Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 28 W (pat) 170/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Oktober 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
…
betreffend die Marke 396 33 507
hier: Antrag auf Löschung
hat der 28. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Grabrucker und des Richters
Schramm
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird
die Löschung der Marke 396 33 507 auch für die Waren "Milch und Milchprodukte, Speiseöle und -fette"
angeordnet.
G r ü n d e
I.
Es ist beantragt, die für
"Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette;
Backwaren, Saucen (Würzmittel), Gewürze; Verpflegung;
Beherbergung von Gästen"
am 19. September 1996 eingetragene Marke 396 33 507 "FAJITAS" zu löschen.
Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.
Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent und Markenamtes hat dem
Löschungsantrag durch Beschluß vom 19. Juli 1999 teilweise stattgegeben und
die Löschung der Marke 396 33 507 "FAJITAS" für die Waren und die Dienstleistung:
"Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Gemüse; Backwaren, Saucen (Würzmittel), Gewürze; Verpflegung"
angeordnet.
Zur Begründung wird ausgeführt, die angegriffene Marke sei sowohl im Zeitpunkt
ihrer Eintragung und der Entscheidung über den Löschungsantrag als eine unmittelbar beschreibende und damit freihaltebedürftige Sachangabe anzusehen. Es
handele sich bei "FAJITAS" um ein aus dem Spanischen abgeleitetes Kunstwort
mit dem Sinngehalt von "kleinen Streifen". Damit werde ein Gericht bezeichnet,
das aus kleinen marinierten und gegrillten in einer heißen Teigrolle eingewickelte
Fleischstreifen besteht und aus der vorwiegend mexikanisch/texanischen Küche
stammt. Fajitas gebe es mit verschiedenen Fleisch, Fisch und Gemüsefüllungen
unter Verwendung spezieller FAJITAS"-Gewürze. In diesem Sinn sei auch
"FAJITAS" lexikalisch belegt ("epicurious DICTIONARY", "epicurious FOOD
BOOKSTORE"). Im übrigen seien bereits im Jahre 1990 in einschlägigen
deutschen Zeitschriften wie "GOURMET" und "Bon Appetit" sogar schon
"FAJITAS"-Rezepte erschienen. Das Gericht "FAJITAS" sei bei Besuchern der
zahlreichen mexikanischen Restaurants in Deutschland bereits 1996 neben anderen ähnlichen Gerichten wie zB Tacos, Salsas verbreitet und bekannt gewesen
und sei es immer noch.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Markeninhaberin mit einem nicht unterzeichneten Beschwerdeschriftsatz. Auf Mitteilung durch das Bundespatentgericht,
daß die Beschwerde mangels Unterschrift als unzulässig zurückzuweisen sein
werde, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, daß ein ordnungsgemäß unterschriebener Beschwerdschriftsatz rechtzeitig per Fax an das Deutsche Patent und
Markenamt übermittelt worden sei, wie das in der eidesstattlichen Versicherung
einer Mitarbeiterin ihrer anwaltlichen Vertreter bestätigt werde. Gleichzeitig hat sie
die Beschwerdeschrift, nunmehr ordnungsgemäß unterzeichnet, eingereicht mit
dem Antrag:
Den Beschluß der Markenstelle 3.4 des DPMA vom
19. Juli 1999
aufzuheben
und
den
Löschungsantrag
zurückzuweisen.
Sie trägt im wesentlichen vor, es fehle an dem von der Markenabteilung angenommenen Freihaltebedürfnis, denn es sei kein Nachweis für die Bekanntheit des
Begriffes "Fajitas" zum Eintragungszeitpunkt und zum Entscheidungszeitpunkt
erbracht worden. Die Eintragung einer Marke über mehrere Jahre hinweg begründe auch einen Vertrauenstatbestand für den Markeninhaber. Außerdem
stünden dem Verkehr als Synonym für das Markenwort der Begriff "Sizzlers" zur
freien Verfügung.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt:
die Beschwerde zurückzuweisen
sowie im Wege der in der mündlichen Verhandlung
eingelegten Anschlußbeschwerde die angegriffene Marke
auch für die Waren "Milch und Milchprodukte; Speiseöle
und -fette" zu löschen.
Sie verweist auf ihr Vorbringen im Löschungsantrag und schließt sich den Ausführung des angefochtenen Beschlusses an.
Der Senat hat beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband eine Stellungnahme zum Bedeutungsgehalt und zur Verbreitung des Begriffs "Fajitas". Dieser
hat daraufhin ua mitgeteilt:
"Die ersten Tex-Mex-Lokale eröffneten Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre.
...es ist von ca 500 solcher Lokale in Deutschland auszugehen...Es ist jedoch
weiter relevant, daß zahlreiche Betriebe dauerhaft oder nur in Form von Aktionswochen mexikanische Gerichte anbieten, ohne als klassische Tex-Mex-Lokale
aufzutreten...Fajitas sind Bestandteil jeder Speisekarte von "Tex-Mex-Lokalen" sie
sind aber ebenso auf den Speisenkarten anderer Lokale zu finden, die eine mexikanische Aktionswoche durchführen...Fajitas sind von Beginn der inzwischen
10jährigen Geschichte dieses Marktsegments in Deutschland bekannt. Als Klassiker der mexikanischen Küche fehlen sie somit auf keiner Speisenkarte".
II.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist aufgrund der vom Senat gewährten
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, in der Sache jedoch nicht
begründet.
1.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die mangels Unterzeichnung des Beschwerdeschriftsatzes versäumte Beschwerdefrist ist fristgerecht gestellt und
auch sonst zulässig (§§ 91 Abs 2, 3 MarkenG; 238 ZPO ). Er ist auch begründet, denn die Fristversäumung, die in der fehlenden Unterschrift des innerhalb der Beschwerdefrist eingegangenen Beschwerdeschriftsatzes liegt,
war vom Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zu vertreten und daher ohne
sein Verschulden erfolgt. Dies ergibt sich aus den eidesstattlichen Erklärungen
der Angestellten des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters
selbst. Damit sind die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen
ausreichend glaubhaft gemacht ( § 91 Abs 3 MarkenG). Durch Einreichung
der unterschriebenen Beschwerdeschrift mit Stellung des Wiedereinsetzungsantrags ist auch die Frist gem. § 91 Abs 4 MarkenG gewahrt und die
versäumte Handlung nachgeholt.
1.2 Der Löschungsantrag der Antragstellerin ist zulässig (§ 50 Abs 2, § 54
Abs 1, 2 MarkenG), denn die Eintragung der angegriffenen Marke lag zum
Zeitpunkt der Antragstellung noch keine 10 Jahre zurück. Hinsichtlich dieser
im Gesetz vorgesehenen zeitlichen Limitierung ist dem Vertrauensschutz des
Markeninhabers insofern Genüge getan, als dieser zur Gänze erst eingreift,
wenn mehr als 10 Jahre nach der Eintragung verstrichen sind. Eine weiterer
von der Markeninhaberin reklamierter Vertrauensschutz zugunsten der
eingetragenen Marke existiert nicht.
1.3 In der Sache hat die Markenabteilung zutreffend ausgeführt, daß die eingetragene Marke "FAJITAS" sowohl im Zeitpunkt ihrer Eintragung als auch zum
Zeitpunkt der Beschlußfassung nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine für die in
Rede stehenden Waren und die beanspruchte Dienstleistung unmittelbar beschreibende und auch freihaltungsbedürftige Sachangabe war, denn sie dient
zur Bezeichnung eines in Deutschland beim Publikum bekannten Gerichts,
sowie den für die Zubereitung dieses Gerichts erforderlichen verschiedenen
Zutaten und damit auch der Verpflegung von Gästen. Auch nach den
Feststellungen des Senats ist "FAJITAS" ein vom Spanischen abgeleiteter
Begriff mit der wörtlichen Bedeutung "Kleine Streifen". Er dient als Bezeichnung für ein Gericht aus in Teigrollen eingewickelten, marinierten Fleischstreifen, das in der gesamten TEX-MEX-Küche sowie auch in der übrigen
Gastronomie schon seit Anfang der 90iger Jahre bis heute verbreitet und dem
inländischen Verkehr bekannt ist. Dieser Umstand ist schon von der Markenabteilung mit Fundstellen aus einschlägigen Fachzeitschriften, wie "Gourmet"
und "Bon Appetit" belegt und ergibt sich insbesondere auch aus der vom Senat eingeholten Stellungnahme des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie den Begriff "FAJITAS" in
der Bundesrepublik Deutschland erst bekanntgemacht hat, ist für die rechtliche Beurteilung des beschreibenden Charakters zum Eintragungszeitpunkt
nicht relevant; denn es kommt nicht darauf an, wer den Begriff als beschreibende Angabe eingeführt hat, sondern lediglich, ob er diesen Charakter aufweist. Im übrigen ist der Begriff "FAJITAS" im Waren und Dienstleistungsverzeichnis der Marke 395 276 128 "Senor Nachos", deren Eintragung am
20. September 1996, also noch vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke
bekannt gemacht wurde, bereits im dargelegten Sinne verwendet worden.
2. Daß sich an diesen Tatsachen zur unmittelbar beschreibenden Sachangabe
des Begriffes "FAJITAS" für die im Tenor des Beschlusses der Markenabteilung genannten Waren und Dienstleistung auch bis zur Beschlußfassung
durch den Senat - ein Jahr nach der Entscheidung durch die Markenabteilung - nichts geändert hat, ist offensichtlich. So stammt die Stellungnahme des
Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes, in der von "ungebrochener
Beliebtheit dieser Restaurants und Speisen" gesprochen wird, vom
30. Juni 2000 und bezieht sich in ihrer inhaltlichen Aussage bis auf dieses
Datum. Deckungsgleiche Angaben finden sich im GASTRO-GUIDE des
Magazins "PRINZ" vom Frühjahr 2000 bei der Beschreibung angebotenen
Gerichte in den Münchner Restaurants "Joe Pena's", "JULEPS", "Dillinger"
und "ZAPATA" sowie des "TEX-MEX-Bar-Restaurant" im Belgischen Viertel in
Köln. Darüberhinaus ist dem Senat aus eigener Lebenserfahrung bekannt,
daß mit dem Begriff "FAJITAS" eine Speise bzw ein Gericht bezeichnet wird,
welches neben Burritos, Enchilladas, Quesadillas zum Standardangebot jedes
mexikanischen bzw TEX-MEX-Restaurants gehört, vergleichbar dem
Hamburger bzw Cheeseburger der Fast-Food-Branche. So befinden sich in
der näheren Umgebung des Gerichts mehrere Lokale mit dem Angebot von
Fajitas-Gerichten. Darüberhinaus ist auch der von der Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung vorgelegten Packung "FLOURS TORTILLAS" der
Marke "CASA FIESTA", die nur wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung
erworben wurde, ein Rezeptvorschlag ua zur Zubereitung von "FAJITAS" aller
Art zu entnehmen. Es wird sogar darauf hingewiesen, daß sich die "FAJITAS
in der Mikrowelle, dh in einfacher Art und Weise vom Endverbraucher selbst,
zubereiten lassen. Üblicherweise werden Zutaten für spezielle Gerichte, zB
der Ethno-Küche, erst dann zur Heimzubereitung separat
im Handel
angeboten, wenn das zuzubereitende Gericht bereits einen größeren Grad an
Bekanntheit erlangt hat, weil sonst eine Produkteinführung seitens des
Herstellers nicht rentabel wäre.
