Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 17.06.2003 – 33 W (pat) 38/03

33. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 38/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 26 107.9

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

des Richters Baumgärtner und der Richterin Dr. Hock

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. Mai 2002 die Wortmarke

Financial Wellness

für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

„Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Werbung;

Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Persönliche und soziale Dienstleistungen betreffend individuelle Bedürfnisse“.

Die Markenstelle

für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom

11. November 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie

hat ausgeführt, daß die Wortkombination in ohne weiteres verständlicher Weise

„finanzielles Wohlbefinden“ bedeute und betreffend der beanspruchten Dienstleistungen besage, daß diese sich ihrem Inhalt nach mit dem finanziellen Wohlbefinden der angesprochenen Dienstleistungsnehmer beschäftigten, diesem zu dienen bestimmt seien oder dieses ansonsten zum Thema hätten. Unter Bezugnahme auf eine Internetrecherche hat die Markenstelle ausgeführt, daß der Begriff

im deutsprachigen Raum bereits häufig in beschreibender Art und Weise verwendet werde. Der Begriff „Wellness“ sei nicht mehr lediglich im Zusammenhang mit

körperlicher Fitness und Schönheit gebräuchlich, sondern noch auf andere Lebensbereiche, so z.B. auch auf das Wohlbefinden im beruflichen Bereich, ausgedehnt.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Sie trägt vor, daß „Wellness“ dafür stehe, daß ein körperliches Wohlbefinden

durch Tätigkeit oder eigene Betätigung erzielt werde. Den inländischen angesprochenen Verkehrskreisen sei der Ausdruck unbekannt. Die von der Markenstelle

und auch vom Senat ermittelten Ergebnisse der Internetrecherche seien allesamt

in englischer Sprache verfaßt und sprächen nicht den inländischen Geschäftsverkehr an. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf weitere Eintragungen, die den

Bestandteil „Wellness“ enthalten.

Der Senat hat die Anmelderin unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf

Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung „Financial Wellness“ hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die

Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1

MarkenG zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden

konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke

erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch;

GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Kann demnach einer Wortmarke kein für die

beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt

es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Entscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft

fehlt

(stRspr BGH aaO

- marktfrisch, BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs nach dem Erlaß der jüngsten Entscheidung des Europäischen

Gerichtshofs (Entscheidung vom 6. Mai 2003 - Farbe Orange, E 58 ff) in Zukunft in

vollem Umfang weiter aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den bisher vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen

Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht.

Die angemeldete Bezeichnung ist aus den beiden englischsprachigen Bestandteilen „Financial“ und „Wellness“ zusammengesetzt. „Financial“ ist eng mit dem

deutschen Begriff „finanziell“ verwandt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch 1999, S 247) und den angesprochenen Verkehrskreisen, hier neben

Fachkreisen auch dem allgemeinen Publikum, aus zahlreichen im deutschen

Sprachraum üblichen Wortverbindungen wie beispielsweise „Financial Times“ geläufig. „Wellness“ im Sinne von „Gesundheit“ oder „Fitness“ ist ein ebenfalls aus

dem Englischen stammender Begriff, der in die deutsche Sprache in Wortverbindungen wie „Wellnesshotel“ oder „Wellnessprogramm“ eingegangen ist (Wahrig,

Fremdwörter-Lexikon 1999, S 999 - vgl auch BPatG 33 W (pat) 137/99 - Art of

Wellness products; BPatG 32 W (pat) 159/01 - Welcom to Wellness; BPatG

32 W (pat) 8/00 - Wellness-Manager; HABM, R0686/00-4 - wellness world und

HABM, R0594/00-3 - WellnessCare).

Der Begriff hat jedoch - auch im deutschen Sprachraum - eine Bedeutungserweiterung dahingehend erfahren, daß er als Synonym für „Allgemeines Wohlbefinden“

verstanden wird. So beschreibt beispielsweise der Deutsche Wellnessverband (vgl

Eike Schönfeld, alles easy, Ein Wörterbuch des Neudeutschen) den Begriff folgendermaßen: „Wellness zu leben, bedeutet eine ausgezeichnete körperliche

Verfassung zu erzielen - plus beruflichem Werdegang, der verspricht, aufregend

und sinnvoll zu sein“. Auch eine Consulting Firma bietet unter www.edditrex.de

„Wellness für ihr Unternehmen“ an.

Das Gesamtzeichen bringt daher zum Ausdruck, daß die angemeldeten Dienstleistungen dazu bestimmt sind, das „finanzielle Wohlergehen/Wohlbefinden“ der

potentiellen Kunden zu verbessern. In diesem Sinne wird der Begriff bereits auch,

wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin übersandten Internetrecherche ergibt, in beschreibender Art und Weise vielfach verwendet. Unter

„www.inspiredmind.com“ findet sich ein Buchtitel namens „Natural Investing: A

Profitable Path

to Financial Wellness“, unter www.nscu.com/investing-

_financial_wellnes.asp wird ein persönlicher „Financial Wellness Plan“ angeboten,

unter www.banking.pcfinancial.ca/en finden sich Artikel für Personen, die daran

interessiert sind zu lernen, wie man „financial wellness“ erreichen kann.

Dem steht entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht entgegen, daß die

übermittelten Auszüge der Internetrecherche zum überwiegenden Teil in englischer Sprache abgefaßt worden sind. Der Gesamtbegriff wird sowohl im englischsprachigen als auch im deutschen Sprachraum in beschreibender Art und Weise

verwendet. So werden beispielsweise in Frankfurt unter www.akademie-pontius.de/seminare.htm zum Thema „Financial Wellness“ angeboten. Aufgrund der

belegten Bedeutungserweiterung des Begriffes „Wellness“ über den Fitnessbereich hinaus, ist in jedem Fall davon auszugehen, daß die angesprochenen deutschen Verkehrskreise den beschreibenden Begriffsinhalt des Gesamtzeichens im

Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen ohne weiteres erfassen

werden.

Schließlich kann sich die Anmelderin zur Frage der Schutzfähigkeit nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder

ähnlicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Marken mit dem Begriff

„Wellness“ in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Markenbestandteilen - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst Recht für das Bundespatentgericht unverbindlich

(BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).

Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließende Beurteilung mehr

bedarf.

Winkler

Baumgärtner

Dr. Hock

Cl