Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.09.2000 – 26 W (pat) 99/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 56 061.7 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Januar 2000 ist wirkungslos, soweit der Widerspruch aus der Marke 396 07 087 zurückgewiesen
worden ist.
G r ü n d e
Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angemeldeten
Marke 398 56 061.7 mit der Widerspruchsmarke 396 07 087 vermeint. Die Inhaberin der Marke 396 07 087 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme des Widerspruchs aus der Marke 396 07 087 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO
die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit
ist
auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Zurückweisung
des Widerspruchs wirkungslos ist. (BGH Mitt. 1998, 264 -Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Richter Vorsitzender Schülke ist infolge Urlaubs an Unterschrift der gehindert
Kraft
Eder
Kraft
prö