Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 14.07.2000 – 33 W (pat) 75/00

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 399 27 086.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 10. Mai 1999 die Wortmarke

Large Cap Europe

für die Waren und Dienstleistungen

"Klasse 9:

Computerprogramme, insbesondere im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;

Klasse 16:

Druckereierzeugnisse, insbesondere im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen;

Klasse 36:

Finanzwesen, insbesondere Dienstleistungen einer

Bank und eines Börsen- und/oder Finanzmaklers,

einschließlich Ausgeben von, Handel mit und Vermittlung und Verwaltung von börsennotierten Werten,

wie Aktien, Fondsanteilen, Terminkontrakten, Metallen

und Währungen; Erstellen eines Aktienindexes; finanzielle und technische Beratung in Verbindung mit vorstehenden Dienstleistungen;

Klasse 42:

Zurverfügungstellen einer Datenbank für Finanz- und

Wirtschaftsdaten; Erstellen von Computerprogrammen

für Dritte,

insbesondere

im Zusammenhang mit

Börsen- und Finanzdienstleistungen"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied

des Patentamts erlassenen Beschluß vom 9. Dezember 1999 gemäß §§ 37Abs 1,

8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wegen des Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die angemeldete Bezeichnung sage bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich aus, daß sich diese auf Anlagen in europäische Unternehmen

mit hoher Börsenkapitalisierung bezögen. "Large Cap" sei ein gängiger Begriff aus

der Geldanlage- und Börsensprache. Wie bei den Begriffen "Small Cap" und "Mid

Cap" stehe "Cap" für "Capitalisation, Börsenkapitalisierung".

Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Dezember 1999 aufzuheben,

und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie trägt im wesentlichen vor, zwar handele es sich sowohl bei dem Fachbegriff "Large Cap" als

auch bei dem geographischen Hinweis "Europe" um beschreibende Angaben,

aber die schlagwortartige Verbindung "Large Cap Europe" der angemeldeten

Bezeichnung sei in dieser Folge mit der Nachstellung des Wortes "Europe" nicht

sprachüblich und besitze somit noch einen Rest an Phantasiegehalt. Soweit in

einer Reihe anderer Bezeichnungen von Investmentfonds die Angabe "Europe"

oder "Europa" ebenfalls am Ende stehe, stellten diese auch nur markenmäßige

Produktbezeichnungen dar. Gegenüber einer glatt beschreibenden Angabe wie

"European Large Caps" oder "europäische Large Caps" weise die Umstellung der

Wortfolge in der Anmeldemarke einen die Schutzfähigkeit begründenden Restphantasiegehalt auf.

Der Senat hat der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 27. Juni 2000 die Produktbeschreibung des Fonds "Citi FCP-CitiEqu. Jap. Large Cap", Listen über Aktienfonds sowie Auszüge aus der allgemein an Bankkunden verteilten Broschüre

"Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren" zur Kenntnisnahme übersandt.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß

die angemeldete Marke "Large Cap Europe" als freihaltungsbedüftige beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht gemäß § 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

Die Bestandteile "Large Cap" und "Europe" sind - wie die Anmelderin auch zutreffend einräumt - jeweils glatt beschreibende Begriffe, die schlagwortartig den

inhaltlich-thematischen Sachgegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar nach Art und geographischem Gebiet der Vermögensanlage angeben. Bei dem englischen Begriff "Large Cap" handelt es sich ebenso wie

bei den Begriffen "Mid Cap" und "Small Cap" um übliche Fachausdrücke der

international und auch in Deutschland gebräuchlichen Finanz- und Börsenterminologie, mit denen die Größenordnung der Marktkapitalisierung von Unternehmen

an den Aktienbörsen (Börsenkapitalisierung) bezeichnet wird (vgl zB a Bank-Verlag Köln, Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren, S 59, 63:

"Small Cap-Fonds"). Die Begriffskombination "Large Cap Europe" benennt lediglich gattungsmäßig die Gruppe der börsennotierten Unternehmen mit großer

Marktkapitalisierung in Europa, also die der europäischen Großunternehmen.

Derartige schlagwortartig beschreibende Angaben sind insbesondere in Bezeichnungen von Aktienfonds als Hinweise auf die Anlagekriterien, Auswahlschwerpunkte und Zusammensetzungen der Portfolios allgemein üblich. So hat

der Senat zahlreiche Bezeichnungen von Investment-Fonds nachgewiesen, die

insbesondere die Aktienkategorien "Large Cap", "Mid Cap", "Small Cap" und/oder

"Europe", "Europa" enthalten, wie beispielsweise

Citi FCP-CitiEqu. Jap. Large Cap,

Pictet Europe Small Cap,

Metzler Euro Small Cap,

CDC Europe Small Cap,

DIT-Wachstum Europa,

UBS E.I. Small Cap Europe,

Parvest Europe Mid Cap B,

Gartmore Europe,

CS EF Small Cap Europe,

DWS Top 50 Europa,

DIT-LUX Small Cap Europa.

Der Auffassung der Anmelderin, die schlagwortartige Wortfolge "Large Cap Europe" sei wegen der Nachstellung der geographischen Angabe "Europe" nicht

sprachüblich und stelle ebenso wie in ähnlich gebildeten Fonds-Namen eine markenmäßig eigentümliche Produktbezeichnung dar, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn der Senat teilt nicht die Ansicht der Anmelderin, die Sprachüblichkeit

einer Wortfolge bestimme sich nur nach der gewöhnlichen Ausdrucksweise im

fließenden Kontext der Schrift- oder Umgangssprache. Vielmehr sind in die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Anmeldemarke im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können, auch andere branchenspezifische Bezeichnungsgepflogenheiten einzubeziehen.

In der Praxis finanzsprachlicher Ausdrucksformen sind jedoch ua Folgen kurzer

Sachbegriffe in gleicher Art wie die Zusammensetzung der angemeldeten Marke

durchaus nicht ungewöhnlich. Schon die der Anmelderin vorgelegten Listen von

Aktienfonds lassen ohne weiteres erkennen, daß sich die Bezeichnungen der einzelnen Fonds regelmäßig aus einem unternehmenskennzeichnenden Bestandteil -

wie beispielsweise DIT, DWS, UBS, CDC, Citi, ADIG, Allianz, DB etc - sowie

weiteren Angaben zusammensetzen, die in möglichst knapper Form die wesentlichsten Anlageauswahlkriterien - den geographischen Schwerpunkt, die Branchen - oder Themenspezialisierung oder dgl - nennen. Die angemeldete Marke

enthält aber keinen unternehmenskennzeichnenden Bestandteil, sondern beschränkt sich auf rein beschreibende Sachangaben, und zwar in einer Art der Reihenfolge, die insbesondere in zahlreichen Fonds-Bezeichnungen - wie beispielsweise einigen der oben genannten - üblich ist.

Der Senat sieht keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da weder

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 83 Abs 2 MarkenG). Der

Senat hat die Beurteilung der Schutzfähigkeit der Anmeldemarke nach den

Grundsätzen auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgenommen und vermag im übrigen in keiner Weise irgendwelche rechtlichen oder

tatsächlichen Bedenken zu erkennen.

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Hu