Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 10.08.2000 – 30 W (pat) 279/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 279/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung Sch 39946/5 Wz 6.70
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann, der Richterin Schwarz-Angele sowie des Richters Schramm
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 1999 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Marke 2 100 930 wird verworfen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung
ALKur
für die Waren
"Pharmazeutische Erzeugnisse, nämlich verschreibungspflichtige Arzneimittel (Antiallergikum)."
Die Bekanntmachung ist am 15. Februar 1994 erfolgt.
Unter dem 11. Mai 1994 ist ein als Widerspruch aus der rangälteren, für die Waren
"Apotheken- und verschreibungspflichtige Arzneimittel, ausgenommen Diagnostika"
angemeldeten Marke 2 100 930
ACCUR.
bezeichnetes Schreiben eingegangen.
Als Inhaberin des Widerspruchszeichens ist die A… GmbH & Co KG
eingetragen. Der Widerspruch ist im Unterschriftenfeld mit dem Stempel der
G… GmbH - Beteiligungsgesellschaft - versehen. Das Wider
spruchsschreiben ist unterzeichnet mit "ppa. Dr. O…" und "F…". Im
Unterschriftenfeld wird auf die Vollmachten Nr 405/94 AV und Nr 790/93 AV verwiesen, die dem Widerspruch in Kopie beigefügt sind. Beide Vollmachten bezie
hen sich auf die G… GmbH - Beteiligungsgesellschaft - als Voll
machtgeberin. Mit Schreiben vom 6. Oktober 1994 hat die G…
GmbH mitgeteilt, daß der "namens und im Auftrag der A… GmbH &
Co KG (...) eingelegte Widerspruch (...) in vollem Umfang aufrechterhalten" werde.
Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Beschluß der Prüferin mit näheren Ausführungen eine Verwechslungsgefahr angenommen und der angemeldeten Marke wegen des Widerspruchs die Eintragung
versagt.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hat sich zur Sache nicht geäußert
und auch keinen Antrag gestellt.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen der Markenstelle im angefochtenen Beschluß.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache bereits deshalb Erfolg, weil ein wirksamer Widerspruch nicht vorliegt.
Nach § 42 Abs 1 MarkenG kann von dem Inhaber der Marke mit älterem Zeitrang
gegen die Eintragung Widerspruch erhoben werden. Berechtigt zur Erhebung des
Widerspruchs ist demgemäß der materielle Inhaber der älteren Marke (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 42 Rdn 8). Bei dem vorliegend vor Inkrafttreten
des MarkenG erhobenen Widerspruch genügt auch die Einlegung durch den Inhaber der prioritätsälteren Markenanmeldung.
Vorliegend hat die G… GmbH - Beteiligungsgesellschaft - Wider
spruch eingelegt. Eine eigene Berechtigung der G1… GmbH zur Einlegung ist
nicht erkennbar. Sie war weder in der Vergangenheit aus der Anmeldung des Zeichens berechtigt, noch war sie aus einem anderen Grund an dem Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt beteiligt. Es ist auch kein Sachverhalt
dargelegt, der eine Verfolgung des Widerspruchsrechts im eigenen Namen rechtfertigen könnte (vgl den ebenfalls die G1… GmbH betreffenden Beschluß des
BPatG vom 25. November 1996, 30 W (pat) 136/96
- Aperamid/Azuperamid,
PAVIS PROMA, Kliems).
Zugunsten der aus dem Widerspruchszeichen Berechtigten kann auch nicht angenommen werden, daß die Unterzeichner des Widerspruchs für diese handeln
wollten. Zum einen lauten die vorgelegten allgemeinen Vollmachten auf die G…
GmbH und nicht auf die Rechtsinhaberin. Zum anderen spricht auch
der auf dem Widerspruch angebrachte Firmenstempel der GmbH und der Um
stand, daß die A… GmbH & Co KG auf dem Formular lediglich als
"Inhaberin der Widerspruchsmarke" aufgeführt ist, gegen ein Handeln der Unterzeichner unmittelbar für die Rechtsinhaberin.
Eine wirksame Vertretung der Inhaberin durch die G1… GmbH, worauf auch de
ren Schreiben vom 6. Oktober 1994 hindeutet, scheidet aus. In dem Verfahren vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt kann sich jeder Beteiligte in jeder Lage
des Verfahrens von einem Bevollmächtigten vertreten lassen. Seit Inkrafttreten der
Markenverordnung am 1. Januar 1995 ist dies für die Markenangelegenheiten in
den §§ 76, 77 MarkenV ausdrücklich geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt ergab sich
dies aus § 18 DPAVO iVm § 36 WZG, § 76 ZPO analog (BPatG aaO). Ein Bevollmächtigter kann aber prozessual nur dann wirksam handeln, wenn er selbst die
Prozeßhandlungsvoraussetzungen erfüllt, also
insbesondere prozeßfähig
ist
Vertreter vornimmt, sind wirkungslos (BPatG aaO).
Eine Heilung des Mangels, die vorliegend möglicherweise darin gesehen werden
könnte, daß die Widersprechende nunmehr im Beschwerdeverfahren einen anderen Bevollmächtigten beauftragt und dieser die Widerspruchseinlegung (stillschweigend) genehmigt hat, scheidet aus. Eine derartige Genehmigung hat in den
Fällen der fehlenden Prozeßfähigkeit (anders als in den Fälle der vollmachtlosen
Auf die Beschwerde der Anmelderin war daher der Beschluß der Markenstelle
aufzuheben und der Widerspruch (als unzulässig) zu verwerfen.
Eine Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 MarkenG) ist nicht veranlaßt.
Dr. Buchetmann
Schwarz-Angele
Schramm
Mü/Hu