Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 18.07.2001 – 28 W (pat) 11/01
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
18. Juli 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 31 728
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerden der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 27. Januar 1997 eingetragene Wortmarke
MARCHE,
die für die Waren der Klassen 29 und 30
29: Lebensmittelfertig- und -halbfertigprodukte, nämlich Gemüse,
Milch, Milchprodukte, Obst (sämtliche Waren soweit in Klasse 29
enthalten); 30: lebensmittelfertig- und -halbfertigprodukte, nämlich
Salatsaucen, Teigwaren, Gewürze, Würzmittel (sämtliche Waren
soweit in Klasse 30 enthalten); 29: Kochhilfen, nämlich Fertigprodukte und Halbfertigprodukte zur Herstellung von Mahlzeiten
(sämtliche Waren soweit in Klasse 29 enthalten); 30: Kochhilfen,
nämlich Fertigprodukte und Halbfertigprodukte zur Herstellung von
Mahlzeiten (sämtliche Waren soweit in Klasse 30 enthalten), Saucen aller Art (ausgenommen Salatsaucen); 29: frische, getrocknete, gekochte oder auf andere Art und Weise konservierte Lebensmittel, insbesondere Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchte, Fleischextrakte, Suppen und Bouillons aller Art (soweit in
Klasse 29 und 30 enthalten); 30: frische, getrocknete, gekochte
oder auf andere Art und Weise konservierte Lebensmittel, insbesondere Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Meeresfrüchte, Fleischextrakte, Suppen und Bouillons aller Art (soweit in Klasse 29 und 30
enthalten); 29: Suppengarnierungen; Suppeneinlagen; (sämtliche
Waren soweit in Klassen 29 und 30 enthalten).
geschützt
ist,
sind Widersprüche erhoben aus der prioritätsälteren
IR-Marke 635 103
siehe Abb. 1 am Ende
und aus der Wortmarke 1 066 069
Marché Mövenpick,
die seit dem 17. Juli 1994 für die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
zwei Beschlüssen die Widersprüche zurückgewiesen. Die sich gegenüberstehenden Marken seien zwar teilweise zur Kennzeichnung identischer und wirtschaftlich
nahestehender Waren bestimmt, so daß ein eher strenger Maßstab an den Markenabstand anzulegen sei. Soweit sich die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit
gegenüberstünden, scheide eine Verwechslungsgefahr offensichtlich aus, da das
in den Widerspruchsmarken enthaltene Wort "Mövenpick" in der angegriffenen
Marke keine Entsprechung finde. Eine Verwechslungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn aus den Widerspruchsmarken isoliert kollisionsbegründend der
Wortbestandteil "Marché" herausgegriffen und der schutzbegehrenden Marke gegenübergestellt würde. Dies verbiete sich allerdings, weil das französischsprachige Wort "Marché" in seiner deutschen Bedeutung für "Markt, Wochenmarkt"
hinsichtlich der von den Widerspruchsmarken beanspruchten Waren und Dienstleistungen äußerst kennzeichnungsschwach sei und deshalb die Widerspruchsmarken nicht allein präge.
Dagegen richten sich die Beschwerden der Widersprechenden. Sie vertreten die
Auffassung, daß die Herstellerangabe "Mövenpick" in den Widerspruchsmarken in
den Hintergrund trete, so daß diese allein durch den weiteren Wortbestandteil
"Marché" als Produktkennzeichen geprägt würden. Dieser sei keinesfalls so kennzeichnungsschwach, wie ihn die Markenstelle gewertet habe. Das ergebe sich
schon daraus, daß die Markenstelle die Bezeichnung "MARCHE" in Alleinstellung
für die Produkte der Klassen 29 und 30 eingetragen habe. Im übrigen sei das
französische Wort "Marché" als Bezeichnung für ein Restaurant originell und außergewöhnlich. Eine etwaige Schwächung dieses Wortbestandteils werde aber jedenfalls durch die Bekanntheit der Marke "Mövenpick" ausgeglichen. Diese Herstellerangabe werde vielfach mit weiteren Produktbezeichnungen verwendet. Der
Verkehr verstehe deshalb "Marché" ebenfalls nur als eine Produktbezeichnung der
Firma Mövenpick.
