Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 10 W (pat) 14/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. September 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Patent P 42 24 620
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2000 durch den Vorsitzenden Richer Bühring sowie die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 27. Januar 1992 angemeldete Patent P 42 24 660 dessen
Erteilung am 17. März 1994 veröffentlicht worden ist und das ein Drehzahlüberwachungsgerät für Drehfeldmaschinen betrifft, ist am 15. Juni 1994 Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende hat sich zur Begründung ihres Antrags auf Widerruf des Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf die
bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften DE 38 18 994 A1
(1) und EP 0 247 994 (2) gestützt und als weiteren Stand der Technik die Druckschriften DE 28 54 779 A1 (3) und DE 41 07 668 A1 (4) genannt. Sie hat ferner
eine Merkmalsanlyse des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents vorgelegt, die
wie folgt lautet:
1. Überwachungsgerät
zur Erkennung einer Über- oder Unterschreitung eines vorgegebenen
Drehzahlgrenzwertes
einer vom Netz getrennten, auslaufenden Drehfeldmaschine,
deren Wicklung wenigstens zwei mit insgesamt drei Leitern verbundene Stränge aufweist,
so daß an den Leitern die jeweilige Drehzahl der auslaufenden
Drehfeldmaschine kennzeichnende Signale anliegen.
2. Das Überwachungsgerät besitzt eine zweikanalige Auswerteschaltung mit einem ersten und einem zweiten Kanal.
2.1. Die Kanäle besitzen jeweils zwei erdfreie Eingänge.
2.2. Die Kanäle besitzen jeweils einen Kanalausgang.
3. Die Eingänge des ersten und zweiten Kanals sind jeweils mit zwei
Leitern verbunden.
4. Der betreffende Kanalausgang gibt ein Binärsignal ab, das dann einen Arbeitswert annimmt, wenn das an dem entsprechenden Eingang
anliegende von der auslaufenden Drehfeldmaschine erzeugte Signal
einen vorgegebenen Grenzwert unterschreitet und das ansonsten
einen Ruhewert annimmt.
5.1. Es ist eine zweikanalige Verknüpfungsschaltung vorgesehen, welche
die Binärsignale verknüpft und deren zwei Eingänge an die Kanalausgänge angeschlossen sind.
5.2. Die Verknüpfungsschaltung gibt ein das Über- bzw. Unterschreiten
der Grenzdrehzahl kennzeichnendes Ausgangssignal ab, wenn die
Binärsignale innerhalb eines Zeitfensters von ihrem Ruhe- auf ihren
Arbeitswert gewechselt sind.
Der Beginn des Zeitfensters ist durch den Wechsel des Binärsignales
in einem der Kanäle von dem Ruhe- auf den Arbbeitswert festgelegt.
Die Einsprechende hat ausgeführt, daß ein Überwachungsgerät mit einer zweikanaligen Auswerteschaltung gemäß den Merkmalen 1 und 2 aus der in der Beschreibungseinleitung Sp 1 Z 1-16 des angegriffenen Patents genannten Druckschrift (1) bekannt sei. Auch die dem angegriffenen Patent zugrundeliegende und
durch die Merkmale 3, 4 und 5.1 der Merkmalsanalyse verwirklichte Idee, die in
den Kanälen zu verarbeitenden Signale unmittelbar aus der durch den Remanzenzmagnetismus in der auslauenden Drehfeldmaschine erzeugten Spannung
abzuleiten, sei bereits aus der Druckschrift (2) bekannt. Dies habe das Patentamt
bereits in seinem Prüfungsbescheid vom 11. Februar 1993 ausgeführt und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 im Hinblick auf die beiden Druckschriften verneint. Die in einer Anhörung hiergegen vorgebrachten Einwände der Patentinhaberin und damaligen Anmelderin gingen aus dem Protokoll
zwar nicht hervor. Nach der patentamtlichen Beurteilung in dem Prüfungsbescheid
sei aber jedenfalls davon auszugehen, daß die Patentfähigkeit nur in der
Kombination der Merkmale 1 bis 5.1 mit dem Zeitfenster gemäß Merkmal 5.2. liegen könne. Dieses Merkmal sei jedoch der bisher nicht berücksichtigten DE 28 54
779 A1 (3) zu entnehmen, die in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine elektronische Schaltungsordnung zum Auswerten von wenigstens zwei innerhalb einer
vorgegebenen Zeit wechselnder Signale und damit ebenfalls ein Zeitfenster betreffe. Die Übernahme dieses Merkmals in ein Überwachungsgerät mit den Merkmalen 1 bis 5.1. stelle keine erfinderische Leistung dar. Darüberhinaus sei der
Gegenstand des angegriffenen Patents durch die nachveröffentlichte ältere Anmeldung DE 41 07 668 A1 (4) neuheitsschädlich vorweggenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf
den Inhalt der Einspruchsschrift verwiesen.
Die Patentinhaberin hat demgegenüber vorgetragen, daß der Einspruch wegen
mangelnder Substantiierung unzulässig sei.
