Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 29 W (pat) 219/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 57 084.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 1. Oktober 1998 ist die Wortfolge
BUND DER WOHNUNGS- UND
GRUNDEIGENTÜMER
für die Dienstleistungen
Immobilienwesen;
Rechtsberatung und -vertretung
zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke trete dem angesprochenen Verkehr nur als Bezeichnung eines bestimmten Typs einer Vereinigung entgegen. Die vom Anmelder vorgeschlagene Hinzufügung eines weiteren
Bestandteils zur ursprünglich angemeldeten Marke hat die Markenstelle nach dem
Zeitpunkt der Anmeldung für nicht zulässig erklärt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, der
B…
e.V.
habe
die
Marke
"Bund
der Wohnungs- und Grundeigentümer" nicht zur Eintragung angemeldet. Auf die
Anfrage des Senats, warum der in dem Ameldeformular und auch im Einzahlungsbeleg genannte Anmelder nicht richtig sein solle, erklärte die Vertreterin des
Anmelders, daß am 1. Oktober 1998 drei Marken angemeldet worden seien. Zwei
Anmeldungen
seien
von
dem
B…
e.V. vorgenommen und die dritte Anmeldung sei durch den B1…-
e.V.
für
die
Wortmarke
"Bund
der
Wohnungs-
und
Grundeigentümer" getätigt worden. Es handele sich um zwei verschiedene Vereine. Um den Bedenken des Beanstandungsbescheides Rechnung zu tragen,
sollten die Marken "Bayer. Wohnungs- und Grundeigentümerverband e.V." und
die angemeldete Bezeichnung jeweils nur in Verbindung mit der bereits eingetragenen Bildmarke " BWE " eingetragen werden.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
II
Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
entgegen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Für das Vorbringen des Anmelders, daß die vorliegende Anmeldung durch den
B1…
e.V.
getätigt
worden
sei,
finden
sich
keine Anhaltspunkte in den Anmeldeunterlagen. In dem verwendeten Anmeldeformular
W 7005
(5.98)
ist
im
Feld
(1)
der
B1…
e.V.
in
D… Straße
in
M…,
angegeben,
auf
den
im
Feld (4) "Anmelder" Bezug genommen wird und in dessen Namen die Anmeldung
unterzeichnet worden ist. Auch auf dem Einzahlungsbeleg ist lediglich der B…
e.V.
unter
genauer
Angabe
des
Aktenzeichens 398 57 084.1/42 als Auftraggeber und Kontoinhaber für die Entrichtung
der Anmelde- und Klassengebühren genannt. Die Wiedergabe der Marke erfolgte
durch Ankreuzen und Beifügen der Anlage (Bl 2 der Anmeldungsakte), auf der die
angemeldete Wortfolge aufgeklebt ist. Ob sich bei der Übersendung der Anlage
oder bei der Anlegung der Akte insoweit ein Versehen ergeben hat, läßt sich dem
Akteninhalt nicht entnehmen. Eine Klärung ist jedoch nicht erforderlich, weil die
angemeldete Bezeichnung auch dann von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG ausgeschlossen ist, wenn die vorliegende Anmeldung von dem B1…
e.V.
in
D… Straße
in
M… eingereicht worden wäre.
Die Markenstelle hat zu Recht ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten
Marke um die Bezeichnung einer Vereinigung handelt, die lediglich aus einem
allgemeinen Hinweis auf die Art der Vereinigung, nämlich "BUND", und auf die Art
der Mitglieder, nämlich "DER WOHNUNGS- UND GRUNDEIGENTÜMER", besteht. Einen Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer kann es in jeder Gemeinde, Stadt oder Bundesland geben. Die Bezeichnung ist ohne Individualisierung so allgemein gehalten, daß der Verkehr sie nur als Sachhinweis dahingehend
verstehen wird, daß die beanspruchten
Immobilien- und Rechtsberatungs-Dienstleistungen aus der Sicht der Immobilieneigner - im Gegensatz etwa
zu der der Mieter - angeboten werden. Damit ist die angemeldete Bezeichnung
nicht geeignet, die Funktion des betrieblichen bzw unternehmerischen Herkunftshinweises einer Marke zu erfüllen, nämlich die beanspruchten Dienstleistungen
eines Anbieters von denen anderer Dienstleister aus Eigentümersicht zu unterscheiden.
Die Beurteilung der fehlenden Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke steht in
Einklang mit den vergleichbaren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in
denen die Bezeichnungen "Deutsche Junioren-Akademie" (33 W (pat) 263/97 vom
19. März 1999) und
"European Pfandbriefbank"
vom
12. Mai 2000) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen worden sind.
Die Anregung des Anmelders, durch Hinzufügen des Bildbestandteils " BWE " die
Eintragung als Kombinationsmarke zu erreichen, kann - wie die Markenstelle
zutreffend dargelegt hat - als unzulässige Markenänderung im vorliegenden Anmeldeverfahren keine Berücksichtigung finden. Das Begehren geht über den
Rahmen des durch die konkrete Anmeldung festgelegten Gegenstands des Beschwerdeverfahrens hinaus und es bleibt einer Neuanmeldung überlassen, eine
Entscheidung über deren Eintragbarkeit insgesamt herbeizuführen.
Meinhardt
Guth
Pagenberg
Cl