Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 28 W (pat) 211/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 626 566

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 1 IR - vom 9. September 1998 und vom

25. Mai 2000 wegen des Widerspruchs aus der Marke 688 534

der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt

worden ist.

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 9. September 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 10 IR - ua die Gefahr von Verwechslungen der IR-Marke

626 566 mit der Widerspruchsmarke 688 534 festgestellt und der angegriffenen

IR-Marke den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise versagt. Die

hiergegen eingelegte Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat das

Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 IR - mit Beschluß

vom 25. Mai 2000 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der Marke 688 534 zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (bgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene

Beschluß hinsichtlich der teilweisen Schutzversagung wirkungslos ist.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand genausowenig

Anlaß wie für die beantragte Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs 3

MarkenG), da es hierfür ersichtlich an Billigkeitsgründen, insbesondere einer

fehlerhaften Sachbehandlung durch die Markenstelle, fehlt. Versäumnisse der

Beteiligten, worauf vorliegend die Markeninhaberin verweist, sind für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 71 Abs 3 MarkenG ohne Bedeutung.

Stoppel

Grabrucker

Martens

Bb/Ja