Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 29 W (pat) 97/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 10 291.3
hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 4. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Dezember 1998 insoweit aufgehoben, als
der angemeldeten Marke die Eintragung für die Dienstleistungen "Hoch- Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an
Bauwerken" versagt worden ist.
2.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Wortmarke
Gründe§
I.
"E-Tel"
soll für die Waren und Dienstleistungen
"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild, insbesondere Teilnehmerendgeräte und deren Zubehör,
nämlich Netzgeräte, Netzladegeräte, Akkumulatoren, Anschlußkabel, Halterungen, Autohalterungen, Tragetaschen, Antennen;
Datenverarbeitungsgeräte, Computer; auf dem Telefonwege zu
erbringende Dienstleistungen, nämlich Sekretariatsdienste; Hoch-,
Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken, Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen,
Reparatur und Instandhaltung von Erzeugnissen der Elektrotechnik; Fernsprechdienst, insbesondere Mobilfunk, Betrieb eines
Telekommunikationsnetzes,
insbesondere Mobilfunknetzes,
Nachrichtenübermittlung, Mehrwertdienste,
insbesondere Einrichtung eines Anrufbeantworters als Funktion eines zentralen
Computers, einer Mailbox, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen, Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten; auf dem Telefonwege zu erbringende Dienstleistungen,
nämlich Reisebürodienste auf dem Telefonwege zu erbringende
Dienstleistungen, nämlich Hotelreservierung, Wetterberichte, Bau-
und Konstruktionsplanung, Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung,
insbesondere
der
Telekommunikation,
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen, insbesondere Telekommunikationsgeräten"
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluß vom 10. Dezember 1998 in vollem Umfang zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig. Zwar sei das Wort nicht nachweisbar. Beide Markenbestandteile wiesen aber in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Bedeutung auf. "E-" komme in zahlreichen Wortverbindungen im Bereich der Telekommunikation, Elektronik und Kommunikationstechnik in der Bedeutung "Elektronik/electronic" vor wie etwa in den Wörtern "E-Mail,
E-Commerce, E-Business, E-Money" usw.. "Tel" sei eine häufig verwendete
Kurzform von "Telephon" bzw. "Telekommunikation". In ihrer Gesamtheit werde
die Marke daher von den angesprochenen Verkehrskreisen als "elektronisches
Telephon" oder "elektronische Telekommunikation" und damit als rein beschreibender Hinweis darauf verstanden, daß es sich um Geräte zur elektronischen
Telekommunikation oder um elektronische Telephone handele bzw. um Dienstleistungen, die mit Hilfe der elektronischen Telekommunikation oder mit elektronische Telephonen erbracht würden oder damit in Verbindung stünden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Marke
sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Der
von der Markenstelle gefundene begriffliche Inhalt ergebe sich nur nach einer
sorgfältigen Analyse und bezeichne dann eine Banalität, weil die Telekommunikation heute generell auf elektronischem Wege erfolge. Auch ergebe sich bei den
nach Ansicht der Markenstelle vergleichbar aufgebauten eingeführten Begriffen
durch die Voranstellung des "E-" anders als bei der angemeldeten Marke ein
deutlicher Unterschied zum üblichen Gebrauch der nachfolgenden Begriffe.
Außerdem könne "E-" auch als Hinweis auf ein bestimmtes Telekommunikationsnetz verstanden werden, so daß der Marke kein eindeutiger Sinngehalt zu entnehmen sei. Aus diesen Gründen sei die Marke sowohl nach den Grundsätzen der
nationalen Rechtsprechung als auch nach der Rechtsauffassung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt schutzfähig. Die vom Senat übersandten Ergebnisse einer Internet-Recherche könnten die Schutzunfähigkeit der angemeldeten
Marke nicht belegen. Die Bezeichnung "E-Phone" werde unter Ziffern 24 und 25
des Computerausdrucks und auf der Site der Agentur "L'Adresse" rein markenmäßig eingesetzt und verletzte im übrigen Markenrechte der Anmelderin.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den
Inhalt der Akten, insbesondere auf das Ergebnis einer Internet-Recherche des
Senats, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Die
angemeldete Marke ist für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen mit
Ausnahme von "Hoch- Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken"
von der Eintragung ausgeschlossen, weil für die meisten der zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen ein Freihaltungsbedürfnis besteht und der Marke
jedenfalls für sämtliche Waren und Dienstleistungen, abgesehen von der vorgenannten Ausnahme, die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Die angemeldete Marke stellt eine Wortfolge dar, deren Verwendung zwar derzeit nicht nachweisbar ist, die aber als beschreibende Angabe für viele der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen dienen kann, von den angesprochenen breiten Verkehrskreisen insoweit als rein beschreibende Angabe verstanden und vom inländischen Verkehr in der Zukunft benötigt wird (§ 8 Abs. 2
Nr.2 MarkenG).
