Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.10.2000 – 32 W (pat) 8/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
4. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 44 546.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung
vom 4. Oktober 2000 durch den Richter
Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzendem, die Richterin Klante und den Richter
Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Wellness-Manager
für die Dienstleistungen
Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, insbesondere auch in den Bereichen von Erziehung und
Ausbildung; Schulung von Letztverbrauchern und Personen,
die beruflich oder gewerblich mit Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten befaßt sind; Schulung und Ausbildung im Rahmen der
Unternehmensberatung und der Beratung freiberuflich Tätiger hinsichtlich aller für Unternehmensberatung relevanter
Themen, insbesondere volks- und betriebswirtschaftlicher
Art, einschließlich der Schulung und Ausbildung von Mitarbeitern der Unternehmen und Freiberufler, einschließlich der
Schulung und Ausbildung von Unternehmensberatern; Entwicklung unterhaltender, sportlicher oder kultureller Aktivitäten zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung
von Krankheiten, insbesondere auch in den Bereichen von
Erziehung und Ausbildung, auch für Dritte;
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und
der ärztlichen Versorgung; betriebsmedizinische Aufklärung
und Prävention, Früherkennung von Krankheiten und Durchführungen betriebsmedizinischer Dienste; Durchführung und
Organisation gesundheitsbezogener Maßnahmen jeder Art;
Erarbeitung, Durchführung und Prüfung ärztlicher Untersuchungsmethoden, insbesondere Untersuchungen zur Prävention und Früherkennung von Krankheiten
und die Waren
"Bücher, Lehr- und Unterrichtsmittel; Zeitungen".
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines bestehenden
Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß
der Markenbestandteil "Wellness" als Modewort im Sinne von "wohl fühlen" verwendet werde; der Markenbestandteil "Manager" sei breiten Schichten in der
Bedeutung "Betreuer" in personellem als auch sachlichem Zusammenhang (zB
"Datei-Manager") bekannt. Da die einzelnen Bestandteile auch in üblicher Weise
zusammengesetzt seien, werde der beschreibende Inhalt, daß hier Maßnahmen
und Ratschläge zum Wohlfühlen sinnvoll koordiniert, kombiniert, also gemanagt
werden, ohne weiteres von großen Teilen des Allgemeinpublikums verstanden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der - zu der mündlichen
Verhandlung vom 4. Oktober 2000 nicht erschienenen - Anmelderin. Sie hält
"Wellness-Manager" für eine phantasievolle Wortneuschöpfung mit hoher Originalität, die in ihrer unklaren und ungefestigten Bedeutung nicht geeignet sei, als
sachbezogene Bezeichnung für Merkmale der angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu dienen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das
Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) als auch das eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741
- Logo mwNachw). Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus um das
Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Diese konkrete Unterscheidungseignung fehlt jedoch unter anderem dann, wenn der beanspruchten
Wortfolge ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Das ist hier der Fall.
"Wellness-Manager" ist nach den von der Markenstelle zutreffend ermittelten
Begriffsinhalten der Markenbestandteile jemand, der die (geschäftliche) Betreuung
im Wellnessbereich (eine Art Therapie zur Prophylaxe der typischen Managerkrankheiten) anbietet. Entgegen der Auffassung der Anmelderin handelt es
sich dabei um keinen Neologismus; aus der der Anmelderin zugänglich gemachten Internetrecherche mit der Suchmaschine Metaber vom 19. Juli 2000, die in der
mündlichen Verhandlung noch einmal erörtert wurde, ist ersichtlich, daß der
Begriff "Wellness-Manager" bereits im Sinne einer Funktionsbezeichnung verwendet wird. Dementsprechend ist "Wellness-Manager" bei den beanspruchten
Dienstleistungen der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Prävention und zur Früherkennung von Krankheiten, den entsprechenden Schulungsmaßnahmen und Weiterentwicklungen sowie den Dienstleistungen
auf dem Gebiet der Gesundheitspflege und der ärztlichen Versorgung im Bereich
von Aufklärung, Prävention und Untersuchungsmethoden eine unmittelbar im Vordergrund stehende Sachangabe, da dies Kernbereiche sind, wo "Wellness" im
Sinne einer Förderung des Wohlfühlens organisierend betreut werden kann.
Entsprechendes gilt für die beanspruchten Waren. Die Betreuung im Wellnessbereich muß nicht zwingend durch eine Person geleistet werden; erfahrungsgemäß
kann sie auch durch den Einsatz von Medien erfolgen, weshalb Bücher, Lehr- und
Unterrichtsmittel sowie auch Zeitungen als "Wellness-Manager" fungieren können.
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl BGH WRP 2000, 1140,
1141 - Bücher für eine bessere Welt). Wie bei der Frage der Unterscheidungskraft
bereits festgestellt, ist der beanspruchte Begriff für alle beanspruchten Waren und
Dienstleistungen von seinem
Inhalt her beschreibend und wird bereits
entsprechend verwendet. Es besteht deshalb ein schutzwürdiges Interesse der
Mitbewerber an der unbehinderten Verwendung des Begriffs.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Mü/Fa