Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.10.2000 – 29 W (pat) 248/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 52 143.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdensenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, die

Richterin Pagenberg und den Richter Guth

beschlossen: 10.99

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Angemeldet ist die Bildmarke

G r ü n d e

I

siehe Abb. 1 am Ende

zur farbigen Eintragung (rotweiß) für die Waren

"Papieralben; Rahmen; Lederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten,

Reise- und Handkoffer"

in das Markenregister.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angemeldete Gesamtmarke in ihrer Aussage von "Design + einem zusätzlichen Produktvorteil" eine rein warenbeschreibende Sachangabe darstelle. Die gewählte Schriftform sei werbeüblich und könne die Unterscheidungskraft nicht begründen. Auch bestehe ein Freihaltebedürfnis im Hinblick auf die

heutzutage weitverbreitete Verwendung des Bestandteils "& more" auf den verschiedensten Warengebieten. Hierzu hat die Markenstelle auf die mit dem angefochtenen Beschluß übersandten Werbebeispiele "English & More" und "Fashion

& More" hingewiesen, auf die Bezug genommen wird.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, die

angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig. Die Bestimmung des § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG sei im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH (GRUR 1991,

136, 137 - "NEW MAN") und die Literatur (Fezer Markenrecht, 1997, § 8 Rdn 26 f.)

restriktiv auszulegen. Sie schließe nur solche Marken aus, denen für die Waren

oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete

Marke kennzeichne die Waren der Antragstellerin in prägnanter und werbewirksamer Art und Weise, wobei auch die Werbestrategie der Anmelderin zu berücksichtigen sei. Außerdem bewirke die graphische Gestaltung des Schriftbildes eine

konkrete Unterscheidungskraft, da sie sich durch eine ungewöhnliche, nicht der

einfachen Schreibschrift entsprechende Gestaltung auszeichne. Es bestehe für

die Begriffskombination "Design & more" weder ein aktuelles noch ein künftiges

Freihaltebedürfnis. Hierzu verweist die Anmelderin auf die Beschlüsse des Bundespatentgerichts "FLEUR charme" (GRUR 1992, 607); "SERAPHARM" (Mitt.

1988, 50), "MOD'elle" (Mitt. 1996, 215), "BauMineral" (GRUR 1998, 625, 633) sowie des BGH (GRUR 1998, 813 - "Change").

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Marke fehlt jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG.

Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, daß der angesprochene Verkehr die

angemeldete Bildmarke in ihrer Gesamtheit als einen rein beschreibenden Sachhinweis im Sinne von "Design + zusätzlichem Produktvorteil" in bezug auf die beanspruchten Waren auffaßt und der angemeldeten Marke daher die Unterscheidungskraft abgesprochen.

Die Eignung, als kennzeichnendes Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren zu dienen, kann einer Markenanmeldung im Regelfall nur abgesprochen

werden, wenn für den Verkehr im Hinblick auf die beanspruchten Waren in erster

Linie der beschreibende Aussagegehalt im Vordergrund steht und zwar in einer

Weise, daß die beschreibenden Hinweise nicht nur nach Art einer sprechenden

Marke angedeutet werden oder aufgrund der Art der Zeichenbildung bzw Gestaltung zurücktreten, sondern sie und damit die angemeldete Marke insgesamt allein

als reine Beschreibung von Wareneigenschaften verstanden werden. Die

allgemeinen Anforderungen an die Unterscheidungskraft dürfen nach dem Willen

des Gesetzgebers und der höchstrichterlichen Rechtsprechung dabei nicht zu

hoch angesetzt werden (vgl BGH I ZB 33/97 - WRP 2000, 1140, MarkenR 2000,

330 - "Bücher

für eine bessere Welt" m.w.N; Begr. zum Reg. Entwurf

BT-Drucksache 12(6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64).

Zwar hebt die Anmelderin vom Grundsatz zutreffend hervor, daß die Unterscheidungskraft zu bejahen ist, solange dem Zeichen nicht jede, wenn auch noch so

geringe Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr. BGH zuletzt aaO "Bücher für eine

bessere Welt" a.E.). Doch auch bei Anlegen eines solchen großzügigen Maßstabes kommt der angemeldeten Bildmarke wegen ihres ausschließlich beschreibenden Gehalts für die in Rede stehenden Waren von Haus aus keine Unterscheidungskraft zu.

Das im englischen wie im deutschen Sprachgebrauch gleichermaßen geläufige

Wort "Design" stellt einen zentralen Begriff der Formgebung von Waren dar, mit

dem die ästhetische Gestaltung eines Produkts im Sinne einer gelungenen Verbindung von Funktion und Form bezeichnet wird (vgl Heider/Zey Lexikon Internationales Design, S 5 f; Design heute, Formgebung zwischen Industrie und

Kunst-Stück, Verlag Prestel; DUDEN in zehn Bänden, 3. Aufl., Bd. 2, 792; Gabler

Lexikon Werbung, S 70; Pflaum/Bäuerle Lexikon der Werbung 6. Aufl., S 78/80;

The New Encyclopaedia Britannica, 15. Ausg., Bd 4, S 33).

