Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Urteil vom 19.09.2000 – 4 Ni 55/99

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 19. September 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das europäische Patent 0 675 320

(=DE 594 03 395)

hat der 4.Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 19. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber,

Dipl.-Ing. Haaß, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Rauch für Recht erkannt:

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 25.000,--

vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 675 320 (Streitpatent), das

am 1. Oktober 1994 unter Inanspruchnahme der Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung DE 94 05 292 U vom 29. März 1994 angemeldet worden ist. Das in

der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen

Patentamt unter der Nummer 594 03 395 geführt wird, betrifft einen

"Kerzenleuchter". Die Patentansprüche lauten:

"1.

Leuchter mit einer Mehrzahl von separat voneinander angeordneten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht

und Wachs o. dgl. aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die

Lichte (10, 11, 12) im wesentlichen vertikal untereinander in einem

solchen Abstand zueinander angeordnet sind, daß das jeweils

untere Licht das darüber angeordnete Licht thermisch so weit beeinflußt, daß dessen Wachs od. dgl. erschmolzen wird.

2. Leuchter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die

Lichte von Rohrstücken (20) aus durchsichtigem Material umgeben

sind."

Die Kläger machen geltend, die Lehre des Streitpatents sei technisch nicht

brauchbar und somit nicht ausführbar, zudem sei sie nicht neu bzw beruhe nicht

auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung berufen sie sich auf folgende

Druckschriften:

1)

2)

3)

4)

DE-M 92 07 297.6

FR-A-2 566 644

DE-U-69 15 556

DE-U-83 21 689

Die Kläger beantragen,

das europäische Patent 0 675 320 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet

der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist dem Vorbringen der Kläger entgegengetreten und hält das Streitpatent für

bestandsfähig.

Entscheidungsgründe§

Die Klagen, mit denen die in Art II § 6 Abs 1 Nr 1 und 2 IntPatÜG, Art 138 Absatz

1 lit a iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56, Art 138 Abs 1 lit b EPÜ vorgesehenen

Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Ausführbarkeit geltend gemacht werden, sind zulässig, jedoch nicht begründet. Den Klägern ist es nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen dieser Nichtigkeitsgründe zu

überzeugen.

1.

Das Streitpatent betrifft einen Leuchter mit mehreren separat angeordneten,

aus einem napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs oder dgl. bestehenden

Lichten (z. B. Teelichten). Nach der Beschreibung ist es bei solchen mehrflammigen Kerzenleuchtern, wie sie beispielsweise aus der FR-A 2 566 644 bekannt seien, üblich, die einzelnen Lichte räumlich getrennt voneinander anzuordnen, um zu verhindern, daß die von einer Flamme abgestrahlte Wärme zur Verformung der benachbarten Kerzen führt.

2.

Ausgehend von diesem Stand der Technik formuliert die Streitpatentschrift

die Aufgabe, bei einem solchen Leuchter sicherzustellen, daß die einzelnen Lichte

vollständig abbrennen können.

3.

Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß

einen Leuchter mit einer Mehrzahl von Lichten,

a)

b)

wobei die Lichte separat voneinander angeordnet sind

und jeweils einen napfförmigen Behälter mit Docht und Wachs

o. dgl. aufweisen,

dadurch gekennzeichnet, daß

c)

die Lichte im wesentlichen vertikal untereinander angeordnet

sind,

d)

und zwar in einem solchen Abstand zueinander, daß das jeweils untere Licht das darüber angeordnete Licht thermisch so

weit beeinflußt, daß dessen Wachs od. dgl. erschmolzen wird.

Die im Patentanspruch 1 näher umschriebenen "Lichte" sind im folgenden, wie in

der Beschreibung des Streitpatents Sp 1 Z 47/48, als "Teelichte" bezeichnet.

4.

Die Klägerinnen haben den Senat nicht zu überzeugen vermocht, daß die

Lehre des Streitpatents, unausführbar und technisch unbrauchbar ist; die genannte Aufgabe ist mit den angegebenen Mitteln lösbar.

Die Klägerinnen verweisen hierzu auf von ihnen durchgeführte Versuchsreihen mit

den vom Patentinhaber als Verletzungsformen bezeichneten Leuchten und auf die

allgemeine Erfahrung, daß sich das Wachs angezündeter Teelichter ohnehin,

auch ohne besondere Vorkehrungen, immer verflüssige. Diese Hinweise überzeugen jedoch nicht.

