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BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 29 W (pat) 141/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 36 619.5
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
"food-factory"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in
Klasse 21 enthalten; Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und
Gemüse; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren, Speiseeis; Hefe, Backpulver; Essig, Saucen,
(Würzmittel); Gewürze; land- garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und Gemüse; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke
und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken; Transportwesen; Transport und Lagerung von
Waren; Verpflegung; Beherbergung von Gästen"
in das Markenregister eingetragen werden. Die Marke ist in dem am 1. Juli 1998
beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldeformular in Schreibmaschinenschrift wiedergegeben. Der Anmelder hat am 29. März 1999 beim Deutschen
Patent- und Markenamt eine graphisch ausgestaltete Darstellung des Schriftzuges
nachgereicht.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 24. März 1999 zurückgewiesen, wobei sie von der
Wortmarke ausgegangen ist. Die Marke könne im laufenden Verfahren nicht geändert werden. Die angemeldete Marke sei für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Es handle sich um eine fremdsprachige beschreibende Angabe mit
der Bedeutung "Lebensmittel-Fabrik", die nur auf die angebotenen Produkte und
damit im engsten Zusammenhang stehende Waren verweise und daher nicht für
den Anmelder monopolisiert werden könne. Auch werde der Verkehr in der angemeldeten Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keinen Hinweis auf einen bestimmten Herkunftsbetrieb sehen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke
sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Den
angemeldeten englischen Begriff in der Schreibweise mit Bindestrich gebe es
nicht und er sei auch in der deutschen Sprache nicht gebräuchlich. Die Wortbildung sei sprachunüblich, weil im englischen Sprachgebrauch zunächst der Name
einer Firma und dann die Art der Firma genannt würden. Außerdem sei "food manufactorer" sprachüblicher. Der angemeldete Begriff werde auch im Inland nicht
als Sachangabe verstanden. Die angemeldete Marke sei mit dem Zeichen "Slow
Food" vergleichbar, das geschützt worden sei.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung des Anmelders
und die Amtsakte 398 36 619.5 Bezug genommen.
II.
1.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch
keinen Erfolg. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke zu Recht die
Eintragung versagt, da für die beanspruchten Waren und einen Teil der
Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke jedenfalls für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 und 1, § 37 Abs 1 MarkenG), wobei
der Senat ebenso wie die Markenstelle von der Marke in der am
1. Juli 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Form
ausgeht, jedoch hinsichtlich der Schutzfähigkeit keinen wesentlichen Unterschied zur später eingereichten Markendarstellung sieht.
2.
Die angemeldete Marke kann als beschreibende Angabe für die beanspruchten Waren und einen Teil der Dienstleistungen dienen. Die Wortkombination wird von den hier angesprochenen meist breiten Verkehrskreisen ohne weiteres als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe erkannt werden. Zwar ist die konkret angemeldete Wortkombination lexikalisch nicht nachweisbar. Entgegen der Meinung der Anmelderin können
aber auch lexikalisch noch nicht belegbare Wortneuschöpfungen einem
Freihaltungsbedürfnis unterliegen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und
einen
ohne weiteres
verständlichen,
für
die
jeweiligen Waren/Dienstleistungen im Vordergrund stehenden, eindeutigen, inhaltlich
hinreichend umrissenen beschreibenden Sinngehalt aufweisen (vgl. BGH
GRUR 1996, 771 "THE HOME DEPOT"; BGH GRUR 1996, 770 f. "MEGA";
BGH GRUR 1995, 269 "U-KEY"; BGH GRUR 1995, 408 ff. "PROTECH";
BPatGE 37, 190, 192 f. "FERRO-BRAUSE"). Die angemeldete Marke setzt
sich aus den englischsprachigen Wörtern "food" (= Lebensmittel, Essen,
Nahrungsmittel, Nahrung;
vgl.
Pons Collins Großwörterbuch
Deutsch-Englisch Englisch-Deutsch, Klett 1999; Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl., Stichwort "food") und "factory" (= Fabrik, Werk;
vgl. Pons Collins a.a.O.; Duden Oxford a.a.O., Stichwort "factory") zusammen. Der
zusammengesetzte Begriff
läßt
sich
daher
als
"Lebensmittelfabrik" übersetzen und reiht sich in bestehende und nachweisbare Wortverbindungen wie "food parcel (Lebensmittelpaket), food
processor (Küchenmaschine), food stamp (Lebensmittelmarke), food shop
(Lebensmittelgeschäft),
food department (Lebensmittelabteilung),
food
chemistry (Lebensmittelchemie)" (vgl. Pons Collins a.a.O.; Duden Oxford
a.a.O.) oder "car
factory,
tinning
factory, sheetmetal
factory" (vgl.
