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BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 29 W (pat) 141/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 36 619.5

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

"food-factory"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in

Klasse 21 enthalten; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und

Gemüse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und

Konditorwaren, Speiseeis; Hefe, Backpulver; Essig, Saucen,

(Würzmittel); Gewürze; land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und Gemüse; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung

von Getränken; Transportwesen; Transport und Lagerung von

Waren; Verpflegung; Beherbergung von Gästen"

in das Markenregister eingetragen werden. Die Marke ist in dem am 1. Juli 1998

beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldeformular in Schreibmaschinenschrift wiedergegeben. Der Anmelder hat am 29. März 1999 beim Deutschen

Patent- und Markenamt eine graphisch ausgestaltete Darstellung des Schriftzuges

nachgereicht.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 24. März 1999 zurückgewiesen, wobei sie von der

Wortmarke ausgegangen ist. Die Marke könne im laufenden Verfahren nicht geändert werden. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Es handle sich um eine fremdsprachige beschreibende Angabe mit

der Bedeutung "Lebensmittel-Fabrik", die nur auf die angebotenen Produkte und

damit im engsten Zusammenhang stehende Waren verweise und daher nicht für

den Anmelder monopolisiert werden könne. Auch werde der Verkehr in der angemeldeten Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb sehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke

sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Den

angemeldeten englischen Begriff in der Schreibweise mit Bindestrich gebe es

nicht und er sei auch in der deutschen Sprache nicht gebräuchlich. Die Wortbildung sei sprachunüblich, weil im englischen Sprachgebrauch zunächst der Name

einer Firma und dann die Art der Firma genannt würden. Außerdem sei "food manufactorer" sprachüblicher. Der angemeldete Begriff werde auch im Inland nicht

als Sachangabe verstanden. Die angemeldete Marke sei mit dem Zeichen "Slow

Food" vergleichbar, das geschützt worden sei.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Anmelders

und die Amtsakte 398 36 619.5 Bezug genommen.

II.

1.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch

keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke zu Recht die

Eintragung versagt, da für die beanspruchten Waren und einen Teil der

Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1, § 37 Abs 1 MarkenG), wobei

der Senat ebenso wie die Markenstelle von der Marke in der am

1. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Form

ausgeht, jedoch hinsichtlich der Schutzfähigkeit keinen wesentlichen Unterschied zur später eingereichten Markendarstellung sieht.

2.

Die angemeldete Marke kann als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und einen Teil der Dienstleistungen dienen. Die Wortkombination wird von den hier angesprochenen meist breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe erkannt werden. Zwar ist die konkret angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht nachweisbar. Entgegen der Meinung der Anmelderin können

aber auch lexikalisch noch nicht belegbare Wortneuschöpfungen einem

Freihaltungsbedürfnis unterliegen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und

einen

ohne weiteres

verständlichen,

für

die

jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich

hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH

GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 f. "MEGA";

BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH";

BPatGE 37, 190, 192 f. "FERRO-BRAUSE"). Die angemeldete Marke setzt

sich aus den englischsprachigen Wörtern "food" (= Lebensmittel, Essen,

Nahrungsmittel, Nahrung;

vgl.

Pons Collins Großwörterbuch

Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, Klett 1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl., Stichwort "food") und "factory" (= Fabrik, Werk;

vgl. Pons Collins a.a.O.; Duden Oxford a.a.O., Stichwort "factory") zusammen. Der

zusammengesetzte Begriff

läßt

sich

daher

als

"Lebensmittelfabrik" übersetzen und reiht sich in bestehende und nachweisbare Wortverbindungen wie "food parcel (Lebensmittelpaket), food

processor (Küchenmaschine), food stamp (Lebensmittelmarke), food shop

(Lebensmittelgeschäft),

food department (Lebensmittelabteilung),

food

chemistry (Lebensmittelchemie)" (vgl. Pons Collins a.a.O.; Duden Oxford

a.a.O.) oder "car

factory,

tinning

factory, sheetmetal

factory" (vgl.

Deutsch - Englisches Wörterbuch der TU Chemnitz, abrufbar unter http://

dict.tu-chemnitz.de) ein. Dieser Begriff ist für den angesprochenen deutschen Verkehr ohne weiteres verständlich. Es ist aus Begriffen des von

vielen Deutschen beherrschten englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt, die überdies im deutschen Sprachgebrauch ebenfalls verwendet werden, so etwa in den Wortzusammensetzungen "Factory of the

Future, Factory-Outlet, Factory-Outlet-Center, Fast Food, Fooddesigner,

Foodengineering" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen

Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage). Auch zahlreiche Fundstellen im Internet wie "Mexican Food Factory - Philadelphia“,

