Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.03.2000 – 29 W (pat) 57/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 24 046.5
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Meinhardt, den Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e :
I.
"Teamwork"
Die Wortmarke
soll für die Waren
"Datenbanken für wissenschaftliche Fachliteratur, insbesondere
für Zahnmedizin und Zahntechnik; wissenschaftliche Fachliteratur
auf Datenträgern, insbesondere für Zahnmedizin und Zahntechnik;
wissenschaftliche
Fachzeitschriften,
insbesondere
für
Zahnmedizin und Zahntechnik"
in das Markenregister eingetragen werden. Hilfsweise sollen im Warenverzeichnis
jeweils die Wörter "insbesondere" gestrichen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
- noch
unter
der Firma
"C… GmbH"
erfolgte
- Anmeldung mit
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
zurückgewiesen. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehe für die angemeldeten Waren ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem
fehle der
angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Bei dem angemeldeten Wort
handele es sich um eine sprachüblich gebildete beschreibende Angabe, die
lediglich auf den Inhalt der Waren hinweise oder darauf, daß die Waren in
Teamwork hergestellt würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Verkehr gelange bei
der angemeldeten Wortneubildung höchstens durch verwickelte Überlegungen zu
einer beschreibenden Interpretation. Insbesondere in bezug auf wissenschaftliche
Fachliteratur und Datenbanken werde der fachkundige Verkehr die angemeldete
Marke für einen Betriebshinweis halten, wenn diese Waren auf den zahnärztlichen
Bereich beschränkt würden. Auch sei die gleichnamige Zeitschrift den angesprochenen Fachkreisen bekannt und genieße Titelschutz.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 397 24 046.5 Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere ist insoweit die
erfolgte Firmenänderung ohne Bedeutung. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg. Der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht sowohl in der
angemeldeten als auch in der hilfsweisen Fassung des Warenverzeichnisses
für große Teile des Warenverzeichnisses ein Freihaltungsbedürfnis entgegen
(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, daß es sich bei "Teamwork" um
ein in Deutschland gebräuchliches und viel verwendetes Wort handelt, das in
seiner Hauptbedeutung eine bestimmte Art und Weise der Arbeitsorganisation
und der Zusammenarbeit mehrerer Personen beschreibt (s. etwa Brockhaus
Die Enzyklopädie, 20. Aufl.; Gabler Wirtschaftslexikon, 13. Aufl., jeweils
Stichwort "Teamwork"). Zahlreiche Veröffentlichungen haben "Teams" oder
"Teamwork" zum Gegenstand. Darüber hinaus wird auf allen Waren- und
Dienstleistungsgebieten häufig damit geworben, daß die Arbeit durch ein
Team oder im Teamwork erbracht wird. Die Organisationsform des Teamworks ist geradezu ein Schlagwort für moderne Arbeitsorganisation in der Privatwirtschaft wie im Öffentlichen Dienst geworden, die Effektivität, Flexibilität,
hohen Einsatz und Motivation sowie Ausnutzung von Synergieeffekten suggerieren soll und als werbemäßiger (indirekter) Hinweis auf die Qualität der im
betreffenden Betrieb hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen
eingesetzt wird. Es liegt darum nahe, daß sich wissenschaftliche Veröffentlichungen damit beschäftigen, wie in bestimmten Bereichen - auch Zahnarztpraxen - die Arbeit als (rationelles) Teamwork organisiert werden kann.