Durch Beschluß vom 8. Dezember 1999 hat das Patentamt - Patentabteilung 32 -
den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, daß die
Einsprechende in bezug auf das Zeitfenstermerkmal lediglich auf den Oberbegriff
des Anspruchs 1 der Druckschrift (3) verwiesen habe. Diese Textstelle enthalte
jedoch nur Angaben allgemeiner Art. Die Einsprechende habe es daher der Patentabteilung überlassen, den technischen Zusammenhang zwischen den Einzelheiten des patentgemäßen Zeitfenstermerkmals nach Ziff 5.2 und der von ihr genannten sehr umfangreichen Druckschrift herzustellen. Auch zur fehlenden Neuheit gegenüber der Druckschrift (4) enthalte der Einspruch keine Angaben darüber, wo die einzelnen Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 in dieser
komplexen Entgegenhaltung zu finden seien.
Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Einsprechende geltend, daß
sie hinsichtlich der Merkmale 1 bis 5.1. auf die sowohl für die Patentinhaberin als
auch die Patentabteilung nachvollziehbaren Ausführungen in dem Prüfungsbescheid des Patentamts vom 11. Februar 1993 habe Bezug nehmen dürfen. Es sei
daher nur auf das bisher druckschriftlich nicht nachgewiesene Zeitfenstermerkmal
gemäß Ziff. 5.2 der Merkmalsanalyse einzugehen gewesen. Insoweit habe sie im
einzelnen dargelegt, daß dieses Merkmal bereits durch die in dem Oberbegriff der
Druckschrift (3) genannte Schaltungsanordnung verwirklicht sei. Ebenso habe sie
die mangelnde Neuheit gegenüber der Druckschrift (4) durch Einzelvergleich der
Merkmale in nachvollziehbarer Weise begründet.
Die Einprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Die Patentinhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die Einsprechende nicht aufgezeigt habe, wo die einzelnen Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 in den von ihr genannten Entgegenhaltungen zu finden seien. Insbesondere habe die Patentabteilung hinsichtlich des Zeitfenstermerkmals 5.2. den pauschalen, sich nicht mit den einzelnen Elementen dieses Merkmals befassenden Verweis der Einsprechenden auf
den Oberbegriff der Druckschrift (4) als unzureichend erachtet.
II
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Patentabteilung hat den
Einspruch im Ergebnis zu Recht als unzulässig erachtet, weil er nicht in einer den
gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der
Patentinhaber und das Patentamt aus dieser Darlegung abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können
(BGH GRUR 1972, 592 "Sortiergerät"; 1987, 513 "Streichgarn"; 1988, 364
"Epoxidationsverfahren").
Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird der Einspruch nicht gerecht. Die Ausführungen der Einsprechenden zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des in der Merkmalsanalyse zutreffend wiedergegebenen Gegenstandes des
Anspruchs 1 stellen allenfalls hinsichtlich eines Teils der Anspruchsmerkmale einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu den Druckschriften DE 38 18 994 A1
(1), EP 0 247 994 (2) und DE 28 54 779 A1 (3) her. Sie lassen weder erkennen,
welche in den Entgegenhaltungen offenbarten Elemente der Funktion der patentgemäßen Merkmale entsprechen sollen noch worin die Übereinstimmung mit
diesen Merkmalen in ihrer Gesamtheit gesehen wird (vgl auch BGH BlPMZ 1988,
289 "Meßdatenregistrierung").
Der Vortrag der Einsprechenden, daß die in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der
Druckschrift (3) offenbarte Schaltungsanordnung zum Auswerten von zwei innerhalb einer vorgegebenen Zeit wechselnden Signalen ihrer Ansicht nach einem
Zeitfenster mit Binärsignalen gemäß der Definition des Merkmals 5.2. des Patentgegenstandes entspricht, mag zwar als noch ausreichend substantiiert anzusehen
sein. Ob diese Ansicht tatsächlich zutrifft, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern
der Begründetheit
des Einspruchs
(vgl BGH GRUR
1978,
"Gleichstromfernspeisung"; 1985, 371 "Sicherheitsvorrichtung"). Nach Ansicht des
Senats ist die Patentabteilung mit ihren detaillierten Ausführungen, weshalb der
von der Einsprechenden genannten Textstelle ein Zeitfenster mit den Funktionen
des Merkmals 5. 2 des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht zu entnehmen ist, bereits in die Prüfung der Begründetheit des Einspruchs eingetreten.
Ungeachtet dieser Frage läßt der Vortrag der Einsprechenden aber jedenfalls
hinsichtlich der übrigen Merkmale 1 bis 5.1 - die von der Patentabteilung aus ihrer
Sicht nicht mehr zu erörtern waren - eine Auseinandersetzung mit dem Stand der
Technik im einzelnen vermissen. Die Einsprechende hat sich insoweit die Ausführungen des Patentamts in dem Prüfungsbescheid vom 11. Februar 1993 zu eigen
gemacht. Die Bezugnahme auf einen Prüfungsbescheid kann die zur Begründung
des Einspruchs erforderliche Angabe von Tatsachen jedoch nur dann ersetzen,
wenn in dem Bescheid seinerseits der technische Zusammenhang zwischen den
ermittelten Veröffentlichungen und dem Gegenstand des angegriffenen Patents
insgesamt dargelegt worden ist. Die vorläufige pauschale Bewertung von Druckschriften durch die Prüfungsstelle und der hieraus gezogene Schluß auf die mangelnde Patentfähigkeit der Anmeldung versetzen für sich betrachtet - ohne Kenntnis der in einer Anhörung des Anmelders vor der Prüfungsstelle erörterten Gesichtspunkte - den Patentinhaber und die Patentabteilung nicht in die Lage, die
behauptete Schutzunfähigkeit ohne weitere eigene Ermittlungen zu überprüfen.
Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Einsprechenden nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der "Sicherheitsvorrichtung"-Entscheidung (BGH
GRUR 1985, 372). Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, daß den Einsprechenden bezüglich einer Druckschrift, die im Prüfungsverfahren als patenthindernd berücksichtigt worden ist, keine erhöhten, in den Bereich der Schlüssigkeit reichenden Anforderungen an die Begründungspflicht
treffen. Damit ist der Einsprechende jedoch nicht seiner Verpflichtung enthoben
worden, zu einem von der Prüfungsstelle ermittelten Stand der Technik im einzelnen Stellung zu nehmen, sofern dies nicht bereits in dem Prüfungsbescheid geschehen ist.
Ausgehend hiervon kann der Inhalt des Prüfungsbescheides den behaupteten
Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des
Patentanspruchs 1 nicht durch ausreichende Tatsachen stützen. Es ist dort insbesondere nicht zu den Merkmalen 2.1, 4 und 5.1 Stellung genommen und angegeben, wo diese Merkmale in den Druckschriften (1) und (2) verwirklicht sind. Die
Prüfungsstelle hat sich lediglich mit den diesen Druckschriften zugrundeliegenden
Lösungsprinzipien befaßt und ausgeführt, daß es naheliegend sei, die aus Druckschrift (2) bekannte Einrichtung, bei der das Signal zur Feststellung des Stillstandes eines Elektromotors unmittelbar aus der durch den Remanzmagnetismus des
Motors erzeugten Spannung abgeleitet werde, redundant mit einer zweikanaligen
Auswerteschaltung auszugestalten. Sie hat jedoch nicht im einzelnen angegeben,
wo die in zahlreiche Untermerkmale gegliederten Merkmale des Anspruchs 1 des
angegriffenen Patents in ihrer patentgemäßen Funktion in den Druckschriften (1)
und (2) verwirklicht sind. Damit bleibt es der Patentinhaberin und der Patentabteilung überlassen, diese Merkmale selbst aus den Druckschriften zusammenzusuchen, um sich auf diese Weise die erforderliche Grundlage für die Beurteilung
zu schaffen, ob der behauptete Mangel der erfinderischen Tätigkeit vorliegt. Die
Einsprechende hat auch nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls weshalb die
Merkmale, die in dem Prüfungsbescheid nicht im einzelnen erörtert worden sind,
für den Fachmann selbstverständlich auf der Hand liegen und daher auch ohne
Bezug auf konkrete Textstellen im Stand der Technik als bekannt vorausgesetzt
werden können.
Auch die mangelnde Neuheit des angegriffenen Patents gegenüber der gemäß
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik zu berücksichtigenden nachveröffentlichten DE 41 07 668 A1 (4) hat die Einsprechende nicht durch eine
ausreichende Gegenüberstellung der Merkmale dargelegt. Sie hat zwar - ungeachtet der Richtigkeit ihres Vortrags - nachvollziehbar ausgeführt, daß das Sicherheitsschaltgerät nach der Druckschrift (4) dem patentgemäßen Überwachungsgerät entspreche und daß die signalerzeugenden Sensoren des Sicherheitsschaltgeräts gemäß (4) den Signale erzeugenden Wicklungen des Patentgegenstandes gleichstünden. Im übrigen hat sie sich jedoch auf eine Aufzählung von
Merkmalen mit Bezugszeichen aus der Druckschrift (4) beschränkt, die den
Merkmalen des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents entsprechen sollen, ohne
aufzuzeigen, wo in der umfangreichen Druckschrift (4) diese Merkmale zu finden
sind, insbesondere wo eine zweikanalige Auswerteschaltung 3, 3' verwirklicht ist,
an deren Ausgängen sich Sensoren, dh Leiter im Sinne der Ziff. 3 der Merkmalsanalyse, befinden und durch welche Textstelle oder in welcher der komplexen
Figuren das Merkmal 5.1. offenbart ist. Auch insoweit durfte es die Einsprechende
nicht der Patentabteilung und der Patentinhaberin überlassen, die Druckschrift (4)
daraufhin zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 des
angegriffenen Patents dort verwirklicht ist. Der Einspruch erweist sich daher als
formal unvollständig.
Für die Zulassung der von der Einsprechenden angeregten Rechtsbeschwerde
bestand kein Anlaß, weil die Entscheidung in Einklang mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Anforderungen an
die Begründung von Einsprüchen ergangen ist und die Voraussetzungen des §
100 Abs. 2 PatG daher nicht vorliegen.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Pr