Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.09.2000 – 29 W (pat) 211/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 18 887.4
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die (farbige) Wort- Bildmarke
siehe Abb. 1 am Ende
soll für die Dienstleistungen
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines fehlenden Freihaltungsbedürfnisses und fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Marke
bestehe aus den Inhalt der angemeldeten Dienstleistungen beschreibenden Wortbestandteilen sowie einem werbeüblichen bildlichen Hinweis rein beschreibenden
Inhalts, der die Schutzfähigkeit nicht begründen könne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die angemeldete Marke
sei schon wegen der phantasievollen graphischen Ausgestaltung schutzfähig, was
insbesondere durch die Form und die farbliche künstlerische Gestaltung sowie die
ellipsenförmige Darstellung der CD begründet sei. Nach der Rechtsprechung
könnten schon relativ geringfügige graphische Zutaten die Schutzfähigkeit von
Marken begründen. Der Anmelder beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt, so daß die vom Anmelder vorsorglich angesprochene Frage der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht stellt. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Erinnerung gegen den Beschluß des Erstprüfers konnte schon deshalb
keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig war. Anmelder
ist R…
persönlich, auch wenn Zustelladresse die C…-GmbH war, deren Geschäftsführer Herr R…
ist. Die Erinnerung
ist
jedoch mit einem
Schriftsatz eingelegt worden, der den Briefkopf "I…-B…"
trägt
Im
Briefkopf befindet sich außerdem der graphisch hervorgehobene Schriftzug
"CSH", in der Fußzeile der Firmenname C… GmbH samt Anschrift, über
der Unterschrift des Anmelders steht "Mit freundlichem Gruß C…GmbH"
Im Schriftsatz findet sich die Formulierung: "Wir legen gegen diesen
Beschluß Erinnerung ein.".
Damit hat nicht der Anmelder und Verfahrensbeteiligte Erinnerung
eingelegt, sondern die nicht am Verfahren beteiligte C… GmbH.
2.
Jedenfalls ist die angemeldete Marke für sämtliche angemeldeten Dienstleistungen freihaltungsbedürftig und es fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2, 1 MarkenG).
2.1 Der Anmelder bestreitet nicht ernsthaft, daß es sich - wie die Markenstelle
zu Recht ausgeführt hat - bei den Wortbestandteilen um Angaben handelt,
die zur Beschreibung der Dienstleistungen, nämlich als Hinweis auf den Inhalt, den Gegenstand oder die Bestimmung der Dienstleistungen oder die
Art ihrer Erbringung dienen können und die darum gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG schutzunfähig sind. Aber auch die graphische Ausgestaltung kann
- entgegen der Ansicht des Anmelders - die Schutzfähigkeit nicht begründen, denn ihr fehlt ein Mindestmaß an gestalterischer Eigentümlichkeit.
Es ist in der Werbung üblich, durch einfache graphische Darstellungen
Sachhinweise zu geben, wobei meist die Ware oder bei Dienstleistungen
mit diesen eng zusammenhängende Waren oder Symbole verwendet werden. Gerade auf Sektoren, die mit Telekommunikation, Internet, Datenverarbeitung etc. in Zusammenhang stehen, ist die Verwendung von farblich
und graphisch auffälligen, stilisierten Abbildungen - etwa auf Websites, in
Zeitschriften und Prospekten, auf Flugblättern, auf Verpackungen - sehr
verbreitet. Besonders bei Abbildungen von Geräten oder CDs bieten sich
perspektivische Darstellungen, die kreisförmige Objekte als Ellipsen abbilden, geradezu an, kommen deshalb häufig vor und sind nicht
ungewöhnlich. Das auf der CD sichtbare Interferenzmuster stellt ebenfalls
ein naheliegendes, werbeübliches Gestaltungselement dar. Bei spiegelnden
und/oder farbig schillernden Flächen wie CDs drängt sich die Wiedergabe
von farbigen Reflexen und/oder Interferenzmustern, wie sie sich bei
Beleuchtung ergeben, als gefällige Ausgestaltung auf. Daß es sich im
vorliegenden Fall um eine rein werbeübliche graphische Ausgestaltung
handelt, wird auch deutlich, wenn man die Bilder zu Artikeln sowie die
Aufmachung von Werbeanzeigen für CD-Rohlinge, CD-Brenner, bespielte
CDs, Computerprogramme usw. betrachtet, wie sie etwa in Computer- oder
Internetzeitschriften (z. B. "PC WELT" oder "TOMORROW") zu finden sind.
Derartige werbeübliche graphische Elemente und Ausgestaltungen
beseitigen darum das Freihaltungsbedürfnis nicht
(vgl. zur Rspr.
Althammer, § 8 Rn. 108, 106; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 57). Auch die Anordnung der einzelnen Elemente der Marke ist werbeüblich.
2.2 Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Da die Wortbestandteile als reine Sachangaben für die angemeldeten
Dienstleistungen wirken und sich die graphische Ausgestaltung sowie die
Anordnung der Zeichenelemente nicht von werbeüblichen Gestaltungen abheben, wird der Verkehr in der Marke keinen Hinweis auf die Herkunft der
Dienstleistungen aus einem bestimmten Ursprungsbetrieb sehen (vgl. dazu
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 8 Rn. 26, 28; Ingerl/Rohnke § 8 Rn. 42, 45 f.).
3.
Diesem Ergebnis können nicht die vom der Anmelder genannten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "Immo-Börse" (33 W (pat) 125/99) und
"NEW MAN" (BGH GRUR 1991, 136, 137 f.) entgegengehalten werden. Die
zitierte Entscheidung des 33. Senats "Immobörse" stellt entscheidend auf
die speziellen Gepflogenheiten auf dem Gebiet der Immobilienvermittlung
ab und ist auf dem Gebiet der hier angemeldeten Dienstleistungen schon
aus diesem Grund nicht einschlägig. Das Zeichen "NEW MAN" wies eine
unübliche graphische Ausgestaltung auf, weil auch der "auf dem Kopf
stehende" Bestandteil ebenfalls als "NEW MAN" gelesen werden konnte.
Eine derartige phantasievolle Ausgestaltung fehlt aber bei der hier
angemeldeten Marke. Im übrigen ist die Frage der Schutzfähigkeit nicht
anhand eingetragener Drittzeichen zu beurteilen. Eine Bindung des
Gerichts besteht selbst bei einer abweichenden Eintragungspraxis nicht
(vgl. BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248 "Today").
Meinhardt
Pagenberg
Abb. 1
Guth
Cl