Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 25.09.2000 – 10 W (pat) 14/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. September 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Patent P 42 24 620

wegen Unzulässigkeit des Einspruchs

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 25. September 2000 durch den Vorsitzenden Richer Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen das am 27. Januar 1992 angemeldete Patent P 42 24 660 dessen

Erteilung am 17. März 1994 veröffentlicht worden ist und das ein Drehzahlüberwachungsgerät für Drehfeldmaschinen betrifft, ist am 15. Juni 1994 Einspruch erhoben worden.

Die Einsprechende hat sich zur Begründung ihres Antrags auf Widerruf des Patents wegen mangelnder Patentfähigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG auf die

bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigten Druckschriften DE 38 18 994 A1

(1) und EP 0 247 994 (2) gestützt und als weiteren Stand der Technik die Druckschriften DE 28 54 779 A1 (3) und DE 41 07 668 A1 (4) genannt. Sie hat ferner

eine Merkmalsanlyse des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents vorgelegt, die

wie folgt lautet:

1. Überwachungsgerät

zur Erkennung einer Über- oder Unterschreitung eines vorgegebenen

Drehzahlgrenzwertes

einer vom Netz getrennten, auslaufenden Drehfeldmaschine,

deren Wicklung wenigstens zwei mit insgesamt drei Leitern verbundene Stränge aufweist,

so daß an den Leitern die jeweilige Drehzahl der auslaufenden

Drehfeldmaschine kennzeichnende Signale anliegen.

2. Das Überwachungsgerät besitzt eine zweikanalige Auswerteschaltung mit einem ersten und einem zweiten Kanal.

2.1. Die Kanäle besitzen jeweils zwei erdfreie Eingänge.

2.2. Die Kanäle besitzen jeweils einen Kanalausgang.

3. Die Eingänge des ersten und zweiten Kanals sind jeweils mit zwei

Leitern verbunden.

4. Der betreffende Kanalausgang gibt ein Binärsignal ab, das dann einen Arbeitswert annimmt, wenn das an dem entsprechenden Eingang

anliegende von der auslaufenden Drehfeldmaschine erzeugte Signal

einen vorgegebenen Grenzwert unterschreitet und das ansonsten

einen Ruhewert annimmt.

5.1. Es ist eine zweikanalige Verknüpfungsschaltung vorgesehen, welche

die Binärsignale verknüpft und deren zwei Eingänge an die Kanalausgänge angeschlossen sind.

5.2. Die Verknüpfungsschaltung gibt ein das Über- bzw. Unterschreiten

der Grenzdrehzahl kennzeichnendes Ausgangssignal ab, wenn die

Binärsignale innerhalb eines Zeitfensters von ihrem Ruhe- auf ihren

Arbeitswert gewechselt sind.

Der Beginn des Zeitfensters ist durch den Wechsel des Binärsignales

in einem der Kanäle von dem Ruhe- auf den Arbbeitswert festgelegt.

Die Einsprechende hat ausgeführt, daß ein Überwachungsgerät mit einer zweikanaligen Auswerteschaltung gemäß den Merkmalen 1 und 2 aus der in der Beschreibungseinleitung Sp 1 Z 1-16 des angegriffenen Patents genannten Druckschrift (1) bekannt sei. Auch die dem angegriffenen Patent zugrundeliegende und

durch die Merkmale 3, 4 und 5.1 der Merkmalsanalyse verwirklichte Idee, die in

den Kanälen zu verarbeitenden Signale unmittelbar aus der durch den Remanzenzmagnetismus in der auslauenden Drehfeldmaschine erzeugten Spannung

abzuleiten, sei bereits aus der Druckschrift (2) bekannt. Dies habe das Patentamt

bereits in seinem Prüfungsbescheid vom 11. Februar 1993 ausgeführt und die erfinderische Tätigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 im Hinblick auf die beiden Druckschriften verneint. Die in einer Anhörung hiergegen vorgebrachten Einwände der Patentinhaberin und damaligen Anmelderin gingen aus dem Protokoll

zwar nicht hervor. Nach der patentamtlichen Beurteilung in dem Prüfungsbescheid

sei aber jedenfalls davon auszugehen, daß die Patentfähigkeit nur in der

Kombination der Merkmale 1 bis 5.1 mit dem Zeitfenster gemäß Merkmal 5.2. liegen könne. Dieses Merkmal sei jedoch der bisher nicht berücksichtigten DE 28 54

