Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 17.07.2000 – 30 W (pat) 295/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 398 26 687
hat der 30. Senat (Markenbeschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie des Richters Sommer und der Richterin Winter
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Für die Waren "Computer" eingetragen ist die Marke 398 26 687
GALLERY.
Widerspruch eingelegt hat die Inhaberin der ebenfalls ua für "Computer" geschützten Marke 396 16 875
Loewe Galerie.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß des Prüfers den Widerspruch zurückgewiesen und die Gefahr von Verwechslungen zwischen beiden Marken verneint. Die Widerspruchsmarke werde
nicht durch den Bestandteil "Galerie" geprägt, sondern als Gesamtbezeichnung im
Sinne einer durch "Loewe" gekennzeichneten "Galerie" aufgefaßt. "Loewe" lasse
sich auch nicht mit dem Firmennamen "Loewe Opta" gleichsetzen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Beschwerde trägt die Widersprechende
vor, da die Bezeichnung "GALLERY" eingetragen sei, sei auch dem Bestandteil
"Galerie" innerhalb der Widerspruchsmarke eine selbständig kennzeichnende
Stellung zuzuerkennen. Ihr gegenüber trete die Firmenkurzbezeichnung "Loewe"
innerhalb der Widerspruchsmarke in den Hintergrund. "Loewe" sei mit dem
Firmennamen "Loewe O…" gleichzusetzen. Es werde seit 1972 als Firmenkurzbezeichnung verwendet und habe 1998 einen Bekannheitsgrad von … % ge
habt. "Galerie" werde daher innerhalb der Widerspruchsmarke als die eigentliche
Kennzeichnung angesehen.
Die Widersprechende beantragt ersichtlich,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Markenstelle hat zutreffend die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken verneint, § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in
Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist (s zB BGH MarkenR 2000, 258/261 -
IMMUNINE/IMUKIN).
Es stehen sich ua identische Waren gegenüber, weshalb grundsätzlich bei der
Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der danach erforderliche deutliche Abstand zur älteren Widerspruchsmarke wird von der
jüngeren Marke jedoch gewahrt.
In ihrer Gesamtheit werden die Marken wegen der deutlich unterschiedlichen
Länge - das am besonders beachteten Beginn der Widerspruchsmarke zusätzlich
vorhandene Wort "Loewe" findet bei der jüngeren Marke keine Entsprechung -
nicht miteinander verwechselt werden, so daß die Gefahr von Verwechslungen,
wie die Widersprechende nicht verkennt, allenfalls dann in Betracht käme, wenn
der jüngeren Marke allein der Bestandteil "Galerie" der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen wäre. Davon kann jedoch nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen nicht ausgegangen werden.
Grundsätzlich wird einer Marke durch ihre Eintragung Schutz nur in der eingetragenen Form gewährt, da im Eintragungsverfahren nur die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit geprüft wird (s zB Althammer/Ströbele,
MarkenG, 5. Aufl, § 9 Rdn 136). Daraus folgt jedoch nicht, daß bei der Prüfung der
Gefahr von Verwechslungen zwischen einer jüngeren Marke und einer älteren
Widerspruchsmarke ausnahmslos von der jeweiligen Marke in ihrer Gesamtheit
auszugehen ist. Maßgebend ist vielmehr jeweils der Gesamteindruck der betreffenden Marke, der in Ausnahmefällen vorrangig auch durch einen von mehreren
Bestandteilen bestimmt werden kann. Kollisionsbegründend ist ein solcher Bestandteil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn er den
Gesamteindruck der Marke dergestalt prägt, daß neben ihm ein weiterer oder
mehrere andere Bestandteile in den Hintergrund treten.
