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BPatG Beschluss vom 29.09.2000 – 33 W (pat) 40/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 47 581.4

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter v. Zglinitzki und Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und

Markenamt“) ist am 20. August 1998 die Wortmarke

DICHTWANDBINDER

für die Waren

„Klasse 19: Hydraulisch erhärtendes Baumaterial für Bauwerke

unter der Erde“

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 19 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 9. November 1998 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2, 37 Abs 1 MarkenG

wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedüfnisses

an einer beschreibenden Angabe sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 23. November 1999 nur wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt

worden, bei der Anmeldemarke handele es sich um eine warenbeschreibende

Sachangabe, die ohne weiteres ersichtlich ein Bindemittel zum Dichten einer

Wand oder ein Bindemittel für eine „Dichtwand“, also eine Wand, die Wasser abhalte, bezeichne.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin,

die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben.

In der Sache hat sie sich nicht weiter geäußert, sondern um Entscheidung nach

Aktenlage gebeten.

Der Senat hat der Beschwerdeführerin mit Zwischenbescheiden vom 18. Juli 2000

und vom 29. August 2000 einige Ermittlungsunterlagen, insbesondere Auszüge

aus den Werken „PROBST BAUSTOFF-FÜHRER“, „Baustoffkenntnis“, „ABC

CHEMIE“, „RÖMPP-Lexikon Chemie“ und „VDI-Lexikon Bauingenieurwesen“

sowie

Produktinformationsblätter

der

Firma W…-Kalk

über

die

Dichtwandmasse „Protomix“ für den Dichtwandbau, zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt.

II

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß

die angemeldete Marke „DICHTWANDBINDER“ als beschreibende Angabe

gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Zudem

fehlt ihr gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG auch jegliche Unterscheidungskraft. Die

Anmeldung ist somit von der Markenstelle zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG

zurückgewiesen worden.

Der vor dem Patentamt vorgetragenen Auffassung der Anmelderin, die Anmeldemarke sei in ihrem Sinngehalt phantasievoll verschwommen, weil sich die drei

Zerlegungsmöglichkeiten „DICHT-WAND-BINDER“, „DICHTWAND-BINDER“ oder

„DICHT-WANDBINDER“ anböten und auch der Wortbestandteil „BINDER“ mehrdeutig sei, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Vielmehr handelt es sich

bei dem als Marke angemeldeten Ausdruck „DICHTWANDBINDER“ lediglich um

eine hinsichtlich der beanspruchten Waren rein beschreibende und für die angesprochenen Verkehrskreise - praktisch ausschließlich Fachleute des Bauwesens

wie Bauingenieure, Bauunternehmer oder im Tiefbau beschäftigte Handwerker -

ohne weiteres eindeutig verständliche Sachangabe, die sprachüblich aus den

nachweislich bekannten Fachbegriffen „Dichtwand“ und „Binder“ gebildet ist.

Sogenannte „Dichtwände“ dienen im Grundbau, Tiefbau sowie im Spezialtiefbau

ua als Barriere gegen strömendes Grundwasser, aber auch als Schadstoffbarriere

bei der Einkapselung von Deponien, kontaminierten Standorten und Altlasten (vgl

Produktinformation „Walhalla-Protomix“ - hydraulisch erhärtende Fertigmischung

für den Dichtwandbau, S 1). Für den Dichtwandbau werden in den dafür erforderlichen Dichtwandmassen hydraulische Bindemittel, insbesondere als wesentliche

Bestandteile hydraulisch erhärtender Fertigmischungen, eingesetzt (vgl Walhalla-Kalk Produktübersicht

unter

„3. Dichtwandbau“; Produktinformation

„Walhalla-Protomix“; M. Braun, Probst Baustoff-Führer, 13. Auflage, S 399, 919).

Der weitere Bestandteil „BINDER“ der angemeldeten Bezeichnung kann auf dem

Gebiet der Bautechnik für sich allein betrachtet zwar die Bedeutungen „in einem

Ziegelmauerwerk zur Mauerflucht senkrecht liegende Ziegel“, „das Tragwerk einer

Dachkonstruktion aus Holz, Leichtmetall, Stahl, Stahl- oder Spannbeton“, „die

Schicht zwischen Baugrund und Straßendecke“ (vgl Brockhaus die Enzyklopädie

in 24 Bänden, 20. Auflage, Bd 3, 1996, S 345) oder auch „Anstrichstoffe auf der

Grundlage von Kunstharz-Dispersionen (Binderfarbe, Dispersionsfarben)“ (vgl

Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 1, 1996, S 434) besitzen. Aber bezüglich

der beanspruchten Waren „hydraulisch erhärtendes Baumaterial für Bauwerke

unter der Erde“ wird in der Bezeichnung „DICHTWANDBINDER“ der Wortbestandteil „BINDER“ zweifellos bloß als Synonym für „Bindemittel“ benutzt. Die

synonyme Verwendung des Begriffs „Binder“ für bautechnische - insbesondere

hydraulische - Bindemittel wie Mauermörtel, Putzmörtel etc ist jedenfalls in fachterminologischen Komposita auch nicht ungewöhnlich. So gibt es beispielsweise

die Fachbegriffe „Putzbinder“, „Mauerbinder“ und „PM-Binder“ nach DIN 4211 (vgl

Scholz/Knoblauch, Baustoffkenntnis, 12. Auflage, Düsseldorf 1991, S 364 ff, 368,

374 unter „Mauer- und Putzmörtel, Estriche“) sowie „Luftbinder“, „Mischbinder“,

Schlackennaßbinder“ (vgl ABC Chemie, 2. Auflage, Bd 1, 1970, S 180 unter

„Bindemittel“; Römpp-Lexikon Chemie, aaO, S 433 unter „Bindemittel“).

Die angemeldete Bezeichnung „DICHTWANDBINDER“ weist somit im Sinne eines

Bindemittels für Dichtwände ausschließlich und für die angesprochenen Fachleute

ohne weiteres ersichtlich unmittelbar auf die Beschaffenheit der beanspruchten

Waren hin.

Winkler

Guth

v. Zglinitzki

Cl