779 A1 (3) zu entnehmen, die in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 eine elektronische Schaltungsordnung zum Auswerten von wenigstens zwei innerhalb einer

vorgegebenen Zeit wechselnder Signale und damit ebenfalls ein Zeitfenster betreffe. Die Übernahme dieses Merkmals in ein Überwachungsgerät mit den Merkmalen 1 bis 5.1. stelle keine erfinderische Leistung dar. Darüberhinaus sei der

Gegenstand des angegriffenen Patents durch die nachveröffentlichte ältere Anmeldung DE 41 07 668 A1 (4) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf

den Inhalt der Einspruchsschrift verwiesen.

Die Patentinhaberin hat demgegenüber vorgetragen, daß der Einspruch wegen

mangelnder Substantiierung unzulässig sei.

Durch Beschluß vom 8. Dezember 1999 hat das Patentamt - Patentabteilung 32 -

den Einspruch als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, daß die

Einsprechende in bezug auf das Zeitfenstermerkmal lediglich auf den Oberbegriff

des Anspruchs 1 der Druckschrift (3) verwiesen habe. Diese Textstelle enthalte

jedoch nur Angaben allgemeiner Art. Die Einsprechende habe es daher der Patentabteilung überlassen, den technischen Zusammenhang zwischen den Einzelheiten des patentgemäßen Zeitfenstermerkmals nach Ziff 5.2 und der von ihr genannten sehr umfangreichen Druckschrift herzustellen. Auch zur fehlenden Neuheit gegenüber der Druckschrift (4) enthalte der Einspruch keine Angaben darüber, wo die einzelnen Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 in dieser

komplexen Entgegenhaltung zu finden seien.

Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde macht die Einsprechende geltend, daß

sie hinsichtlich der Merkmale 1 bis 5.1. auf die sowohl für die Patentinhaberin als

auch die Patentabteilung nachvollziehbaren Ausführungen in dem Prüfungsbescheid des Patentamts vom 11. Februar 1993 habe Bezug nehmen dürfen. Es sei

daher nur auf das bisher druckschriftlich nicht nachgewiesene Zeitfenstermerkmal

gemäß Ziff. 5.2 der Merkmalsanalyse einzugehen gewesen. Insoweit habe sie im

einzelnen dargelegt, daß dieses Merkmal bereits durch die in dem Oberbegriff der

Druckschrift (3) genannte Schaltungsanordnung verwirklicht sei. Ebenso habe sie

die mangelnde Neuheit gegenüber der Druckschrift (4) durch Einzelvergleich der

Merkmale in nachvollziehbarer Weise begründet.

Die Einprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie regt die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, daß die Einsprechende nicht aufgezeigt habe, wo die einzelnen Merkmale des Gegenstandes des Anspruchs 1 in den von ihr genannten Entgegenhaltungen zu finden seien. Insbesondere habe die Patentabteilung hinsichtlich des Zeitfenstermerkmals 5.2. den pauschalen, sich nicht mit den einzelnen Elementen dieses Merkmals befassenden Verweis der Einsprechenden auf

den Oberbegriff der Druckschrift (4) als unzureichend erachtet.

II

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Patentabteilung hat den

Einspruch im Ergebnis zu Recht als unzulässig erachtet, weil er nicht in einer den

gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet worden ist.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch

rechtfertigen, innerhalb der Einspruchsfrist im einzelnen anzugeben. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, daß der

Patentinhaber und das Patentamt aus dieser Darlegung abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes ziehen können

(BGH GRUR 1972, 592 "Sortiergerät"; 1987, 513 "Streichgarn"; 1988, 364

"Epoxidationsverfahren").

Diesen Anforderungen an die Begründungspflicht wird der Einspruch nicht gerecht. Die Ausführungen der Einsprechenden zur fehlenden erfinderischen Tätigkeit des in der Merkmalsanalyse zutreffend wiedergegebenen Gegenstandes des

Anspruchs 1 stellen allenfalls hinsichtlich eines Teils der Anspruchsmerkmale einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu den Druckschriften DE 38 18 994 A1

(1), EP 0 247 994 (2) und DE 28 54 779 A1 (3) her. Sie lassen weder erkennen,

welche in den Entgegenhaltungen offenbarten Elemente der Funktion der patentgemäßen Merkmale entsprechen sollen noch worin die Übereinstimmung mit

diesen Merkmalen in ihrer Gesamtheit gesehen wird (vgl auch BGH BlPMZ 1988,

289 "Meßdatenregistrierung").

Der Vortrag der Einsprechenden, daß die in dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der

Druckschrift (3) offenbarte Schaltungsanordnung zum Auswerten von zwei innerhalb einer vorgegebenen Zeit wechselnden Signalen ihrer Ansicht nach einem

Zeitfenster mit Binärsignalen gemäß der Definition des Merkmals 5.2. des Patentgegenstandes entspricht, mag zwar als noch ausreichend substantiiert anzusehen

sein. Ob diese Ansicht tatsächlich zutrifft, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern

der Begründetheit

des Einspruchs

(vgl BGH GRUR

1978,

99

"Gleichstromfernspeisung"; 1985, 371 "Sicherheitsvorrichtung"). Nach Ansicht des

Senats ist die Patentabteilung mit ihren detaillierten Ausführungen, weshalb der

von der Einsprechenden genannten Textstelle ein Zeitfenster mit den Funktionen

des Merkmals 5. 2 des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents nicht zu entnehmen ist, bereits in die Prüfung der Begründetheit des Einspruchs eingetreten.

Ungeachtet dieser Frage läßt der Vortrag der Einsprechenden aber jedenfalls

hinsichtlich der übrigen Merkmale 1 bis 5.1 - die von der Patentabteilung aus ihrer

Sicht nicht mehr zu erörtern waren - eine Auseinandersetzung mit dem Stand der

Technik im einzelnen vermissen. Die Einsprechende hat sich insoweit die Ausführungen des Patentamts in dem Prüfungsbescheid vom 11. Februar 1993 zu eigen

gemacht. Die Bezugnahme auf einen Prüfungsbescheid kann die zur Begründung

des Einspruchs erforderliche Angabe von Tatsachen jedoch nur dann ersetzen,

wenn in dem Bescheid seinerseits der technische Zusammenhang zwischen den

ermittelten Veröffentlichungen und dem Gegenstand des angegriffenen Patents

insgesamt dargelegt worden ist. Die vorläufige pauschale Bewertung von Druckschriften durch die Prüfungsstelle und der hieraus gezogene Schluß auf die mangelnde Patentfähigkeit der Anmeldung versetzen für sich betrachtet - ohne Kenntnis der in einer Anhörung des Anmelders vor der Prüfungsstelle erörterten Gesichtspunkte - den Patentinhaber und die Patentabteilung nicht in die Lage, die

behauptete Schutzunfähigkeit ohne weitere eigene Ermittlungen zu überprüfen.

Diese Beurteilung steht entgegen der Ansicht der Einsprechenden nicht in Widerspruch zu den Grundsätzen der "Sicherheitsvorrichtung"-Entscheidung (BGH

GRUR 1985, 372). Der Bundesgerichtshof hat dort lediglich zum Ausdruck gebracht, daß den Einsprechenden bezüglich einer Druckschrift, die im Prüfungsverfahren als patenthindernd berücksichtigt worden ist, keine erhöhten, in den Bereich der Schlüssigkeit reichenden Anforderungen an die Begründungspflicht

treffen. Damit ist der Einsprechende jedoch nicht seiner Verpflichtung enthoben

worden, zu einem von der Prüfungsstelle ermittelten Stand der Technik im einzelnen Stellung zu nehmen, sofern dies nicht bereits in dem Prüfungsbescheid geschehen ist.

