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BPatG Beschluss vom 09.10.2000 – 10 W (pat) 19/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. Oktober 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Patentanmeldung 197 31 238.1-41 wegen Einsicht in die Erfinderbenennung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bühring und der Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragsgegners wird auf seine Kosten

zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Antragsgegner reichte am 21. Juli 1997 eine Patentanmeldung mit der

Bezeichnung "Verwendung von Aminoacridinen zur Behandlung solider Tumoren,

Metastasen und Lymphomen" ein. Die Erfinder beantragten, nicht genannt zu

werden. Die Anmeldung wurde am 28. Januar 1999 offengelegt.

Der Antragsteller begehrte Einsicht in die Erfinderbenennung. Zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses an der Einsicht trug er vor, daß der Antragsgegner Aufsichtsratsvorsitzender seiner Lizenznehmerin sei. Mit dieser habe er

am 29. März 1993 einen Lizenz-, Know-How- und Beratervertrag geschlossen,

den er im Mai 1998 durch Kündigung beendet habe. Der Vertrag, in dem er ua

eine Know-Lizenz an einer von ihm entwickelten Behandlungsmethode bei Blasen-, Haut-und Schleimhauttumoren erteilt habe, enthalte in Art V 5.5 die

Vereinbarung einer Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Weiterentwicklung des Tumorbehandlungsverfahrens auch für weitere Indikationen. In Art V 5.2

sei vereinbart, daß das von dem Lizenzgeber eingebrachte Know-How sowie das

während der Laufzeit des Lizenzvertrags entwickelte Know-How bei Vertragsauflösung Eigentum des Lizenzgebers bleibe und die entsprechenden Unterlagen an

ihn zurückzugeben seien. Das von dem Antragsgegner ohne Wissen des Antragstellers angemeldete, auf Verwendungsansprüche mit weiteren Indikationen gerichtete Patent stelle eine Verletzung des Lizenzvertrags dar. Aufgrund der in den

Beispielen genannten klinischen Versuche bestehe außerdem der begründete

Verdacht, daß der Antragsgegner dabei vom Know-How des Antragstellers Gebrauch gemacht habe.

Am 17. Januar 2000 nahm der Antragsgegner die Anmeldung zurück. Eine Stellungnahme zu dem Antrag auf Einsicht in die Erfinderbenennung ging nicht ein.

Durch Beschluß vom 31. Januar 2000 gewährte das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse A 61 K - Einsicht in die Erfinderbenennung.

Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung führt er aus, der Antragsteller habe kein berechtigtes Interesse an

der Einsicht in die Erfinderbenennung nicht dargelegt. Die behauptete unbefugte

Herausgabe von Know-How des Antragstellers durch die Lizenznehmerin liege

nicht vor. Die in der Patentanmeldung beanspruchte Verwendung von Aminoacridinen für weitere Indikationen (Mamma-, Leber- und Pankreaskarzinome)

beruhe auf eigenen Untersuchungen der Lizenznehmerin, an deren Ergebnis dem

Antragsteller kein Recht zustehe. Im übrigen handele es sich bei dem Know-How

des Antragstellers um offenkundiges Wissen. Die Einreichung der Patentanmeldung stelle daher keine schwere Vertragsverletzung dar. Es sei insbesondere

nicht erkennbar, weshalb dem Antragsteller dadurch ein Schaden ideeller oder

finanzieller Art entstanden sein solle.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf

Einsicht in die Erfinderbenennung zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er macht geltend, daß zwischen ihm und seiner früheren Lizenznehmerin als Klägerin und Widerbeklagter ein Berufungsverfahren vor dem OLG Karlsruhe

anhängig sei (Az: 6 U 4/00), in dem er zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage Auskunftsansprüche wegen unbefugter Herausgabe und Verwertung von

vertraglich geschütztem Know-How geltend mache. Er habe daher ein Interesse,

alle Umstände möglicher Vertragsverletzungen zu erfahren. Hierzu sei für ihn die

Kenntnis der Person des Erfinders von Interesse. Die in der Beschreibung der

Patentanmeldung erwähnten klinischen Versuche gäben begründeten Anlaß zu

dem Verdacht, daß der Erfinder oder ein Arzt bwz eine Klinik bei der Durchführung

der Versuche sein Know-How verwertet hätten. Er führe zudem bereits Lizenzverhandlungen mit weiteren Interessenten, die im Hinblick auf seine zahlreichen Patente im Bereich der Tumorbehandlung wissen wollten, wer Erfinder des

Gegenstandes der Patentanmeldung sei, die das gleiche Gebiet betreffe und

seine Berechtigung an der Lizenzvergabe in Frage stelle. Außerdem wolle er im

Interesse seines in der Fachwelt erworbenen Rufes auf dem Gebiet der Tumortherapie bekanntgeben, wer der Erfinder der ohne sein Wissen eingereichten

Patentanmeldung sei, mit der er sich zum Teil nicht identifizieren könne.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Patentamt hat dem Antragsteller zu Recht gemäß § 31 Abs 4 PatG Einsicht in die Erfinderbenennung

gewährt.

