Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 29 W (pat) 211/99

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 18 887.4

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die (farbige) Wort- Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

soll für die Dienstleistungen

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines fehlenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke

bestehe aus den Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Wortbestandteilen sowie einem werbeüblichen bildlichen Hinweis rein beschreibenden

Inhalts, der die Schutzfähigkeit nicht begründen könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke

sei schon wegen der phantasievollen graphischen Ausgestaltung schutzfähig, was

insbesondere durch die Form und die farbliche künstlerische Gestaltung sowie die

ellipsenförmige Darstellung der CD begründet sei. Nach der Rechtsprechung

könnten schon relativ geringfügige graphische Zutaten die Schutzfähigkeit von

Marken begründen. Der Anmelder beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt, so daß die vom Anmelder vorsorglich angesprochene Frage der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht stellt. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Erinnerung gegen den Beschluß des Erstprüfers konnte schon deshalb

keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig war. Anmelder

ist R…

persönlich, auch wenn Zustelladresse die C…-GmbH war, deren Geschäftsführer Herr R…

ist. Die Erinnerung

ist

jedoch mit einem

Schriftsatz eingelegt worden, der den Briefkopf "I…-B…"

trägt

Im

Briefkopf befindet sich außerdem der graphisch hervorgehobene Schriftzug

"CSH", in der Fußzeile der Firmenname C… GmbH samt Anschrift, über

der Unterschrift des Anmelders steht "Mit freundlichem Gruß C…GmbH"

Im Schriftsatz findet sich die Formulierung: "Wir legen gegen diesen

Beschluß Erinnerung ein.".

Damit hat nicht der Anmelder und Verfahrensbeteiligte Erinnerung

eingelegt, sondern die nicht am Verfahren beteiligte C… GmbH.

2.

Jedenfalls ist die angemeldete Marke für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 1 MarkenG).

2.1 Der Anmelder bestreitet nicht ernsthaft, daß es sich - wie die Markenstelle

zu Recht ausgeführt hat - bei den Wortbestandteilen um Angaben handelt,

die zur Beschreibung der Dienstleistungen, nämlich als Hinweis auf den Inhalt, den Gegenstand oder die Bestimmung der Dienstleistungen oder die

Art ihrer Erbringung dienen können und die darum gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG schutzunfähig sind. Aber auch die graphische Ausgestaltung kann

- entgegen der Ansicht des Anmelders - die Schutzfähigkeit nicht begründen, denn ihr fehlt ein Mindestmaß an gestalterischer Eigentümlichkeit.

Es ist in der Werbung üblich, durch einfache graphische Darstellungen

Sachhinweise zu geben, wobei meist die Ware oder bei Dienstleistungen

mit diesen eng zusammenhängende Waren oder Symbole verwendet werden. Gerade auf Sektoren, die mit Telekommunikation, Internet, Datenverarbeitung etc. in Zusammenhang stehen, ist die Verwendung von farblich

und graphisch auffälligen, stilisierten Abbildungen - etwa auf Websites, in

Zeitschriften und Prospekten, auf Flugblättern, auf Verpackungen - sehr

verbreitet. Besonders bei Abbildungen von Geräten oder CDs bieten sich

perspektivische Darstellungen, die kreisförmige Objekte als Ellipsen abbilden, geradezu an, kommen deshalb häufig vor und sind nicht

ungewöhnlich. Das auf der CD sichtbare Interferenzmuster stellt ebenfalls

ein naheliegendes, werbeübliches Gestaltungselement dar. Bei spiegelnden

und/oder farbig schillernden Flächen wie CDs drängt sich die Wiedergabe

von farbigen Reflexen und/oder Interferenzmustern, wie sie sich bei

Beleuchtung ergeben, als gefällige Ausgestaltung auf. Daß es sich im

vorliegenden Fall um eine rein werbeübliche graphische Ausgestaltung

handelt, wird auch deutlich, wenn man die Bilder zu Artikeln sowie die

Aufmachung von Werbeanzeigen für CD-Rohlinge, CD-Brenner, bespielte

CDs, Computerprogramme usw. betrachtet, wie sie etwa in Computer- oder

Internetzeitschriften (z. B. "PC WELT" oder "TOMORROW") zu finden sind.

Derartige werbeübliche graphische Elemente und Ausgestaltungen

beseitigen darum das Freihaltungsbedürfnis nicht

(vgl. zur Rspr.

Althammer, § 8 Rn. 108, 106; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 57). Auch die Anordnung der einzelnen Elemente der Marke ist werbeüblich.

2.2 Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Da die Wortbestandteile als reine Sachangaben für die angemeldeten

Dienstleistungen wirken und sich die graphische Ausgestaltung sowie die

Anordnung der Zeichenelemente nicht von werbeüblichen Gestaltungen abheben, wird der Verkehr in der Marke keinen Hinweis auf die Herkunft der

Dienstleistungen aus einem bestimmten Ursprungsbetrieb sehen (vgl. dazu

Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 26, 28; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 42, 45 f.).

3.

Diesem Ergebnis können nicht die vom der Anmelder genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "Immo-Börse" (33 W (pat) 125/99) und

"NEW MAN" (BGH GRUR 1991, 136, 137 f.) entgegengehalten werden. Die

zitierte Entscheidung des 33. Senats "Immobörse" stellt entscheidend auf

die speziellen Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Immobilienvermittlung

ab und ist auf dem Gebiet der hier angemeldeten Dienstleistungen schon

aus diesem Grund nicht einschlägig. Das Zeichen "NEW MAN" wies eine

unübliche graphische Ausgestaltung auf, weil auch der "auf dem Kopf

stehende" Bestandteil ebenfalls als "NEW MAN" gelesen werden konnte.

Eine derartige phantasievolle Ausgestaltung fehlt aber bei der hier

angemeldeten Marke. Im übrigen ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht

anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des

Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht

(vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").

Meinhardt

Pagenberg

Abb. 1

Guth

Cl