Die Widersprechenden beantragen sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Demgegenüber beantragt die Markeninhaberin,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Beschlüsse. Die Markenstelle habe zurecht auf
den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen abgestellt. "Marché" allein sei aufgrund seiner Kennzeichnungsschwäche schon nicht
selbständig kollisionsfähig. Soweit es um die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" gehe, finde diese gerade in Anlehnung an eine Marktatmosphäre statt, so
daß dafür "Marché" unmittelbar beschreibenden Charakter habe. Die Herstellerangabe "Mövenpick" trete auch nicht in den Hintergrund. Ganz im Gegenteil stelle
sie eine Qualitätsangabe für hochpreisige Nahrungsmittel dar.
II.
Die zulässigen Beschwerden der Widersprechenden sind unbegründet. Auch nach
Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und den beiden
Widerspruchsmarken keine Gefahr von Verwechslungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000,
506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen. Die
sich damit gegenüberstehenden Waren sind – soweit Waren der Klassen 29 und
30 betroffen sind - teilweise als identisch, teilweise – soweit den Waren der Klassen 29 und 30 die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" gegenübersteht - als
unbedenklich ähnlich anzusehen, so daß an den von der schutzbegehrenden
Marke einzuhaltenden Abstand deutliche Anforderungen zu stellen sind, zumal es
sich bei den Waren um Artikel des täglichen Bedarfs handelt, die vom Verkehr erfahrungsgemäß mit einer gewissen Flüchtigkeit gerade gegenüber den Kennzeichnungen erworben werden. Der danach erforderliche Abstand wird von der
angegriffenen Marke jedoch gewahrt.
In ihrer Gesamtheit werden die sich gegenüberstehenden Marken wegen der
deutlich unterschiedlichen Wortzusammensetzung nicht verwechselt werden, da
die Widerspruchsmarken jeweils den Zusatz "Mövenpick" enthalten, der in der angegriffenen Marke keine Entsprechung findet.
Die Gefahr von Verwechslungen kann deshalb, wie die Widersprechenden auch
nicht verkennen, allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der jüngeren Marke
allein der Wortbestandteil "Marché" der Widerspruchsmarken gegenüberzustellen
wäre. Dies verbietet sich vorliegend jedoch aus Rechtsgründen.
Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr
von Marken auf deren Gesamteindruck abzustellen. Denn der Schutz eines aus
einem Kombinationszeichen herausgelösten Elementes ist dem Markenrecht
fremd, so daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Kollision lediglich aufgrund eines aus einem Gesamtzeichen isoliert entnommenen Elementes feststellen zu wollen. Allerdings kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr "dem Gesamteindruck nach" ausnahmsweise bei Vergleichszeichen, die nur in einem Bestandteil übereinstimmen, dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck eines
kombinierten Zeichens nicht durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, sondern
von einem Element allein geprägt wird, wobei eine bloße Mitprägung nicht ausreicht (BGH MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Setzt sich eine Marke -
wie die beiden Widerspruchsmarken - aus einer Herstellerangabe, hier "Mövenpick", und einem weiteren Bestandteil zusammen, so ist es jeweils eine Frage des
Einzelfalls, ob die Herstellerangabe zB deshalb in den Hintergrund tritt, weil die
angesprochenen Verkehrskreise sich vorrangig anhand einer in der Marke neben
der Herstellerangabe enthaltenen ggfls als Produktkennzeichen auftretenden anderen Bezeichnung orientieren (BGH GRUR 1996, 404 - Blendax Pep). Zur Beantwortung dieser Frage ist ferner maßgeblich, ob die Herstellerangabe als solche
dem Verkehr bekannt ist oder nicht. In Einzelfällen hat der BGH bei der Verwendung des Namens des Herstellers eine Prägung des Gesamteindrucks durch den
verbleibenden Bestandteil angenommen, weil der Verkehr die Waren oft nicht
nach dem Namen der Hersteller unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf
die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte (BGH aaO - Blendax Pep mwN). Andererseits hat der BGH ausgeführt, daß es verfehlt wäre, von
einem Regelsatz auszugehen, wonach eine Herstellerangabe als Bezeichnungsbestandteil stets eine (mit-)prägende Bedeutung für den Gesamteindruck abzusprechen wäre (BGH GRUR 1996, 406 - JUWEL). Es verbleibt deshalb bei dem
Grundsatz der Beurteilung des Einzelfalles, ob aus der Sicht des Verkehrs die
Herstellerangabe in den Hintergrund tritt oder nicht. Ein weiteres entscheidendes
Kriterium besteht - neben der Bekanntheit des Firmennamens - in der Kennzeichnungskraft des neben diesen enthaltenen Bestandteils des kombinierten Zeichens.
