Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.09.2000 – 30 W (pat) 48/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 13 413.8
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts nach
vorausgegangener mündlicher Verhandlung
im schriftlichen Verfahren am
18. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann
sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen: 10.99
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Oktober 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Cruis'n USA
angemeldet worden für die Waren
"TV-Spielapparate, Programmkassetten für TV-Spielapparate
und für Hand-Computerspielgeräte, Disks (einschließlich
magnetische Disks und optische Disks)
für TV-
Spielapparate, Video-Spielgeräte, Vergnügungsapparate,
Computer-Programme;
Programmkassetten,
Disks
(einschließlich magnetische und optische Disks), Floppy
Disks, IC-Karten (integrierte Schaltkreis-Karten), elektronische Schaltkreise, Mikrochips, Halbleiter-Datenspeicher,
magnetische Bänder, magnetische Karten, Kassetten und
vorgenannte Datenträger mit aufgezeichneten Computerprogrammen, Schallplatten und Videoplatten (einschließlich
Schall- und Video-CDs); Teile und Zubehör aller vorgenannten Waren der Klasse 9 soweit in Klasse 9 enthalten.
Hand-Computerspielgeräte, Programmkassetten für Hand-
Computerspielgeräte, Spiele und Spielzeug, Puppen, Sport-
und Gymnastikartikel (soweit in Klasse 28 enthalten), Teile
und Zubehör aller genannten Waren der Klasse 28, soweit in
Klasse 28 enthalten".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß die Anmeldung für alle Waren mit Ausnahme von "Spielzeug, Puppen,
Sport- und Gymnastikartikel (soweit in Klasse 28 enthalten)" wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, in "Cruis'n"
werde der Verkehr ohne weiteres das Wort "cruising" erkennen und verstehen;
zusammen mit "USA" bedeute die Marke nichts anderes als "die USA
durchkreuzen" bzw "durch die USA cruisen". Dies aber sei für die zurückgewiesenen Waren beschreibend, denn die Marke sei nur ein Hinweis darauf, daß die
Waren dem Benutzer Spiele, Spielhandlungen und Informationen für das
Durchkreuzen der USA vermitteln würden. Die Abkürzung des Worts "Cruis'n"
entspreche dem US-Slang, der häufig eine lässig-bequeme Verkürzung von
Endsilben vornehme.
Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben und insbesondere darauf hingewiesen,
daß die Marke für Videospielgeräte in den USA eingetragen sei. Dies, sowie eine
Eintragung in Kanada belege, daß der Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft
fehlen könne. Die Anmeldemarke gewinne ihre Unterscheidungskraft aus der
sprachunüblich verkürzten Form der korrekten Angabe "cruising the USA" bzw
"cruising in the USA", denn sowohl die verkürzte Schreibweise "Cruis'n" als auch
die Weglassung des unverzichtbaren bestimmten Artikels würden eine Verkürzung
und Verfremdung schaffen, die der Marke eine eigentümliche Prägung verleihe.
Aus diesem Grund entfalle auch das Freihaltebedürfnis, denn die Marke bestehe
nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die dem Verkehr zur
Beschreibung von Waren dienen könnten.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt, den patentamtlichen Beschluß und auf die
Schriftsätze der Anmelderin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, denn die angemeldete Marke ist weder ohne
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, noch steht der
Eintragung ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Wortmarken in der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache besitzen dann
Unterscheidungskraft, wenn sie sich nach dem subjektiven Verständnis des Verkehrs zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eignen. Hat die Marke
einen warenbeschreibenden Inhalt oder warenbeschreibende Anklänge, so muß
sie einen über diesen Inhalt hinausgehenden phantasievollen Inhalt besitzen, der
es dem Verkehr ermöglicht, mit Hilfe der Marke die Produkte verschiedener Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Dabei sind die Anforderungen an das
Maß des sogenannten phantasievollen Überschusses nur gering, denn nach dem
Gesetz ist eine Ablehnung wegen fehlender Unterscheidungskraft nur möglich,
wenn der Marke "jegliche" Unterscheidungseignung fehlt. Diese Unterscheidungseignung kann zB begründet werden durch eine Abweichung innerhalb der
Sprachregeln, so lange diese nicht derart geringfügig ist, daß sie zumindest von
beachtlichen Teilen des Verkehrs unbemerkt bleiben wird
(vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdn 40). Dann nämlich wird allein die nicht
unterscheidungskräftige beschreibende Angabe erkannt werden, die nach Auffassung des Verkehrs sich zur Kennzeichnung von Produkten nicht eignet. Während
