Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.10.2000 – 10 W (pat) 19/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Patentanmeldung 197 31 238.1-41 wegen Einsicht in die Erfinderbenennung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Antragsgegner reichte am 21. Juli 1997 eine Patentanmeldung mit der
Bezeichnung "Verwendung von Aminoacridinen zur Behandlung solider Tumoren,
Metastasen und Lymphomen" ein. Die Erfinder beantragten, nicht genannt zu
werden. Die Anmeldung wurde am 28. Januar 1999 offengelegt.
Der Antragsteller begehrte Einsicht in die Erfinderbenennung. Zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an der Einsicht trug er vor, daß der Antragsgegner Aufsichtsratsvorsitzender seiner Lizenznehmerin sei. Mit dieser habe er
am 29. März 1993 einen Lizenz-, Know-How- und Beratervertrag geschlossen,
den er im Mai 1998 durch Kündigung beendet habe. Der Vertrag, in dem er ua
eine Know-Lizenz an einer von ihm entwickelten Behandlungsmethode bei Blasen-, Haut-und Schleimhauttumoren erteilt habe, enthalte in Art V 5.5 die
Vereinbarung einer Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Weiterentwicklung des Tumorbehandlungsverfahrens auch für weitere Indikationen. In Art V 5.2
sei vereinbart, daß das von dem Lizenzgeber eingebrachte Know-How sowie das
während der Laufzeit des Lizenzvertrags entwickelte Know-How bei Vertragsauflösung Eigentum des Lizenzgebers bleibe und die entsprechenden Unterlagen an
ihn zurückzugeben seien. Das von dem Antragsgegner ohne Wissen des Antragstellers angemeldete, auf Verwendungsansprüche mit weiteren Indikationen gerichtete Patent stelle eine Verletzung des Lizenzvertrags dar. Aufgrund der in den
Beispielen genannten klinischen Versuche bestehe außerdem der begründete
Verdacht, daß der Antragsgegner dabei vom Know-How des Antragstellers Gebrauch gemacht habe.
Am 17. Januar 2000 nahm der Antragsgegner die Anmeldung zurück. Eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Einsicht in die Erfinderbenennung ging nicht ein.
Durch Beschluß vom 31. Januar 2000 gewährte das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - Einsicht in die Erfinderbenennung.
Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an
der Einsicht in die Erfinderbenennung nicht dargelegt. Die behauptete unbefugte
Herausgabe von Know-How des Antragstellers durch die Lizenznehmerin liege
nicht vor. Die in der Patentanmeldung beanspruchte Verwendung von Aminoacridinen für weitere Indikationen (Mamma-, Leber- und Pankreaskarzinome)
beruhe auf eigenen Untersuchungen der Lizenznehmerin, an deren Ergebnis dem
Antragsteller kein Recht zustehe. Im übrigen handele es sich bei dem Know-How
des Antragstellers um offenkundiges Wissen. Die Einreichung der Patentanmeldung stelle daher keine schwere Vertragsverletzung dar. Es sei insbesondere
nicht erkennbar, weshalb dem Antragsteller dadurch ein Schaden ideeller oder
finanzieller Art entstanden sein solle.
Der Antragsgegner beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf
Einsicht in die Erfinderbenennung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er macht geltend, daß zwischen ihm und seiner früheren Lizenznehmerin als Klägerin und Widerbeklagter ein Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe
anhängig sei (Az: 6 U 4/00), in dem er zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage Auskunftsansprüche wegen unbefugter Herausgabe und Verwertung von
vertraglich geschütztem Know-How geltend mache. Er habe daher ein Interesse,
alle Umstände möglicher Vertragsverletzungen zu erfahren. Hierzu sei für ihn die
Kenntnis der Person des Erfinders von Interesse. Die in der Beschreibung der
Patentanmeldung erwähnten klinischen Versuche gäben begründeten Anlaß zu
dem Verdacht, daß der Erfinder oder ein Arzt bwz eine Klinik bei der Durchführung
der Versuche sein Know-How verwertet hätten. Er führe zudem bereits Lizenzverhandlungen mit weiteren Interessenten, die im Hinblick auf seine zahlreichen Patente im Bereich der Tumorbehandlung wissen wollten, wer Erfinder des
Gegenstandes der Patentanmeldung sei, die das gleiche Gebiet betreffe und
seine Berechtigung an der Lizenzvergabe in Frage stelle. Außerdem wolle er im
Interesse seines in der Fachwelt erworbenen Rufes auf dem Gebiet der Tumortherapie bekanntgeben, wer der Erfinder der ohne sein Wissen eingereichten
Patentanmeldung sei, mit der er sich zum Teil nicht identifizieren könne.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Patentamt hat dem Antragsteller zu Recht gemäß § 31 Abs 4 PatG Einsicht in die Erfinderbenennung
gewährt.
