Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.10.2000 – 33 W (pat) 94/00

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 32 032 10.99

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Winkler sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki

beschlossen:

Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenabteilung 3.4.

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Februar 2000

wirkungslos ist, soweit die Löschung der Marke 397 32 032

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 7. Februar 2000 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen

Patent- und Markenamts auf Begehren der Antragstellerin die Löschung der

Marke 397 32 032 angeordnet. Hiergegen hat der Markeninhaber Beschwerde

eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25. September 2000 hat die Antragstellerin ihren

Löschungsantrag zurückgenommen.

Die Grundlage des Löschungsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründern der Rechtssicherheit war daher auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der Löschung wirkungslos ist.

Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens

jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2, Abs 4 MarkenG).

Winkler

Dr. Albrecht

v. Zglinitzki

Na