Einen allgemeinen Erfahrungssatz, daß Teelichter sich stets durch ihre Eigenwärme vollständig verflüssigen (und so vollständig abbrennen können), haben die

Klägerinnen nicht belegt. Er entspricht auch nicht der Erfahrung des Senats. Sie

geht vielmehr dahin, daß sich solche Lichte vielfach nicht vollständig verflüssigen

und vollständig ausbrennen. Wie der Beklagte glaubhaft ausgeführt hat, hängt die

vollständige oder unvollständige Verflüssigung (und Verbrennung) des Wachses

vielmehr von einer Reihe von äußeren Faktoren ab, wie zB von der Temperatur

der Umgebung, insbesondere des Untergrundes und etwaigen Wärmestauungen,

zB durch das Teelicht umgebende Halter oder Behältnisse. Es erscheint durchaus

glaubhaft, daß auch die patentgemäße Wärmezuführung von unten das vollständige Schmelzen und Ausbrennen des Wachses fördern kann.

Die angestellten Versuche widerlegen das nicht. Daß die einzelnen Teelichte bei

der angeblich patentgemäßen Versuchsanordnung unterschiedlich lange bis zur

vollständigen Verflüssigung ihres Wachses benötigten, ohne daß ein eindeutiger

Zusammenhang mit ihrer Anordnung erkennbar war, erklärt sich zwanglos dadurch, daß die Wärmeübertragung mit zunehmendem Abstand zwischen den

Lichten zunehmend stärker durch Luftzug und Turbulenzen der Luft und Wärmeströmung und ähnliche äußere Faktoren beeinflußt wird. Dies bestätigt also

den behaupteten Wirkungszusammenhang eher, als daß es ihn widerlegen

könnte.

Danach erscheinen die patentgemäßen Mittel und Maßnahmen geeignet, den angestrebten Erfolg herbeizuführen. Denn es ist jedem Fachmann möglich, durch

eine überschaubare Anzahl von Versuchen für eine gewünschte Leuchterkonfiguration unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks/Aufstellungsortes einen Abstand zwischen den einzelnen Teelichten zu finden, der gewährleistet, daß das Wachs der darüber befindlichen Lichte sicher vollständig erschmolzen wird.

Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob, wie der Patentinhaber bestreitet, vorgeschriebene Bedingungen eingehalten wurden, nach welchen das vollständige

Abbrennen von Kerzen zu prüfen ist, und ob die vorgenommenen Versuche überhaupt als objektiv, repräsentativ und statistisch signifikant angesehen werden

können.

5.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der in Betracht zu

ziehenden Druckschriften zeigt eine Leuchte mit allen im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen.

Das vom Anmelder eingereichte Farbfoto, das unstreitig dem Original des zur

Anmeldung des Geschmacksmusters M 92 07 297 eingereichten Fotos entspricht,

zeigt die Abbildung eines mit Kerzen bestückten Leuchters mit den Merkmalen a)

und c) des Patentanspruchs 1. Nichts deutet darauf hin, daß es sich, wie von den

Klägerinnen behauptet, bei den dort gezeigten Leuchtmitteln (statt Kerzen) um

Teelichte handeln soll. Die gezeigten Leuchtmittel haben offensichtlich keine - bei

Teelichten übliche - Aluminiumbehälter. Denn die müßten erkennbar sein. Die

Mutmaßung der Klägerinnen, es handele es sich um Teelichte in gläsernen Behältern, widerlegt sich dadurch, daß dann zumindest der Rand dieser Glasbehälter

andeutungsweise erkennbar sein müßte, was nicht der Fall ist. Der Abbildung

desselben Gegenstandes im Geschmacksmusterblatt, die als selbständiger Stand

der Technik betrachtet werden kann, mag dies zwar nicht ohne weiteres

entnehmbar sein. Auch sie gewinnt jedoch durch die Bezeichnung des angemeldeten Gegenstandes als "Kerzenleuchter" bzw als "Kerzenhalter" Eindeutigkeit.

Denn diese Begriffe weisen den Fachmann, der nach Ansicht des Senats zwischen Kerzen und Teelichten unterscheidet, unzweifelhaft daraufhin, daß als

Leuchtmittel hier Kerzen vorgesehen sind.

Die FR-A 2 566 644 zeigt zwar einen Leuchter nach den Merkmalen a) und b) des

Patentanspruchs 1, also einen Leuchter mit einer Mehrzahl von separat angeordneten Lichten, die jeweils einen napfförmigen Behälter 3 mit Docht und Wachs

oder dergleichen aufweisen. Die in mehreren Ebenen angeordneten Teelichte sind

jedoch, entgegen dem Merkmal c) nach dem gezeigten Ausführungsbeispiel

jeweils um 90° zueinander versetzt. Der im vorliegenden mit dem Merkmal d) noch

beanspruchte thermische Effekt ist nicht beschrieben und auch nicht ersichtlich.

