Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 30 W (pat) 48/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 13 413.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach

vorausgegangener mündlicher Verhandlung

im schriftlichen Verfahren am

18. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann

sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen: 10.99

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Cruis'n USA

angemeldet worden für die Waren

"TV-Spielapparate, Programmkassetten für TV-Spielapparate

und für Hand-Computerspielgeräte, Disks (einschließlich

magnetische Disks und optische Disks)

für TV-

Spielapparate, Video-Spielgeräte, Vergnügungsapparate,

Computer-Programme;

Programmkassetten,

Disks

(einschließlich magnetische und optische Disks), Floppy

Disks, IC-Karten (integrierte Schaltkreis-Karten), elektronische Schaltkreise, Mikrochips, Halbleiter-Datenspeicher,

magnetische Bänder, magnetische Karten, Kassetten und

vorgenannte Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen, Schallplatten und Videoplatten (einschließlich

Schall- und Video-CDs); Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren der Klasse 9 soweit in Klasse 9 enthalten.

Hand-Computerspielgeräte, Programmkassetten für Hand-

Computerspielgeräte, Spiele und Spielzeug, Puppen, Sport-

und Gymnastikartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), Teile

und Zubehör aller genannten Waren der Klasse 28, soweit in

Klasse 28 enthalten".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß die Anmeldung für alle Waren mit Ausnahme von "Spielzeug, Puppen,

Sport- und Gymnastikartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)" wegen fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in "Cruis'n"

werde der Verkehr ohne weiteres das Wort "cruising" erkennen und verstehen;

zusammen mit "USA" bedeute die Marke nichts anderes als "die USA

durchkreuzen" bzw "durch die USA cruisen". Dies aber sei für die zurückgewiesenen Waren beschreibend, denn die Marke sei nur ein Hinweis darauf, daß die

Waren dem Benutzer Spiele, Spielhandlungen und Informationen für das

Durchkreuzen der USA vermitteln würden. Die Abkürzung des Worts "Cruis'n"

entspreche dem US-Slang, der häufig eine lässig-bequeme Verkürzung von

Endsilben vornehme.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und insbesondere darauf hingewiesen,

daß die Marke für Videospielgeräte in den USA eingetragen sei. Dies, sowie eine

Eintragung in Kanada belege, daß der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft

fehlen könne. Die Anmeldemarke gewinne ihre Unterscheidungskraft aus der

sprachunüblich verkürzten Form der korrekten Angabe "cruising the USA" bzw

"cruising in the USA", denn sowohl die verkürzte Schreibweise "Cruis'n" als auch

die Weglassung des unverzichtbaren bestimmten Artikels würden eine Verkürzung

und Verfremdung schaffen, die der Marke eine eigentümliche Prägung verleihe.

Aus diesem Grund entfalle auch das Freihaltebedürfnis, denn die Marke bestehe

nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die dem Verkehr zur

Beschreibung von Waren dienen könnten.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt, den patentamtlichen Beschluß und auf die

Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn die angemeldete Marke ist weder ohne

jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, noch steht der

Eintragung ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Wortmarken in der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache besitzen dann

Unterscheidungskraft, wenn sie sich nach dem subjektiven Verständnis des Verkehrs zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eignen. Hat die Marke

einen warenbeschreibenden Inhalt oder warenbeschreibende Anklänge, so muß

sie einen über diesen Inhalt hinausgehenden phantasievollen Inhalt besitzen, der

es dem Verkehr ermöglicht, mit Hilfe der Marke die Produkte verschiedener Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Dabei sind die Anforderungen an das

Maß des sogenannten phantasievollen Überschusses nur gering, denn nach dem

Gesetz ist eine Ablehnung wegen fehlender Unterscheidungskraft nur möglich,

wenn der Marke "jegliche" Unterscheidungseignung fehlt. Diese Unterscheidungseignung kann zB begründet werden durch eine Abweichung innerhalb der

Sprachregeln, so lange diese nicht derart geringfügig ist, daß sie zumindest von

beachtlichen Teilen des Verkehrs unbemerkt bleiben wird

(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 40). Dann nämlich wird allein die nicht

unterscheidungskräftige beschreibende Angabe erkannt werden, die nach Auffassung des Verkehrs sich zur Kennzeichnung von Produkten nicht eignet. Während

sich die Erkennbarkeit von Sprachregelwidrigkeiten bei deutschen Begriffen und

Wortfolgen recht einfach schon nach dem eigenen Sprachverständnis feststellen

läßt, ist dies bei fremdsprachigen Begriffen ungleich schwieriger. Eine Sprache

lebt und verändert sich ständig, die Nachschlagewerke hinken zeitlich oft weit

hinter dem derzeit gerade aktuellen Sprachgebrauch, so daß konkrete Feststellungen hierzu häufig gar nicht zu treffen sein werden. Ist eine fremdsprachige

