Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 30 W (pat) 11/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 11/00 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 7. August 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 395 50 253.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 7. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterin Winter und den Richter Schramm 6.70
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 1999 wird aufgehoben, soweit er die Anmeldung zurückgewiesen hat.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
SOLAR
für eine größere Anzahl von Waren der Klasse 9.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses und wegen
fehlender Unterscheidungskraft für einen großen Teil der beanspruchten Waren
zurückgewiesen, nämlich für:
"Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in Laboratorien, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische Apparate und Instrumente
(soweit in Klasse 9 enthalten); elektrische Apparate und Instrumente für die
Starkstromtechnik, nämlich
für Leitung, Umwandlung, Speicherung,
Regelung und Steuerung; Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich
für die Nachrichten-, Hochfrequenz- und
Regelungstechnik; Kosumentenelektronik; photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate
und -instrumente; elektrische Lötkolben, elektrische Schweißgeräte, elektrische Bügeleisen, elektrisch beheizte Bekleidungsstücke, elektrische
Zigarren- und Zigarettenanzünder für Kraftfahrzeuge, elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich Staubsauger, Bohnermaschinen,
elektrische Türschließer; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und
Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Bandkassetten, Videofilme, Videospiele; Radio- und Fernsehgeräte,
Videokameras und Videogeräte, Plattenspieler, CD-Plattenspieler;
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer;
Computer-Peripheriegeräte, Geräte zur Dateneingabe, Geräte zur Datenausgabe, Geräte zur Datenspeicherung sowie Datenübertragungsgeräte;
Buchungsmaschinen, Fakturiermaschinen; Computerprogramme und Computer-Datenbanken; Computerhard- und -software, einschließlich Computersoftware für die Anwendung im Bereich des Netzwerk- und Systemmanagements sowie für die Entwicklung weiterer Software; Computerhard-
und -software, einschließlich Computersoftware zum Eingeben und Abrufen
von Informationen im Internet und Worldwide WEB; Computerprogramme
zum Benutzen des Internet und Worldwide WEB; Computerhard- und
-software, insbesondere für den Zugang zu Internet-Systemen und für die
Benutzung dieser Systeme; Computerhardware, nämlich Computer,
Arbeitsplatzrechner, Laufwerke für Floppy-Disks, Computerdrucker, Computertastaturen, Computermäuse, Joysticks und deren Teile; Computerbildschirme, LCD-Anzeigegeräte, Sichtgeräte, Platinen, Modems, Zusatz-
Schaltkarten für Computer, integrierte Schaltkreise, Computersoftware
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Computerbetriebssystem-
Software; graphische Benutzerschnittstellenprogramme, graphische Benutzerschnittstellen
für Computerschaltungen; auf Datenträgern gespeicherte Daten, Computer (CPU's), Videokameras und Mikrophone zur
Anwendung bei Computerkommunikationssystemen und Videokonferenzsystemen; Halbleiterbauelemente, elektronische, magnetische und optische
Speicher, Disketten, Magnetplatten, optische Platten, jeweils ohne oder
auch mit darin aufgezeichneten Informationen; Datensicherungsgeräte;
elektrische Schaltplatten mit Speicherbausteinen; Mikroprozessoren;
Geräte, Verbindungskabel und -stecker zum Verbinden´oder Vernetzen von
Datenverarbeitungsgeräten
und Geräten
der Nachrichtentechnik;
Bildprojektoren;
Vergrößerungsapparate;
Photokopiergeräte
und
-maschinen, einschließlich elektrostatische und thermische; elektrische
Kabel, Drähte, Leiter und Verbindungsarmaturen hierzu, sowie Schalter-
und Verteilertafeln oder -schränke; Apparate und Instrumente für die
Steuerung von Schiffen, insbesondere Apparate und Instrumente zum
Messen und Übermitteln von Befehlen; elektrische Geräte zur Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; Lochkartenbüromaschinen; auf
maschinenlesbare Datenträger aufgebrachte Computerprogramme und
Betriebssysteme; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger aller Art; tragbare Computersysteme bestehend aus Betriebssystem,
Netzwerk- und Dienstsoftware; Winkelmesser (Meßinstrumente); Zeitschalter (Schaltuhren), Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für einen
Fernseher oder Computer; Münzspiel- und Unterhaltungsautomaten, Fahrkartenautomaten, Wägeautomaten, Bargeldautomaten, Automaten zum
Selbstphotographieren, Teile der vorgenannten Waren; in digitaler Form
abgespeicherte Bedienungs- und Benutzeranleitungen für Computer und
Computersoftware, insbesondere auf Disketten oder CD-ROM".
Begründend ist insbesondere ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung weise
insoweit lediglich beschreibend darauf hin, daß diese Waren in engem Zusammenhang mit der Gewinnung und Nutzung von Solarenergie stehen. Der von der
Anmelderin angebotene Disclaimer "ausgenommen Waren für solartechnische
Anwendungen" ermögliche nicht die Eintragung hinsichtlich der zurückgewiesenen
Waren, da er zur Täuschung führe. Der Aussagegehalt von "SOLAR" erwecke bei
einem nicht völlig unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise die
Vorstellung, die Waren würden mit Solarenergie betrieben bzw zur Gewinnung
und Nutzung von Solarenergie eingesetzt werden können.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält die angemeldete Bezeichnung
mit näheren Ausführungen für schutzfähig, weil die Waren nicht als Solarprodukte
ausgelegt seien.
