Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 28.09.2000 – 25 W (pat) 216/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 216/99

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die angegriffene Marke 395 10 371

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

9. Juni 1999 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche aus den Marken

2 009 564 und 1 111 165 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 9. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und den Widerspruchsmarken gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und

die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt. Die Widersprechenden haben ihren Widerspruch aus den og Marken zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluß

ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Knoll

Brandt

Fa/Ja