Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 15.03.2000 – 32 W (pat) 245/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 19 427.3

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin

Klante 6.70

beschlossen:

Die angefochtenen Beschlüsse werden aufgehoben.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung

"Karl May"

für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, ua für

"Filme, insbesondere Trickfilme, Videofilme; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; Datenverarbeitungsprogramme, belichtete

Filme, auch für kinematografische Zwecke; Aufkleber, Etiketten;

Druckereierzeugnisse; Briefmarken; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Veranstaltungen für unterhaltende, kulturelle und sportliche Zwecke, Vermietung von Filmen

und Tonaufnahmen; Filmproduktion und -vorführung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern und Zeitschriften; Unterhaltung;

Veranstaltungen innerhalb eines Freizeit- und Ferienparks; Betrieb

von Freizeit-, Ferien- und Vergnügungsparks; Betrieb von

Feriencamps; Betrieb von Campingplätzen; Verwertung gewerblicher

Schutzrechte"

zur Eintragung als Marke angemeldet worden.

Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 41 die

Anmeldung mit Beschluß vom 27. Mai 1997 durch einen Beamten des gehobenen

Dienstes in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung wirke wie ein inhalts- bzw gegenstandsbeschreibender Werktitel. So habe sich eine Vielzahl von Veranstaltungen mit dem

Lebenswerk "Karl May's" beschäftigt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 10. November 1998 ebenfalls

wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde aufgeführt, "Karl May" weise in Verbindung mit den versagten Waren und Dienstleistungen lediglich auf den Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin, nämlich, daß die Waren sich mit Leben und Werken des weitesten Verkehrskreisen bekannten Schriftstellers Karl May befassen und die Dienstleistungen die entsprechende Marke

betreffen. Der Verkehr werde in der angemeldeten Marke lediglich eine Angabe

über die Art dieser Waren und Dienstleistungen, nämlich über den Inhalt der Waren und den damit verbundenen Gegenstand der Dienstleistungen sehen. Dabei

komme es nicht darauf an, ob die Anmelderin ein Monopolrecht an den Werken

"Karl Mays" habe. Das Urheberrecht erstrecke sich nicht automatisch auf alle

Werke über "Karl May". Vielmehr gehe der Verkehr davon aus, daß es prinzipiell in

jedem Verlag Werke über "Karl May" geben könne. An der somit beschreibenden

Angabe über die Art der Waren und Dienstleistungen bestehe zudem ein

Freihaltungsbedürfnis, woran § 23 MarkenG nichts ändern könne, da anderenfalls

niemals ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG gegeben sei.

Soweit die Anmelderin auf die Marke 397 34 039 "Karl May & Co." hinweise, führe

dies zu keiner anderen Beurteilung, da es sich hierbei um eine bildlich ausgestaltete Kombinationsmarke gehandelt habe, die zudem inzwischen gelöscht

worden sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit ihrer Beschwerde beschränkt sie die Waren und Dienstleistungen im Umfang der Versagung durch den

Zusatz: "ausgenommen solche Waren und Dienstleistungen, die sich im wesentlichen mit dem Leben und den Werken des Schriftstellers Karl May befassen,

ferner ausgenommen die Werke Karl May`s selbst" ein. Weiterhin führt die

Anmelderin aus, die beanstandeten Waren und Dienstleistungen hätten demnach

neue Produkte zum Inhalt, die abgesehen von dem Namen nichts mit "Karl May"

gemein hätten. Auch sei es gängig und üblich, Namen berühmter Persönlichkeiten

als Kennzeichnung von Unternehmen jeglicher Art zu benutzen. Kein Verbraucher

erwarte, daß im "Schillertheater" nur Stücke von "Schiller" gespielt würden. In

einem Café "Goethe" erwarte der Verbraucher nicht, daß dieses Café sich mit den

Leben und Werk von "Goethe" in irgendeiner Weise befasse. Dementsprechend

seien die Verbraucher daran gewöhnt, entsprechende Namen berühmter

Persönlichkeiten

in allen Waren- und Dienstleistungsbranchen anzutreffen.

