Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 32 W (pat) 326/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung K 58591

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 28. August 1991 für

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeesurrogate;

Mehle, Getreideerzeugnisse für Nahrungszwecke, insbesondere

aus Weizen, Mais, Reis und Hafer in Form von Flocken, Grieß,

Schrot, Kleie, aufgeschlossenen, gerösteten und extrudierten

Körnern, auch gesüßt, gewürzt, vitaminisiert oder aromatisiert; aus

vorstehenden Getreideerzeugnissen hergestellte Nahrungszubereitungen, insbesondere Frühstücksnahrungsmittel, Getreide und

Müsliriegel, auch in Mischung mit getrockneten Früchten und

Nüssen; Back- und Konditorwaren unter Ausschluß von Buiskuits,

nämlich Cookies, Brot; Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver,

Speisesalz, Senf, Essig, Saucen (ausgenommen Salatsaucen), Gewürze

angemeldete Wortmarke K 58591

KELLO'S

ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 2 102 006

Kelly,

die eingetragen ist für

im Extrudierverfahren hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und

Maisprodukte für Nahrungszwecke; Kartoffelchips, Kartoffelsticks;

Puffmais; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Chashewkerne, Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, Bískuits, Kuchen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren,

Bonbons, Marzipan.

Die Prüfungsstelle für Klasse 30 Wz hat mit Beschluß vom 21. Juni 1993 den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die hiergegen

erhobene Erinnerung der Widersprechenden wurde mit Beschluß der Markenstelle

für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. März 1999

zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidungen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet.

Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 MarkenG iVm § 152 MarkenG ist die Anmeldung

einer Marke im Falle eines Widerspruchs zurückzuweisen, wenn wegen ihrer

Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Ählichkeit der durch die Vergleichsmarken erfaßten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechselungsgefahr

ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen

(EuGH WRP 1998, 39, 41 "Sabèl / Puma").

Nach diesen Grundsätzen sind die jeweiligen Waren ersichtlich teils identisch, teils

sehr ähnlich. Um eine Gefahr von Verwechslungen zu vermeiden, ist deshalb ein

erheblicher Abstand der Marken erforderlich (BGH GRUR 1995, 216, 219

"Oxygenol II"). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke gerecht.

Schriftbildlich weisen die sich gegenüberstehenden Marken unübersehbare Unterschiede auf. Die Wortmarke "KELLO´S" besteht aus Großbuchstaben, wird am

Wortende durch das runde bauchige "O", das anschließende Apostroph und das

"S" mitgeprägt, während "Kelly" - abgesehen vom Anfangsbuchstaben - kleingeschrieben ist und auf "y" endet. Diese bestehenden optischen Unterschiede werden durch unterschiedliche Assoziationen verstärkt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei "`KELLO`S" für einen Teil der angesprochen Verkehrskreise um ein Phantasiewort, während mit dem Markenwort

"Kelly" eher an einen Familiennamen gedacht wird ("Grace Kelly", die Pop-Gruppe

"The Kelly-family").

Auch in klanglicher Hinsicht besteht ein deutlicher Unterschied zwischen beiden

Marken. Bei "KELLO`S" wird das Wortende durch den dunklen Vokal "O" und den

klangstarken Konsonanten "S" geprägt, der nicht zu überhören ist. Hingegen ist

bei "Kelly" der Endvokal "Y"="i" hell. Diese bestehenden klanglichen Unterschiede

werden durch die oben ausgeführten unterschiedlichen Assoziationen noch verstärkt.

Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs 1 MarkenG abgesehen.

Winkler

Klante

Sekretaruk

Wf/Hu