Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 29 W (pat) 232/00
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 18 866.1
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 2. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99
G r ü n d e
I.
Die farbige Wort-Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für (näher bezeichnete) Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister
eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die an den Anmelder adressierte Ausfertigung des Beschlusses
eines Beamten des höheren Dienstes vom 22. März 1999, mit dem die Erinnerung
zurückgewiesen worden ist, hat die Geschäftsstelle am 13. April 1999 der
Postabfertigungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zugeleitet, die den
Beschluß am 16. April 1999 zur Post gegeben hat. Am 21. April 1999 ist beim
Deutschen Patent- und Markenamt ein Schriftsatz mit einer Vollmacht einer
Rechtsanwaltskanzlei eingegangen. Nach vorheriger schriftsätzlicher Ankündigung ist am 26. Mai 1999 eine Zahlung der Beschwerdegebühr durch die I…
AG
beim Deutschen Patent-
und Markenamt
eingegangen. Die
Markenstelle wies darauf hin, daß dieses Schreiben wohl nicht als Beschwerde
gewertet werden könne und die Zahlung der Beschwerdegebühr im übrigen zu
spät erfolgt sei.
Gegen den Beschluß vom 22. März 1999 richtet sich ein per Fax am
22. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Der Anmelder trägt vor, er habe erst jetzt erfahren, daß sein
Anwalt das Mandat niedergelegt habe. Die angemeldete Marke sei schon wegen
der phantasievollen graphischen Ausgestaltung schutzfähig. Er beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, sowie
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 398 18 866.1 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, weil eine Zahlung der Beschwerdegebühr
nicht fristgemäß erfolgt ist.
Nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu zahlen. Andernfalls gilt die
Beschwerde als nicht eingelegt. Der angegriffene Beschluß, der mit am
16. April 1999 zur Post gegebenen Einschreibebrief übersandt worden ist, gilt als
am 19. April 1999 zugestellt (§§ 94 Abs. 1 MarkenG, 4 Abs. 1 VwZG), so daß die
Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am
19. Mai 1999 abliefen. Eine Zahlung innerhalb dieser Frist ist nicht eingegangen.
Die Zustellung des Beschlusses ist formgerecht erfolgt und hat die Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Lauf gesetzt. Insbesondere liegt kein Fehler darin, daß der Beschluß an den Anmelder selbst adressiert
war und ihm persönlich, nicht aber seinem Vertreter, zugestellt worden ist, denn
die Bestellung als Vertreter und die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei U…
und Kollegen ist erst am 21. April 1999, also nach Absendung des Beschlusses, die am 16. April 1999 erfolgte, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden, weil der Anmelder nicht glaubhaft
gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 91 Abs. 1
und 2 MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, aus welchen Gründen der Anmelder Beschwerdefrist und Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt hat, zumal ihm selbst
der Erinnerungsbeschluß mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung
zugestellt wurde, der Anmelder also trotz Niederlegung des Mandats durch den
Vertreter Kenntnis von dem Beschluß, dem dagegen statthaften Rechtsmittel und
dessen formellen Voraussetzungen hatte. Im übrigen fehlt es auch an einer
Glaubhaftmachung eventueller Wiedereinsetzungsgründe in der Form von § 91
Abs. 3 Satz 2 MarkenG i.V.m. § 294 ZPO.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl/Hu
Abb. 1