Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 6 W (pat) 23/98
6. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
3. August 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 34 48 593.7-13
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Rübel und die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Trüstedt und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Teilung des Patents 34 47 925 ist unwirksam.
Daher ist der angefochtene Beschluß aufzuheben. 6.70
G r ü n d e
I
Im Einspruchsverfahren des Patents 34 47 925, das durch Teilung aus der Ursprungsanmeldung P 34 40 927.0 entstanden ist, hat die Beschwerdeführerin mit
Schriftsatz vom 29. Oktober 1996 (eingegangen am 29./31.10.96) die Teilung des
Patents erklärt, die zu der vorliegenden Trennanmeldung P 34 48 593.7-13 führte.
Mit dieser Teilungserklärung hat sie einen Patenterteilungsantrag, Ansprüche 1
und 3 bis 28 (0480/80 A1 DE) und die ursprünglichen Unterlagen der Ursprungsanmeldung P 34 40 927.0 (0480/80 A) mit Zusammenfassung eingereicht. Den
fehlenden Anspruch 2 hat sie am 19. Februar 1997 nachgereicht.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren des Stammpatents 34 47 925 diese
Teilung am 24. Oktober 1997 widerrufen und die Rückzahlung der für die Teilanmeldung entrichteten Gebühren beantragt, was der Senat aus den in seinem
Beschluß 6 W (pat) 33/98 dargelegten Gründen abgelehnt hat. Zugleich hat die
Beschwerdeführerin das Patent erneut geteilt mit der Maßgabe, daß der sich aus
den erteilten Ansprüchen 1 und 12 ergebende Gegenstand abgetrennt wird. Diese
Teilung führte zur Trennanmeldung P 34 48 617.8.
Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat mit Beschluß vom
26. Januar 1998 die vorliegende Trennanmeldung P 34 48 593.7-13 aus den
Gründen des Bescheids vom 6. Mai 1997 und der dort beanstandeten unzulässigen Erweiterung des Anspruchs 1 zurückgewiesen. Der Patentanspruch 1, der
diesem Zurückweisungsbeschluß zugrunde lag und der mit dem gemäß der Teilungserklärung identisch ist, hat folgenden Wortlaut:
„Drehmomentübertragungseinrichtung mit einer Vorkehrung zum
Aufnehmen bzw Ausgleichen von Drehstößen, insbesondere von
Drehmomentschwankungen einer Brennkraftmaschine, mit mindestens zwei koaxial angeordneten, entgegen der Wirkung einer
Dämpfungseinrichtung
zueinander
verdrehbaren Schwungmassen, von denen die eine, erste, mit der Brennkraftmaschine
und die andere, zweite, über eine Reibungskupplung mit dem
Eingangsteil eines Getriebes verbindbar ist und die Reibungskupplung über ein Ausrücksystem betätigbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß die erste Schwungmasse eine erste und eine
zweite Wandung besitzt, zwischen denen in Umfangsrichtung
wirksame Kraftspeicher angeordnet sind zur Drehmomentübertragung auf einen mit der zweiten Schwungmasse verbundenen und
in den Raum zwischen den beiden Wandungen eintauchenden
Flansch, wobei die Schwungmassen über zumindest eine Reib-
oder Gleitfläche miteinander in Reib- oder Gleitverbindung stehen
bzw bringbar sind, wobei in Abhängigkeit von der Betätigung der
Reibungskupplung die Dämpfungswirkung dieser Verbindung
veränderbar ist.“
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die für die abgetrennte Anmeldung gemäß PatG § 39 Abs 2 entrichteten Gebühren zurückzuzahlen.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die am 29. Oktober 1996 erklärte Teilung des Patents 34 47 925
unwirksam ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt die Teilung des Patentes nach § 60 PatG schon begrifflich voraus, daß das Patent gegenständlich in
mindestens zwei Teile aufgespalten wird. Der eine dieser Teile verbleibt im Einspruchsverfahren, der abgetrennte Teil fällt in das Prüfungsverfahren zurück. Dabei muß er einen Gegenstand umfassen, der Gegenstand der - sinnvoll verstandenen - Patentansprüche des erteilten Patentes ist und von diesem abgetrennt
wird. Keine Teilung liegt demnach vor, wenn der gesamte Gegenstand des Patentes in eine Trennanmeldung überführt werden soll. Eine wirksame Teilung liegt
aber auch dann nicht vor, wenn vom erteilten Patent nichts abgetrennt wird bzw
wenn das Stammpatent nicht um den abgetrennten Teil vermindert worden ist
(BGH GRUR 1999, 485, 486 - Kupplungsvorrichtung). So liegt der Fall bei der am
29. Oktober1996 abgegebenen Teilungserklärung; denn weder ist der Hauptanspruch des Stammpatentes eingeschränkt noch irgendein Unteranspruch des
Stammpatentes abgetrennt worden. Vielmehr sind bei Abgabe der Teilungserklärung Umfang und Inhalt der Ansprüche des Stammpatents unverändert geblieben.
Infolgedessen ist vom Stammpatent her keine wirksame Teilung erfolgt.
Dies ist, wie in der oben angegebenen BGH-Entscheidung „Kupplungsvorrichtung“
weiter festgestellt wird, auch dann der Fall, wenn der abgetrennte Gegenstand
sich nicht als Verringerung des Gegenstandes des Stammpatentes ausdrücken
läßt und eine „indirekte“ Verminderung vorliegt. Unverzichtbare Voraussetzung für
die Wirksamkeit einer Teilungserklärung ist, daß das Stammpatent auf jeden Fall
erkennbar um den abgetrennten Teil vermindert wird. Mit Abgabe der
Teilungserklärung ist eine entsprechende Beschränkung oder Reduzierung der
Patentansprüche des Stammpatents zwingend vorzunehmen. Diesen Erfordernissen genügt die hier abgegebene Teilungserklärung nicht.
Dem Antrag auf Rückzahlung der für die abgetrennte Anmeldung entrichteten
Gebühren (gemäß § 39 Abs2 PatG) konnte hier nicht entsprochen werden. Zwar
ist der Rechtsgrund für die Zahlung infolge der Unwirksamkeit der Teilungserklärung rückwirkend entfallen, so daß die entrichteten Gebühren zurückzuerstatten
wären (BGH GRUR 1993, 890 - Teilungsgebühren). Da sich der Erstattungsantrag
gegen die Stelle zu richten hat, an die gezahlt wurde, und erst bei Ablehnung der
Rückzahlung die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts begründet werden kann
(Busse PatG, 5. Aufl, vor § 17 Rdn 49), ist für die beantragte Entscheidung im
anhängigen Verfahren kein Raum.
Rübel
Trüstedt
Heyne
Sperling
Cl