Beantragt der vom Anmelder genannte Erfinder, nicht genannt zu werden (§§ 37

Abs 1, § 63 Abs 1 Satz 3 PatG), wird gemäß § 31 Abs 4 PatG Einsicht in die Erfinderbenennung nur bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses gewährt. Ein berechtigtes Interesse kann im Fall einer bereits offengelegten Anmeldung schon dann gegeben sein, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch

die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Dieses muß nicht ein rechtliches

Interesse im eigentlichen Sinne sein, das auf ein bereits vorhandenes Recht gestützt ist. Auch ein Interesse tatsächlicher Art kann bei Abwägung der Belange des

Antragstellers und des betroffenen Erfinders ausreichen. Macht der Antragsteller

glaubhaft, daß sein künftiges Verhalten durch die Kenntnis der Person des

Erfinders beeinflußt werden kann, ist ihm in der Regel ein berechtigtes Interesse

an der Einsicht in die Erfinderbennung zuzubilligen (BGH GRUR 1994, 104

"Akteneinsicht XIII").

Die Voraussetzung der Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der

Antragsteller erfüllt. Er hat schlüssig dargelegt, daß die Kenntnis der Person des

Erfinders sowohl bei der Geltendmachung seiner Rechte wegen Verletzung des

Lizenzvertrags von Bedeutung sein kann als auch zur Verteidigung seines Rufs

auf dem Gebiet der von ihm entwickelten Methode zur Tumorbehandlung erforderlich sein kann.

Nach den glaubhaften Darlegungen des Antragstellers hat er den begründeten

Verdacht, daß bei der Erfindung des unstreitig ohne sein Wissen angemeldeten

Patents Know-How verwertet worden ist, an dem er seiner Lizenznehmerin gemäß

Art I 1.1 des vorgelegten Lizenz-, Know-How- und Beratervertrags eine Lizenz

erteilt hat. Das von ihm nach Art V 5.2. des Vertrags beanspruchte Eigentumsrecht sowohl an seinem eingebrachten als auch an dem während der Vertragsdauer entwickelten Know-How sieht er durch die Anmeldung als vertragswidrig

benutzt an, wie er auch in seiner Anschlußberufungsschrift geltend gemacht hat.

Er vermutet, daß sein Know-How dem Erfinder des Patents zur Verfügung gestellt

worden ist und daß dieser, sofern er nicht selbst als Arzt die in den Beispielen

beschriebenen Tumorbehandlungen durchführen konnte, das Know-How an einen

Arzt oder eine Klinik weitergegeben haben muß. Der Senat sieht es unter diesen

Umständen als glaubhaft an, daß Kenntnis, wer der Erfinder ist und ob gegebenfalls wegen der Person des Erfinders eine Weitergabe des Know-How an

Dritte in Betracht kommt, die rechtliche Position des Antragstellers bei der Durchsetzung seiner Ansprüche in dem bereits anhängigen sowie auch künftigen Verfahren stärken und ihm insbesondere die Beweisführung bei der gerichtlichen

Durchsetzung seiner Ansprüche erleichtern kann, denn die Kentnis der Person

des Erfinders kann dem Antragsteller entscheidende Anhaltspunkte für die Klärung der Verletzungsfragen liefern.

Darüberhinaus hat der Antragsteller auch glaubhaft ausgeführt, daß er wegen

seiner zahlreichen eigenen Patente und Veröffentlichungen auf dem Gebiet der

ionophoretischen Tumorbehandlung unter Verwendung von Aminoacridinen befürchten muß, mit der das gleiche Gebiet betreffenden Patentanmeldung in Verbindung gebracht zu werden. Da er sich nach seinem Vortrag mit dieser Anmeldung, insbesondere den dort beschriebenen Versuchen als Arzt und Wissenschaftler nicht identifizieren kann, hat er ein berechtigtes Interesse, den in der

Anmeldung geheimgehaltenen Namens des Erfinders bekanntzugeben, um sich

von der Erfindung eindeutig zu distanzieren und auf diese Weise einer etwaigen

Beeinträchtigung seines in der Fachwelt erworbenen Rufs und seiner wissenschaftlichen Glaubwürdigkeit entgegenzuwirken. Das kann er in ausreichendem

Maße nicht allein dadurch daß er seine Beteiligung zugibt, er muß auch positiver

den Erfinder nennen können.

Gründe, die gegenüber den berechtigten Belangen des Antragstellers für ein

überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Erfinders oder der Erfinder an der

Nichtnennung sprechen, hat der Antragsgegner nicht dargetan. Sein Vortrag beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, die Patentanmeldung enthalte

nur allgemein zugängliches Know-How und habe dem Antragsteller keinen erkennbaren ideellen oder finanziellen Schaden verursacht. Gerade diese zwischen

den Beteiligten streitigen Fragen, deren gerichtliche Klärung der Antragsteller

anstrebt, bilden aber einen der Gründe, die für die Anerkennung des berechtigten

Interesses des Antragstellers an der Einsicht in die Erfinderbennung sprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs 1 PatG. Da es sich bei dem Verfahren über die Akteneinsicht um ein echtes Streitverfahren handelt, entspricht es der

Billigkeit, dem unterlegenen Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen (vgl BGH, aaO "Akteneinsicht XIII").

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Ja