Das Wachsrestelicht nach dem DE Gbm 69 15 556 und die Lampe für die Aromatherapie nach dem DE Gbm 83 21 689 weisen jeweils nur ein (Tee-)licht auf.

6.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch erfinderisch; der in Betracht gezogene Stand der Technik gibt keine Anregung für die patentgemäße

Lehre.

Die FR-A 2 566 644 geht in eine ganz andere Richtung. Als Aufgabe ist dort der

Schutz der Teelichte vor Regen und die Möglichkeit, unterschiedliche Beleuchtungseffekte zu erzielen, genannt. Dazu besteht der Leuchter aus einer zentralen

Stange 1 mit quadratischem Querschnitt und im wesentlichen ebenen, etwa

ovalen Elementen 2 mit einem randnahen, rechteckigen Loch, durch das eine

Knickkante 4 des Elements 2 verläuft, so daß sich dieses nach dem Aufschieben

auf die Stange kantend festklemmt, wobei es in jeweils um 90° versetzte Richtungen beliebig einsetzbar ist. Die genannten Elemente 2 dienen sowohl als Träger

für je ein Teelicht mit seinem Behälter 3 wie auch im Abstand

über diesem angebracht als Regenschutz für das darunter befindliche Licht. Von

einer thermischen Beeinflussung ist dort auch nicht andeutungsweise die Rede.

Diese Druckschrift schließt zwar die Anordnung der Teelichte vertikal untereinander nicht aus, sie stellt die Anordnung der Teelichter nach dekorativen Gesichtspunkten dem Benutzer vielmehr frei (s Patentanspruch 2). Aber selbst wenn unterstellt wird, daß der Benutzer ohne weiteres auch eine Anordnung vertikal untereinander vornimmt, kann eine thermische Beeinflussung im Sinn des Streitpatents wegen der Regenabdeckung nicht unterstellt werden.

Das immanente Wissen darum, daß bei Kerzenleuchten die gegenseitige thermische Beeinflussung der Kerzen vermieden werden muß, um deren ungleichmäßiges Abbrennen, Verformen oder gar Schmelzen zu vermeiden, wird den Benutzer

dieser Leuchter geradezu davon abhalten, die Teelichte vertikal übereinander anzuordnen.

Dieses Hemmnis ist zwar beim Kerzenleuchter nach dem Geschmacksmuster

ausgeräumt. Denn dort müssen die Kerzen ohnehin so weit beabstandet sein, daß

sie sich nicht thermisch beeinflussen. Dem Fachmann wie dem Benutzer erscheint

es dort also unbenommen, die Kerzen durch Teelichte zu ersetzen, sofern der für

die Kerzen vorgesehene Platz dafür geeignet ist.

Doch auch hier fehlt jede Anregung, zur Lösung des patentgemäßen Problems der

"vollständigen Verbrennung des Wachses in einem Teelicht" über eine gezielte

Wahl des Abstandes der übereinander angeordneten Teelichte deren gegenseitige thermische Beeinflussung herbeizuführen, so daß das Wachs in den

jeweils oberen Teelichten sicher erschmolzen wird.

Die Anordnung im Wachsrestelichtgerät nach dem DE Gbm 69 15 556 dient einem

anderen Zweck; hier sollen Wachsreste in einem oberhalb eines (Teelichtes angeordneten Behälter erschmolzen und dem Wachsbehälter des Lichtes zugeführt

werden. Die thermische Beeinflussung dient nicht dazu, das völlige Erschmelzen

des Wachses in einem brennenden Teelicht zu gewährleisten.

Die Lampe für die Aromatherapie nach dem DE Gbm 83 21 689 macht lediglich

von der üblichen Funktion eines Teelichtes als Wärmequelle in einem Stövchen

Gebrauch.

Im übrigen ergibt sich die aufgezeigte Lösung für den Fachmann auch nicht zwingend aus der genannten Aufgabe. Denn es gibt, wie der Patentinhaber aufgezeigt

hat, mehrere dem Fachmann aufgrund seiner Kenntnisse über das Abbrennverhalten von Teelichten näherliegende Lösungen, wie z.B. zusätzliche wärmeisolierende und/oder wärmespeichernde Umhüllungen und/oder Halterungen für das

Teelicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,

der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

ZPO.

Dr. Schwendy

Klosterhuber

Haaß

Dr. Kraus

Rauch

Pr