Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 32 W (pat) 84/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 397 52 626.1
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung der Richters Dr. Fuchs-Wissemann als
Vorsitzendem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für
Klasse 42 des Deutschen Patentamts vom 27. Februar 1998
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
für
"Cooking Master"
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; hier
Erstellen eines EDV Küchenprogrammes zur Rezepterstellung und Bearbeitung mit Warenwirtschaftssystem,
Lieferantenverwaltung, Rohstoffen und Hilfsdateien"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 42 die
Anmeldung mit Beschluß vom 27. Februar 1998 zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, "Cooking Master" sei in bezug auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen eine beschreibende, freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Sie sei zusammengesetzt aus den englischen Wörtern "Cooking" und "Master" und bedeute
"Küchenmeister". In diesem Sinne weise es in Verbindung mit der Dienstleistung
"Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" darauf hin, daß der
Anmelder Software entwickele, die sich mit Kochangelegenheiten und
Küchenfragen befasse. Demzufolge handele es sich um eine Art Güteangabe, die
zur Beschreibung der Dienstleistung diene und freihaltebedürftig sei (§ 8 Abs 2 Nr
2 MarkenG). Auch fehle der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG). Die aus einfachsten Elementen des englischen Grundwortschatzes gebildeten Worte würden nicht als Betriebskennzeichen aufgefaßt.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er trägt vor,
inwieweit die deutschsprachige Angabe "Küchenmeister" eine Güteangabe für die
Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" sein solle,
sei nicht nachvollziehbar. Programme würden nicht gekocht oder in der Küche
erstellt. Deshalb fehle es der Marke nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Insbesondere sei sie nicht freihaltebedüftig.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
397 52 626.1 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der
Sache erweist sie sich auch als begründet, da der Eintragung die absoluten
Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG nicht entgegenstehen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für
die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende Marke nicht
gegeben.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden
(§ 3
Abs 1 MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke angesichts der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht abgesprochen werden
(vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"; BlPMZ 1995, 193 "PROTECH"). Daß die
beiden Bestandteile "Cooking" und "Maste" je für sich einen beschreibenden Inhalt
haben mögen, führt nicht zwingend zur Schutzunfähigkeit der Gesamtbezeichnung
"Cooking Master" für die Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung". Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, gehört "cook"
dem Grundwortschatz der englischen Sprache an (vgl Weis, Grund- und
Aufbauwortschatz Englisch, 1998 S. 32) und bedeutet "kochen", "Koch, Köchin".
"Master" ist bereits in die deutsche Sprache eingegangen und hat die Bedeutung
"Meister", bzw. stellt einen akademischen Grad in England und den USA dar (vgl
Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 1991, S 464). In seiner Gesamtheit kann die Wortmarke "Cooking Master" insofern Bedeutungen aufweisen
wie "Koch-Meister", "kochender Meister". Möglicherweise mag der eine oder
andere Abnehmer auch an "Küchenmeister" denken, obwohl die korrekte
Übersetzung "head cook" lautet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch,
S. 1112). Jedenfalls sind die Übersetzungsmöglichkeiten nicht geeignet, die
Dienstleistung "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" unmittelbar
zu beschreiben. Vielmehr sind einige gedankliche Überlegungen erforderlich, um
auf die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation in Verbindung mit der
Dienstleistung zu kommen. Gegenstand ist jedoch grundsätzlich allein die Marke
in ihrer angemeldeten Form, nicht jedoch die Bestandteile, aus denen sie bei
analysierender Betrachtung als zusammengesetzt erscheinen mag. Durch die
Wortverbindung "Cooking Master" entsteht eine neue Gesamtheit, die den
- möglichen - schutzunfähigen Charakter einzelner Wortelemente aufhebt (vgl
BGH GRUR 1989, 420 "K-SÜD"). Der neu entstandenen Wortkombination kann
daher
in bezug auf die beanspruchte Dienstleistung nicht
jegliche
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen
werden.
Der begehrten Eintragung der Marke steht auch nicht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG
entgegen, wonach von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen sind, die
ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der
Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können und für die mithin ein Freihaltungsbedürfnis
besteht. Von den Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter
erfaßt, die einen Dienstleistungsbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im
einzelnen angeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren/Dienstleistungen
oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen. Ein
darüber hinausgehendes Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an
allgemeinen, nicht warenbezogenen und in verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden
(BGH BlPMZ 1999, 410 "FOR YOU"). Demzufolge ist eine beschreibende Angabe
iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht feststellbar. Weder die Markenstelle noch der
Senat vermochten festzustellen, daß "Cooking Master" von Mitkonkurrenten
benötigt wird. Dementsprechend ist eine Verwendung der angemeldeten Wortfolge auch nicht ersichtlich.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Wf