Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 29 W (pat) 214/99

29. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die international registrierte Marke Nr. 653 268

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen

Verhandlung vom 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die für die Waren und Dienstleistungen

international registrierte Marke Nr. 653 268

"RTL 7"

ist u. a. Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 2 906

415

siehe Abb. 1 am Ende

und der Marke 2 906 416

siehe Abb. 2 am Ende

,die jeweils für die Waren und Dienstleistungen

im Markenregister eingetragen sind. Ein weiterer Widerspruch aus der Marke

1 187 800 ist in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Widersprüche mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren

ergangen ist, zurückgewiesen, weil selbst bei unterstellter teilweiser Identität und

teilweiser nicht unerheblicher Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen keine Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit den älteren

Marken bestehe. Der Gesamteindruck der Marken sei verschieden. Die einzig als

kollisionsbegründend in Betracht kommende, den Marken gemeinsame Zahl 7

präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht. Die jüngere Marke

bilde einen Gesamtbegriff, wie er von Programmanbietern üblicherweise durch

Anhängen der Programmbezeichnung an den Sendernamen gebildet werde. Der

Ziffer 7 in Alleinstellung, die schutzunfähig sei, komme daher keine eigenständige

herkunftsweisende Bedeutung zu. Aus diesen Gründen liege auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Wegen der großen

Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen seien an den Abstand

der Marken hohe Anforderungen zu stellen, die nicht eingehalten würden. Bei

allen verfahrensgegenständlichen Marken präge die Zahl 7 den Gesamteindruck.

Die Zahl 7 sei weder schutzunfähig noch

in

ihrer Kennzeichnungskraft

geschwächt. Zahlen seien nach neuem Markenrecht nicht generell schutzunfähig,

sondern nach den üblichen Kriterien zu beurteilen. Anders als 1, 2, oder 3 sei die

Zahl 7 als Bezeichnung für ein von mehreren Programmen eines Anbieters unüblich und komme praktisch nur in den hier zu vergleichenden Marken und im Namen der Widersprechenden vor. Der Verkehr werde daher entweder die Zahl 7 als

ein konkretes Produkt individualisierende Zweitmarke und deshalb als prägend

ansehen oder aber aufgrund dieser Zahl die jüngere Marke irrtümlich einer

Zeichenserie der Widersprechenden zuordnen. Möglicherweise werde der Verkehr

die jüngere Marke auch als Bezeichnung für ein Gemeinschaftsprojekt von RTL

und PRO 7 ansehen. Es bestehe daher zumindest eine assoziative Verwechslungsgefahr. Auf die Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Widersprechende in der mündlichen Verhandlung Glaubhaftmachungsmaterial eingereicht.

Die Widersprechende beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der international

registrierten Marke Nr. 653 268 den Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland zu verweigern.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die angegriffene Marke werde durch die Buchstabenfolge

"RTL" geprägt, die als Name der Widersprechenden im Verkehr sehr bekannt sei.

Im übrigen sei die Zahl 7 auf dem betreffenden Waren- und Dienstleistungs-

Bereich nicht schutzfähig, da es üblich sei, Programmfamilien eines Senders zu

bezeichnen, indem man der Bezeichnung des Senders eine Ordnungszahl für das

jeweilige Programm hinzufüge. Dies belege eine große Anzahl von Beispielen.

Wegen der Bekanntheit des Programmanbieters "RTL" und dieser Praxis der

Bezeichnung von Programmen werde der Verkehr auch nicht vermuten, "RTL 7"

deute auf irgendwelche Verbindungen zwischen der Widersprechenden und der

Inhaberin der angegriffenen Marke hin. Eine Verwechslungsgefahr sei daher nicht

gegeben. Außerdem wird die Benutzung der Widerspruchsmarken bestritten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten,

die beigefügten Unterlagen sowie auf den Inhalt der Amtsakte IR 653 268/38 verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie

jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen

den Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6 quinquies B Nr. 1 PVÜ).

1.1 Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie

durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR

Int. 1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung

dieser Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Bekanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche

Verbindung, die das jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der

Grad der Ähnlichkeit zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie,

10. Erwägungsgrund). Bei der umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der

Ähnlichkeit der Marken auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese

hervorrufen, wobei insbesondere die dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher der

jeweils in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH

1996, 198

"Springende Raubkatze"; BGHZ 131, 122, 124

f.

"Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende Beurteilung der

Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in

Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken

und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein

geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f. "Canon";

GRUR 1999, 731 "Canon II). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die

Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.

1.2 Die Frage der zulässigerweise bestrittenen Benutzung (§§ 43 Abs. 1 Satz 2

MarkenG) kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da selbst bei

Unterstellung der rechtserhaltenden Benutzung für sehr ähnliche oder

identische Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr nicht

vorliegt.

1.3 Die jüngere Marke hält den erforderlichen Abstand von den Widerspruchsmarken ein. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen

(st. Rspr. BGH BlPMZ 1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft";

GRUR 1999, 241, 243 "Lions"). Die Marken weichen in ihrer Gesamtheit

hinreichend deutlich voneinander ab. Zwar enthalten beide Marken eine

Buchstabenfolge und die Ziffer 7. Jedoch lassen sich die klanglichen Abweichungen zwischen "RTL 7" und PRO 7" bzw. "7", die sich am Zeichenanfang befinden und deshalb besonders auffallen, nicht überhören oder

übersehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten

ergangene Entscheidung des Senats vom gleichen Tag - 29 W (pat) 77/99 -

Bezug genommen. Auch begrifflich unterscheiden sich die Marken in ihrer

Gesamtheit.

1.3 Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit

betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr

bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den

Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 1996,

198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999,

733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI

RAUCH").

Dies ist bei dem Bestandteil "7" der angegriffenen Marke, der allein als

kollisionsbegründend in Betracht kommt, nicht der Fall, denn diese Zahl

prägt nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Der Bestandteil

"RTL" tritt nicht so stark in den Hintergrund, daß er für den Verkehr an

Bedeutung verlieren und zum Gesamteindruck nichts beitragen würde (vgl.

dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22 "RAUSCH/ELFI RAUCH"). "RTL" ist zwar

der Hauptbestandteil des Firmennamens der Inhaberin der jüngeren Marke

und - wie die Widersprechende nicht bestreitet - für diese auch sehr

bekannt. Jedoch liegt bei der angegriffen Marke "RTL 7" nicht der Fall eines

aus übergreifender Firmenkennzeichnung und einer - eine spezielle Ware

oder Dienstleistung

eines

großen Sortiments

bezeichnenden -

Zweitkennzeichnung gebildeten Zeichens vor, bei dem zu erwarten wäre,

daß der Verkehr sich in maßgeblichem Umfang allein an der Zweitkennzeichnung orientiert (vgl. zu Zweitkennzeichnungen etwa BGH GRUR

1996, 404 "Blendax Pep/PEP"). Wie die Inhaberin der angegriffenen Marke

belegt hat, existieren zahlreiche Rundfunk- und Fernsehanbieter, die eine

Buchstabenfolge als Bezeichnung verwenden und

ihre einzelnen

Programme durch Hinzufügung von Ordnungszahlen zu dieser

Buchstabenfolge bezeichnen. Dies wird hinsichtlich niedriger Zahlen wie

etwa 1 bis 3 oder 4 von der Widersprechenden nicht bestritten. Jedoch

ergibt sich aus den von der Inhaberin der angegriffenen Marke eingereichten "Transponder-Info INFOSAT Digital-Sat-Tabellen", daß häufig auch

höhere Zahlen bei derartigen Kennzeichnungen verwendet werden, wie

etwa "TV 7, Channel 7 Europe, SAT 2000, TELE 24 SWITZERLAND,

EUROPA 7, ERTU 8, Quantum 24, TV 1000, KANAL 9, CANAL 99,

TELE 24, RAINews24" usw.. Der Verkehr ist daher an diese Art von

Kennzeichnungen - und auch an die Verwendung höherer Zahlen - gewöhnt

und hat keinen Anlaß, zwischen höheren und niedrigeren Zahlen

differenzieren. Selbst die Teile des Verkehrs, die möglicherweise einige

dieser ausländischen Sender nicht kennen, sind jedenfalls damit vertraut,

daß die meisten Rundfunk- oder Fernsehanbieter den Senderbezeichnungen Zahlen beifügen. Diese Teile der breiten Verkehrskreise werden die