Deutsch - Englisches Wörterbuch der TU Chemnitz, abrufbar unter http://
dict.tu-chemnitz.de) ein. Dieser Begriff ist für den angesprochenen deutschen Verkehr ohne weiteres verständlich. Es ist aus Begriffen des von
vielen Deutschen beherrschten englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt, die überdies im deutschen Sprachgebrauch ebenfalls verwendet werden, so etwa in den Wortzusammensetzungen "Factory of the
Future, Factory-Outlet, Factory-Outlet-Center, Fast Food, Fooddesigner,
Foodengineering" (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen
Sprache, 3. Aufl.; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Auflage). Auch zahlreiche Fundstellen im Internet wie "Mexican Food Factory - Philadelphia“,
"Eco-food factory and supply system", "Green Food Factory ", "India Dairy
India is all set to become the world's largest food factory" bestätigen die
Sprachüblichkeit und Bedeutung von "food-factory ". Zwar werden viele der
nachweisbaren englischen Begriffe als zwei Wörter ohne Bindestrich geschrieben. Die Schreibung mit Bindestrich ist aber nicht ungewöhnlich, da
bei zusammengesetzten Begriffen Zusammenschreibung, Schreibung als
zwei Wörter ohne Bindestrich und Schreibung mit Bindestrich austauschbar
und mehr oder weniger beliebig sind (vgl. The Concise Oxford Dictionary,
10. Aufl., Introduction xiii, Überschrift "Hyphenation").
Der sprachüblich gebildete und dem Verkehr verständliche Begriff "foodfactory" (Lebensmittelfabrik, Nahrungsmittelwerk) beschreibt den Herkunftsort der angemeldeten Waren, soweit es sich um Endprodukte handelt,
oder deren Bestimmung, soweit es sich um Produkte handelt, die in einer
Lebensmittelfabrik weiterverarbeitet werden. Für "Geräte und Behälter für
Haushalt und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert); Glaswaren, Porzellan und Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten" stellt die Marke eine
Bestimmungsangabe dar, weil sie darauf hinweist, daß es sich um Geräte
und Behälter handelt, die auf die besonderen Bedürfnisse einer Lebensmittelfabrik zugeschnitten sind, etwa als Behälter zur Zubereitung der Lebensmittel oder die als Verpackung für den portionierten Verkauf (z. B.
Marmeladengläser, Steingutbehälter für Essiggurken oder Fleisch- und
Wurstwaren wie Pasteten) bestimmt sind. Auch für die Dienstleistung
"Verpflegung" kann die angemeldete Marke als Beschreibung dienen, denn
insbesondere kleinere Hersteller von Lebensmitteln - ähnlich wie Klosterbrauereien oder Hersteller von regionalen Nahrungsmittelspezialitäten -
bewirten häufig auch Gäste gegen Entgelt, wobei u.a. auch Werbezwecke
verfolgt werden.
3.
Der angemeldeten Marke fehlt außerdem für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Die angemeldete
Marke nimmt auf eine konkrete, für den Abnehmer vorteilhafte Eigenschaft
der Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke Bezug (vgl. BGH
WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU") und beschreibt die Bestimmung und
Herkunft der Waren sowie die Beschaffenheit der Dienstleistungen leicht
erfaßbar in allgemein verständlicher Form unmittelbar bzw kommt einer
solchen unmittelbr beschreibenden Aufgabe sehr nahe. Die angesprochenen Verkehrskreise werden wegen des im Vordergrund stehenden
rein sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen den angemeldeten, für die Waren und die Dienstleistung
"Verpflegung" beschreibenden Begriff nur als solchen und nicht als Unterscheidungsmittel auffassen, also nicht als Hinweis auf einen bestimmten
Geschäftsbetrieb (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU"; WRP
1999, 1167, 1168 "YES"). Dies gilt auch
für die Dienstleistungen
"Transportwesen; Transport und Lagerung von Waren; Beherbergung von
Gästen", da die Bedeutung der angemeldeten Marke zu diesen Dienstleistungen jedenfalls einen sehr engen sachlichen Bezug aufweist. Lebensmittel müssen zu den Lebensmittelfabriken transportiert und wieder abgeholt werden und erfordern wegen ihrer leichten Verderblichkeit und
Empfindlichkeit der Geschmacksstoffe oft spezielle Transportbedingungen
und eine spezielle Aufbewahrung. Die Beherbergung von Gästen steht im
engsten gastronomischen Umfeld der Verpflegung von Gästen, für die - wie
oben ausgeführt - die Marke eine unmittelbar beschreibende Angabe
darstellt. Es besteht daher auch in Verbindung mit diesen Dienstleistungen
für den Verkehr kein Anlaß, bei der angemeldeten Marke an einen Hinweis
auf den Ursprung aus einem bestimmten Betrieb zu denken.
4. Der Umstand, daß - wie der Anmelder ausführt - auch andere Ausdrücke zur
Beschreibung desselben Sachverhalts existieren oder bisher verwendet
werden, ändert an der Schutzunfähigkeit der angemeldeten Wortverbindung
nichts. Es kommt nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG lediglich
darauf an, ob die Bezeichnung zur Beschreibung der Waren und Dienstleistungen dienen kann. Dem Verkehr muß die Wahl zwischen allen Möglichkeiten der Beschreibung offen bleiben (vgl. dazu BPatGE 40, 98
"Trafogehäuse"; BlPMZ 1998, 541 "CD-Hülle"). Auch hinsichtlich der Unterscheidungskraft ist allein entscheidend, daß der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung ausschließlich eine Sachangabe, nicht aber einen Hinweis
auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten
Herkunftsbetrieb sieht. Die Eintragung der Marke "Slow Food" spricht ebenfalls nicht für eine Schutzfähigkeit im vorliegenden Fall, denn es handelt sich
bei "Slow Food" nicht um eine aus sich heraus hinreichend klar verständliche
Wortkombination und wohl auch noch nicht um einen eingeführten klar
definierten Begriff. Im übrigen besteht eine Bindung des Gerichts selbst bei
einer abweichenden Eintragungspraxis nicht (vgl. BGH GRUR 1989, 420,
421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Meinhardt
Pagenberg
Guth
Cl