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BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 29 W (pat) 232/00

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 866.1

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 2. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt. 10.99

G r ü n d e

I.

Die farbige Wort-Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

soll für (näher bezeichnete) Dienstleistungen der Klasse 42 in das Markenregister

eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die an den Anmelder adressierte Ausfertigung des Beschlusses

eines Beamten des höheren Dienstes vom 22. März 1999, mit dem die Erinnerung

zurückgewiesen worden ist, hat die Geschäftsstelle am 13. April 1999 der

Postabfertigungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zugeleitet, die den

Beschluß am 16. April 1999 zur Post gegeben hat. Am 21. April 1999 ist beim

Deutschen Patent- und Markenamt ein Schriftsatz mit einer Vollmacht einer

Rechtsanwaltskanzlei eingegangen. Nach vorheriger schriftsätzlicher Ankündigung ist am 26. Mai 1999 eine Zahlung der Beschwerdegebühr durch die I…

AG

beim Deutschen Patent-

und Markenamt

eingegangen. Die

Markenstelle wies darauf hin, daß dieses Schreiben wohl nicht als Beschwerde

gewertet werden könne und die Zahlung der Beschwerdegebühr im übrigen zu

spät erfolgt sei.

Gegen den Beschluß vom 22. März 1999 richtet sich ein per Fax am

22. März 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangener Beschwerdeschriftsatz. Der Anmelder trägt vor, er habe erst jetzt erfahren, daß sein

Anwalt das Mandat niedergelegt habe. Die angemeldete Marke sei schon wegen

der phantasievollen graphischen Ausgestaltung schutzfähig. Er beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, sowie

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Amtsakte 398 18 866.1 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gilt als nicht erhoben, weil eine Zahlung der Beschwerdegebühr

nicht fristgemäß erfolgt ist.

Nach § 66 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 MarkenG ist die Beschwerdegebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu zahlen. Andernfalls gilt die

Beschwerde als nicht eingelegt. Der angegriffene Beschluß, der mit am

16. April 1999 zur Post gegebenen Einschreibebrief übersandt worden ist, gilt als

am 19. April 1999 zugestellt (§§ 94 Abs. 1 MarkenG, 4 Abs. 1 VwZG), so daß die

Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr am

19. Mai 1999 abliefen. Eine Zahlung innerhalb dieser Frist ist nicht eingegangen.

Die Zustellung des Beschlusses ist formgerecht erfolgt und hat die Beschwerdefrist und die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Lauf gesetzt. Insbesondere liegt kein Fehler darin, daß der Beschluß an den Anmelder selbst adressiert

war und ihm persönlich, nicht aber seinem Vertreter, zugestellt worden ist, denn

die Bestellung als Vertreter und die Vollmacht der Rechtsanwaltskanzlei U…

und Kollegen ist erst am 21. April 1999, also nach Absendung des Beschlusses, die am 16. April 1999 erfolgte, beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist und in die Frist zur Zahlung der

Beschwerdegebühr kann nicht gewährt werden, weil der Anmelder nicht glaubhaft

gemacht hat, daß ihn kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft (§ 91 Abs. 1

und 2 MarkenG). Der Wiedereinsetzungsantrag läßt nicht hinreichend deutlich erkennen, aus welchen Gründen der Anmelder Beschwerdefrist und Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden versäumt hat, zumal ihm selbst

der Erinnerungsbeschluß mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung

zugestellt wurde, der Anmelder also trotz Niederlegung des Mandats durch den

Vertreter Kenntnis von dem Beschluß, dem dagegen statthaften Rechtsmittel und

dessen formellen Voraussetzungen hatte. Im übrigen fehlt es auch an einer

Glaubhaftmachung eventueller Wiedereinsetzungsgründe in der Form von § 91

Abs. 3 Satz 2 MarkenG i.V.m. § 294 ZPO.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Cl/Hu

Abb. 1