Ist dieser schutzunfähig, so verbietet es sich bereits aus Rechtsgründen, die Herstellerangabe in den Hintergrund treten zu lassen, da aus schutzunfähigen Bestandteilen
keine Rechte
hergeleitet werden
können
(vgl. BPatG
32 W (pat) 141/97 – Ferrero Paradiso/Paradiso; 32 W (pat) 139/99 - Trio/Danone
Trio; 30 W (pat) 295/99 – GALLERY/Loewe Galerie;26 W (pat) 179/99 – DR.BEST
CONTOUR/CONTOUR).
Was die Waren der Klassen 29 und 30 angeht, ist "Marché" ein schutzunfähiger
Wortbestandteil. Das französischsprachige Wort bedeutet im deutschen "Markt,
Marktplatz, Wochenmarkt, Handelsplatz" (PONS Französisch-Deutsch, 2. Aufl
1989, S 621; Langenscheidts Grundwortschatz Französisch, 15. Aufl 2001,
S 145). Es bezeichnet also den Handelsort, an dem frische Produkte, wie sie auch
Waren der Klassen 29 und 30 umfassen, angeboten werden. "Marché" stellt insoweit einen unmittelbar beschreibenden Sachhinweis dar, daß es sich um frische
Waren handelt, eben "wie vom Wochenmarkt". Daß das angegriffene Zeichen
"MARCHE" im Gegensatz dazu in das Markenregister eingetragen worden ist,
steht der Bewertung seiner Schutzunfähigkeit durch den Senat im vorliegenden
Kollisionsbeschwerdeverfahren nicht entgegen.
Auch soweit die Dienstleistung "Verpflegung von Gästen" geschützt ist, prägt
"Marché" die Widerspruchsmarken nicht, da dieser Bestandteil insoweit zwar nicht
schutzunfähig, aber doch äußerst kennzeichnungsschwach ist. Der unmittelbar
beschreibende Sachbezug steht hier nicht im Vordergrund, da die Verbindung zur
"Marktatmosphäre" eines Restaurants schon gewisse gedankliche Zwischenschritte voraussetzt. Allerdings kommt dem Bestandteil nur geringe Kennzeichnungskraft zu, da die Verpflegung von Gästen in Form der Zubereitung frischer
Lebensmittel an Marktständen sehr nahe liegt. "Marche" wird daher von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern innerhalb beider Widerspruchsmarken nicht
als die eigentliche Warenkennzeichnung angesehen werden, da sie gegenüber
der Unternehmensbezeichnung "Mövenpick" keine nennenswerte Vorrangstellung
inne hat. Damit ist sie auch nicht geeignet, den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken zu prägen.
Bei dieser Sachlage hatten damit die Beschwerden der Widersprechenden keinen
Erfolg.
Anlaß für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand indes nicht (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Abb. 1
Kunze
prö