Beantragt der vom Anmelder genannte Erfinder, nicht genannt zu werden (§§ 37
Abs 1, § 63 Abs 1 Satz 3 PatG), wird gemäß § 31 Abs 4 PatG Einsicht in die Erfinderbenennung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt. Ein berechtigtes Interesse kann im Fall einer bereits offengelegten Anmeldung schon dann gegeben sein, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch
die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Dieses muß nicht ein rechtliches
Interesse im eigentlichen Sinne sein, das auf ein bereits vorhandenes Recht gestützt ist. Auch ein Interesse tatsächlicher Art kann bei Abwägung der Belange des
Antragstellers und des betroffenen Erfinders ausreichen. Macht der Antragsteller
glaubhaft, daß sein künftiges Verhalten durch die Kenntnis der Person des
Erfinders beeinflußt werden kann, ist ihm in der Regel ein berechtigtes Interesse
an der Einsicht in die Erfinderbennung zuzubilligen (BGH GRUR 1994, 104
"Akteneinsicht XIII").
Die Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der
Antragsteller erfüllt. Er hat schlüssig dargelegt, daß die Kenntnis der Person des
Erfinders sowohl bei der Geltendmachung seiner Rechte wegen Verletzung des
Lizenzvertrags von Bedeutung sein kann als auch zur Verteidigung seines Rufs
auf dem Gebiet der von ihm entwickelten Methode zur Tumorbehandlung erforderlich sein kann.
Nach den glaubhaften Darlegungen des Antragstellers hat er den begründeten
Verdacht, daß bei der Erfindung des unstreitig ohne sein Wissen angemeldeten
Patents Know-How verwertet worden ist, an dem er seiner Lizenznehmerin gemäß
Art I 1.1 des vorgelegten Lizenz-, Know-How- und Beratervertrags eine Lizenz
erteilt hat. Das von ihm nach Art V 5.2. des Vertrags beanspruchte Eigentumsrecht sowohl an seinem eingebrachten als auch an dem während der Vertragsdauer entwickelten Know-How sieht er durch die Anmeldung als vertragswidrig
benutzt an, wie er auch in seiner Anschlußberufungsschrift geltend gemacht hat.
Er vermutet, daß sein Know-How dem Erfinder des Patents zur Verfügung gestellt
worden ist und daß dieser, sofern er nicht selbst als Arzt die in den Beispielen
beschriebenen Tumorbehandlungen durchführen konnte, das Know-How an einen
Arzt oder eine Klinik weitergegeben haben muß. Der Senat sieht es unter diesen
Umständen als glaubhaft an, daß Kenntnis, wer der Erfinder ist und ob gegebenfalls wegen der Person des Erfinders eine Weitergabe des Know-How an
Dritte in Betracht kommt, die rechtliche Position des Antragstellers bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in dem bereits anhängigen sowie auch künftigen Verfahren stärken und ihm insbesondere die Beweisführung bei der gerichtlichen
Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern kann, denn die Kentnis der Person
des Erfinders kann dem Antragsteller entscheidende Anhaltspunkte für die Klärung der Verletzungsfragen liefern.
Darüberhinaus hat der Antragsteller auch glaubhaft ausgeführt, daß er wegen
seiner zahlreichen eigenen Patente und Veröffentlichungen auf dem Gebiet der
ionophoretischen Tumorbehandlung unter Verwendung von Aminoacridinen befürchten muß, mit der das gleiche Gebiet betreffenden Patentanmeldung in Verbindung gebracht zu werden. Da er sich nach seinem Vortrag mit dieser Anmeldung, insbesondere den dort beschriebenen Versuchen als Arzt und Wissenschaftler nicht identifizieren kann, hat er ein berechtigtes Interesse, den in der
Anmeldung geheimgehaltenen Namens des Erfinders bekanntzugeben, um sich
von der Erfindung eindeutig zu distanzieren und auf diese Weise einer etwaigen
Beeinträchtigung seines in der Fachwelt erworbenen Rufs und seiner wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit entgegenzuwirken. Das kann er in ausreichendem
Maße nicht allein dadurch daß er seine Beteiligung zugibt, er muß auch positiver
den Erfinder nennen können.
Gründe, die gegenüber den berechtigten Belangen des Antragstellers für ein
überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Erfinders oder der Erfinder an der
Nichtnennung sprechen, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Sein Vortrag beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, die Patentanmeldung enthalte
nur allgemein zugängliches Know-How und habe dem Antragsteller keinen erkennbaren ideellen oder finanziellen Schaden verursacht. Gerade diese zwischen
den Beteiligten streitigen Fragen, deren gerichtliche Klärung der Antragsteller
anstrebt, bilden aber einen der Gründe, die für die Anerkennung des berechtigten
Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Erfinderbennung sprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs 1 PatG. Da es sich bei dem Verfahren über die Akteneinsicht um ein echtes Streitverfahren handelt, entspricht es der
Billigkeit, dem unterlegenen Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen (vgl BGH, aaO "Akteneinsicht XIII").
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Ja