sich die Erkennbarkeit von Sprachregelwidrigkeiten bei deutschen Begriffen und
Wortfolgen recht einfach schon nach dem eigenen Sprachverständnis feststellen
läßt, ist dies bei fremdsprachigen Begriffen ungleich schwieriger. Eine Sprache
lebt und verändert sich ständig, die Nachschlagewerke hinken zeitlich oft weit
hinter dem derzeit gerade aktuellen Sprachgebrauch, so daß konkrete Feststellungen hierzu häufig gar nicht zu treffen sein werden. Ist eine fremdsprachige
Marke jedoch in ihrem Mutterland eingetragen und gibt es auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die dortigen Eintragungshindernisse zB wegen
Verkehrsdurchsetzung überwunden worden sind, so ist dies ein Indiz dafür, daß
die Marke aufgrund einer sprachregelwidrigen Markenbildung hinreichend unterscheidungskräftig ist. Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Der Markenteil "Cruis'n" kann zum einen von dem englischen Wort "cruise"
(kreuzen, eine Kreuzfahrt machen) oder von dem deutschen Fremdwort "cruisen"
(mit Reisegeschwindigkeit fliegen oder fahren - Wahrig, Fremdwörterlexikon,
S 178) stammen. Geht man von dem deutschen "cruisen" aus (dieser Begriff hat
schon Eingang in die deutsche Allgemein- und Werbesprache genommen, zB
Cruiser-Rahmen, Cruiser-Sattel, Cruiser-Look, Fink, Anglizismen in der heutigen
deutschen Allgemein- und Werbesprache, S 38, 148), so entspricht die Marke in
ihrer Gesamtheit nicht den deutschen Sprachregeln und ist deshalb eintragungsfähig. Es müßte dann entweder heißen "cruisen in USA" oder "cruisen in
den USA". Selbst wenn das "e" durch das Auslassungszeichen sprachregelgerecht ersetzt wäre (eine solche Schreibweise findet sich allerdings wohl nur bei
mundartlichen Schriftstücken) müßte ihm hier ein Bestimmungswort nachgestellt
sein (etwa in, durch, nach), um den Gesamtbegriff sprachregelgerecht gebildet zu
machen. Wenn der Markenbestandteil "Cruis'n" von dem englischen "to cruise"
stammt, so spricht zunächst vieles dafür, daß die Marke vom deutschen Verbraucher in ihrer Bedeutung als "durch die USA cruisen" erkannt wird und er der Marke
einen über die Beschreibung der Ware hinausgehenden Inhalt nicht beimißt. In
englischen und insbesondere amerikanischen schriftlichen Dokumenten sind
nämlich häufiger als in deutschen Schriftstücken Auslassungen zu finden. Der
Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß das Auslassungszeichen auch ohne
weiteres dazu verwendet wird, um anstelle des Wortes cruising verkürzt nur cruis'n
zu schreiben oder daß cruis'n gleichbedeutend mit "cruise in" gebräuchlich wäre.
Entsprechende Nachweise sind - zumal in fremden Sprachen - vor allem dadurch
erschwert, als übliche Nachschlagewerke durchweg nur die Schriftsprache
wiedergeben und in Bezug auf den tatsächlichen mundartlichen Sprachgebrauch
sich auch kaum allgemein gültige, gleichsam verbindliche Regeln feststellen
lassen. So finden sich beispielsweise im Bereich der mundartlich schreibenden
bayrischen Dichter verschiedene Schreibweisen, weil es keine allgemein als
verbindlich angesehene "Lautschrift-Rechtschreibung" gibt. Soweit also das
angesprochene Publikum das Zeichen überhaupt als englisch-sprachig qualifiziert,
kann der Anmelderin nicht hinreichend sicher widerlegt werden, daß es das
Zeichen zwar ohne weiteres versteht, aber gleichwohl eine unübliche Schreibweise sieht, der das Zeichen eine gerade noch hinreichende Eigenprägung verleiht. In diesem Zusammenhang ist auch indiziell zu berücksichtigen, daß die
Marke in den USA für Videospielgeräte eingetragen ist, wobei die Markeneintragung nicht aufgrund Benutzung gewährt wurde. Diese Eintragung ist ein Indiz
dafür, daß der Verkehr im fremdsprachlichen Mutterland die Bezeichnung als hinreichend phantasievoll zur Kennzeichnung der dortigen Waren erachtet. Da ausreichend sichere Erkenntnismöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, kann der
angemeldeten Marke aufgrund der nicht widerlegbar sprachregelwidrigen Markenbildung eine gerade noch hinreichende Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Ein Freihaltebedürfnis ist nur zu bejahen, wenn das Zeichen selbst freihaltebedürftig ist, bei (auch geringen) Abweichungen von der unmittelbar beschreibenden
Beschaffenheitsangabe entfällt ein solches Bedürfnis der Mitbewerber.
Der Eintragung stehen somit keine absoluten Eintragungshindernisse entgegen,
wobei sich allerdings der Schutz ausschließlich auf die durch die Schreibung begründete Besonderheit bezieht. Daher stehen dem Eintragungsantrag keine Hindernisse gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 MarkenG entgegen.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Mü/Hu