"Tel" ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung u.a. für "Telephon" und "Telekommunikation". Das Kurzwort "Tel" ist vor allem durch seine Funktion zur Angabe von Telephonnummern vielfach im Alltagsleben verbreitet (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl.; vgl. auch HABM R338/99-1, 9.12.99, "easy-
Tel" veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, 2000). Der dem
Kurzwort "Tel" vorangestellte weitere Markenbestandteil "E-" kommt - wie die
Markenstelle bereits belegt hat - in vielen Wortverbindungen vor, in denen es
nicht nur für "elektronic" steht, sondern sehr häufig auch in Verbindung mit auf
elektronischem Wege durchgeführten Tätigkeiten oder mit Vorgängen, die das
Internet betreffen oder über Internet erfolgen, so etwa in den Begriffen
"E-Commerce, E-Banking, E-Money, E-Post, E-Müll, E-Business, E-Mail", aber
auch "E-Recruiting, E-Diplomatie" (vgl. z.B. auch http://194.64.225.24/WirtschaftsWoche/Wiwo_CDA/0,1702,304,00.html am 23.7.00). Hinzu kommt, daß
der Senat bei seiner Internet-Recherche vergleichbare Begriffsbildungen ermitteln konnte. So ist die Bezeichnung "e-Fax" eingeführt als "e-Mail to Fax
machines", also als E-Mail (elektronische, über das Internet versandte Post),
die die Funktion eines Fax erfüllt. Auch der Begriff "e-phone" wird im Internet
verwendet, wobei zwar auf einigen Websites - wie die Anmelderin vorträgt -
eine markenmäßige Verwendung nicht auszuschließen ist. Jedoch gibt es auch
zahlreiche Fundstellen dieses Begriffs, die eine markenmäßige Verwendung
nicht erkennen lassen und von denen die Anmelderin eine markenmäßige
Verwendung auch nicht behauptet, nämlich
"Index of e-phone"
(http://www.isf.co.jp/e-phone/),
"E-phone Calling Card"
(http://www.ephonecc.net/),
"Rocky Mountain
Internet:
e-phone"
(http://www.signup.rmi.net/ephone/), "PopSci.com : Electronics : Features : E-Phones Connect"
(http://new.popsci.com/electronics/features/email_p
...), "ePHONE Telecom"
(http://www.voipgate.com), und die, wie die Internet-Adressen zeigen, von
unterschiedlichen Anbietern stammen. Es liegt für den Verkehr deshalb nahe,
die angemeldete Marke
"E-Tel" als
"elektronisches, über
Internet
funktionierendes Telephon bzw. Telephonieren" oder als "Internet-Telephon"
und damit als Synonym für "e-phone" oder jedenfalls als eine andere
Bezeichnung für den existierenden Begriff "Internet-Telephonie" zu verstehen.
Auch solche Wortneubildungen, die Sachverhalte beschreiben, für die es
bereits Bezeichnungen gibt, können freihaltungsbedürftig sein (BGH GRUR
1970, 416, 418 "Turpo").
Die o. g. Bedeutung drängt sich besonders in Verbindung mit den meisten der
beanspruchten Waren und Dienstleistungen auf. Bei diesen handelt sich um
Geräte und hauptsächlich um Dienstleistungen, die mit der Übermittlung von
Daten auf elektronischem Wege und über das Internet (die in der Regel über
das Telephonnetz erfolgt) in engem sachlichen Zusammenhang stehen können
und für die die Marke als unmittelbar beschreibende Angabe geeignet ist. Vor
allem ist in diesem Zusammenhang an die von Mobilfunkunternehmen immer
stärker angebotenen und beworbenen Telephonendgeräte und Zusatzgeräte
sowie die entsprechenden Dienstleistungen (Mehrwertdienste des Telekommunikationsbereichs) zu denken, die es etwa ermöglichen, "mit dem WAP-
Handy zu bezahlen" (vgl. Internetsite http://www.wapweb.de/main/news.htm),
d.h. das Handy, sofern es die entsprechende technische Ausstattung hat, und
die Mobilfunkverbindung sowohl im elektronischen Zahlungsverkehr als auch
für das Telephonieren zu verwenden und außerdem Informationen - etwa über
Aktienkurse, Nachrichten oder E-Mails - über das Handy zu erhalten sowie
Kauforders, Bestellungen, Reservierungen usw. zu tätigen. Schon lange ist es
üblich, daß Telephon- und Internetdienstleister elektronische Mailboxen auf ihrem Server zur Verfügung stellen, Nachrichten bereitstellen, Anrufe weiterschalten etc. Im übrigen werden die Grenzen zwischen Computern und Telekommunikationsgeräten sowie den Angeboten der Telephon- und der Internetanbieter nicht zuletzt durch das WAP-Handy und ähnliche mobile multifunktionale elektronische Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmittel (Notebook
als "mobiles Büro", das über Mobiltelephon und Internet Daten austauschen
kann) und die Möglichkeit der Internet-Telephonie immer fließender. Auch die
Anmelderin scheint letztlich ein rein beschreibendes Verständnis der angemeldeten Marke nicht auszuschließen, wenn sie im Beschwerdeschriftsatz ausführt, bei der angemeldeten Marke ergebe sich kein deutlicher Begriffsunterschied zu der Bedeutung der Komponenten in Alleinstellung.