Ausgehend hiervon kann der Inhalt des Prüfungsbescheides den behaupteten

Widerrufsgrund der mangelnden erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des

Patentanspruchs 1 nicht durch ausreichende Tatsachen stützen. Es ist dort insbesondere nicht zu den Merkmalen 2.1, 4 und 5.1 Stellung genommen und angegeben, wo diese Merkmale in den Druckschriften (1) und (2) verwirklicht sind. Die

Prüfungsstelle hat sich lediglich mit den diesen Druckschriften zugrundeliegenden

Lösungsprinzipien befaßt und ausgeführt, daß es naheliegend sei, die aus Druckschrift (2) bekannte Einrichtung, bei der das Signal zur Feststellung des Stillstandes eines Elektromotors unmittelbar aus der durch den Remanzmagnetismus des

Motors erzeugten Spannung abgeleitet werde, redundant mit einer zweikanaligen

Auswerteschaltung auszugestalten. Sie hat jedoch nicht im einzelnen angegeben,

wo die in zahlreiche Untermerkmale gegliederten Merkmale des Anspruchs 1 des

angegriffenen Patents in ihrer patentgemäßen Funktion in den Druckschriften (1)

und (2) verwirklicht sind. Damit bleibt es der Patentinhaberin und der Patentabteilung überlassen, diese Merkmale selbst aus den Druckschriften zusammenzusuchen, um sich auf diese Weise die erforderliche Grundlage für die Beurteilung

zu schaffen, ob der behauptete Mangel der erfinderischen Tätigkeit vorliegt. Die

Einsprechende hat auch nicht dargelegt, daß und gegebenenfalls weshalb die

Merkmale, die in dem Prüfungsbescheid nicht im einzelnen erörtert worden sind,

für den Fachmann selbstverständlich auf der Hand liegen und daher auch ohne

Bezug auf konkrete Textstellen im Stand der Technik als bekannt vorausgesetzt

werden können.

Auch die mangelnde Neuheit des angegriffenen Patents gegenüber der gemäß

§ 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik zu berücksichtigenden nachveröffentlichten DE 41 07 668 A1 (4) hat die Einsprechende nicht durch eine

ausreichende Gegenüberstellung der Merkmale dargelegt. Sie hat zwar - ungeachtet der Richtigkeit ihres Vortrags - nachvollziehbar ausgeführt, daß das Sicherheitsschaltgerät nach der Druckschrift (4) dem patentgemäßen Überwachungsgerät entspreche und daß die signalerzeugenden Sensoren des Sicherheitsschaltgeräts gemäß (4) den Signale erzeugenden Wicklungen des Patentgegenstandes gleichstünden. Im übrigen hat sie sich jedoch auf eine Aufzählung von

Merkmalen mit Bezugszeichen aus der Druckschrift (4) beschränkt, die den

Merkmalen des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents entsprechen sollen, ohne

aufzuzeigen, wo in der umfangreichen Druckschrift (4) diese Merkmale zu finden

sind, insbesondere wo eine zweikanalige Auswerteschaltung 3, 3' verwirklicht ist,

an deren Ausgängen sich Sensoren, dh Leiter im Sinne der Ziff. 3 der Merkmalsanalyse, befinden und durch welche Textstelle oder in welcher der komplexen

Figuren das Merkmal 5.1. offenbart ist. Auch insoweit durfte es die Einsprechende

nicht der Patentabteilung und der Patentinhaberin überlassen, die Druckschrift (4)

daraufhin zu untersuchen, ob die Gesamtheit der Merkmale des Anspruchs 1 des

angegriffenen Patents dort verwirklicht ist. Der Einspruch erweist sich daher als

formal unvollständig.

Für die Zulassung der von der Einsprechenden angeregten Rechtsbeschwerde

bestand kein Anlaß, weil die Entscheidung in Einklang mit den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Anforderungen an

die Begründung von Einsprüchen ergangen ist und die Voraussetzungen des §

100 Abs. 2 PatG daher nicht vorliegen.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Pr