Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 28 W (pat) 108/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Markenanmeldung 397 09 340.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts

- Markenstelle für Klasse 14 - vom 20. Dezember 1999 ist wirkungslos,

soweit

die

teilweise

Löschung

der

Marke 397 09 340.3/14 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 396 37 758.0/25 und DD 652 054 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 14 - ua die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 340.3/14 form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö