Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 29 W (pat) 248/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 52 143.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdensenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die
Richterin Pagenberg und den Richter Guth
beschlossen: 10.99
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Angemeldet ist die Bildmarke
G r ü n d e
I
siehe Abb. 1 am Ende
zur farbigen Eintragung (rotweiß) für die Waren
"Papieralben; Rahmen; Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten,
Reise- und Handkoffer"
in das Markenregister.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angemeldete Gesamtmarke in ihrer Aussage von "Design + einem zusätzlichen Produktvorteil" eine rein warenbeschreibende Sachangabe darstelle. Die gewählte Schriftform sei werbeüblich und könne die Unterscheidungskraft nicht begründen. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis im Hinblick auf die
heutzutage weitverbreitete Verwendung des Bestandteils "& more" auf den verschiedensten Warengebieten. Hierzu hat die Markenstelle auf die mit dem angefochtenen Beschluß übersandten Werbebeispiele "English & More" und "Fashion
& More" hingewiesen, auf die Bezug genommen wird.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die
angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Die Bestimmung des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (GRUR 1991,
136, 137 - "NEW MAN") und die Literatur (Fezer Markenrecht, 1997, § 8 Rdn 26 f.)
restriktiv auszulegen. Sie schließe nur solche Marken aus, denen für die Waren
oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete
Marke kennzeichne die Waren der Antragstellerin in prägnanter und werbewirksamer Art und Weise, wobei auch die Werbestrategie der Anmelderin zu berücksichtigen sei. Außerdem bewirke die graphische Gestaltung des Schriftbildes eine
konkrete Unterscheidungskraft, da sie sich durch eine ungewöhnliche, nicht der
einfachen Schreibschrift entsprechende Gestaltung auszeichne. Es bestehe für
die Begriffskombination "Design & more" weder ein aktuelles noch ein künftiges
Freihaltebedürfnis. Hierzu verweist die Anmelderin auf die Beschlüsse des Bundespatentgerichts "FLEUR charme" (GRUR 1992, 607); "SERAPHARM" (Mitt.
1988, 50), "MOD'elle" (Mitt. 1996, 215), "BauMineral" (GRUR 1998, 625, 633) sowie des BGH (GRUR 1998, 813 - "Change").
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.
Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß der angesprochene Verkehr die
angemeldete Bildmarke in ihrer Gesamtheit als einen rein beschreibenden Sachhinweis im Sinne von "Design + zusätzlichem Produktvorteil" in bezug auf die beanspruchten Waren auffaßt und der angemeldeten Marke daher die Unterscheidungskraft abgesprochen.
Die Eignung, als kennzeichnendes Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren zu dienen, kann einer Markenanmeldung im Regelfall nur abgesprochen
werden, wenn für den Verkehr im Hinblick auf die beanspruchten Waren in erster
Linie der beschreibende Aussagegehalt im Vordergrund steht und zwar in einer
Weise, daß die beschreibenden Hinweise nicht nur nach Art einer sprechenden
Marke angedeutet werden oder aufgrund der Art der Zeichenbildung bzw Gestaltung zurücktreten, sondern sie und damit die angemeldete Marke insgesamt allein
als reine Beschreibung von Wareneigenschaften verstanden werden. Die
allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen nach dem Willen
des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei nicht zu
hoch angesetzt werden (vgl BGH I ZB 33/97 - WRP 2000, 1140, MarkenR 2000,
330 - "Bücher
für eine bessere Welt" m.w.N; Begr. zum Reg. Entwurf
BT-Drucksache 12(6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).
Zwar hebt die Anmelderin vom Grundsatz zutreffend hervor, daß die Unterscheidungskraft zu bejahen ist, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch noch so
geringe Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. BGH zuletzt aaO "Bücher für eine
bessere Welt" a.E.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabes kommt der angemeldeten Bildmarke wegen ihres ausschließlich beschreibenden Gehalts für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu.
Das im englischen wie im deutschen Sprachgebrauch gleichermaßen geläufige
Wort "Design" stellt einen zentralen Begriff der Formgebung von Waren dar, mit
dem die ästhetische Gestaltung eines Produkts im Sinne einer gelungenen Verbindung von Funktion und Form bezeichnet wird (vgl Heider/Zey Lexikon Internationales Design, S 5 f; Design heute, Formgebung zwischen Industrie und
Kunst-Stück, Verlag Prestel; DUDEN in zehn Bänden, 3. Aufl., Bd. 2, 792; Gabler
Lexikon Werbung, S 70; Pflaum/Bäuerle Lexikon der Werbung 6. Aufl., S 78/80;
The New Encyclopaedia Britannica, 15. Ausg., Bd 4, S 33).
Der weitere Bestandteil "& more" wird in seiner Bedeutung "und mehr" im Inland
ohne weiteres verstanden. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich
- wie auch die von der Markenstelle genannten Beispiele zeigen - um einen
beliebten, aktuell und häufig auf nahezu allen Gebieten anzuteffenden und einsetzbaren Sachhinweis. Mit ihm wird in sinnfälliger Weise auf zusätzliche Eigenschaften oder Leistungen der angebotenen Waren oder Dienstleistungen bzw auf
ein erweitertes Angebotspektrum hingewiesen, das von dem vorangestellten
Sachbegriff ausgeht (vgl zB BPatG 33 W (pat) 119/98 - "kaffee & mehr"; "Mode &
mehr", "Outdoor & More"; Trekking & Mehr" sowie "Fashion & More" der Fa. C &
A; "English & More" für einen Sprachkurs mit zusätzlichem Praktika oder parallelen Kursangeboten - SZ v. 18. Mai 1999; "Miles & More", "Handy & More", "Time &
More" - SZ v. 25. Januar 1999, S 24 Rks.; 29 W (pat) 189/99 - "Hotels and more"
mit weiteren Beispielen "Beauty and more", "Jobs and more", "Logos and more"
etc). In gleicher Weise bringt die angemeldete Bildmarke in der Wortfolge "Design
& more" in zeitgemäßer Form zum Ausdruck, daß die "Papieralben, Rahmen, Lederwaren der Klasse 18 sowie Reise- und Handkoffer" über die gelungene ästhetische Gestaltung hinaus zusätzliche Produktvorteile bieten, sei es in Richtung
qualitativ hochwertiger Funktionen oder sonstiger besonderer Eigenschaften der
Waren. Die Anmelderin strebt eben dieses Verständnis der Produktbeschreibung
mit der Wendung "Design & more" an. Die Berücksichtigung der Werbestrategie
führt wegen der rein beschreibenden Gesamtaussage daher entgegen der Ansicht
der Anmelderin nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Entsprechendes gilt
für den Hinweis auf die zitierte Kommentierung bei Fezer. Denn auch Fezer geht
von dem Erfordernis einer produktidentifizierenden Funktion der Marke aus, die
bei produktbeschreibenden Angaben nicht gegeben ist (vgl Fezer MarkenR
2. Aufl, 1999, § 8 Rdn 19, 97 h).
Die beschreibende Aussage der Wendung "Design und mehr im Sinne von zusätzlichen Produktvorteilen" ist eindeutig und unmißverständlich. Ob der angesprochene Verkehr weiß, welche Produktvorteile im einzelnen gemeint sind, beeinträchtigt die Eindeutigkeit der Aussage nämlich ebensowenig wie der Umstand,
daß darunter verschiedenste Produktvorteile fallen können. Entscheidend ist, daß
die potentiellen Abnehmer mit der Wendung "Design & more" die Vorstellung verbinden, jeweils nur auf zusätzliche produktbezogene Eigenschaften, Vorteile oder
sonstige Zusatzmerkmale hingewiesen zu werden (vgl insoweit Beschluß des
BGH aaO "Bücher für eine bessere Welt", wonach die begriffliche Unbestimmtheit
einer allgemein gehaltenen Aussage der Annahme einer beschreibenden
Sachangabe nicht entgegensteht).
Der Senat vermag der Anmelderin nicht darin zu folgen, daß sich die angemeldete
Bildmarke durch eine die Unterscheidungskraft begründende, ungewöhnliche
graphische Gestaltung auszeichnet. Das Schriftbild entspricht einer normalen,
allenfalls als schwungvoll zu bezeichnenden Handschrift, bei der die Buchstaben
dem Verkehr weder insgesamt noch einzeln in einer eigenwilligen oder auffallenden Schriftweise entgegentreten. Auch die dezente, einheitliche Farbgebung sticht
nicht hervor. Die verwendete Schreibschrift führt daher nicht von der beschreibenden Aussage der Wendung weg noch drängt sie diese in den Hintergrund. Da die angemeldete Bildmarke sich weder durch die Art der Zeichenbildung
noch der graphischen Gestaltung von der im Vordergrund stehenden reinen
Beschreibung löst, fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG.
Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr auf die Frage an, ob der angemeldeten
Marke auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen sind im übrigen mit der
vorliegenden beschreibenden Sachangabe nicht vergleichbar. Zudem ist die Frage
der Schutzfähigkeit nicht anhand vergleichbarer oder sogar
identischer
Voreintragungen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer
abweichenden Eintragungspraxis nicht (st. Rspr vgl BGH GRUR 1989, 420, 421
- "KSüD", zuletzt BlPMZ 1998, 248, 249 - "Today").
Meinhardt
Pagenberg
Abs. 1
Guth
Cl