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BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 30 W (pat) 11/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 11/00 _______________ (Aktenzeichen)

Verkündet am 7. August 2000 …

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 395 50 253.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit er die Anmeldung zurückgewiesen hat.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

SOLAR

für eine größere Anzahl von Waren der Klasse 9.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und wegen

fehlender Unterscheidungskraft für einen großen Teil der beanspruchten Waren

zurückgewiesen, nämlich für:

"Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische Apparate und Instrumente

(soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente für die

Starkstromtechnik, nämlich

für Leitung, Umwandlung, Speicherung,

Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich

für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und

Regelungstechnik; Kosumentenelektronik; photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate

und -instrumente; elektrische Lötkolben, elektrische Schweißgeräte, elektrische Bügeleisen, elektrisch beheizte Bekleidungsstücke, elektrische

Zigarren- und Zigarettenanzünder für Kraftfahrzeuge, elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich Staubsauger, Bohnermaschinen,

elektrische Türschließer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Bandkassetten, Videofilme, Videospiele; Radio- und Fernsehgeräte,

Videokameras und Videogeräte, Plattenspieler, CD-Plattenspieler;

Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;

Computer-Peripheriegeräte, Geräte zur Dateneingabe, Geräte zur Datenausgabe, Geräte zur Datenspeicherung sowie Datenübertragungsgeräte;

Buchungsmaschinen, Fakturiermaschinen; Computerprogramme und Computer-Datenbanken; Computerhard- und -software, einschließlich Computersoftware für die Anwendung im Bereich des Netzwerk- und Systemmanagements sowie für die Entwicklung weiterer Software; Computerhard-

und -software, einschließlich Computersoftware zum Eingeben und Abrufen

von Informationen im Internet und Worldwide WEB; Computerprogramme

zum Benutzen des Internet und Worldwide WEB; Computerhard- und

-software, insbesondere für den Zugang zu Internet-Systemen und für die

Benutzung dieser Systeme; Computerhardware, nämlich Computer,

Arbeitsplatzrechner, Laufwerke für Floppy-Disks, Computerdrucker, Computertastaturen, Computermäuse, Joysticks und deren Teile; Computerbildschirme, LCD-Anzeigegeräte, Sichtgeräte, Platinen, Modems, Zusatz-

Schaltkarten für Computer, integrierte Schaltkreise, Computersoftware

(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Computerbetriebssystem-

Software; graphische Benutzerschnittstellenprogramme, graphische Benutzerschnittstellen

für Computerschaltungen; auf Datenträgern gespeicherte Daten, Computer (CPU's), Videokameras und Mikrophone zur

Anwendung bei Computerkommunikationssystemen und Videokonferenzsystemen; Halbleiterbauelemente, elektronische, magnetische und optische

Speicher, Disketten, Magnetplatten, optische Platten, jeweils ohne oder

auch mit darin aufgezeichneten Informationen; Datensicherungsgeräte;

elektrische Schaltplatten mit Speicherbausteinen; Mikroprozessoren;

Geräte, Verbindungskabel und -stecker zum Verbinden´oder Vernetzen von

Datenverarbeitungsgeräten

und Geräten

der Nachrichtentechnik;

Bildprojektoren;

Vergrößerungsapparate;

Photokopiergeräte

und

-maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische; elektrische

Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu, sowie Schalter-

und Verteilertafeln oder -schränke; Apparate und Instrumente für die

Steuerung von Schiffen, insbesondere Apparate und Instrumente zum

Messen und Übermitteln von Befehlen; elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Lochkartenbüromaschinen; auf

maschinenlesbare Datenträger aufgebrachte Computerprogramme und

Betriebssysteme; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; tragbare Computersysteme bestehend aus Betriebssystem,

Netzwerk- und Dienstsoftware; Winkelmesser (Meßinstrumente); Zeitschalter (Schaltuhren), Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen

Fernseher oder Computer; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, Fahrkartenautomaten, Wägeautomaten, Bargeldautomaten, Automaten zum

Selbstphotographieren, Teile der vorgenannten Waren; in digitaler Form

abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und

Computersoftware, insbesondere auf Disketten oder CD-ROM".

