Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 28 W (pat) 108/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Markenanmeldung 397 09 340.3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts
- Markenstelle für Klasse 14 - vom 20. Dezember 1999 ist wirkungslos,
soweit
die
teilweise
Löschung
der
Marke 397 09 340.3/14 aufgrund der Widersprüche aus den Marken 396 37 758.0/25 und DD 652 054 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 14 - ua die teilweise Löschung der angegriffenen Marke
angeordnet. Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 397 09 340.3/14 form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat die Widersprüche aus der og Marke zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Stoppel
Grabrucker
Martens
prö