Setzt sich eine Marke - wie die Widerspruchsmarke - aus einer Herstellerangabe
und einem weiteren Bestandteil zusammen, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die
Herstellerangabe etwa deshalb in den Hintergrund tritt, weil die angesprochenen
Verkehrskreise sich vorrangig anhand einer in der Marke neben der Herstellerangabe enthaltenen anderen Bezeichnung orientieren (s zB BGH BlPMZ 1996, 412 ff
- Blendax Pep). Zwar wird einerseits festgestellt, daß eine bloße Herstellerangabe
im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren
meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine
Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung
richtet (s BGH aaO S 413 rechts Mitte mRsprNw), andererseits wird hervorgehoben, daß von einem diesbezüglichen Regelsatz nicht ausgegangen werden
dürfe (aaO S 413 rechts unten; BGH BlPMZ 1996, 414/5 - JUWEL). Als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage kommt es nach der genannten
Rechtsprechung neben der von der Widersprechenden angeführten Bekanntheit
des Firmennamens der Widersprechenden auch auf die Kennzeichnungskraft des
neben diesem in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils sowie die
Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor an. Soweit die
Widersprechende für die Kurzform "Loewe" ihres Fimennamens einen "hohen
Bekanntheitsgrad" in Anspruch nimmt, ist zum einen nicht ersichtlich, daß sich der
vorgelegte Gfk-Auszug auch auf den vorliegend maßgeblichen Warenbereich,
nämlich Computer, erstreckt. Diese, wie auch die weitere Frage, ob eine (gestützte) Bekanntheit von … % die Annahme eines "hohen" Bekanntheitsgrades recht
fertigt, kann jedoch auf sich beruhen, da selbst bei Unterstellung der Bekannheit
der Firmenkurzbezeichnung "Loewe" nicht davon auszugehen ist, daß der weitere
Bestandteil "Galerie" den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägt. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise sind daran gewöhnt, daß das Wort
"Galerie" (oder ihm entsprechende fremdsprachige Bezeichnungen wie zB
"Galeria" oder "Gallery") auf unterschiedlichen Warengebieten als Bezeichnung für
eine Verkaufsstätte oder auch eine Einkaufspassage verwendet wird (s zB die in
der Entscheidung des BPatG 27 W (pat) 41/95 vom 17.12.1996 angeführten
Beispiele - veröffentlicht in CD-ROM PAVIS-PROMA Kliems, Knoll). Aus diesem
Grund ist das Wort "Galerie" (bzw Gallery oder Galeria) in verschiedenen
Entscheidungen des Bundespatentgerichts - wenn auch jeweils für andere Warengebiete als das vorliegende - als schutzunfähig angesehen worden. Es mag
auf sich beruhen, ob an dieser Beurteilung angesichts der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs im Falle "HOUSE OF BLUES" (s BlPMZ 1999, 365 ff) festgehalten werden kann, nach der das Bedürfnis dafür, eine Bezeichnung für
bestimmte Herstellungs- und Verkaufsstätten freizuhalten, es nicht rechtfertigt, die
Eintragung dieser Bezeichnung auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren zu
versagen.
Aus der Schutzfähigkeit des Bestandteils "Galerie" der Widerspruchsmarke folgt
jedoch nicht dessen Eignung, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke im
Sinne der genannten Rechtsprechung zu prägen. Denn als Hinweis auf eine Verkaufsstätte ist diese Bezeichnung zur Kennzeichnung einzelner der vertriebenen
Waren wenig geeignet. Ihr kommt insoweit nur eine geringe Unterscheidungskraft
zu. Sie wird daher von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern innerhalb der
Widerspruchsmarke nicht als die eigentliche Warenkennzeichnung angesehen
werden. Sie hat insoweit innerhalb der Widerspruchsmarke gegenüber der Unternehmensbezeichnung "Loewe" keine nennenswerte Vorrangstellung inne und
kann damit nicht als den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke prägend angesehen werden. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, daß im Computerbereich der
Unternehmensbezeichnung innerhalb einer aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzten Marke auch im Hinblick auf die erforderliche Kompatibilität von
Hard- und Software eine gegenüber vielen anderen Warengebieten vergleichsweise stärkere Bedeutung zuzumessen ist.
Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, MarkenG § 71.
Dr. Buchetmann
Sommer
Winter
Mr/Hu