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BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 28 W (pat) 107/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 107/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 26. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 52 717
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -
vom 22. März 1999 aufgehoben.
Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 158 806 wird die
Löschung der Marke 396 52 717 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23. Januar 1997 für die Waren
"Motorräder und Motorroller"
eingetragene Marke 396 52 717
SPACER
deren Eintragung am 10. April 1997 veröffentlicht worden ist, ist Widerspruch erhoben aus der Marke 1 158 806
siehe Abb. 1 am Ende
eingetragen seit dem 14. Mai 1990 ua für die Waren "Landfahrzeuge, nämlich
Fahrräder".
Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen,
da in der eidesstattlichen Versicherung nicht zum Ausdruck komme, für welche
Waren die Widersprechende ihre Marke benutze.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemäßen Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Sie legt weitere Benutzungsunterlagen vor, insbesondere eine neue eidesstattliche Versicherung, die ausdrücklich eine Benutzung für Fahrräder enthält.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Nichtbenutzungseinrede aufrecht und rügt in erster Linie, daß keine
Benutzung in der eingetragenen Form stattfinde; zudem bestehe keine Ähnlichkeit
zwischen den Waren Fahrrädern und den Waren der Markeninhaberin.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Nach Ansicht des Senats besteht Verwechslungsgefahr
im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen, legt man die bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr implizierte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zugrunde.
Die Widerspruchsmarke wird rechtserhaltend für die Ware Fahrräder benutzt. Dies
ergibt sich zweifellos aus den bereits im Verfahren vor der Markenstelle von der
Widersprechenden vorgelegten Glaubhaftmachungsunterlagen. Zwar nennt die
dort eingereichte eidesstattliche Versicherung nicht ausdrücklich die Ware, für die
die Marke benutzt wird. Diese Erklärung darf jedoch nicht isoliert gesehen werden,
sondern im Kontext der übrigen Unterlagen, soweit darauf - wie hier -ausdrücklich
Bezug genommen wird. Das sind hier die zu den Akten überreichten Kataloge, die
zeigen, daß die Widerspruchsmarke ausschließlich an Fahrrädern angebracht ist.
Die vor dem Amt genannten Umsatzzahlen decken die relevanten Zeiträume nach
§ 43 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG ab und belegen vom Umfang her die
Ernsthaftigkeit der Benutzung. Die mit der Beschwerdebegründung eingereichten
weiteren Unterlagen stimmen damit überein.
Soweit die Markeninhaberin eine Benutzung der älteren Marke in der eingetragenen Form bestreitet, berührt die konkrete Art der Verwendung in normalen Großbuchstaben ohne graphische Gestaltung nicht den kennzeichnenden Charakter
der Marke im Sinne des § 26 MarkenG. Selbst wenn es sich bei dem Markenwort
"Pacer" - wie die Markeninhaberin vorträgt - um eine Anlehnung an das englische
Wort "pace" (zu deutsch "Tempo") handeln sollte, beruht die Eintragbarkeit der
Widerspruchsmarke nicht etwa allein auf der graphischen Gestaltung, die als
bloße übliche Unterstreichung und damit Hervorhebung des Wortes den Schutz
der Marke insgesamt nicht begründen könnte. Die Widerspruchsmarke wird auch
nicht als bloße Typenbezeichnung verwendet, sondern wie aus den Abbildungen
der Kataloge im einzelnen hervorgeht an der Ware als Zweitmarke für ein sogenanntes Hybrid-Mountainbike neben der weiteren Marke "ARROW". Daß die
Fahrräder teilweise mit um Einzelbuchstaben ergänzten Kennzeichnungen wie "Spacer, A-pacer" oder "HI-pacer" in den Katalogen erscheinen, steht der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke ebenfalls nicht entgegen.
Was die danach zu beurteilenden Waren betrifft, geht der Senat - wie schon in
seiner den Beteiligten mit der Ladung übermittelten Entscheidung vom
25. September 1996 (28 W (pat) 258/95 -"CROMATEC/ CORRATEC") - von einer
gewissen Warenferne aus, nachdem die dort aufgeführten für eine Ähnlichkeit
sprechenden Argumente weiterhin Gültigkeit besitzen. Zu ergänzen ist lediglich,
daß nach den Feststellungen des Senats mehrere Hersteller von Motorrädern bzw
Motorrollern wie beispielsweise die Firmen BMW, Herkules, Yamaha, Peugeot
unter ihrer Marke ebenfalls Fahrräder anbieten. Gerade die wieder stark in Mode
kommenden Motorroller werden gemeinsam mit Fahrrädern
in denselben
Vertriebsstätten angeboten und sind in ihrem Verwendungszweck etwa für den
Einsatz im innerörtlichen Bereich austauschbar.
Vor diesem Warenhintergrund sind an den von der jüngeren Marke zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand zwar eher unterdurchschnittliche Anforderungen zu stellen, die diese aber wegen der starken
Markenähnlichkeit nicht einzuhalten vermag.
In klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Marken lediglich durch einen Buchstaben mehr am Wortanfang. Eine Abweichung an dieser regelmäßig stärker beachteten Stelle fällt aber vorliegend nicht nur wegen der Identität der Marken im
übrigen nicht entscheidend ins Gewicht. Berücksichtigt werden muß vielmehr zusätzlich, daß die Konsonantenverbindung "SP" gegenüber dem Anlaut "P" allein
auch bei einer stärkeren Beachtung durch den Verkehr keine markanten klanglichen Unterschiede hervorrufen kann. Folglich ist mit klanglichen Verwechslungen
in einem entscheidungserheblichen Umfang zu rechnen, so daß die Beschwerde
der Widersprechenden Erfolg hat, ohne daß vorliegend Anlaß zur Kostenauferlegung bestand (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Schramm
prö
Abb. 1