Indessen liegen solche konkret beschreibenden Zusammenhänge für einige
Waren wie das Zubehör von Teilnehmerendgeräten oder Dienstleistungen wie
"Installation und Montage von Funk- und Fernmeldeeinrichtungen" sowie
"Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Erzeugnissen der Elektrotechnik"
weniger nahe, so daß insofern ein ernsthaftes Freihaltungsbedürfnis zweifelhaft
ist. Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben.
2. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls für sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst um einen verständlichen Ausdruck der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, der vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt
ihm die Unterscheidungskraft (vgl. BGH WRP 1999, 1169, 1171 "FOR YOU";
WRP 1999, 1167, 1168 "YES"). Dies ist hier der Fall. Wie oben ausgeführt
eignet sich die angemeldete Wortkombination als Hinweis auf die Beschaffenheit oder Bestimmung der angemeldeten Waren und der meisten Dienstleistungen. Die angemeldete Marke nimmt damit auf eine konkrete vorteilhafte
Eigenschaft aller zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke in werbeüblicher, leicht verständlicher Form Bezug und wirkt
wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für
sämtliche dieser beanspruchten Waren und Dienstleistungen nur als Sachhinweis, nicht als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb. Dies gilt auch
für die Waren und Dienstleistungen, die nicht unmittelbar und konkret beschrieben werden, weil zu diesen Waren und Dienstleistungen jedenfalls ein
enger sachlicher Bezug besteht. So ist das Zubehör zu Telekommunikationsgeräten regelmäßig an diese angepaßt und speziell für die Geräte eines bestimmten Typs bestimmt und geeignet. Auch sind "Installation und Montage von
Funk- und Fernmeldeeinrichtungen" sowie "Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten an Erzeugnissen der Elektrotechnik" auf die entsprechenden Geräte
und Einrichtungen abgestimmt und erfordern je nach Anwendungsbereich
spezielle Kenntnisse und eine spezielle betriebliche Ausrichtung.
3. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt. Zum einen handelt es sich bei der Marke - anders als bei den zitierten Entscheidungen - um eine für die entscheidungserheblichen Waren und
Dienstleistungen klare, unmißverständliche Sachangabe, die keine noch so geringe Unterscheidungskraft besitzt. Solche Marken sind auch nach Auffassung
des Bundesgerichtshofs und des HABM schutzunfähig, wie etwa auch die Gemeinschaftsmarkenanmeldung "easyTel" (vgl. HABM R338/99 -1, 9.12.99, veröffentlicht auf PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen, 2000). Überdies ist die
Frage der Schutzfähigkeit nicht anhand Entscheidungen über Drittzeichen,
sondern jeweils im Einzelfall zu beurteilen (vgl. zur ähnlichen Problematik von
Paralleleintragungen BGH GRUR 1989, 420, 421 "KSÜD"; BlPMZ 1998, 248
"Today").
4. In Bezug auf die Dienstleistungen "Hoch- Tief- und Ingenieurbau, Reparaturarbeiten an Bauwerken" kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke weder
ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen, noch fehlt ihr
insoweit jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), denn die
Marke stellt insoweit keinen hinreichend konkret und eindeutig beschreibenden
Hinweis auf eine hinreichend eng mit den Waren zusammenhängende Eigenschaft dar. Zwar werden für Telekommunikationseinrichtungen u.a. auch Baumaßnahmen durchgeführt. Auch kann wegen Beschädigungen bei der Anbringung von Telekommunikationseinrichtungen die Reparatur von Gebäuden
erforderlich werden. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß diese
Dienstleistungen speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften aufweisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten
Dienstleistungen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschreibung mit
"E-Tel" denkbar ist. Die angemeldete Wortkombination weist darum insoweit nicht auf verkehrswesentliche Eigenschaften unmittelbar hin und wird auch
nicht als reine Sachangabe verstanden werden.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Cl