Der Vortrag der Beschwerdeführerin, wonach den Mitbewerbern als Synonym
für den Begriff "FAJITAS" zur Bezeichnung des gleichen Gerichts bzw der
gleichen Speise der Begriff "SIZZLER" zur Verfügung stünde, steht dieser
Beurteilung des Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Zum einen ist "Sizzler" kein Synonym für "Fajitas", denn aus den von der
Markeninhaberin selbst dem Senat vorgelegten Unterlagen zu "NEW MEXICO
SIZZLER" ergibt sich nicht die Verbindung der Fleischstreifen mit der
Tortillarolle, wie dies gerade bei FAJITAS charakteristisch ist. Zum anderen ist
auch § 23 Nr 2 MarkenG kein Grund, einem Eintragungshindernis nach § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenzustehen, denn diese Vorschrift bezieht sich
nur auf das zivilrechtliche Wettbewerbsverfahren und bestimmt allein die
Schutzschranken des einmal gewonnenen Schutzrechts. Sie stellt nur eine
zusätzliche Sicherung der Mitbewerber im Verletzungsprozeß gegenüber
einer möglicherweise - wie hier - zu Unrecht eingetragenen Marke dar (BPatG,
MarkenR 2000, S. 68 - WALLIS; Beschl. v. 20.7.1999, 24 W (pat) 7/99 -
EURO), "dient aber auch dazu, das Risiko für die Benutzer beschreibender
Angaben und das
von einer eingetragenen Marke ausgehende
Einschüchterungspotential in Grenzen zu halten", wie der BGH festgestellt hat
(MarkenR 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt). Damit ist ausdrücklich
ausgeschlossen, daß mit einer monopolisierten Sachangabe zu Unrecht
versucht wird Konkurrenten von ihrer beschreibenden Benutzung durch
Abmahnungen oä abzuhalten oder zum Abschluß von Lizenzverträgen zu
bewegen.
3. Aufgrund der Tatsache, daß es sich bei dem Wort "Fajitas" um eine unmittelbar beschreibende Sachangabe handelt, ist auch das Vorliegen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu verneinen. Der Sinngehalt des Wortes erschöpft sich nämlich in der im Vordergrund stehenden
Sachangabe für die Waren und in einem im allgemein üblichen Sprachgebrauch vorkommenden Wort zur Bezeichnung eines Gerichts für die beanspruchte Dienstleistung "Verpflegung von Gästen".
4. Die unselbständige Anschlußbeschwerde der Antragstellerin ist gem § 82
Abs 1, Satz 1 MarkenG iVm §§ 521, 577 a ZPO zulässig. Sie ist auch begründet, weil zur Zubereitung von FAJITAS auch die Waren "Speiseöle und -
fette; Milch und Milchprodukte" eine Rolle spielen. Dies geht hinsichtlich
Pflanzenmargarine insbesondere aus der Rezeptangabe auf der von der Antragstellerin ins Verfahren eingeführten Packung "FLOUR TORTILLAS" hervor
sowie bezüglich "Käse" aus der Rezeptbeschreibung von Fajitas im Zusammenhang mit einer Präsentation des Restaurants "Joe Penas" in Frankfurt
im Internet. Weitere Rezepte verweisen auf die Verwendung von "Olivenöl"
und "sauren Rahm", bzw "creme fraiche" und "geriebenem Käse" bei der
Herstellung von Fajitas. Aus diesen Gründen war aufgrund der
Anschlußbeschwerde über die bereits ausgesprochene Löschungsanordnung
der Markenabteilung hinaus die Löschung der Marke "FAJITAS" auch für die
Waren "Speiseöle und fette; Milch und Milchprodukte" anzuordnen.
5. Hinsichtlich der Kostenentscheidung der Markenabteilung betreffend das
Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent und Markenamt (§ 63 Abs 1,
Satz 1 MarkenG) kann der Senat bereits aufgrund des Ergebnisses des vorliegenden Beschlusses der Senat zu keiner anderen Entscheidung gelangen.
Anlaß für eine vom Grundsatz des § 71 Abs 2, Satz 1 MarkenG abweichende
Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren liegt ebenfalls nicht vor.
Stoppel
Grabrucker
Schramm
Ja