"Eco-food factory and supply system", "Green Food Factory ", "India Dairy

India is all set to become the world's largest food factory" bestätigen die

Sprachüblichkeit und Bedeutung von "food-factory ". Zwar werden viele der

nachweisbaren englischen Begriffe als zwei Wörter ohne Bindestrich geschrieben. Die Schreibung mit Bindestrich ist aber nicht ungewöhnlich, da

bei zusammengesetzten Begriffen Zusammenschreibung, Schreibung als

zwei Wörter ohne Bindestrich und Schreibung mit Bindestrich austauschbar

und mehr oder weniger beliebig sind (vgl. The Concise Oxford Dictionary,

10. Aufl., Introduction xiii, Überschrift "Hyphenation").

Der sprachüblich gebildete und dem Verkehr verständliche Begriff "foodfactory" (Lebensmittelfabrik, Nahrungsmittelwerk) beschreibt den Herkunftsort der angemeldeten Waren, soweit es sich um Endprodukte handelt,

oder deren Bestimmung, soweit es sich um Produkte handelt, die in einer

Lebensmittelfabrik weiterverarbeitet werden. Für "Geräte und Behälter für

Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten" stellt die Marke eine

Bestimmungsangabe dar, weil sie darauf hinweist, daß es sich um Geräte

und Behälter handelt, die auf die besonderen Bedürfnisse einer Lebensmittelfabrik zugeschnitten sind, etwa als Behälter zur Zubereitung der Lebensmittel oder die als Verpackung für den portionierten Verkauf (z. B.

Marmeladengläser, Steingutbehälter für Essiggurken oder Fleisch- und

Wurstwaren wie Pasteten) bestimmt sind. Auch für die Dienstleistung

"Verpflegung" kann die angemeldete Marke als Beschreibung dienen, denn

insbesondere kleinere Hersteller von Lebensmitteln - ähnlich wie Klosterbrauereien oder Hersteller von regionalen Nahrungsmittelspezialitäten -

bewirten häufig auch Gäste gegen Entgelt, wobei u.a. auch Werbezwecke

verfolgt werden.

3.

Der angemeldeten Marke fehlt außerdem für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete

Marke nimmt auf eine konkrete, für den Abnehmer vorteilhafte Eigenschaft

der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl. BGH

WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die Bestimmung und

Herkunft der Waren sowie die Beschaffenheit der Dienstleistungen leicht

erfaßbar in allgemein verständlicher Form unmittelbar bzw kommt einer

solchen unmittelbr beschreibenden Aufgabe sehr nahe. Die angesprochenen Verkehrskreise werden wegen des im Vordergrund stehenden

rein sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen den angemeldeten, für die Waren und die Dienstleistung

"Verpflegung" beschreibenden Begriff nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten

Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP

1999, 1167, 1168 "YES"). Dies gilt auch

für die Dienstleistungen

"Transportwesen; Transport und Lagerung von Waren; Beherbergung von

Gästen", da die Bedeutung der angemeldeten Marke zu diesen Dienstleistungen jedenfalls einen sehr engen sachlichen Bezug aufweist. Lebensmittel müssen zu den Lebensmittelfabriken transportiert und wieder abgeholt werden und erfordern wegen ihrer leichten Verderblichkeit und

Empfindlichkeit der Geschmacksstoffe oft spezielle Transportbedingungen

und eine spezielle Aufbewahrung. Die Beherbergung von Gästen steht im

engsten gastronomischen Umfeld der Verpflegung von Gästen, für die - wie

oben ausgeführt - die Marke eine unmittelbar beschreibende Angabe

darstellt. Es besteht daher auch in Verbindung mit diesen Dienstleistungen

für den Verkehr kein Anlaß, bei der angemeldeten Marke an einen Hinweis

auf den Ursprung aus einem bestimmten Betrieb zu denken.

4. Der Umstand, daß - wie der Anmelder ausführt - auch andere Ausdrücke zur

Beschreibung desselben Sachverhalts existieren oder bisher verwendet

werden, ändert an der Schutzunfähigkeit der angemeldeten Wortverbindung

nichts. Es kommt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lediglich

darauf an, ob die Bezeichnung zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Dem Verkehr muß die Wahl zwischen allen Möglichkeiten der Beschreibung offen bleiben (vgl. dazu BPatGE 40, 98

"Trafogehäuse"; BlPMZ 1998, 541 "CD-Hülle"). Auch hinsichtlich der Unterscheidungskraft ist allein entscheidend, daß der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung ausschließlich eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis

auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten

Herkunftsbetrieb sieht. Die Eintragung der Marke "Slow Food" spricht ebenfalls nicht für eine Schutzfähigkeit im vorliegenden Fall, denn es handelt sich

bei "Slow Food" nicht um eine aus sich heraus hinreichend klar verständliche

Wortkombination und wohl auch noch nicht um einen eingeführten klar

definierten Begriff. Im übrigen besteht eine Bindung des Gerichts selbst bei

einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420,

421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

Meinhardt

Pagenberg

Guth

Cl