Sie hat zuletzt (als Hauptantrag) das Warenverzeichnis durch den Zusatz eingeschränkt:
"ausgenommen Waren für solartechnische Anwendungen
und/oder Waren, die mit Solarenergie betrieben werden".
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß vom 8. Oktober 1999 insoweit aufzuheben, als
in ihm die Anmeldung teilweise zurückgewiesen wurde.
Hilfsweise hat sie das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:
"Software, ausgenommen Software
für Solarenergieanwendungen".
Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren
eingeschränkten Warenverzeichnisses ist die angemeldete Bezeichnung "SOLAR"
weder nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG, noch nach § 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG
von der Eintragung ausgeschlossen.
An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare
Angabe über wesentliche Eigenschaften der unter dieser Marke angebotenen
Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.
Das Wort "solar" bedeutet zwar, worauf die Markenstelle zutreffend hingewiesen
hat, "die Sonne betreffend" (vgl DUDEN Fremdwörterbuch) und weist in Wortzusammensetzungen vielfach auf die Gewinnung und/oder Nutzung von Solarenergie hin (Solarkollektor; Solarzelle). Damit bezeichnet dieser Begriff aber
nicht (mehr) eine der in § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im einzelnen aufgeführten Angaben oder sonstige Merkmale dieser Waren. Denn auf der Grundlage des im
Beschwerdeverfahren eingeschränkten Warenverzeichnisses wird die angemeldete Marke nicht mehr für Waren beansprucht, die für solartechnische Anwendungen bestimmt sind oder mit Solarenergie betrieben werden.
Der angemeldeten Marke kann auch nicht jegliche Unterscheidungskraft im Sinne
von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Bei der Beurteilung der
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG als die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
von der Marke erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh, jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (ständige Rechtsprechung zuletzt BGH
WRP 2000, 739
- Unter Uns; WRP 2000, 741
- LOGO;
vgl auch
BGH MarkenR 1999; 349, 351 - YES). Die Unterscheidungskraft kann zum einen
entfallen, wenn die Wortmarke einen für die fraglichen Waren im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat. Hiervon ist jedoch nicht auszugehen; daß "SOLAR" keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der
Prüfung des Freihaltebedürfnisses festgestellt. Zwar unterliegen die Eintragungshindernisse des Freihaltebedürfnisses und der Unterscheidungskraft unterschiedlichen Voraussetzungen; steht aber fest, daß eine in ihrem Aussagegehalt ohne
weiteres verständliche Marke für die konkreten Waren als Sachangabe nicht freihaltebedürftig ist, so wird die Unterscheidungskraft, soweit das Vorliegen eines im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts geprüft wird, regelmäßig
zu bejahen sein. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Es sind auch keine anderen Umstände erkennbar, die gegen ihre Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion sprechen.
Die angemeldete Marke ist auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 4 iVm § 37 Abs 3 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Denn die Eignung, das Publikum insbesondere über die Art oder die Beschaffenheit der Waren zu täuschen, ist nicht
ersichtlich im Sinne von § 37 Abs 3 MarkenG.
In bezug auf die noch beanspruchten Waren kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Marke für einen nicht unerheblichen Teil der beteiligten Verkehrskreise, auch wenn diese umsichtige und kritisch prüfende Verbraucher sind, als
eine auf die Ware bezogene Aussage aufgefaßt wird. Durch den Zusatz
"ausgenommen Waren für solartechnische Anwendungen und/oder Waren, die mit
Solarenergie betrieben werden" sind solche Anwendungen und ein solcher Betrieb
ausgeschlossen, so daß die Bezeichnung Solar zwar mißverstanden werden
könnte. Die insoweit beanspruchten (allgemein gefaßten) Waren schließen jedoch
jeweils auch solche Waren mit ein, bei denen nach ihrer Bauweise oder ihrem
Verwendungsbereich ein Bezug zur Solartechnik derzeit und in überschaubarer
Zukunft so fern liegt, daß er auch durch die Bezeichnung Solar dem angesprochenen Publikum nicht suggeriert wird. Deshalb werden diese Verkehrskreise
nicht in Bezug auf jede einzelne mögliche Ware dem Irrtum unterliegen, die mit
"SOLAR" gekennzeichneten Waren würden mit Solarenergie betrieben oder seien
allein für solartechnische Anwendungen bestimmt. Ersichtlich täuschend i. S. von
§ 8 Abs 2 Nr 4 MarkenG ist ein Zeichen aber nur, wenn ein Fall nicht täuschender
Verwendung nicht denkbar ist (vgl zB BPatG GRUR 1999, 746 Omeprazok).
Dr. Buchetmann
Schramm
Winter
Wf