Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 30 W (pat) 295/99

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 26 687

hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Winter

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Für die Waren "Computer" eingetragen ist die Marke 398 26 687

GALLERY.

Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der ebenfalls ua für "Computer" geschützten Marke 396 16 875

Loewe Galerie.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des Prüfers den Widerspruch zurückgewiesen und die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken verneint. Die Widerspruchsmarke werde

nicht durch den Bestandteil "Galerie" geprägt, sondern als Gesamtbezeichnung im

Sinne einer durch "Loewe" gekennzeichneten "Galerie" aufgefaßt. "Loewe" lasse

sich auch nicht mit dem Firmennamen "Loewe Opta" gleichsetzen.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Widersprechende

vor, da die Bezeichnung "GALLERY" eingetragen sei, sei auch dem Bestandteil

"Galerie" innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende

Stellung zuzuerkennen. Ihr gegenüber trete die Firmenkurzbezeichnung "Loewe"

innerhalb der Widerspruchsmarke in den Hintergrund. "Loewe" sei mit dem

Firmennamen "Loewe O…" gleichzusetzen. Es werde seit 1972 als Firmenkurzbezeichnung verwendet und habe 1998 einen Bekannheitsgrad von … % ge

habt. "Galerie" werde daher innerhalb der Widerspruchsmarke als die eigentliche

Kennzeichnung angesehen.

Die Widersprechende beantragt ersichtlich,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller

Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der

Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke auszugehen ist (s zB BGH MarkenR 2000, 258/261 -

IMMUNINE/IMUKIN).

Es stehen sich ua identische Waren gegenüber, weshalb grundsätzlich bei der

Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der danach erforderliche deutliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke wird von der

jüngeren Marke jedoch gewahrt.

In ihrer Gesamtheit werden die Marken wegen der deutlich unterschiedlichen

Länge - das am besonders beachteten Beginn der Widerspruchsmarke zusätzlich

vorhandene Wort "Loewe" findet bei der jüngeren Marke keine Entsprechung -

nicht miteinander verwechselt werden, so daß die Gefahr von Verwechslungen,

wie die Widersprechende nicht verkennt, allenfalls dann in Betracht käme, wenn

der jüngeren Marke allein der Bestandteil "Galerie" der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen wäre. Davon kann jedoch nach den von der Rechtsprechung

entwickelten Grundsätzen nicht ausgegangen werden.

Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird (s zB Althammer/Ströbele,

MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 136). Daraus folgt jedoch nicht, daß bei der Prüfung der

Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke und einer älteren

Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit

auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen vorrangig auch durch einen von mehreren

Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den

Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, daß neben ihm ein weiterer oder

mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten.

Setzt sich eine Marke - wie die Widerspruchsmarke - aus einer Herstellerangabe

und einem weiteren Bestandteil zusammen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die

Herstellerangabe etwa deshalb in den Hintergrund tritt, weil die angesprochenen

Verkehrskreise sich vorrangig anhand einer in der Marke neben der Herstellerangabe enthaltenen anderen Bezeichnung orientieren (s zB BGH BlPMZ 1996, 412 ff

- Blendax Pep). Zwar wird einerseits festgestellt, daß eine bloße Herstellerangabe

im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren

meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine

Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung

richtet (s BGH aaO S 413 rechts Mitte mRsprNw), andererseits wird hervorgehoben, daß von einem diesbezüglichen Regelsatz nicht ausgegangen werden

dürfe (aaO S 413 rechts unten; BGH BlPMZ 1996, 414/5 - JUWEL). Als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage kommt es nach der genannten

Rechtsprechung neben der von der Widersprechenden angeführten Bekanntheit

des Firmennamens der Widersprechenden auch auf die Kennzeichnungskraft des

neben diesem in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils sowie die

Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor an. Soweit die

Widersprechende für die Kurzform "Loewe" ihres Fimennamens einen "hohen

Bekanntheitsgrad" in Anspruch nimmt, ist zum einen nicht ersichtlich, daß sich der

vorgelegte Gfk-Auszug auch auf den vorliegend maßgeblichen Warenbereich,

nämlich Computer, erstreckt. Diese, wie auch die weitere Frage, ob eine (gestützte) Bekanntheit von … % die Annahme eines "hohen" Bekanntheitsgrades recht

fertigt, kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei Unterstellung der Bekannheit

der Firmenkurzbezeichnung "Loewe" nicht davon auszugehen ist, daß der weitere

Bestandteil "Galerie" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise sind daran gewöhnt, daß das Wort

"Galerie" (oder ihm entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen wie zB

"Galeria" oder "Gallery") auf unterschiedlichen Warengebieten als Bezeichnung für

eine Verkaufsstätte oder auch eine Einkaufspassage verwendet wird (s zB die in

der Entscheidung des BPatG 27 W (pat) 41/95 vom 17.12.1996 angeführten

Beispiele - veröffentlicht in CD-ROM PAVIS-PROMA Kliems, Knoll). Aus diesem

Grund ist das Wort "Galerie" (bzw Gallery oder Galeria) in verschiedenen

Entscheidungen des Bundespatentgerichts - wenn auch jeweils für andere Warengebiete als das vorliegende - als schutzunfähig angesehen worden. Es mag

auf sich beruhen, ob an dieser Beurteilung angesichts der Entscheidung des

Bundesgerichtshofs im Falle "HOUSE OF BLUES" (s BlPMZ 1999, 365 ff) festgehalten werden kann, nach der das Bedürfnis dafür, eine Bezeichnung für

bestimmte Herstellungs- und Verkaufsstätten freizuhalten, es nicht rechtfertigt, die

Eintragung dieser Bezeichnung auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren zu

versagen.

Aus der Schutzfähigkeit des Bestandteils "Galerie" der Widerspruchsmarke folgt

jedoch nicht dessen Eignung, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke im

Sinne der genannten Rechtsprechung zu prägen. Denn als Hinweis auf eine Verkaufsstätte ist diese Bezeichnung zur Kennzeichnung einzelner der vertriebenen

Waren wenig geeignet. Ihr kommt insoweit nur eine geringe Unterscheidungskraft

zu. Sie wird daher von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern innerhalb der

Widerspruchsmarke nicht als die eigentliche Warenkennzeichnung angesehen

werden. Sie hat insoweit innerhalb der Widerspruchsmarke gegenüber der Unternehmensbezeichnung "Loewe" keine nennenswerte Vorrangstellung inne und

kann damit nicht als den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägend angesehen werden. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß im Computerbereich der

Unternehmensbezeichnung innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke auch im Hinblick auf die erforderliche Kompatibilität von

Hard- und Software eine gegenüber vielen anderen Warengebieten vergleichsweise stärkere Bedeutung zuzumessen ist.

Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, MarkenG § 71.

Dr. Buchetmann

Sommer

Winter

Mr/Hu