fuchs-Wissemann als

Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 27. Februar 1998

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

für

"Cooking Master"

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; hier

Erstellen eines EDV Küchenprogrammes zur Rezepterstellung und Bearbeitung mit Warenwirtschaftssystem,

Lieferantenverwaltung, Rohstoffen und Hilfsdateien"

zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 42 die

Anmeldung mit Beschluß vom 27. Februar 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, "Cooking Master" sei in bezug auf die angemeldeten Waren

und Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Sie sei zusammengesetzt aus den englischen Wörtern "Cooking" und "Master" und bedeute

"Küchenmeister". In diesem Sinne weise es in Verbindung mit der Dienstleistung

"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" darauf hin, daß der

Anmelder Software entwickele, die sich mit Kochangelegenheiten und

Küchenfragen befasse. Demzufolge handele es sich um eine Art Güteangabe, die

zur Beschreibung der Dienstleistung diene und freihaltebedürftig sei (§ 8 Abs 2 Nr

2 MarkenG). Auch fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die aus einfachsten Elementen des englischen Grundwortschatzes gebildeten Worte würden nicht als Betriebskennzeichen aufgefaßt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor,

inwieweit die deutschsprachige Angabe "Küchenmeister" eine Güteangabe für die

Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sein solle,

sei nicht nachvollziehbar. Programme würden nicht gekocht oder in der Küche

erstellt. Deshalb fehle es der Marke nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Insbesondere sei sie nicht freihaltebedüftig.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

397 52 626.1 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der

Sache erweist sie sich auch als begründet, da der Eintragung die absoluten

Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht entgegenstehen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für

die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende Marke nicht

gegeben.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden

(§ 3

Abs 1 MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht abgesprochen werden

(vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"; BlPMZ 1995, 193 "PROTECH"). Daß die

beiden Bestandteile "Cooking" und "Maste" je für sich einen beschreibenden Inhalt

haben mögen, führt nicht zwingend zur Schutzunfähigkeit der Gesamtbezeichnung

"Cooking Master" für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die

Datenverarbeitung". Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, gehört "cook"

dem Grundwortschatz der englischen Sprache an (vgl Weis, Grund- und

Aufbauwortschatz Englisch, 1998 S. 32) und bedeutet "kochen", "Koch, Köchin".

"Master" ist bereits in die deutsche Sprache eingegangen und hat die Bedeutung

"Meister", bzw. stellt einen akademischen Grad in England und den USA dar (vgl

Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1991, S 464). In seiner Gesamtheit kann die Wortmarke "Cooking Master" insofern Bedeutungen aufweisen

wie "Koch-Meister", "kochender Meister". Möglicherweise mag der eine oder

andere Abnehmer auch an "Küchenmeister" denken, obwohl die korrekte

Übersetzung "head cook" lautet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch,

S. 1112). Jedenfalls sind die Übersetzungsmöglichkeiten nicht geeignet, die

Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" unmittelbar

zu beschreiben. Vielmehr sind einige gedankliche Überlegungen erforderlich, um

auf die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation in Verbindung mit der

Dienstleistung zu kommen. Gegenstand ist jedoch grundsätzlich allein die Marke

in ihrer angemeldeten Form, nicht jedoch die Bestandteile, aus denen sie bei

analysierender Betrachtung als zusammengesetzt erscheinen mag. Durch die

Wortverbindung "Cooking Master" entsteht eine neue Gesamtheit, die den

- möglichen - schutzunfähigen Charakter einzelner Wortelemente aufhebt (vgl

BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"). Der neu entstandenen Wortkombination kann

daher

in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung nicht

jegliche

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen

werden.

Der begehrten Eintragung der Marke steht auch nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

entgegen, wonach von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein Freihaltungsbedürfnis

besteht. Von den Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter

erfaßt, die einen Dienstleistungsbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im

einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren/Dienstleistungen

oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen. Ein

darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an

allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden

(BGH BlPMZ 1999, 410 "FOR YOU"). Demzufolge ist eine beschreibende Angabe

iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht feststellbar. Weder die Markenstelle noch der

Senat vermochten festzustellen, daß "Cooking Master" von Mitkonkurrenten

benötigt wird. Dementsprechend ist eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge auch nicht ersichtlich.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Wf