Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.07.2000 – 29 W (pat) 341/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 29 367.8
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 16. September 1999 insoweit aufgehoben, als
der angemeldeten Marke die Eintragung für die Waren
„Registrierkassen, Rechenmaschinen" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
"Softwaregilde"
Die Wortmarke
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte
und Computer; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 16. September 1999 zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig. Es handele sich bei der angemeldeten Wortzusammensetzung
zwar um eine noch nicht lexikalisch nachweisbare Wortneuschöpfung, die aber
sprach- und werbeüblich gebildet und als rein beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verständlich sei. Das Markenwort stelle
einen Hinweis auf eine lose organisierte Gruppe mit gleichen Interessen, die sich
mit Software beschäftige, dar.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Der angemeldeten Marke
könne nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, da es sich um
die im Sprachgebrauch noch nicht nachweisbare, sprachunübliche Zusammensetzung eines englischen Wortes mit einen nicht mehr gebräuchlichen Wort, das
einen mittelalterlichen Ursprung habe, handele. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die deutsche Sprache sich in dieser Weise weiterentwickeln
könnte. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe darum auch kein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Die Ergebnisse einer Internetrecherche des Senats
hätten nichts Gegenteiliges ergeben. Bei der Erwähnung des Wortes in einem
Zeitschriftenartikel handele es sich um eine Wortneuschöpfung. Andere Nachweise bezögen sich auf vom Anmelder geführte Unternehmen. Ähnliche Wortbildungen könnten mit der angemeldeten Marke nicht verglichen werden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Anmelders,
auf das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats zur Bedeutung des Wortes
"Softwaregilde", die dem Anmelder übersandt worden ist und die Amtsakte
398 29 367.8 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
überwiegend keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke in
Bezug auf alle Dienstleistungen die Waren mit Ausnahme von
"Registrierkassen, Rechenmaschinen" zu Recht die Eintragung versagt, da
für die Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke für
„Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ sowie für die Dienstleistungen
jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1
MarkenG).
1.1 Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr diese
Wortkombination als beschreibende, freihaltungsbedürftige Sachangabe für
die angemeldeten Dienstleistungen benötigt. Die angemeldete Marke wird
von den hier angesprochenen fachkundigen oder doch fachlich interessierten
Verkehrskreisen ohne weiteres als unmittelbar beschreibender Hinweis auf
die Art, Eigenschaften und Bestimmung der zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen verstanden werden. Zwar wird der Begriff "Softwaregilde"
auch in einem Firmennamen verwendet. Jedoch ergibt sich aus dem vom
Senat ermittelten Artikel der "Computerwoche" Nr. 24 vom 14. Juni 1991,
daß das Wort als eine Bezeichnung für die Softwarebranche oder für eine
Gruppe von Menschen, die sich mit Software im weitesten Sinne beschäftigen, verwendet wird. Auf der Website "SKULT" wird unter der Überschrift
"schafft apple die wende?" ebenfalls von "mancherlei Portierungsträumen der
Softwaregilde" gesprochen. In diesem Zusammenhang wird "Softwaregilde"
erkennbar als Bezeichnung für den Bereich der Hersteller von Software
verwendet. Hierbei spielt es keine Rolle, daß der Verfasser des Artikels
diesen Begriff neu gebildet hat, denn entscheidend ist, wie ein Wort vom
Verkehr verstanden wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 8 Rn. 61, 62).