Marke jedoch in ihrem Mutterland eingetragen und gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die dortigen Eintragungshindernisse zB wegen

Verkehrsdurchsetzung überwunden worden sind, so ist dies ein Indiz dafür, daß

die Marke aufgrund einer sprachregelwidrigen Markenbildung hinreichend unterscheidungskräftig ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Der Markenteil "Cruis'n" kann zum einen von dem englischen Wort "cruise"

(kreuzen, eine Kreuzfahrt machen) oder von dem deutschen Fremdwort "cruisen"

(mit Reisegeschwindigkeit fliegen oder fahren - Wahrig, Fremdwörterlexikon,

S 178) stammen. Geht man von dem deutschen "cruisen" aus (dieser Begriff hat

schon Eingang in die deutsche Allgemein- und Werbesprache genommen, zB

Cruiser-Rahmen, Cruiser-Sattel, Cruiser-Look, Fink, Anglizismen in der heutigen

deutschen Allgemein- und Werbesprache, S 38, 148), so entspricht die Marke in

ihrer Gesamtheit nicht den deutschen Sprachregeln und ist deshalb eintragungsfähig. Es müßte dann entweder heißen "cruisen in USA" oder "cruisen in

den USA". Selbst wenn das "e" durch das Auslassungszeichen sprachregelgerecht ersetzt wäre (eine solche Schreibweise findet sich allerdings wohl nur bei

mundartlichen Schriftstücken) müßte ihm hier ein Bestimmungswort nachgestellt

sein (etwa in, durch, nach), um den Gesamtbegriff sprachregelgerecht gebildet zu

machen. Wenn der Markenbestandteil "Cruis'n" von dem englischen "to cruise"

stammt, so spricht zunächst vieles dafür, daß die Marke vom deutschen Verbraucher in ihrer Bedeutung als "durch die USA cruisen" erkannt wird und er der Marke

einen über die Beschreibung der Ware hinausgehenden Inhalt nicht beimißt. In

englischen und insbesondere amerikanischen schriftlichen Dokumenten sind

nämlich häufiger als in deutschen Schriftstücken Auslassungen zu finden. Der

Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß das Auslassungszeichen auch ohne

weiteres dazu verwendet wird, um anstelle des Wortes cruising verkürzt nur cruis'n

zu schreiben oder daß cruis'n gleichbedeutend mit "cruise in" gebräuchlich wäre.

Entsprechende Nachweise sind - zumal in fremden Sprachen - vor allem dadurch

erschwert, als übliche Nachschlagewerke durchweg nur die Schriftsprache

wiedergeben und in Bezug auf den tatsächlichen mundartlichen Sprachgebrauch

sich auch kaum allgemein gültige, gleichsam verbindliche Regeln feststellen

lassen. So finden sich beispielsweise im Bereich der mundartlich schreibenden

bayrischen Dichter verschiedene Schreibweisen, weil es keine allgemein als

verbindlich angesehene "Lautschrift-Rechtschreibung" gibt. Soweit also das

angesprochene Publikum das Zeichen überhaupt als englisch-sprachig qualifiziert,

kann der Anmelderin nicht hinreichend sicher widerlegt werden, daß es das

Zeichen zwar ohne weiteres versteht, aber gleichwohl eine unübliche Schreibweise sieht, der das Zeichen eine gerade noch hinreichende Eigenprägung verleiht. In diesem Zusammenhang ist auch indiziell zu berücksichtigen, daß die

Marke in den USA für Videospielgeräte eingetragen ist, wobei die Markeneintragung nicht aufgrund Benutzung gewährt wurde. Diese Eintragung ist ein Indiz

dafür, daß der Verkehr im fremdsprachlichen Mutterland die Bezeichnung als hinreichend phantasievoll zur Kennzeichnung der dortigen Waren erachtet. Da ausreichend sichere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, kann der

angemeldeten Marke aufgrund der nicht widerlegbar sprachregelwidrigen Markenbildung eine gerade noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Ein Freihaltebedürfnis ist nur zu bejahen, wenn das Zeichen selbst freihaltebedürftig ist, bei (auch geringen) Abweichungen von der unmittelbar beschreibenden

Beschaffenheitsangabe entfällt ein solches Bedürfnis der Mitbewerber.

Der Eintragung stehen somit keine absoluten Eintragungshindernisse entgegen,

wobei sich allerdings der Schutz ausschließlich auf die durch die Schreibung begründete Besonderheit bezieht. Daher stehen dem Eintragungsantrag keine Hindernisse gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG entgegen.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Mü/Hu