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BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 29 W (pat) 57/99

29. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. März 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 24 046.5

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e :

I.

"Teamwork"

Die Wortmarke

soll für die Waren

"Datenbanken für wissenschaftliche Fachliteratur, insbesondere

für Zahnmedizin und Zahntechnik; wissenschaftliche Fachliteratur

auf Datenträgern, insbesondere für Zahnmedizin und Zahntechnik;

wissenschaftliche

Fachzeitschriften,

insbesondere

für

Zahnmedizin und Zahntechnik"

in das Markenregister eingetragen werden. Hilfsweise sollen im Warenverzeichnis

jeweils die Wörter "insbesondere" gestrichen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

- noch

unter

der Firma

"C… GmbH"

erfolgte

- Anmeldung mit

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,

zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für die angemeldeten Waren ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem

fehle der

angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem angemeldeten Wort

handele es sich um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe, die

lediglich auf den Inhalt der Waren hinweise oder darauf, daß die Waren in

Teamwork hergestellt würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Verkehr gelange bei

der angemeldeten Wortneubildung höchstens durch verwickelte Überlegungen zu

einer beschreibenden Interpretation. Insbesondere in bezug auf wissenschaftliche

Fachliteratur und Datenbanken werde der fachkundige Verkehr die angemeldete

Marke für einen Betriebshinweis halten, wenn diese Waren auf den zahnärztlichen

Bereich beschränkt würden. Auch sei die gleichnamige Zeitschrift den angesprochenen Fachkreisen bekannt und genieße Titelschutz.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 397 24 046.5 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere ist insoweit die

erfolgte Firmenänderung ohne Bedeutung. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht sowohl in der

angemeldeten als auch in der hilfsweisen Fassung des Warenverzeichnisses

für große Teile des Warenverzeichnisses ein Freihaltungsbedürfnis entgegen

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß es sich bei "Teamwork" um

ein in Deutschland gebräuchliches und viel verwendetes Wort handelt, das in

seiner Hauptbedeutung eine bestimmte Art und Weise der Arbeitsorganisation

und der Zusammenarbeit mehrerer Personen beschreibt (s. etwa Brockhaus

Die Enzyklopädie, 20. Aufl.; Gabler Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., jeweils

Stichwort "Teamwork"). Zahlreiche Veröffentlichungen haben "Teams" oder

"Teamwork" zum Gegenstand. Darüber hinaus wird auf allen Waren- und

Dienstleistungsgebieten häufig damit geworben, daß die Arbeit durch ein

Team oder im Teamwork erbracht wird. Die Organisationsform des Teamworks ist geradezu ein Schlagwort für moderne Arbeitsorganisation in der Privatwirtschaft wie im Öffentlichen Dienst geworden, die Effektivität, Flexibilität,

hohen Einsatz und Motivation sowie Ausnutzung von Synergieeffekten suggerieren soll und als werbemäßiger (indirekter) Hinweis auf die Qualität der im

betreffenden Betrieb hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen

eingesetzt wird. Es liegt darum nahe, daß sich wissenschaftliche Veröffentlichungen damit beschäftigen, wie in bestimmten Bereichen - auch Zahnarztpraxen - die Arbeit als (rationelles) Teamwork organisiert werden kann.

Gerade bei Zahnarztpraxen kommt es auf eine gute (arbeitsteilige) Zusammenarbeit eines Teams von Mitarbeitern an, daß etwa der Zahnarzt bohrt,

während eine Hilfskraft absaugt und eine weitere die Füllung vorbereitet. Auch

gehört zur Zusammenarbeit in einer Zahnarztpraxis oder in einem Betrieb eines Zahntechnikers eine gut funktionierende Buchhaltung, Terminüberwachung etc., die sorgfältig ausgewählt, organisiert und mit der Durchführung der

übrigen Tätigkeiten personell und organisatorisch koordiniert werden muß. Der

Begriff "Teamwork" macht deshalb auch auf diesem Bereich als schlagwortartige Inhaltsangabe für Fachliteratur, Zeitschriften oder Datenbanken Sinn. Im

übrigen liegt weiterhin - da, wie oben näher ausgeführt, viele Betriebe auf allen

Warengebieten damit werben, daß ein Team tätig wird - für die angesprochenen Verkehrskreise der Gedanke nahe, daß die Waren von einem Team,

d.h. im Teamwork, hergestellt und vertrieben werden und daher besonders

hochwertig sind. Besonders im Bereich der Zahnärzte und Zahntechniker ist

eine enge Zusammenarbeit sowie ein andauernder Meinungs- und Datenaustausch und die Abstimmung zwischen behandelndem Arzt und dem

Zahntechniker erforderlich, der die erforderlichen Prothesen fertigt. Auch ist

derjenige, der eine Datenbank bereitstellt, auf eine enge Zusammenarbeit und

auf eine Rückkoppelung mit den Datenbankbenutzern angewiesen, also auf

eine Zusammenarbeit quasi als "Team", um die Datenbank stets aktuell zu

halten und den Bedürfnissen und Wünschen der Kunden anzupassen.

Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und

beschreibt die Eigenschaften eines Großteils der angemeldeten Waren

unmittelbar oder kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe sehr nahe.

Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige

Waren weniger nahe, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis

jedenfalls zweifelhaft ist. Insbesondere bei der Fassung des Warenverzeichnisses im Hilfsantrag erfordert die Interpretation des Zeichenwortes hinsichtlich wissenschaftlicher Fachliteratur und Datenbanken auf zahnmedizinischem

Gebiet einen gewissen gedanklichen Aufwand, so daß man daran zweifeln

kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Waren

vorliegt. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten

Marke jedoch um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs, das häufig als

schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich

anpreisenden Charakter verwendet wird. Der Verkehr wird dieses Wort, das

einen deutlichen Sachbezug zu allen angemeldeten Waren und

Dienstleistungen aufweist, wegen seines im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht nur für die Waren und Dienstleistungen, die es

unmittelbar beschreibt, sondern für sämtliche angemeldete Waren nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, nicht aber als Hinweis

auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171

"FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").

Ein derart klar verständliches, für Zeitschriften und Fachliteratur in gedruckter

Form wie in Form von CDs als rein anpreisende Sachangabe wirkendes Wort

ohne besondere Originalität mag sich noch als Werktitel eignen und entsprechenden Titelschutz i. S . v. § 5 Abs. 3 MarkenG erlangen können, es ist aber

nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Für den Titelschutz sind an die Unterscheidungskraft wesentlich geringere Anforderungen

zu stellen als für den Markenschutz. Es besteht kein Grund, unter Geltung des

Markengesetzes die Schutzvoraussetzungen für Marken in Abkehr von der

bisherigen Rechtsprechung den minderen Schutzvoraussetzungen des

Titelschutzes anzugleichen. Dagegen spricht schon die Systematik des Markengesetzes, aber auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 145, 146 "Klassentreffen").

2. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war

eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch

erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht

die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung

des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik

des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene.

Meinhardt

Dr. Vogel von Falckenstein

Guth

Cl/Na