Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 28 W (pat) 124/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 124/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 35 441

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle

für Klasse 10

-

vom 3. Mai 1999 und

vom

11. Februar 2000 sind wirkungslos, soweit die Löschung der

Marke 396 35 441.6 aufgrund des Widerspruchs aus der

Marke 396 06 906.6 angeordnet worden ist.

G r ü n d e :

Mit Beschluss vom 3. Mai 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 die Verwechslungsgefahr der Marke 396 35 441.6 mit der

Widerspruchsmarke 396 06 906.6 festgestellt und die Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 11. Februar 2000 hat es die Erinnerung der

Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 35 441.6 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö