Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Urteil vom 03.08.2000 – 3 Ni 20/99

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 3. August 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das Patent 33 26 790

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn, Dipl.-Ing. Hochmuth, der

Richterin Sredl und des Richters Dipl.-Ing. Frühauf

für Recht erkannt:

Das Patent 33 26 790 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 für

nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,-- DM

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist seit dem 27. Januar 2000 eingetragene Inhaberin des am

25. Juli 1983 angemeldeten deutschen Patents 33 26 790 (Streitpatent), für das

die innere Priorität der deutschen Gebrauchsmuster-Anmeldung 82 22 388 vom

7. August 1982 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent betrifft eine

Duschabtrennung und umfaßt 10 Patentansprüche. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:

"1. Duschabtrennung, dadurch gekennzeichnet, daß sie ein freistehendes vom Boden bis zur Decke des Badraumes verlaufendes

Eckprofil (3) aufweist, und daß an das Eckprofil ein vorzugsweise

an einer benachbarten Wand (2) des Badraumes angelenktes Türblatt (6) anschlägt".

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei, zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Zur Begründung beruft sie sich auf die Druckschriften

E1 Prospekt "DUSCHOLUX Holydoor" mit

E1a Preisliste 1/82 D (Preisstand 1.2.1982) und

E1b Technische Erläuterungen zur Preisliste 1/82D,

E2 US-PS 3 996 631,

E3 DE-GM 81 03 179,

E4 DE-GM 74 04 938,

E5 DE-GM 74 37 914,

E6 Prospekt der Fa. Bobrik Washroom Equipment Inc., 1978 und

E7 Katalog der Fa. General Partitions Corp., Januar 1979.

Die Klägerin beantragt,

das Patent 33 26 790 im Umfang des Patentanspruchs 1 für nichtig

zu erklären.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte eine neue Fassung des Patentanspruchs 1 vorgelegt und erklärt, daß sie Patentanspruch 1 des Streitpatents nur

noch in dieser Fassung verteidige. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung

lautet:

"1. Duschabtrennung mit zwei über Eck angeordneten Trennelementen, von denen das eine ein festes Trennelement und das andere ein schwenkbares Türblatt ist, dadurch gekennzeichnet,

daß sie ein freistehendes vom Boden bis zur Decke des Badraumes verlaufendes Eckprofil (3) aufweist, und daß an das Eckprofil

das an einer benachbarten Wand (2) des Badraumes angelenkte

Türblatt (6) anschlägt."

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im

verteidigten Umfang richtet.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent im verteidigten Umfang für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Das Streitpatent war bereits in dem Umfang für nichtig zu erklären, in dem es nicht

mehr verteidigt worden ist.

Die erklärte Beschränkung des Patentanspruchs 1 hält sich im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung und erweitert weder den Gegenstand noch den

Schutzbereich des Streitpatents. Die verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1

ist daher der Überprüfung auf Patentfähigkeit zugrunde zu legen. Insoweit führt

der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des allein angegriffenen Patentanspruchs 1

(§§ 22 Abs 1,. 21 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 PatG).

I.

1) Das Streitpatent betrifft eine Duschabtrennung. Bisher bekannte Duschabtrennungen weisen nach den Angaben der Streitpatentschrift (s Sp 1 Z 4 bis 25) meistens aus mehreren Elementen bestehende Schiebetüren auf, die in waagrecht

verlaufenden Halteschienen geführt werden. Eine solche Konstruktion, die aus

mehreren Bauteilen besteht, ist kostenaufwendig, wegen der notwendigen Dichtungsleisten störanfällig und erzeugt optisch einen unschönen Eindruck.

2) Demgemäß ist es Aufgabe des Streitpatents (s Sp 1 Z 26 bis 29), eine verbesserte Duschabtrennung zu schaffen, die eine hohe Standfestigkeit, aber keine

mehrteilige Schiebetür mehr aufweist.

3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch in der verteidigten Fassung

eine Duschabtrennung

1. mit zwei über Eck angeordneten Trennelementen,

1.1. von denen das eine ein festes Trennelement und

1.2. das andere ein schwenkbares Türblatt ist,

2. die ein freistehendes vom Boden bis zur Decke des Badraumes verlaufendes Eckprofil aufweist und

3. bei der an das Eckprofil das an einer benachbarten Wand angelenkte

Türblatt anschlägt.

II.

Das Patent ist im beantragten Umfang für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 für den Fachmann - einen Handwerksmeister oder

Techniker auf dem Gebiet des Gebäudeinnenausbaus im Sanitärbereich, mit

mehrjähriger Berufserfahrung - aufgrund seines Fachwissens und den aufgedeckten Stand der Technik nahegelegt ist und damit nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruht.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Aufgabenstellung dahingehend präzisiert, daß eine Duschabtrennung geschaffen werden soll, die für eine

Raumecke konzipiert und aus einfachen klar gegliederten Elementen aufgebaut

sein soll. Der Senat sieht dies als eine zutreffende Umschreibung des dem Streitpatent zugrundeliegenden technischen Problems an. Der mit dieser Aufgabe betraute Fachmann erkennt ohne weiteres, daß eine solche Duschabtrennung mindestens aus einem Wandelement, das parallel zu einer Wand angeordnet ist, und

einer Tür bestehen muß, die den Zugang zur Dusche ermöglicht.

Um eine gute Standfestigkeit des Wandelements zu erreichen, wird der Fachmann

dieses nicht nur an der Wand, sondern auch an seinem freien Ende befestigen.

Für eine derartige Befestigung einen Pfosten vorzusehen, der zweckmäßigerweise

am Boden und der Decke befestigt ist, übersteigt nicht das übliche zielgerichtete

Vorgehen eines Fachmanns, da diese Art der Befestigung freier Wandelemente im

Gebäudeinnenausbau üblich

ist. Diese Art der Befestigung eines

freien

Wandelements ist zB dem Katalog der Firma B… für Abtrennungen von

Toiletten, Ankleidekabinen und Duschen (Anl E6) entnehmbar. Er zeigt auf

Seite 3, rechte Spalte eine Toilettenabtrennung, bei der die Befestigungspfosten

für die Wandelemente am Boden und der Decke verankert sind, um eine robuste

Befestigung des Wandelements sicherzustellen. Bei der abgebildeten Toilettenabtrennung dient der Pfosten gleichzeitig als Anschlag für die Tür. Diese Konstruktion wird der Fachmann ohne weiteres auch auf Duschabtrennungen übertragen, so daß auch für dieses Merkmal des Patentanspruchs 1 ein unmittelbares

Vorbild besteht.

Der Fachmann gelangt somit durch handwerkliches zielgerechtes Vorgehen ohne

erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, wobei er durch

die im Katalog der Firma B… dargestellten Abtrennungen für Toiletten und Duschen in seinen Überlegungen bestätigt wird. Der Patentanspruch 1 ist daher auch

in der verteidigten Fassung nicht rechtsbeständig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 99 Abs 1

PatG iVm § 709 ZPO.

Grüttemann

Köhn

Hochmuth

Sredl

Frühauf

Pr