Begründend ist insbesondere ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise

insoweit lediglich beschreibend darauf hin, daß diese Waren in engem Zusammenhang mit der Gewinnung und Nutzung von Solarenergie stehen. Der von der

Anmelderin angebotene Disclaimer "ausgenommen Waren für solartechnische

Anwendungen" ermögliche nicht die Eintragung hinsichtlich der zurückgewiesenen

Waren, da er zur Täuschung führe. Der Aussagegehalt von "SOLAR" erwecke bei

einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die

Vorstellung, die Waren würden mit Solarenergie betrieben bzw zur Gewinnung

und Nutzung von Solarenergie eingesetzt werden können.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung

mit näheren Ausführungen für schutzfähig, weil die Waren nicht als Solarprodukte

ausgelegt seien.

Sie hat zuletzt (als Hauptantrag) das Warenverzeichnis durch den Zusatz eingeschränkt:

"ausgenommen Waren für solartechnische Anwendungen

und/oder Waren, die mit Solarenergie betrieben werden".

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß vom 8. Oktober 1999 insoweit aufzuheben, als

in ihm die Anmeldung teilweise zurückgewiesen wurde.

Hilfsweise hat sie das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:

"Software, ausgenommen Software

für Solarenergieanwendungen".

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren

eingeschränkten Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung "SOLAR"

weder nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, noch nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG

von der Eintragung ausgeschlossen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare

Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen

Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.

Das Wort "solar" bedeutet zwar, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen

hat, "die Sonne betreffend" (vgl DUDEN Fremdwörterbuch) und weist in Wortzusammensetzungen vielfach auf die Gewinnung und/oder Nutzung von Solarenergie hin (Solarkollektor; Solarzelle). Damit bezeichnet dieser Begriff aber

nicht (mehr) eine der in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder sonstige Merkmale dieser Waren. Denn auf der Grundlage des im

Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses wird die angemeldete Marke nicht mehr für Waren beansprucht, die für solartechnische Anwendungen bestimmt sind oder mit Solarenergie betrieben werden.

Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne

von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab

anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zuletzt BGH

WRP 2000, 739

- Unter Uns; WRP 2000, 741

- LOGO;

vgl auch

BGH MarkenR 1999; 349, 351 - YES). Die Unterscheidungskraft kann zum einen

entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen; daß "SOLAR" keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der

Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen; steht aber fest, daß eine in ihrem Aussagegehalt ohne

weiteres verständliche Marke für die konkreten Waren als Sachangabe nicht freihaltebedürftig ist, so wird die Unterscheidungskraft, soweit das Vorliegen eines im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig

zu bejahen sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen.

Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn die Eignung, das Publikum insbesondere über die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen, ist nicht

ersichtlich im Sinne von § 37 Abs 3 MarkenG.

In bezug auf die noch beanspruchten Waren kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise, auch wenn diese umsichtige und kritisch prüfende Verbraucher sind, als

eine auf die Ware bezogene Aussage aufgefaßt wird. Durch den Zusatz

"ausgenommen Waren für solartechnische Anwendungen und/oder Waren, die mit

Solarenergie betrieben werden" sind solche Anwendungen und ein solcher Betrieb

ausgeschlossen, so daß die Bezeichnung Solar zwar mißverstanden werden

könnte. Die insoweit beanspruchten (allgemein gefaßten) Waren schließen jedoch

jeweils auch solche Waren mit ein, bei denen nach ihrer Bauweise oder ihrem

Verwendungsbereich ein Bezug zur Solartechnik derzeit und in überschaubarer

Zukunft so fern liegt, daß er auch durch die Bezeichnung Solar dem angesprochenen Publikum nicht suggeriert wird. Deshalb werden diese Verkehrskreise

nicht in Bezug auf jede einzelne mögliche Ware dem Irrtum unterliegen, die mit

"SOLAR" gekennzeichneten Waren würden mit Solarenergie betrieben oder seien

allein für solartechnische Anwendungen bestimmt. Ersichtlich täuschend i. S. von

§ 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist ein Zeichen aber nur, wenn ein Fall nicht täuschender

Verwendung nicht denkbar ist (vgl zB BPatG GRUR 1999, 746 Omeprazok).

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

Wf