Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 15.03.2000 – 32 W (pat) 245/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 19 427.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin
Klante 6.70
beschlossen:
Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Karl May"
für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua für
"Filme, insbesondere Trickfilme, Videofilme; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsprogramme, belichtete
Filme, auch für kinematografische Zwecke; Aufkleber, Etiketten;
Druckereierzeugnisse; Briefmarken; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Veranstaltungen für unterhaltende, kulturelle und sportliche Zwecke, Vermietung von Filmen
und Tonaufnahmen; Filmproduktion und -vorführung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Unterhaltung;
Veranstaltungen innerhalb eines Freizeit- und Ferienparks; Betrieb
von Freizeit-, Ferien- und Vergnügungsparks; Betrieb von
Feriencamps; Betrieb von Campingplätzen; Verwertung gewerblicher
Schutzrechte"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung mit Beschluß vom 27. Mai 1997 durch einen Beamten des gehobenen
Dienstes in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung wirke wie ein inhalts- bzw gegenstandsbeschreibender Werktitel. So habe sich eine Vielzahl von Veranstaltungen mit dem
Lebenswerk "Karl May's" beschäftigt.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 10. November 1998 ebenfalls
wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, "Karl May" weise in Verbindung mit den versagten Waren und Dienstleistungen lediglich auf den Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin, nämlich, daß die Waren sich mit Leben und Werken des weitesten Verkehrskreisen bekannten Schriftstellers Karl May befassen und die Dienstleistungen die entsprechende Marke
betreffen. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke lediglich eine Angabe
über die Art dieser Waren und Dienstleistungen, nämlich über den Inhalt der Waren und den damit verbundenen Gegenstand der Dienstleistungen sehen. Dabei
komme es nicht darauf an, ob die Anmelderin ein Monopolrecht an den Werken
"Karl Mays" habe. Das Urheberrecht erstrecke sich nicht automatisch auf alle
Werke über "Karl May". Vielmehr gehe der Verkehr davon aus, daß es prinzipiell in
jedem Verlag Werke über "Karl May" geben könne. An der somit beschreibenden
Angabe über die Art der Waren und Dienstleistungen bestehe zudem ein
Freihaltungsbedürfnis, woran § 23 MarkenG nichts ändern könne, da anderenfalls
niemals ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gegeben sei.
Soweit die Anmelderin auf die Marke 397 34 039 "Karl May & Co." hinweise, führe
dies zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine bildlich ausgestaltete Kombinationsmarke gehandelt habe, die zudem inzwischen gelöscht
worden sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit ihrer Beschwerde beschränkt sie die Waren und Dienstleistungen im Umfang der Versagung durch den
Zusatz: "ausgenommen solche Waren und Dienstleistungen, die sich im wesentlichen mit dem Leben und den Werken des Schriftstellers Karl May befassen,
ferner ausgenommen die Werke Karl May`s selbst" ein. Weiterhin führt die
Anmelderin aus, die beanstandeten Waren und Dienstleistungen hätten demnach
neue Produkte zum Inhalt, die abgesehen von dem Namen nichts mit "Karl May"
gemein hätten. Auch sei es gängig und üblich, Namen berühmter Persönlichkeiten
als Kennzeichnung von Unternehmen jeglicher Art zu benutzen. Kein Verbraucher
erwarte, daß im "Schillertheater" nur Stücke von "Schiller" gespielt würden. In
einem Café "Goethe" erwarte der Verbraucher nicht, daß dieses Café sich mit den
Leben und Werk von "Goethe" in irgendeiner Weise befasse. Dementsprechend
seien die Verbraucher daran gewöhnt, entsprechende Namen berühmter
Persönlichkeiten
in allen Waren- und Dienstleistungsbranchen anzutreffen.
Deshalb bestehe kein Zweifel daran, daß eine Marke "Karl May" gerade für die
genannten Waren und Dienstleistungen als Marke erkannt werde. Auch bestehe
kein Freihaltebedürfnis. Solche Kennzeichnungen seien nicht anders zu
behandeln als andere Namen oder Begriffe aus dem deutschen Sprachgebrauch.
Die Anmelderin fügt eine Zusammenstellung von Dienstleistungsunternehmen mit
dem Namen historischer Persönlichkeiten in der Anlage bei.
Sie beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Zur Begründung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte
396 19 427.3 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im
übrigen zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG).
In der Sache erweist sie sich auch als begründet, da der angemeldeten Marke
nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
denen für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende
Marke nicht gegeben.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1
MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke (insbesondere nach den
neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes) nicht abgesprochen werden
(vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Die angemeldete Wortmarke "Karl May" ist
nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den angemeldeten
Waren und Dienstleistungen. Diese beziehen sich nun nach der Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr auf urheberrechtliche
freie Werke von Karl May selbst oder Werke, die sich im wesentlichen mit dem
Leben und den Werken des Schriftstellers "Karl May" befassen. Mit der Beschränkung sind gerade die Themeninhalte, die sich im wesentlichen auf die
Werke oder das Leben "Karl May´s" beziehen, ausgenommen. Insofern handelt es
sich nunmehr iVm den nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen
um einen Namen, der für die konkreten Waren und Dienstleistungen nicht rein
beschreibend, sondern ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.
Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht nunmehr auch kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mehr entgegen. Von den
Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen
Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten
Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung
stehende Umstände bezeichnen. Der BGH hat in seiner Entscheidung BGH
BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES" ausgeführt, insbesondere rechtfertige das
Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten
freizuhalten, nicht, die Eintragung auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren
zu versagen. Der Gefahr der Aushöhlung der freizuhaltenden Angabe durch die
für ähnliche Waren eingetragene Marke sei nicht im Eintragungs- sondern
Verletzungsverfahren zu begegnen. In Anwendung dieser Grundsätze besteht
nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keinerlei
Anlaß mehr, der angeldeten Marke "Karl May" für die in Rede stehenden Waren
und Dienstleistungen die Eintragung zu versagen. Ein darüber hinausgehendes
Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht
warenbezogenen und
in
verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren
Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden (BGH
BlPMZ 1999, 410 "FOR YOU"). Ein solcher beschreibender Gebrauch der Marke
ist auch nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht
nachweisbar. Es ist nicht ersichtlich, daß das Markenwort nach der Einschränkung
für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin von
Mitkonkurrenten benötigt wird. Anhaltspunkte, daß der allgemeine Verkehr ein
schutzwürdiges Interesse an einer von Ausschließlichkeitsrechten eines Dritten
ungestörten Benutzung des Markenwortes haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Nach alledem war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg nicht zu versagen
und die angefochtenen Beschlüsse waren aufzuheben.
Forst
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Hu