ihnen bekannten und neu auftretende Bezeichnungen nicht genauer

analysieren und sich auch nicht darüber Gedanken machen, ob nur niedrige

Ordnungszahlen verwendet werden, zumal bestehende Sender

ihre

Programmpalette immer mehr ausweiten, etwa zunehmend zusätzlich

spezielle Spartenprogramme anbieten. Sofern aber einige Personen in der

Hinzufügung der Zahl 7 etwas Ungewöhnliches sehen sollte, läßt dies noch

nicht den Schluß zu, der Verkehr sehe in dieser Zahl eine betriebliche

Herkunftskennzeichnung, die

losgelöst von der vorangestellten Bezeichnung des Senders in Alleinstellung kennzeichnend wirke. Derartig

komplizierte Überlegungen sind insbesondere bei alltäglichen Waren und

Dienstleistungen, wie sie hier vorliegen, nicht zu erwarten. Der angesprochene Verkehr wird vielmehr auch die Zahl 7 in der jüngeren Marke eher als

Individualisierung eines bestimmten Programms eines durch den vorangestellten Sendernamen näher bezeichneten Anbieters begreifen (vgl.

dazu auch BGH MarkenR 2000, 134, 137 "ARD-1"; für die generelle

Schutzunfähigkeit der Zahl 7 HABM R0063/99-3, MarkenR 1999, 323 "7"

(englisch), Auszug auch veröffentlicht in PAVIS CD-ROM). Eine Zahl ist

darum lediglich geeignet, innerhalb der Programmfamilie eines Senders auf

ein bestimmtes Programm hinzuweisen, nicht aber ein Rundfunkunternehmen von anderen zu unterscheiden, so daß daher stets Name des

Senders als notwendige Ergänzung erforderlich ist.

Gegen eine selbständig kennzeichnende Funktion der Zahl 7 in der angegriffenen Marke spricht außerdem weiterhin, daß bei Videorekordern,

Rundfunk- und Fernsehgeräten die einzelnen Sender auf beliebige Tasten

bzw. Kanäle programmiert werden können, die mit

fortlaufenden

Nummern bezeichnet sind. Im Zusammenhang mit Rundfunk- und Fernsehanbietern werden daher Ziffern auch aus diesem Grund eher als Numerierung der für den Zuseher oder Zuhörer verfügbaren Sender bzw.

Programme im Sinne einer Ordnungszahl, nicht aber als Herkunftshinweis,

aufgefaßt. Außerdem legt die graphische Ausgestaltung der angemeldeten Marke wegen der räumlichen Nähe der Bestandteile "RTL" und

"7" sowie der Überlappung des Hintergrundes dieser Zeichenelemente

einen einheitlichen Begriff nahe (vgl. BGH WRP 2000, 1152, 1154

"PAPPAGALLO").

Da somit die Zahl 7 den Gesamteindruck der jüngeren Marke nicht prägt,

braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob sich der

Schutzumfang der als kollisionsbegründend in Betracht kommenden Teile

der Widerspruchsmarke 2 906 415 auf die graphische Ausgestaltung der

Ziffer 7 bzw. die Schreibweise des Wortes "SIEBEN" bzw. der Schutzumfang der Widerspruchsmarke 2 906 416 sich auf die graphische Ausgestaltung beschränkt, und ob die Ziffer 7 isoliert betrachtet schutzunfähig ist

(s. dazu HABM R0063/99-3, MarkenR 1999, 323 "7" (englisch), Auszug

auch veröffentlicht in PAVIS CD-ROM; BGH a.a.O. "ARD-1").

1.5

Auch eine assoziative Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben. Der Verkehr sieht - wie oben festgestellt - in der Ziffer 7 kein selbständig kennzeichnendes Element, das einen Stammbestandteil bilden könnte. Gegen

die Annahme eines Gemeinschaftsprojekts der Widersprechenden mit der

Inhaberin der angegriffenen Marke spricht ebenfalls, daß die angegriffene

Marke wie die übliche Bezeichnung eines Programms gebildet ist. (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl., § 9 Rn. 217, 222, 227).

2.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

Meinhardt

Baumgärtner

Abb. 1

Guth

Cl

Abb. 2