Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 28 W (pat) 166/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 25 867

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2000 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Grabrucker sowie des Richters

Schramm

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für die Waren "Motorenöl" eingetragene Wortmarke 396 25 867

Seratron

ist Widerspruch erhoben aus der seit dem 5. September 1991 für die Waren "technische Öle und Fette, Schmiermittel" eingetragenen Marke 2 003 732

MEGATRON.

Die Markenstelle für Klasse 4 hat mit zwei Beschlüssen vom 31. August 1998 und

vom 13. März 2000 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Angesichts der großen Warenähnlichkeit bzw Warenidentität und der breiten Verkehrskreise, an die sich die beiderseitigen Waren wenden, sei der zu fordernde Abstand

der Marken voneinander nicht ausreichend genug, um eine Verwechslungsgefahr

auszuschließen. Es bestehe eine weitgehende Übereinstimmung in Laut- und Silbenzahl, der Betonung sowie in der Vokalfolge. Bei den unterschiedlichen Konsonanten in den jeweiligen Zeichen handle es sich um klangschwache Laute, die

keinen deutlichen Klanggegensatz vermittelten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie macht geltend,

daß der Markenabstand zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen ausreichend groß sei. Denn zum einen handle es sich nicht um fachkundige Verkehrskreise und zum anderen stimmten die Vergleichszeichen lediglich in der schwachen Endsilbe "tron" überein, unterschieden sich jedoch in ihrem zeichenprägenden Anfang deutlich voneinander. Am Wortanfang befinde sich auch die völlig

unterschiedliche Konsonantenfolge, nämlich "S-r" einerseits und "M-g" andererseits. Dieser unterschiedliche Eindruck werde dadurch verstärkt, daß "Sera" und

"MEGA" jeweils einen anderen Sinngehalt haben. Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Widerspruch zurückzuweisen.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.

Sie trägt zur Begründung im wesentlichen die Argumente vor, die Grundlage der

Beschlüsse der Markenstelle waren, und weist daraufhin, daß die Unterschiede in

den Konsonanten für den erforderlichen Abstand nicht hinreichend deutlich seien.

Die begriffliche Betrachtung sei unzulässig, da nach der neueren Rechtsprechung

eine segmentäre Betrachtungsweise, nämlich die Aufgliederung in "tron" und

"mega" bzw "sera" nicht zulässig sei.

II.

Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig, jedoch unbegründet, da die

Vergleichsmarken verwechselbar ähnlich im Sinne von §§ 42 Abs 2 Nr 1, 9 Abs 1

Nr 2 MarkenG sind.

1. Ob Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ab

von der Identität oder Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Marken einerseits und

andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfaßten Waren. Darüber hinaus sind auch alle weiteren Umstände zu berücksichtigen,

die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st Rspr BGH GRUR 2000, S 608, 610 - ARD 1;

GRUR 2000, S 605, 606 – comtes/ComTel; GRUR 1999, S 995, 997 – HONKA).

Nach diesen Grundsätzen kann im vorliegenden Fall eine Verwechslungsgefahr

bejaht werden.

2. Die Vergleichsmarken können sich auf den hier beanspruchten Warengebieten auf identischen oder sehr ähnlichen Waren begegnen. Des weiteren kann

davon ausgegangen werden, daß die Waren sich nicht nur an Fachleute richten,

sondern auch an breitere Verkehrskreise, wie der Senat anhand der Prospekte

der, zB von "Praktiker", von "Autofahrer-Fachmarkt" und von "Auto-Teile-Unger"

feststellte. Bei diesem Publikum kann von durchschnittlicher Aufmerksamkeit ausgegangen werden. Angesichts dieser Ausgangslage ist von einem sehr deutlichen

Abstand zwischen den Marken auszugehen. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke mag zwar sehr gering sein, aber sie führt nicht dazu, daß der zu

fordernde Abstand der Marken voneinander dadurch um weniger als einen normalen Abstand verringert wird.

3. Beim Vergleich der sich gegenüberstehenden Marken auf eine unmittelbare

Verwechslungsgefahr hin ist von dem Grundsatz auszugehen, daß auf den

Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist. Bei den Vergleichszeichen sind Verwechslungen hier vor allem im klanglichen Bereich nicht auszuschließen. Beide Zeichenwörter werden von der Lautfolge "e-a-tron" geprägt, die

in beiden Zeichen identisch vorhanden ist. Die unterschiedlichen Eingangskonsonanten m bzw s und mittleren Konsonanten r bzw g fallen bei dieser Konstellation

nicht ausreichend ins Gewicht, zumal die Gefahr besteht, daß sie bei Übermittlungsbedingungen im verbalen Bereich untergehen. Die aufgezeigte klangliche

Nähe wird vorliegend noch durch den Umstand verstärkt, daß sich beide Zeichenwörter trotz des Anklangs der jeweiligen Endsilbe "tron" an den Fachbegriff

"Electron" als Phantasiewörter darstellen und deshalb von der Wort- und Begriffsbildung her keine Hilfestellung gegen ein eventuelles Verhören oder ein fehlerhaftes Erinnerungsbild geben. Der Ansicht der Markeninhaberin, daß der

Bestandteil MEGA in der Widerspruchsmarke zu einer Begriffsbildung führe, folgt

der Senat nicht. MEGATRON ist eine auf die Waren bezogene keinerlei Begriffsinhalt bildende Wortgestaltung, denn "groß" und "Electronic" bilden in keiner

Weise einen irgendwie ohne phantasierendes Gedankenspiel ergebenden Sinngehalt. Für Sera gilt Gleiches. Der Bezug zu dem Wort Serum ist in bezug auf die

beanspruchten Waren "Motorenöl" auch nicht annähernd einen Bedeutungsgehalt

wiedergebend. Serum ist, soweit es überhaupt im allgemein sprachlichen Bereich

beim Publikum bekannt ist, ein Begriff aus der Medizin.

4. Die Tatsache, daß vorliegend von den Waren der Vergleichszeichen und

damit auch von den Kennzeichnungen selbst ausschließlich Fachleute angesprochen werden, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Zwar ist bekannt,

daß solche Fachleute im Umgang mit Waren und ihren Marken entsprechend

geschult sind und daß ihnen schon deshalb geringere Unterschiede in Zeichen

auffallen, vor allem wenn es sich um hoch spezialisierte Industriegüter handelt, die

regelmäßig mit besonderem Bedacht nach sorgfältiger Prüfung angeschafft werden. Einerseits handelt es sich hier nicht um solche Konsumgüter. Andererseits

sind auch solche Fachleute nicht gegen ein unmittelbares Verhören oder gegen

Erinnerungsfehler unempfindlich, wenn es sich um Warenkennzeichnungen handelt, die in ihrer dominierenden Klangstruktur weitgehende Annäherungen aufweisen, ohne daß sich solche Übereinstimmungen etwa von begrifflichen Anklängen

her kompensieren lassen. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin läßt sich

in diesem Zusammenhang aus dem häufigen Vorkommen der Endsilbe "tron"

nicht schon der Schluß ziehen, es handle sich hierbei um einen kennzeichnungsschwachen Zeichenbestandteil, der zumindest insoweit Auswirkungen auf das

gesamte mit dieser Silbe gebildete Zeichenwort habe, als der Verkehr sich deshalb dem Wortanfang stärker als dem übrigen Bestandteil zuwenden werde. Dabei

ist zu berücksichtigen, daß für die Frage, ob ein Zeichen mit einem anderen verwechselt werden kann, stets der Gesamteindruck maßgebend ist, bei dem auch

die kennzeichnungsschwachen oder sogar schutzunfähigen Zeichenteile hinreichend mitberücksichtigt werden müssen. Es besteht hier jedoch für den Verkehr,

wenn er eines der beiden Zeichenwörter erstmals hört, keine Veranlassung, sich

stärker an den Eingangssilben der beiden Zeichen zu orientieren und sich allein

hieran die jeweilige Kennzeichnung einzuprägen. Selbst wenn man dem identischen Zeichenteil "tron" eine geringere Bedeutung beimißt, so sind die Eingangssilben dennoch aufgrund ihrer phonetischen Nähe in den deutlich zu hörenden

und hervorgehobenen identischen Vokalen sowie ihres identischen Sprechrhythmus nicht soweit voneinander entfernt, daß die beiden Zeichenwörter vom

Gesamteindruck her noch für den Verkehr ausreichend unterscheidbar sind.

Da sich auch nicht feststellen läßt, daß etwa die Zahl der mündlichen Benennungen der Zeichen vernachlässig gering wäre, bzw die Waren der Vergleichszeichen

ausschließlich aufgrund schriftlicher Bestellungen oder nach vorangegangener

Ausschreibung bezogen würden, rechtfertigt sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein anderes Ergebnis, wobei selbst bei einer solchen ausschließlichen

Konstellation Verwechslungen noch aufgrund der weitgehenden Annäherung der

Zeichenwörter im schriftlichen Bereich zu befürchten wären.

Die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sind damit nach Überzeugung

des Senats im Ergebnis unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so daß die Beschwerde der Markeninhaberin als unbegründet zurückzuweisen war. Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand nach

der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.

VRi Stoppel ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben

Grabrucker

Grabrucker

Schramm

Fa