Rückschlüsse auf die Verkehrsauffassung erlauben die
tatsächliche
Verwendung des Begriffs durch die angesprochenen Verkehrskreise und die
Verwendung und Sprachüblichkeit ähnlicher Begriffsbildungen. Auch auf der
Homepage
der
Firma
"S…
GmbH"
wird
auf die Organisation dieser Firma nach dem Gildenprinzip hingewiesen, was
Kreativität, Kompetenz und Professionalität der angebotenen Leistungen
gewährleisten solle, so daß das Wort "Softwaregilde" hier ebenfalls als
beschreibender Hinweis auf die Art der Organisation wirkt und die Verwendung des Begriffs in einem Firmennamen nicht gegen das Vorliegen einer Sachangabe spricht. Hinzu kommt, daß analog gebildete rein beschreibend gebrauchte Ausdrücke wie "Netzwerkgilde" und "Computergilde" (oder
"Kochgilde") - zum Teil sogar auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungsbereich - nachweisbar sind. Da diese Wortbildungen von unterschiedlichen Personen bzw. Schulen im Internet verwendet werden und die Verwendung im Text rein beschreibend für bestimmte Arbeitskreise oder Interessengemeinschaften erfolgt, die sich mit Internet und Computern beschäftigen, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, daß es sich um phantasievolle Wortkombinationen oder bei "Gilde" um einen veralteten Wortgebrauch handelt
(vgl. auch Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1999,
Stichwort "Gilde", wo z.B. als Anwendungsbeispiel die "Gilde der Rennfahrer"
erwähnt wird). Die angemeldete Marke weist darum in sprach- und werbeüblicher Weise lediglich auf die Art und Eigenschaften der Dienstleistungen hin, nämlich, daß sie durch eine Softwaregilde, erbracht werden, dh
durch Personen, die sich mit Software beschäftigen, wobei ein solches
Teamwork von Spezialisten eine hohe Qualität und Kompetenz impliziert
(vgl. auch 29 W (pat) 57/99 "Teamwork") oder daß die Dienstleistungen den
hohen Anforderungen dieses Abnehmerkreises genügen und speziell für
diese Zielgruppe konzipiert sind. Für die angemeldeten Dienstleistungen
"Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; wissenschaftliche und industrielle Forschung, Erstellung von Programmen für
die Datenverarbeitung" beschreibt der angemeldete Begriff somit lediglich,
daß die Softwareentwicklung, die Beratung und Forschung in Bezug auf einschlägige Software, die Konzeption im Zuge der Unternehmensberatung im
Hinblick auf IT- und Unternehmensstruktur, die Gestaltung und Umfragen
computergestützter Werbung und Markstudien mit spezieller Software durch
einen mehr oder minder lockeren Zusammenschluß von Personen, die auf
dem Softwarebereich tätig sind, erfolgen oder aber daß die genannten
Dienstleistungen speziell auf die bzw. eine "Softwaregilde" abgestimmt und
für diese bestimmt sind.
1.2 Der angemeldeten Marke fehlt auch für sämtliche angemeldeten Waren und
Dienstleistungen mit Ausnahme von "Registrierkassen, Rechenmaschinen"
jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete Marke nimmt auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Dienstleistungen der angemeldeten Marke
Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die
Eigenschaften der Dienstleistungen unmittelbar oder kommt im Falle der
zurückgewiesen Waren einer unmittelbar beschreibenden Angabe sehr nahe,
weil ein enger sachlicher Bezug der Waren zu darauf abgestimmter Software
besteht bzw. weil erwartet wird, daß eine
"Softwaregilde" hohe
Anforderungen an Computer und Datenverarbeitungsgeräte stellt. Wie oben
festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten Marke auch um
einen den angesprochenen mehr oder weniger fachkundigen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Begriff, der sich als schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich anpreisenden Charakter
anbietet, eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft herauszustellen. Die
angesprochenen Verkehrskreise werden wegen dieses im Vordergrund
stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen mit Ausnahme von "Registrierkassen, Rechenmaschinen"
nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als
Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169,
1171 "FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
2.
In Bezug auf die Dienstleistungen "Registrierkassen, Rechenmaschinen"
kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr insoweit jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf
eine hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar.
Zwar sind "Registrierkassen, Rechenmaschinen" mit einer einfachen
Software ausgestattet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß es für den Verkehr
eine maßgebliche Rolle spielt, ob diese relativ einfachen, gängigen, keine
Besonderheit aufweisenden, fest installierten Programme von einer Softwaregilde hergestellt oder daß die Geräte mit einem Hinweis auf die Art des
Herstellers der integrierten Software versehen werden. Im Gegenteil erscheint ein solcher Hinweis in Anbetracht der recht einfachen, fest in die Geräte integrierten Software fernliegend. Auch kommt eine "Softwaregilde" als
spezieller Abnehmerkreis, auf den die Waren abgestimmt sind, bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht in Betracht.
Meinhardt
Richter Dr. Vogel von Falckenstein ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
Meinhardt
Guth
Cl