Der weitere Bestandteil "& more" wird in seiner Bedeutung "und mehr" im Inland

ohne weiteres verstanden. Nach den Feststellungen des Senats handelt es sich

- wie auch die von der Markenstelle genannten Beispiele zeigen - um einen

beliebten, aktuell und häufig auf nahezu allen Gebieten anzuteffenden und einsetzbaren Sachhinweis. Mit ihm wird in sinnfälliger Weise auf zusätzliche Eigenschaften oder Leistungen der angebotenen Waren oder Dienstleistungen bzw auf

ein erweitertes Angebotspektrum hingewiesen, das von dem vorangestellten

Sachbegriff ausgeht (vgl zB BPatG 33 W (pat) 119/98 - "kaffee & mehr"; "Mode &

mehr", "Outdoor & More"; Trekking & Mehr" sowie "Fashion & More" der Fa. C &

A; "English & More" für einen Sprachkurs mit zusätzlichem Praktika oder parallelen Kursangeboten - SZ v. 18. Mai 1999; "Miles & More", "Handy & More", "Time &

More" - SZ v. 25. Januar 1999, S 24 Rks.; 29 W (pat) 189/99 - "Hotels and more"

mit weiteren Beispielen "Beauty and more", "Jobs and more", "Logos and more"

etc). In gleicher Weise bringt die angemeldete Bildmarke in der Wortfolge "Design

& more" in zeitgemäßer Form zum Ausdruck, daß die "Papieralben, Rahmen, Lederwaren der Klasse 18 sowie Reise- und Handkoffer" über die gelungene ästhetische Gestaltung hinaus zusätzliche Produktvorteile bieten, sei es in Richtung

qualitativ hochwertiger Funktionen oder sonstiger besonderer Eigenschaften der

Waren. Die Anmelderin strebt eben dieses Verständnis der Produktbeschreibung

mit der Wendung "Design & more" an. Die Berücksichtigung der Werbestrategie

führt wegen der rein beschreibenden Gesamtaussage daher entgegen der Ansicht

der Anmelderin nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Entsprechendes gilt

für den Hinweis auf die zitierte Kommentierung bei Fezer. Denn auch Fezer geht

von dem Erfordernis einer produktidentifizierenden Funktion der Marke aus, die

bei produktbeschreibenden Angaben nicht gegeben ist (vgl Fezer MarkenR

2. Aufl, 1999, § 8 Rdn 19, 97 h).

Die beschreibende Aussage der Wendung "Design und mehr im Sinne von zusätzlichen Produktvorteilen" ist eindeutig und unmißverständlich. Ob der angesprochene Verkehr weiß, welche Produktvorteile im einzelnen gemeint sind, beeinträchtigt die Eindeutigkeit der Aussage nämlich ebensowenig wie der Umstand,

daß darunter verschiedenste Produktvorteile fallen können. Entscheidend ist, daß

die potentiellen Abnehmer mit der Wendung "Design & more" die Vorstellung verbinden, jeweils nur auf zusätzliche produktbezogene Eigenschaften, Vorteile oder

sonstige Zusatzmerkmale hingewiesen zu werden (vgl insoweit Beschluß des

BGH aaO "Bücher für eine bessere Welt", wonach die begriffliche Unbestimmtheit

einer allgemein gehaltenen Aussage der Annahme einer beschreibenden

Sachangabe nicht entgegensteht).

Der Senat vermag der Anmelderin nicht darin zu folgen, daß sich die angemeldete

Bildmarke durch eine die Unterscheidungskraft begründende, ungewöhnliche

graphische Gestaltung auszeichnet. Das Schriftbild entspricht einer normalen,

allenfalls als schwungvoll zu bezeichnenden Handschrift, bei der die Buchstaben

dem Verkehr weder insgesamt noch einzeln in einer eigenwilligen oder auffallenden Schriftweise entgegentreten. Auch die dezente, einheitliche Farbgebung sticht

nicht hervor. Die verwendete Schreibschrift führt daher nicht von der beschreibenden Aussage der Wendung weg noch drängt sie diese in den Hintergrund. Da die angemeldete Bildmarke sich weder durch die Art der Zeichenbildung

noch der graphischen Gestaltung von der im Vordergrund stehenden reinen

Beschreibung löst, fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2

Nr 1 MarkenG.

Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr auf die Frage an, ob der angemeldeten

Marke auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht. Die von der Anmelderin zitierten Entscheidungen sind im übrigen mit der

vorliegenden beschreibenden Sachangabe nicht vergleichbar. Zudem ist die Frage

der Schutzfähigkeit nicht anhand vergleichbarer oder sogar

identischer

Voreintragungen zu beurteilen. Eine Bindung des Gerichts besteht selbst bei einer

abweichenden Eintragungspraxis nicht (st. Rspr vgl BGH GRUR 1989, 420, 421

- "KSüD", zuletzt BlPMZ 1998, 248, 249 - "Today").

Meinhardt

Pagenberg

Abs. 1

Guth

Cl