Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 29.09.2000 – 33 W (pat) 40/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 47 581.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und
Markenamt“) ist am 20. August 1998 die Wortmarke
DICHTWANDBINDER
für die Waren
„Klasse 19: Hydraulisch erhärtendes Baumaterial für Bauwerke
unter der Erde“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedüfnisses
an einer beschreibenden Angabe sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 23. November 1999 nur wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt
worden, bei der Anmeldemarke handele es sich um eine warenbeschreibende
Sachangabe, die ohne weiteres ersichtlich ein Bindemittel zum Dichten einer
Wand oder ein Bindemittel für eine „Dichtwand“, also eine Wand, die Wasser abhalte, bezeichne.
Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin,
die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben.
In der Sache hat sie sich nicht weiter geäußert, sondern um Entscheidung nach
Aktenlage gebeten.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenbescheiden vom 18. Juli 2000
und vom 29. August 2000 einige Ermittlungsunterlagen, insbesondere Auszüge
aus den Werken „PROBST BAUSTOFF-FÜHRER“, „Baustoffkenntnis“, „ABC
CHEMIE“, „RÖMPP-Lexikon Chemie“ und „VDI-Lexikon Bauingenieurwesen“
sowie
Produktinformationsblätter
der
Firma W…-Kalk
über
die
Dichtwandmasse „Protomix“ für den Dichtwandbau, zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß
die angemeldete Marke „DICHTWANDBINDER“ als beschreibende Angabe
gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Zudem
fehlt ihr gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch jegliche Unterscheidungskraft. Die
Anmeldung ist somit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG
zurückgewiesen worden.
Der vor dem Patentamt vorgetragenen Auffassung der Anmelderin, die Anmeldemarke sei in ihrem Sinngehalt phantasievoll verschwommen, weil sich die drei
Zerlegungsmöglichkeiten „DICHT-WAND-BINDER“, „DICHTWAND-BINDER“ oder
„DICHT-WANDBINDER“ anböten und auch der Wortbestandteil „BINDER“ mehrdeutig sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr handelt es sich
bei dem als Marke angemeldeten Ausdruck „DICHTWANDBINDER“ lediglich um
eine hinsichtlich der beanspruchten Waren rein beschreibende und für die angesprochenen Verkehrskreise - praktisch ausschließlich Fachleute des Bauwesens
wie Bauingenieure, Bauunternehmer oder im Tiefbau beschäftigte Handwerker -
ohne weiteres eindeutig verständliche Sachangabe, die sprachüblich aus den
nachweislich bekannten Fachbegriffen „Dichtwand“ und „Binder“ gebildet ist.
Sogenannte „Dichtwände“ dienen im Grundbau, Tiefbau sowie im Spezialtiefbau
ua als Barriere gegen strömendes Grundwasser, aber auch als Schadstoffbarriere
bei der Einkapselung von Deponien, kontaminierten Standorten und Altlasten (vgl
Produktinformation „Walhalla-Protomix“ - hydraulisch erhärtende Fertigmischung
für den Dichtwandbau, S 1). Für den Dichtwandbau werden in den dafür erforderlichen Dichtwandmassen hydraulische Bindemittel, insbesondere als wesentliche
Bestandteile hydraulisch erhärtender Fertigmischungen, eingesetzt (vgl Walhalla-Kalk Produktübersicht
unter
„3. Dichtwandbau“; Produktinformation
„Walhalla-Protomix“; M. Braun, Probst Baustoff-Führer, 13. Auflage, S 399, 919).
Der weitere Bestandteil „BINDER“ der angemeldeten Bezeichnung kann auf dem
Gebiet der Bautechnik für sich allein betrachtet zwar die Bedeutungen „in einem
Ziegelmauerwerk zur Mauerflucht senkrecht liegende Ziegel“, „das Tragwerk einer
Dachkonstruktion aus Holz, Leichtmetall, Stahl, Stahl- oder Spannbeton“, „die
Schicht zwischen Baugrund und Straßendecke“ (vgl Brockhaus die Enzyklopädie
in 24 Bänden, 20. Auflage, Bd 3, 1996, S 345) oder auch „Anstrichstoffe auf der
Grundlage von Kunstharz-Dispersionen (Binderfarbe, Dispersionsfarben)“ (vgl
Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 1, 1996, S 434) besitzen. Aber bezüglich
der beanspruchten Waren „hydraulisch erhärtendes Baumaterial für Bauwerke
unter der Erde“ wird in der Bezeichnung „DICHTWANDBINDER“ der Wortbestandteil „BINDER“ zweifellos bloß als Synonym für „Bindemittel“ benutzt. Die
synonyme Verwendung des Begriffs „Binder“ für bautechnische - insbesondere
hydraulische - Bindemittel wie Mauermörtel, Putzmörtel etc ist jedenfalls in fachterminologischen Komposita auch nicht ungewöhnlich. So gibt es beispielsweise
die Fachbegriffe „Putzbinder“, „Mauerbinder“ und „PM-Binder“ nach DIN 4211 (vgl
Scholz/Knoblauch, Baustoffkenntnis, 12. Auflage, Düsseldorf 1991, S 364 ff, 368,
374 unter „Mauer- und Putzmörtel, Estriche“) sowie „Luftbinder“, „Mischbinder“,
Schlackennaßbinder“ (vgl ABC Chemie, 2. Auflage, Bd 1, 1970, S 180 unter
„Bindemittel“; Römpp-Lexikon Chemie, aaO, S 433 unter „Bindemittel“).
Die angemeldete Bezeichnung „DICHTWANDBINDER“ weist somit im Sinne eines
Bindemittels für Dichtwände ausschließlich und für die angesprochenen Fachleute
ohne weiteres ersichtlich unmittelbar auf die Beschaffenheit der beanspruchten
Waren hin.
Winkler
Guth
v. Zglinitzki
Cl