Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 12.05.2000 – 33 W (pat) 32/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Mai 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 40 039.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
"European Pfandbriefbank"
für die Dienstleistungen
"Finanzwesen, insbesondere Bank- und Kreditgeschäfte sowie Finanzdienstleistungen"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen und
zur Begründung ausgeführt, die angemeldete Bezeichnung bestehe aus einem
rein beschreibenden Sachhinweis auf Finanzdienstleistungen, die von einer
europäischen Bank für Pfandbriefe erbracht würden. Daran ändere auch die Zweisprachigkeit nichts, weil das englische Wort "European" und der entsprechende
deutsche Ausdruck "Europäisch" zu nahe beieinander lägen, um dem Verkehr in
der Wortkombination "European Pfandbriefbank" als ungewöhnlich aufzufallen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Zur Begründung macht die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Anmelderin schriftsätzlich geltend, daß die angemeldete Bezeichnung aus einer in
ihrer Gesamtheit betrachtet hinreichend originellen und dem Verkehr als ungewöhnlich auffallenden Kombination des englischsprachigen Wortelements
"European" mit dem deutschen Ausdruck "Pfandbriefbank" bestehe. Als weiteres
Indiz für die Originalität der angemeldeten Wortkombination sei ferner zu berücksichtigen, daß es weder unter den Mitgliedern des Verbandes Deutscher Hypothekenbanken noch unter den hundert größten deutschen Kreditinstituten ein weiteres Unternehmen dieses Namens gebe. Daraus könne der Schluß gezogen werden, daß die Bezeichnung "Pfandbriefbank" keinen beschreibenden Charakter
habe. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß das Patentamt und das Europäische Markenamt bereits vergleichbare Wortkombinationen als schutzfähig erachtet habe.
II
Die Beschwerde ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die angemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und daher gemäß § 37
Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, besteht die angemeldete Bezeichnung "European Pfandbriefbank" von ihrem Sinngehalt her aus einer rein
beschreibenden Angabe über den räumlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich
eines Bankunternehmens. Eine Hypothekenbank, deren Geschäft in der Gewährung langfristiger, durch Grundstücksrechte gesicherter Kredite besteht, wobei die
Finanzierung dieser Kredite durch Ausgabe von festverzinslichen Pfandbriefen erfolgt, gehört zur Gattung der Pfandbriefanstalten bzw Realkreditinstitute (vgl
Brockhaus Enzyklopädie, 1998 Bd 17, S. 47) und wird dementsprechend durch die
Bezeichnung
"Pfandbriefbank" gattungsmäßig beschrieben. Der Zusatz
"European" bringt in ebenfalls rein beschreibender Weise zum Ausdruck, daß die
betreffende Bank europaweit tätig ist bzw in Kooperation mit Hypothekenbanken
anderer europäischer Länder Pfandbriefe ausgibt. Die Üblichkeit solcher Emissionen ist beispielsweise einer Anzeige der Allgemeinen Hypothekenbank AG in der
FAZ vom 5. Mai 2000 über die Ausgabe öffentlicher Pfandbriefe unter Beteiligung
zahlreicher weiterer ausländischer Banken (wie ua der Société Générale und der
Crédit Agricole Indosvez) zu entnehmen.
Die Kombination von Wörtern aus verschiedenen Sprachen mag zwar im allgemeinen eine gewisse Eigentümlichkeit besitzen. Bei der hier zu beurteilenden Bezeichnung "European Pfandbriefbank" ist jedoch wegen ihres im Vordergrund stehenden glatt beschreibenden Aussagegehalts von vornherein kaum zu erwarten,
daß der Verkehr die Zweisprachigkeit überhaupt bewußt wahrnimmt. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, setzt der Verkehr die nicht nur begrifflich
identischen, sondern auch sprachlich gebräuchlichen Wörter "European" und
"Europäisch" meist automatisch gleich, ohne sich Gedanken über die sprachliche
Herkunft zu machen. Aber auch der Teil des Verkehrs, dem die Zweisprachigkeit
auffällt, hat keinen Anlaß, diese als ungewöhnlich und phantasievoll anzusehen,
weil es für ein europaweit tätiges deutsches Unternehmen naheliegt, sich oder ein
speziell mit dem Auslandsgeschäft befaßtes Tochterunternehmen als "European"
zu bezeichnen. Das gilt um so mehr, als die englische Sprache im internationalen
Geschäfts- und Handelsverkehr dominierend ist.
Zu berücksichtigen ist ferner, daß das deutsche Wort "Pfandbrief" in der Fachsprache des Finanzwesens nach Art eines eigenständigen, die Besonderheit des
deutschen Pfandbriefs herausstellenden und von dem englischen Begriff
"mortgage" abgrenzenden Fachausdrucks verwendet wird. Dies ergibt sich beispielsweise aus der von der Anmelderin eingereichten Kopie einer Anzeige des
Verbandes Deutscher Hypothekenbanken in der Financial Times vom 24. August 1999, wo der Begriff "Pfandbrief" als "German Pfandbrief" bezeichnet und im
Rahmen eines englischsprachigen Textes mehrfach erwähnt wird (zB Pfandbriefe
usually offer a yield pick-up over Bunds; the liquidity of the Pfandbrief market).
Inwieweit der Fachverkehr die angemeldete Bezeichnung möglicherweise deshalb
mit einem ganz bestimmten Unternehmen verbindet, weil es im Inland gegenwärtig neben der Anmelderin keine weitere Bank dieses Namens gibt, wie die Anmelderin unter Vorlage einer Aufstellung "Hypothekenbanken im Internet" geltend
macht, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls stellt sich die Bezeichnung
"European Pfandbriefbank" für die breiten Bevölkerungskreise, an die sich die beanspruchten Dienstleistungen wenden, nur als beschreibender Hinweis auf
irgendeine europäische Pfandbriefbank dar. Der Verkehr ordnet die bekannten
Begriffe Pfandbriefanstalt, Pfandbriefinstitut oder Pfandbriefbank keinesfalls einem
bestimmten Unternehmen zu, sondern sieht darin - wie bereits ausgeführt - nur
reine Gattungsbezeichnungen. Das gilt um so mehr, als es beispielsweise derzeit
noch die Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekeninstitute gibt und bis zu ihrer
Fusionierung auch die Berliner Hypotheken- und Pfandbriefbank die Bezeichnung
"Pfandbriefbank" als beschreibende Angabe in ihrem Unternehmenskennzeichen
geführt hat. Die sich in diesem Zusammenhang stellende weitere Frage eines
zumindest künftigen Freihaltungsbedürfnisses der Mitbewerber an der
angemeldeten Wortkombination "European Pfandbriefbank" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG, bedarf wegen des in jedem Fall anzunehmenden Versagungsgrundes
des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft allerdings keiner abschließenden
Erörterung.
Ein Recht auf Eintragung der angemeldeten Marke kann die Anmelderin schließlich auch nicht aus der deutschen und europäischen Voreintragung der Wortmarke
"Bundesdruckerei" herleiten, die trotz der beschreibenden Bedeutung dieser
Bezeichnung möglicherweise darauf beruht, daß es bekanntermaßen traditionell
nur ein einziges derartiges staatliches Unternehmen gibt.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Schermer
Ko