Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 29 W (pat) 219/99

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 57 084.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 1. Oktober 1998 ist die Wortfolge

BUND DER WOHNUNGS- UND

GRUNDEIGENTÜMER

für die Dienstleistungen

Immobilienwesen;

Rechtsberatung und -vertretung

zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung in zwei Beschlüssen wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Marke trete dem angesprochenen Verkehr nur als Bezeichnung eines bestimmten Typs einer Vereinigung entgegen. Die vom Anmelder vorgeschlagene Hinzufügung eines weiteren

Bestandteils zur ursprünglich angemeldeten Marke hat die Markenstelle nach dem

Zeitpunkt der Anmeldung für nicht zulässig erklärt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, der

B…

e.V.

habe

die

Marke

"Bund

der Wohnungs- und Grundeigentümer" nicht zur Eintragung angemeldet. Auf die

Anfrage des Senats, warum der in dem Ameldeformular und auch im Einzahlungsbeleg genannte Anmelder nicht richtig sein solle, erklärte die Vertreterin des

Anmelders, daß am 1. Oktober 1998 drei Marken angemeldet worden seien. Zwei

Anmeldungen

seien

von

dem

B…

e.V. vorgenommen und die dritte Anmeldung sei durch den B1…-

e.V.

für

die

Wortmarke

"Bund

der

Wohnungs-

und

Grundeigentümer" getätigt worden. Es handele sich um zwei verschiedene Vereine. Um den Bedenken des Beanstandungsbescheides Rechnung zu tragen,

sollten die Marken "Bayer. Wohnungs- und Grundeigentümerverband e.V." und

die angemeldete Bezeichnung jeweils nur in Verbindung mit der bereits eingetragenen Bildmarke " BWE " eingetragen werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

II

Die Beschwerde ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Der angemeldeten Marke steht das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

entgegen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Für das Vorbringen des Anmelders, daß die vorliegende Anmeldung durch den

B1…

e.V.

getätigt

worden

sei,

finden

sich

keine Anhaltspunkte in den Anmeldeunterlagen. In dem verwendeten Anmeldeformular

W 7005

(5.98)

ist

im

Feld

(1)

der

B1…

e.V.

in

D… Straße

in

M…,

angegeben,

auf

den

im

Feld (4) "Anmelder" Bezug genommen wird und in dessen Namen die Anmeldung

unterzeichnet worden ist. Auch auf dem Einzahlungsbeleg ist lediglich der B…

e.V.

unter

genauer

Angabe

des

Aktenzeichens 398 57 084.1/42 als Auftraggeber und Kontoinhaber für die Entrichtung

der Anmelde- und Klassengebühren genannt. Die Wiedergabe der Marke erfolgte

durch Ankreuzen und Beifügen der Anlage (Bl 2 der Anmeldungsakte), auf der die

angemeldete Wortfolge aufgeklebt ist. Ob sich bei der Übersendung der Anlage

oder bei der Anlegung der Akte insoweit ein Versehen ergeben hat, läßt sich dem

Akteninhalt nicht entnehmen. Eine Klärung ist jedoch nicht erforderlich, weil die

angemeldete Bezeichnung auch dann von der Eintragung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG ausgeschlossen ist, wenn die vorliegende Anmeldung von dem B1…

e.V.

in

D… Straße

in

M… eingereicht worden wäre.

Die Markenstelle hat zu Recht ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten

Marke um die Bezeichnung einer Vereinigung handelt, die lediglich aus einem

allgemeinen Hinweis auf die Art der Vereinigung, nämlich "BUND", und auf die Art

der Mitglieder, nämlich "DER WOHNUNGS- UND GRUNDEIGENTÜMER", besteht. Einen Bund der Wohnungs- und Grundeigentümer kann es in jeder Gemeinde, Stadt oder Bundesland geben. Die Bezeichnung ist ohne Individualisierung so allgemein gehalten, daß der Verkehr sie nur als Sachhinweis dahingehend

verstehen wird, daß die beanspruchten

Immobilien- und Rechtsberatungs-Dienstleistungen aus der Sicht der Immobilieneigner - im Gegensatz etwa

zu der der Mieter - angeboten werden. Damit ist die angemeldete Bezeichnung

nicht geeignet, die Funktion des betrieblichen bzw unternehmerischen Herkunftshinweises einer Marke zu erfüllen, nämlich die beanspruchten Dienstleistungen

eines Anbieters von denen anderer Dienstleister aus Eigentümersicht zu unterscheiden.

Die Beurteilung der fehlenden Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke steht in

Einklang mit den vergleichbaren Entscheidungen des Bundespatentgerichts, in

denen die Bezeichnungen "Deutsche Junioren-Akademie" (33 W (pat) 263/97 vom

19. März 1999) und

"European Pfandbriefbank"

vom

12. Mai 2000) von der Eintragung als Marke ausgeschlossen worden sind.

Die Anregung des Anmelders, durch Hinzufügen des Bildbestandteils " BWE " die

Eintragung als Kombinationsmarke zu erreichen, kann - wie die Markenstelle

zutreffend dargelegt hat - als unzulässige Markenänderung im vorliegenden Anmeldeverfahren keine Berücksichtigung finden. Das Begehren geht über den

Rahmen des durch die konkrete Anmeldung festgelegten Gegenstands des Beschwerdeverfahrens hinaus und es bleibt einer Neuanmeldung überlassen, eine

Entscheidung über deren Eintragbarkeit insgesamt herbeizuführen.

Meinhardt

Guth

Pagenberg

Cl