Gerade bei Zahnarztpraxen kommt es auf eine gute (arbeitsteilige) Zusammenarbeit eines Teams von Mitarbeitern an, daß etwa der Zahnarzt bohrt,
während eine Hilfskraft absaugt und eine weitere die Füllung vorbereitet. Auch
gehört zur Zusammenarbeit in einer Zahnarztpraxis oder in einem Betrieb eines Zahntechnikers eine gut funktionierende Buchhaltung, Terminüberwachung etc., die sorgfältig ausgewählt, organisiert und mit der Durchführung der
übrigen Tätigkeiten personell und organisatorisch koordiniert werden muß. Der
Begriff "Teamwork" macht deshalb auch auf diesem Bereich als schlagwortartige Inhaltsangabe für Fachliteratur, Zeitschriften oder Datenbanken Sinn. Im
übrigen liegt weiterhin - da, wie oben näher ausgeführt, viele Betriebe auf allen
Warengebieten damit werben, daß ein Team tätig wird - für die angesprochenen Verkehrskreise der Gedanke nahe, daß die Waren von einem Team,
d.h. im Teamwork, hergestellt und vertrieben werden und daher besonders
hochwertig sind. Besonders im Bereich der Zahnärzte und Zahntechniker ist
eine enge Zusammenarbeit sowie ein andauernder Meinungs- und Datenaustausch und die Abstimmung zwischen behandelndem Arzt und dem
Zahntechniker erforderlich, der die erforderlichen Prothesen fertigt. Auch ist
derjenige, der eine Datenbank bereitstellt, auf eine enge Zusammenarbeit und
auf eine Rückkoppelung mit den Datenbankbenutzern angewiesen, also auf
eine Zusammenarbeit quasi als "Team", um die Datenbank stets aktuell zu
halten und den Bedürfnissen und Wünschen der Kunden anzupassen.
Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte Eigenschaft der Waren Bezug (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und
beschreibt die Eigenschaften eines Großteils der angemeldeten Waren
unmittelbar oder kommt einer unmittelbar beschreibenden Angabe sehr nahe.
Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige
Waren weniger nahe, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis
jedenfalls zweifelhaft ist. Insbesondere bei der Fassung des Warenverzeichnisses im Hilfsantrag erfordert die Interpretation des Zeichenwortes hinsichtlich wissenschaftlicher Fachliteratur und Datenbanken auf zahnmedizinischem
Gebiet einen gewissen gedanklichen Aufwand, so daß man daran zweifeln
kann, ob noch eine unmittelbare Beschreibung für diese angemeldeten Waren
vorliegt. Wie oben festgestellt wurde, handelt es sich bei der angemeldeten
Marke jedoch um ein Wort des allgemeinen Sprachgebrauchs, das häufig als
schlagwortartig herausgestellte Eigenschaftsangabe mit einem deutlich
anpreisenden Charakter verwendet wird. Der Verkehr wird dieses Wort, das
einen deutlichen Sachbezug zu allen angemeldeten Waren und
Dienstleistungen aufweist, wegen seines im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts nicht nur für die Waren und Dienstleistungen, die es
unmittelbar beschreibt, sondern für sämtliche angemeldete Waren nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, nicht aber als Hinweis
auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171
"FOR YOU"; WRP 1999, 1167, 1168 "YES").
Ein derart klar verständliches, für Zeitschriften und Fachliteratur in gedruckter
Form wie in Form von CDs als rein anpreisende Sachangabe wirkendes Wort
ohne besondere Originalität mag sich noch als Werktitel eignen und entsprechenden Titelschutz i. S . v. § 5 Abs. 3 MarkenG erlangen können, es ist aber
nicht unterscheidungskräftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Für den Titelschutz sind an die Unterscheidungskraft wesentlich geringere Anforderungen
zu stellen als für den Markenschutz. Es besteht kein Grund, unter Geltung des
Markengesetzes die Schutzvoraussetzungen für Marken in Abkehr von der
bisherigen Rechtsprechung den minderen Schutzvoraussetzungen des
Titelschutzes anzugleichen. Dagegen spricht schon die Systematik des Markengesetzes, aber auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes (vgl. dazu BPatG GRUR 1998, 145, 146 "Klassentreffen").
2. Der Senat sieht keinen Anlaß, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Weder war
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Vielmehr beruht
die Entscheidung des Senats auf anerkannten Grundsätzen zur Beurteilung
des Freihaltungsbedürfnisses und der Unterscheidungskraft; die Problematik
des vorliegenden Falls liegt auf tatsächlicher Ebene.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Cl/Na