Deshalb bestehe kein Zweifel daran, daß eine Marke "Karl May" gerade für die

genannten Waren und Dienstleistungen als Marke erkannt werde. Auch bestehe

kein Freihaltebedürfnis. Solche Kennzeichnungen seien nicht anders zu

behandeln als andere Namen oder Begriffe aus dem deutschen Sprachgebrauch.

Die Anmelderin fügt eine Zusammenstellung von Dienstleistungsunternehmen mit

dem Namen historischer Persönlichkeiten in der Anlage bei.

Sie beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Zur Begründung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte

396 19 427.3 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im

übrigen zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG).

In der Sache erweist sie sich auch als begründet, da der angemeldeten Marke

nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses die Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

denen für die Waren oder Dienstleistungen des Verzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Diese Voraussetzung ist für die vorliegend zu beurteilende

Marke nicht gegeben.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (§ 3 Abs 1

MarkenG). Diese Eignung kann der angemeldeten Marke (insbesondere nach den

neueren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes) nicht abgesprochen werden

(vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES"). Die angemeldete Wortmarke "Karl May" ist

nicht isoliert zu betrachten, sondern im Zusammenhang mit den angemeldeten

Waren und Dienstleistungen. Diese beziehen sich nun nach der Einschränkung

des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht mehr auf urheberrechtliche

freie Werke von Karl May selbst oder Werke, die sich im wesentlichen mit dem

Leben und den Werken des Schriftstellers "Karl May" befassen. Mit der Beschränkung sind gerade die Themeninhalte, die sich im wesentlichen auf die

Werke oder das Leben "Karl May´s" beziehen, ausgenommen. Insofern handelt es

sich nunmehr iVm den nunmehr noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen

um einen Namen, der für die konkreten Waren und Dienstleistungen nicht rein

beschreibend, sondern ausreichend unterscheidungskräftig im Sinne von § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG ist.

Der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung steht nunmehr auch kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG mehr entgegen. Von den

Bestimmungen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die einen

Warenbezug aufweisen, also die in der Bestimmung im einzelnen angeführten

Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung

stehende Umstände bezeichnen. Der BGH hat in seiner Entscheidung BGH

BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES" ausgeführt, insbesondere rechtfertige das

Bedürfnis, eine Bezeichnung für bestimmte Herstellungs- oder Verkaufsstätten

freizuhalten, nicht, die Eintragung auch für dort hergestellte oder verkaufte Waren

zu versagen. Der Gefahr der Aushöhlung der freizuhaltenden Angabe durch die

für ähnliche Waren eingetragene Marke sei nicht im Eintragungs- sondern

Verletzungsverfahren zu begegnen. In Anwendung dieser Grundsätze besteht

nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses keinerlei

Anlaß mehr, der angeldeten Marke "Karl May" für die in Rede stehenden Waren

und Dienstleistungen die Eintragung zu versagen. Ein darüber hinausgehendes

Eintragungshindernis eines Freihaltungsbedürfnisses an allgemeinen, nicht

warenbezogenen und

in

verschiedenen Warenbereichen einsetzbaren

Ausdrücken kann § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entnommen werden (BGH

BlPMZ 1999, 410 "FOR YOU"). Ein solcher beschreibender Gebrauch der Marke

ist auch nach Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses nicht

nachweisbar. Es ist nicht ersichtlich, daß das Markenwort nach der Einschränkung

für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen der Anmelderin von

Mitkonkurrenten benötigt wird. Anhaltspunkte, daß der allgemeine Verkehr ein

schutzwürdiges Interesse an einer von Ausschließlichkeitsrechten eines Dritten

ungestörten Benutzung des Markenwortes haben könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach alledem war der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg nicht zu versagen

und die angefochtenen Beschlüsse waren aufzuheben.

Forst

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Hu