Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 29 W (pat) 230/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 18 864.5
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 2. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I.
Die farbige Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für (näher bezeichnete) Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die an den Anmelder adressierte Ausfertigung des Beschlusses
eines Beamten des höheren Dienstes vom 22. März 1999, mit dem die Erinnerung
zurückgewiesen worden ist, hat die Geschäftsstelle am 13. April 1999 der
Postabfertigungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zugeleitet, die den
Beschluß am 16. April 1999 zur Post gegeben hat. Am selben Tag (16. April 1999)
ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Schriftsatz mit einer Vollmacht
einer Rechtsanwaltskanzlei eingegangen. Nach vorheriger schriftsätzlicher
Ankündigung ist am 26. Mai 1999 eine Zahlung der Beschwerdegebühr durch die
I… AG
beim
Deutschen
Patent-
und
Markenamt
eingegangen. Auf einen Hinweis der Markenstelle, daß dieses Schreiben wohl
nicht als Beschwerde gewertet werden könne, wurde um Rückzahlung der Beschwerdegebühr gebeten, die auch erfolgte.
Gegen den Beschluß vom 22. März 1999 richtet sich ein per Fax am
22. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Eine erneute Zahlung der Beschwerdegebühr ist nicht erfolgt.
Der Anmelder trägt vor, er habe erst jetzt erfahren, daß sein Anwalt das Mandat
niedergelegt habe. Die angemeldete Marke sei schon wegen der phantasievollen
graphischen Ausgestaltung schutzfähig. Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, sowie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 398 18 864.5 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, weil eine Zahlung der Beschwerdegebühr
nicht fristgemäß erfolgt ist.
Nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu zahlen. Andernfalls gilt
die Beschwerde als nicht eingelegt. Der angegriffene Beschluß, der mit am
16. April 1999 zur Post gegebenen Einschreibebrief übersandt worden ist, gilt als
am 19. April 1999 zugestellt (§§ 94 Abs. 1 MarkenG, 4 Abs. 1 VwZG), so daß die
Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am
19. Mai 1999 abliefen. Eine Zahlung innerhalb dieser Frist ist nicht eingegangen.
Die Zustellung des Beschlusses ist formgerecht erfolgt und hat die Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Lauf gesetzt. Insbesondere liegt kein Fehler darin, daß der Beschluß an den Anmelder selbst adressiert
war und ihm persönlich, nicht aber seinem Vertreter, zugestellt worden ist. Zwar ist
am 16. April 1999, also am Tag der Übergabe des Beschlusses an die Post, eine
schriftliche Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei U… und Kollegen eingegangen, und nach §§ 94 Abs. 1 MarkenG, 8 Abs. 2 Satz 2 VwZG muß zwingend
an einen Rechtsanwalt zugestellt werden, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht
einreicht. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschluß aber bereits wirksam geworden
und konnte daher auch hinsichtlich des Adressaten nicht mehr geändert werden.
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Wirksamwerden eines nicht verkündeten
Beschlusses von der Zustellung an den oder die Verfahrensbeteiligten zu
unterscheiden. Wirksam wird ein Beschluß mit der ersten Hinausgabe aus dem
inneren Geschäftsbereich, also sobald er die Akten endgültig verlassen hat, um
nach außen zu dringen (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 329, 24;
mit Nachweisen), wobei diese
für das Verfahren vor den Zivilgerichten
entwickelten Grundsätze wegen der gerichtsähnlichen Ausgestaltung des
patentamtlichen Verfahrens im wesentlichen auch für die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts gelten (vgl. BGH GRUR 1967, 435, 436
"Isoharnstoffäther"; GRUR 1997, 223 "Ceco"; vgl. auch Althammer/Ströbele/Klaka,
Markengesetz, 5. Aufl., § 61 Rn. 9). Während die Rechtsprechung bei
gerichtlichen Verfahren allgemein auf den Zeitpunkt der Absendung des
Beschlusses durch die Geschäftsstelle abstellt, kommt es jedenfalls bei Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt auf den konkreten Zeitpunkt der
Herausgabe der Ausfertigung des Beschlusses durch die Geschäftsstelle an die
Postabfertigungsstelle an, denn damit ist die Verlautbarung der Entscheidung
eingeleitet und der Beschluß hat die Akten verlassen, um nach außen zu dringen.
Dieser Zeitpunkt, der in der Akte vermerkt wird, kann wegen der Besonderheiten
des Ablaufs des Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt alleine in
Betracht kommen, denn dort gelangt der Beschluß bereits mit der Herausgabe der
Ausfertigung an die Postabfertigungsstelle in ein Stadium, in dem er dem Einflußbereich der erlassenden Prüfungs- oder Markenstelle so weit entzogen ist, daß
das Bemühen, die Postabfertigung zu unterbrechen, bei dem umfangreichen
Geschäftsverkehr, wie er beim Deutschen Patent- und Markenamt herrscht, mit
erheblichen, den Betrieb störenden Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar und in seinem Erfolg überdies sehr ungewiß ist. In vielen Fällen ist es in
der Praxis unmöglich, einen Beschluß, der einmal an die Postabfertigungsstelle
gegeben worden
ist, zurückzuhalten
(BGH GRUR 1967, 435, 437
"Isoharnstoffäther", vgl. auch BGH GRUR 1982, 406 "Treibladung"; BGH Beschluß
vom 28. März 2000 - X ZB 36/98 "Graustufenbild").
Zwar wurden diese Grundsätze vor allem in Verbindung mit der Verletzung rechtlichen Gehörs entwickelt. Es erscheint jedoch geboten, sie auch auf die Änderung
des Zustellungsadressaten anzuwenden, denn auch bei dieser Fallgestaltung geht
es um die Frage einer Abänderung des Beschlusses, weil Name und Anschrift des
Zustellungsadressaten Bestandteile des Beschlusses sind.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden, weil der Anmelder nicht glaubhaft
gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 91 Abs. 1
und 2 MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, aus welchen Gründen der Anmelder Beschwerdefrist und Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt hat, zumal ihm selbst
der Erinnerungsbeschluß mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
zugestellt wurde, der Anmelder also trotz Niederlegung des Mandats durch den
Vertreter Kenntnis von dem Beschluß, dem dagegen statthaften Rechtsmittel und
dessen formellen Voraussetzungen hatte. Im übrigen fehlt es auch an einer
Glaubhaftmachung eventueller Wiedereinsetzungsgründe in der Form von § 91
Abs. 3 Satz 2 MarkenG i.V.m. § 294 ZPO.
Meinhardt
Baumgärtner
Abb. 1
Guth
Cl/Hu