Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 28 W (pat) 211/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 626 566
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 1 IR - vom 9. September 1998 und vom
25. Mai 2000 wegen des Widerspruchs aus der Marke 688 534
der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt
worden ist.
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 9. September 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 10 IR - ua die Gefahr von Verwechslungen der IR-Marke
626 566 mit der Widerspruchsmarke 688 534 festgestellt und der angegriffenen
IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt. Die
hiergegen eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat das
Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 IR - mit Beschluß
vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 688 534 zurückgenommen.
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (bgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene
Beschluß hinsichtlich der teilweisen Schutzversagung wirkungslos ist.
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand genausowenig
Anlaß wie für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3
MarkenG), da es hierfür ersichtlich an Billigkeitsgründen, insbesondere einer
fehlerhaften Sachbehandlung durch die Markenstelle, fehlt. Versäumnisse der
Beteiligten, worauf vorliegend die Markeninhaberin verweist, sind für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71 Abs 3 MarkenG ohne Bedeutung.
Stoppel
Grabrucker
Martens
Bb/Ja